Aufsatz(elektronisch)2020

Rücknahme der Vorlage zum EuGH: Ist der steuerliche Querverbund jetzt gesichert?

In: Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen: ZögU ; zugleich Organ der Gesellschaft für Öffentliche Wirtschaft = Journal for public and nonprofit services, Band 43, Heft 4, S. 462-478

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Abstract

Der steuerliche Querverbund, als wichtige traditionelle Finanzierungshilfe im kommunalen Bereich, ist seit längerem auf nationaler wie auch auf Unionsebene umstritten. Dieser Streit hat nunmehr einen neuen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 13.3.2019 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Steuerbegünstigung des steuerlichen Querverbunds für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften, entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 7
S. 1 Nr. 2 KStG, gegen EU-Beihilferecht i.S.v. Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt.1 Nach Rücknahme der Revision durch die Klägerin sowie Zustimmung des beklagten Finanzamts hat der BFH das Verfahren nunmehr mit Beschluss vom 29.1.2020 eingestellt.2 Über die für Kommunen wesentliche Finanzierungsmöglichkeit von Vorhaben im Bereich der Daseinsvorsorge - der Deutsche Städte und Gemeindebund (DStGB) schätzt das jährlich betroffene Finanzierungsvolumen auf mehrere Milliarden Euro3 - wird der EuGH damit, jedenfalls vorerst, mangels Entscheidungserheblichkeit i.S.d. Art. 267 AEUV, nicht urteilen. Damit stellt sich die Frage, ob der steuerliche Querverbund gesichert ist.

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