Bedeutung des BGE 137 I 305 für den institutionellen Diskriminierungsschutz auf kantonaler Ebene
Abstract
In BGE 137 I 305 bezeichnete das Bundesgericht unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV, § 5 Abs. 2 KV/ZG und das CEDAW-Übereinkommen die Ablehnung der Weiterführung der Gleichstellungskommission Zug ohne Ersatzlösung als rechtswidrig. Daran anschliessend diskutiert der vorliegende Beitrag die Tragweite des Urteils für den institutionellen Diskriminierungsschutz betreffend weitere Diskriminierungsdimensionen wie z.B. das Alter, die Herkunft, eine Behinderung und die Geschlechtsidentität. Die Analyse zeigt, dass das Völker- und Verfassungsrecht von den Kantonen wirksame institutionell-organisatorische Massnahmen zum Abbau von tatsächlichen Diskriminierungen verlangt. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts kommt der Autor zum Schluss, dass hierfür staatliche Fachinstitutionen erforderlich sind, die einen expliziten und spezifischen Auftrag zum Abbau tatsächlicher Diskriminierungen haben.
Themen
Sprachen
Deutsch
Verlag
Dike
Problem melden