Open Access BASE2019

Straßenlärm Bemessung/ rechtliche Vorgaben für Straßenlärm

Abstract

In der modernen industriealisierten Welt stellt (Straßen)Lärm ein gravierendes Umweltproblem dar. Das Problem der Lärmbelastung hat auch die Europäische Union seit Mitte der 90 er Jahre im Auge. Sie versucht deshalb mit einem quellenunabhängigen Instrument, das in der Umgebungslärmrichtlinie verankert ist, diesem Problem Einhalt zu gebieten. Die Mitgliedsstaaten werden durch die UL-RL verpflichtet, zuerst eine Bestandsaufnahme mit Hilfe von strategischen Lärmkarten durchzuführen. In diesen strategischen Lärmkarten sind die Schallpegel der wichtigsten Lärmquellen (unter anderem des Straßenverkehrs) ersichtlich zu machen. In einem zweiten Schritt sollen Aktionspläne Maßnahmen enthalten, die der Lärmreduzierung dienen. Mit kleinen Verzögerungen ist die UL-RL durch das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz in Österreich auf Bundesebene umgesetzt worden. Auch das Bundesstraßengesetz beinhaltet zahlreiche Bestimmungen, die dem Nachbarschutz dienen. Der objektive Nachbarschutz verpflichtet die zuständige Behörde im Straßengenehmigungsverfahren von Amts wegen auf den Schutz der Nachbarn einzugehen.Das Bundesstraßengesetz enthält aber auch einen subjektiven Nachbarschutz, der es den Anrainern gestattet, subjektive Rechte im Genehmigungsverfahren durchzusetzen. Die relativ junge Bundesstraßenlärmschutzimmissionsverordnung legt spezifische Grenzwerte für bestimmte Lärmindizes ein, und gewährt bei deren Überschreitung den Nachbarn Ansprüche auf passive Lärmschutzmaßnahmen. Bezüglich Bundesstraßen, die vor dem Inkrafttreten der BstLärmIV genehmigt bzw gebaut worden sind, regelt die Dienstanweisung für Bundesstraßen des BMVIT, die an die ASFINAG gerichtet, ist, ähnliches. Neben den eigentlichen dem Lärmschutz dienenden Regelungsregimen enthalten auch die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrzeuggesetz Normen, die den Lärm auf Österreichs Straßen zum Gegenstand haben. ; eingereicht von Sachs Wolfgang ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2019 ; (VLID)4051526

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