Aufsatz(elektronisch)1. März 1993

Comments on Schweinepanik from an English Perspective

In: European Review of Private Law, Band 1, Heft 1/2, S. 241-244

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Abstract

Abstract. The keeper of a vehicle is not liable for damage caused when animals are panicstricken as a result of the noise caused by an accident, where the risk which causes the damage is one which is principally incumbent upon the victim of the loss.
Zusammenfassung. Der Halter eines Kraftfahreugzes haftet nicht für Schäden, die durch Panikreaktionen bei Tieren infolge von Unfallgeräuschen ausgelöst werden, wenn sich in dem Schadensfall in erster Linie ein von dem Geschädigten selbst gesetztes Risiko verwirklicht. BGH, Urteil vom 2. Juli 1991 – VI ZR 6/91.

Sprachen

Englisch

Verlag

Kluwer Law International BV

ISSN: 0928-9801

DOI

10.54648/erpl1993017

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