Open Access BASE1482

IlluminierteUrkunden 1482-05-20_unbekannt

Abstract

Adels- undWappenbriefWappenbrief: Kaiser Friedrich III. erhebt Dr. Johannes und Hans Steinberg in den Adelsstand und verleiht ihnen ein Wappen. KaiserFriedrich [III.] erhebt, würdigt, adelt, gleicht und gesellt (erheben, wirdigen, machen edel, geleichen und gesellen) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat seiner und des Heiligen Römischen Reichs Fürsten, Edlen und Getreuen, aus eigenem Antrieb (bewegnuß) und mit rechtem Wissen denersamenundlieben andechtigen Johann Steinberg (Johannsen Steinberg), Doktor der weltlichen Rechte, Propst zuGoslar(Goszlar), seinen kaiserlichen Rat, dessen Bruder Hans (Hannsen) sowie dessen Erben für die redliche Herkunft, guten Sitten, Tugend, Weisheit (kunst) und Vernunft des Erstgenannten, weiters für die vergangenen und künftigen treuen Dienste, die der Erstgenannte in kaiserlichen Geschäften und bei Ratschlägen am Hof bewiesen hat, in den Adelsstand (in den stannd und grad des adels erhebt, darzu gewirdiget und edel gemacht und der schar, gesellschafft und gemeinschafft des heiligen romischen reichs rechtgeborn edel wappensgenossen und rittermessigen lewtten zugeleichet und gesellet). Er verändert, krönt, ziert und bessert (verenndern, cronen, zieren und bessern) ihnen dazu ihr Wappen (wappen und cleinetten), wie sie es bisher geführt haben (so sy biszher gefurt), nämlich in blauem Schild ein oberhalbes rotbezungtes goldenes Einhorn mit aufgeworfenen Beinen; im Oberwappen ein silberner Bügelhelm mit blau-silbernen Helmdecken, darauf ein silberner Helmwulst, daraus entspringend ein oberhalbes rotbezungtes goldenes Einhorn wie im Wappen (einen plaben schilde, darinne ein vorderteil eines gelben oder goldfarben eingehurn mit seinen vordern aufgeworffen fuͤssen und rotter gelffunder zungen, und auf dem schild einen helme, getzieret mit einer plaben und gelben helmdecken und einer weissen gewunden pinden, enntspringende daraus auch ein vorderteil eines gelben oder goldfarben eingehurns, geschickt als in dem schilde), indem er dem Helm eine goldene Krone statt des silbernen Helmwulstes (den helme mit einer gelben oder goldfarben crone fuͤr die weis pinden gekroͤnet, daraus das vorderhalb teil eines gelben oder goldfarben eingehurns enntspringet) verleiht, wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in mitte diss gegenwurigen unnsers keiserlichen briefs gemalet und mit farben eigenntlicher auszgestrichen). Er bestimmt (meynen, setzen und wellen), dass die Begünstigten und die Erben des Hans fortan rechtmäßige Adelige, Wappengenossen und rittermäßige Leute (recht edel geborn, wappensgenossen und rittermessig lewt sein geheissen) genannt und geschrieben werden sollen, mit allen Freiheiten, Ehren, Würden, Vorteilen, Rechten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten (freiheit, ere, wirde, vorteil, recht, gerechtickeit und gewonheit) in weltlichen und geistlichen Angelegenheiten (stennden und sachen) sowie der Befähigung, Lehen und Ämter zu haben, mit anderen Wappengenossen und rittermäßigen Leuten Lehengerichte und Gerechtigkeiten zu besitzen, Urteile zu sprechen und in aller anderen adeligen Angelegenheiten und Geschäften würdig zu sein (mit lehen und ambtern zu haben, halten und zu tragen, mit andern edeln wappensgenossen und rittermessigen lewten lehengericht und recht zu besitzen, urteil zu sprechen und zu schopffen und der und aller annder adelicher sachen und geschefften wirdig). Außerdem dürfen sie das Wappen fortan in allen ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschefften)zu schimpf und zu ernnst, im Krieg, in Kämpfen, Gefechten, Lanzenstechen, auf Bannern, Zelten, Aufschlägen, in Siegeln, Petschaften, Kleinodien und auf Begräbnissen (in streitten, kempffen, gevechten, gestechen, panieren, getzelten, aufslahen, insigeln, pettschatten, cleinetten, begrebnusse) und auch sonst überall (an allen ennden) nach ihrem Bedürfnis, Willen und Wunsch (notdurfften, willen und wolgevallen) ungehindert führen, wie es andere seine und des Heiligen Römischen Reichs rechtgeborene adelige Wappengenossen und rittermäßige Leute mit vier adeligen Vorfahren (von iren vier anen) durch Recht oder Gewohnheit (von recht oder gewonheit) tun. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vizedomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden und auch sonst allen anderen seinen und des Heiligen Römischen Reichs Untertanen und Getreuen aller Stände (was wirden, stattes oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von vierzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, die Begünstigten und alle Erben als rittermäßige Leute an Ritterspielen und allen geistlichen und weltlichen Angelegenheiten und Geschäften (stennden, sachen und geschefften) teilhaben zu lassen, ihnen Ehre entgegenzubringen und sie in der Standeserhöhung sowie der Verleihung der Ehren, Würden, des Standes, des Wappens, der Kleinodien und der Gnaden nach den Bestimmungen der Urkunde (in vorberurter masse) nicht zu behindern.Daniel Maier

Sprachen

Deutsch

Verlag

Georg Vogeler

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