Aufsatz(elektronisch)2021

Der Rechtsrahmen für die europäische Normung

In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Band 24, Heft 1, S. 145-154

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Abstract

Technische Normung und Rechtsetzung betreffen dem Grunde nach sehr unterschiedliche Bereiche, sowohl institutionell als auch materiell. Institutionell gibt es zwei voneinander unabhängige Entscheidungsebenen. Technische Normen werden von der Industrie erarbeitet und verabschiedet, Rechtssetzungsakte hingegen auf der staatlichen Ebene. Technische Normen sind "per se" freiwillig und haben eher den Charakter einer Empfehlung, wohingegen Rechtsetzungsakte stets verbindlich sind. Der Adressatenkreis einer technischen Norm ist eher beschränkt. In der Regel handelt es sich um Hersteller bestimmter Produkte oder Erbringer von Dienstleistungen. Ein Rechtsetzungsakt hingegen adressiert die Allgemeinheit. Gleichwohl haben beide eine Gemeinsamkeit. Beide formulieren allgemeine materielle "Regeln", die von jedermann angewendet werden können (Normung) oder müssen (Rechtsetzung). Wegen des in den Normungsorganisationen versammelten technischen Know-hows, der breiten Akzeptanz der Normung und der ständigen Anpassung von Normen an den neuesten Stand der Technik machen die rechtsetzenden Institutionen gerne und häufig Gebrauch von Normen zur Unterstützung ihrer Rechtsetzung. Die Wege hierzu sind vielfältig und mit Vor- und Nachteilen verbunden. Auch der europäische Gesetzgeber macht umfänglich Gebrauch von der Normung zur Unterstützung seiner Gesetzgebung. Im Wissen um die Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden zur Nutzung der Normung zur Unterstützung der Rechtsetzung hat er insbesondere im Bereich der Binnenmarktgesetzgebung eine Methode entwickelt, mittels derer die Vor- und Nachteile der bisher bekannten Methoden miteinander vereinigt und die unterschiedlichen Entscheidungsebenen besser miteinander verflochten werden können. Ziel des Beitrags ist, einen kurzen Überblick über die Einbindung von Normen in die Rechtsetzung, die Lösungsansätze des europäischen Gesetzgebers, die hierzu erlassenen europäischen Rechtsakte und die dennoch verbliebenen Problempunkte, die beim europäischen Gerichtshof anhängig waren und noch sind, zu geben.

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