Vermeidungsverhalten bei religiöser Verfolgung: Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht bis zum 29. April 2004 und die EU-Qualifikationsrichtlinie
In: Veröffentlichungen des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel, 188
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Abstract
Ist eine schutzsuchende Person auch bzw. bereits dann »Flüchtling« nach Art. 1 A Nr. 2 und nach Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention vor Abschiebung geschützt, wenn sie sich in ihrem Herkunftsland im privaten Bereich unbeeinträchtigt zu ihrer Religion bekennen könnte und nur verfolgt werden würde, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr öffentlich zu ihrer Religion bekennen würde? Jonas Dörschner erläutert, wie das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht diese Frage bis zum Erlass der sog. Qualifikationsrichtlinie beantwortet haben, und untersucht, ob ihre Auslegung mit der Richtlinie vereinbar ist. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Auslegung der beiden Gerichte, der Flüchtlingsstatus sei in der genannten Situation noch nicht begründet, mit der Richtlinie vereinbar ist. Sein Ergebnis stellt er abschließend dem Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-71/11, C-99/11, gegenüber. Ist eine Person auch dann »Flüchtling«, wenn sie sich in ihrem Herkunftsland im privaten Bereich unbeeinträchtigt zu ihrer Religion bekennen könnte und nur verfolgt werden würde, sobald sie sich nach ihrer Rückkehr öffentlich zu ihrer Religion bekennen würde? Die Arbeit erläutert, wie das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht diese Frage bis zum Erlass der sog. Qualifikationsrichtlinie beantwortet haben, und untersucht, ob ihre Auslegung mit der Richtlinie vereinbar ist. Jonas Dörschner wurde 1981 in Preetz geboren. Nach Schulzeit und Grundwehrdienst in Eckernförde studierte er von 2002 bis 2008 Rechtswissenschaften in Kiel und Nijmegen (Niederlande). Nach dem ersten Staatsexamen war er von 2008 bis 2011 wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard) am Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht in Kiel. Im Anschluss daran absolvierte er das Referendariat im Bezirk des OLG Schleswig. Im Juli 2013 legte er das zweite Staatsexamen ab und arbeitet seitdem als Rechtsanwalt in Kiel.
Ist eine schutzsuchende Person auch bzw. bereits dann »Flüchtling« nach Art. 1 A Nr. 2 und nach Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention vor Abschiebung geschützt, wenn sie sich in ihrem Herkunftsland im privaten Bereich unbeeinträchtigt zu ihrer Religion bekennen könnte und nur verfolgt werden würde, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr öffentlich zu ihrer Religion bekennen würde? -- Jonas Dörschner erläutert, wie das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht diese Frage bis zum Erlass der sog. Qualifikationsrichtlinie beantwortet haben, und untersucht, ob ihre Auslegung mit der Richtlinie vereinbar ist. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Auslegung der beiden Gerichte, der Flüchtlingsstatus sei in der genannten Situation noch nicht begründet, mit der Richtlinie vereinbar ist. Sein Ergebnis stellt er abschließend dem Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-71/11, C-99/11, gegenüber. Inhaltsverzeichnis Einleitung -- Die Flüchtlingsdefinition und das Refoulement-Verbot aus Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 33 Abs. 1 GFK - Das Problem des sog. »Vermeidungsverhaltens« - Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht bis zum 29. April 2004 und die Qualifikationsrichtlinie -- Gegenstand und Ziel dieser Arbeit -- Gang der Untersuchung -- Kapitel 1: Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition bei religiöser Verfolgung durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht vor dem Erlass der Qualifikationsrichtlinie -- Grundsätzliche Auslegung der Flüchtlingsdefinition in Fällen von religiöser Verfolgung - Aussagen zum Problem des Vermeidungsverhaltens in Fällen religiöser Verfolgung -- Kapitel 2: Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition bei religiöser Verfolgung nach den Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie -- Auslegung der grundsätzlichen Voraussetzungen der Flüchtlingsdefinition nach der
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