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Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen: Band 12

In: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 12

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Abstract

Frontmatter -- Inhalt -- 1. Darf bei der gerichtlichen und der notarielle« Beurkundung von Rechtsgeschäften die durch § 177 Abs. 1 Satz 2 Fr.G.G. vorgeschriebene Feststellung, daß das Protokoll vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen unterschrieben sei, den Unterschriften der Beteiligten nachfolgen? -- 2. Können für die Zweigniederlassung einer Anstalt oder einer Aktiengesellschaft, die eine andere Firma führt, als diese, Rechte in das Grundbuch eingetragen werden? -- 3. 1. Findet gegen eine gemäß § 571 Z.P.O. erlassene Entscheidung eines Oberlandesgerichts eine weitere Beschwerde statt? 2. Ist behufs Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen weiteren Beschwerde zu prüfen, ob der mittels derselben angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts in gesetzmäßiger Weise ergangen ist? -- 4. Tragweite der Anfechtung gemäß § 2079 B.G.B. gegenüber einem unter dem älteren Recht errichteten gegenseitigen Testament. Bindung des Erblassers -- 5. 1. Umfang des Begründungszwangs, wenn in dem mit Revision angefochtenen Urteile über mehrere selbständige Ansprüche zuungunsten des Revifionsklägers erkannt ist. 2. Berechnung der Revifionsfumme -- 6. Verletzt die Bezeichnung von Waren mit einem Bildnisse von Rembrandt das für die gleichen Waren eingetragene Wortzeichen "Rembrandt"? -- 7. Wird das schiedsrichterliche Verfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Vertragschließenden gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unterbrochen? -- 8. Kaun wegen nach Erhebung der Patentverletzungsklage vom Beklagten begangener Patentverlezungen Schadensersatz auch dann beansprucht werden, wenn der Beklagte diese Verletzungen weder wissentlich noch aus grober Fahrlässigkeit begangen hat? -- 9. Tritt die während des Laufes einer Rechtsmittelfrist beantragte und beschlossene Aussetzung des Verfahrens auch dann in Wirksamkeit, wenn der Aussetzungsbeschlvß den Parteien erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt ist? -- 10. Kann der Aktionär einen vertraglichen oder außervertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft darauf gründen, daß er infolge eines bewußt rechtswidrigen oder eines gegen Bertragspflichten verstoßenden Verhaltens von Mitgliedern des Vorstandes der Gesellschaft seine Aktien zu veräußern unterlassen und weitere Aktien der Gesellschaft erworben habe? -- 11. 1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Beamte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassungsmäßig berufener Bertreter der Körperschaft im Sinne der §§ 31.89 B.G.B.? 2. Ist der vom Kreisausschuß gemäß §§ 116 Ziff. 7 n. 134 Ziff. 3 der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen re angestellte Kreisbaumeister ein verfassungsmäßig berufener Bertreter des Kreises? -- 12. 1. Wird durch ein von den Erben abgegebene- Schuldanerkenntnis eine Nachlaßverbindlichkeit begründet, die von dem Gläubiger im Nachlaßkonkurse geltend gemacht werden kann? 2. Wie stellt sich die Beweislast bei Anfechtung eines solchen Anerkenntniffes als einer unentgeltlichen Berfügung? -- 13. Ist die Umwandlung eines zunächst schlechthin zugunsten der Erben des Lerficherungsuehmers geschloffenen Lebensverficherungsvertrags in einen Bertrag zugunsten bestimmter Dritter im Konkurs über den Nachlaß des Berficherungsnehmers anfechtbar? -- 14. Auslegungsbeweis, oder Einwand des anders als verabredet niedergeschriebenen Vertrages? -- 15. 1. Findet auf ein durch Umwandlung einer schon bestehenden Schuld zustande gekommenes Darlehn die Vorschrift des § 364 Abs. 2 B.G.B. Anwendung? 2. Inwiefern sind gegenüber der Klage aus einem solchen Darlehn Einwendungen aus dem früheren Schuldverhültnisse zulässig? 3. Muß der Bürge, der sich vom Hauptschuldner später Ansprüche aus irgendeinem Vertrage gegen den Gläubiger hat abtreten lassen, deshalb den ganzen Inhalt dieses Vertrages auch gegen sich gelten lassen? 4. Tragweite des § 768 und des § 767 Abs.1 Satzes 3 B.G.B. in Ansehung der Berufung des Bürgen auf dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehende Gegenforderungen -- 16. 1. Kam die Geueralversammlung der Aktiengesellschaft im Liquidationsstadium mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, daß Bestandteile der Liquidationsmasse nicht verfilbert, sondern in Natur unter die Aktionäre verteilt werden sollen? 2. Was ist unter gleichmäßiger Berteilung des Vermögens nach dem Verhältnis der Aktienbeträge zu verstehen? -- 17. 1. Welche Klage ist als Hauptklage zu erheben, wenn eine Bauforderung (§ 648 B.G.B.) im Wege einstweiliger Verfügung durch Vormerkung gesichert, und auf erhobenen Widerspruch die Erhebung der Klage zur Hauptsache binnen bestimmter Frist angeordnet ist? 2. Hat über den Antrag, die einstweilige Verfügung wegen Nichtinuehaltung der für die Erhebung der Hauptklage bestimmten Frist aufzuheben, wenn diese Frist erst nach Erlassung des ersten Urteils ablief, der Berufungsrichter zu befinden? -- 18. Welche rechtliche Bedeutung hat eine nach § 326 Abs. 1 B.G.B. gestellte Nachfrist, wenn sie zu kurz bemessen ist? -- 19. 1. Auflassungsstempel bei der Auflassung von Grundstücken einer Aktiengesellschaft an eine andere Aktiengesellschaft, die sämtliche Aktien der ersteren in ihrer Hand vereinigt hat. 2. Zeitpunkt des Beginues der im Abs. 3 der Tarifst. 8 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 bestimmten Frist für die Einreichung der das Beräußerungsgeschäst enthaltenden Urkunde, wenn der Grundbuchrichter es unterlassen hat, die Beteiligten in einer der allgemeinen Verfügung des Finanzministers und des Justizministers vom ^3™^ entsprechenden Weise zu belehren -- 20. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 154 Abs. 2 B.G.B -- 21. Erstreckt sich die Haftpflicht des bisherigen Tierhalters auf die Zeit, für welche er sich der tatsächlichen Herrschaft über das Tier vorübergehend dadurch entäußert, daß er es einem anderen ohne Entgelt zu dessen eigenem selbständigen Gebrauch übergibt, und dieser andere das Tier in seinen Wirtschaftsbetrieb einstellt? -- 22. Wird die Stadt als Straßeneigentümerin durch das Recht der Straßenanlieger an jeder privatwirtschaftlichen Ausnutzung der Straße gehindert? -- 23. Begriff der "Herstellung von Sachmengen im Betriebe eines der Bertragschließeuden" im Sinne der Befteiungsvorschrist Ziff. 3 der Tarifst. 32 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 -- 24. Kann der im Wechsclprozeß aus einem auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten, akzeptierten und mangels Datierung des Akzepts protestierten Wechsel rechtskräftig unter Vorbehalt der Rechte zur Zahlung verurteilte Indossant im Nachverfahren in der Berufungsinstanz einwenden, daß der Protest mangels Datierung des Akzepts ungültig sei? -- 25. Genügt es der Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Gesetzes, bett, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. Mai 1898, wenn in dem Gesellschaftsvertrage außer einzelnen besonders genannten Zweigen kaufmännischer Tätigkeit auch der Betrieb von anderen kanfunännischen Geschäften allgemein als Gegenstand des Unternehmens angegeben ist? -- 26. 1. Hat die nach dem Inkrafttreten des neuen Liegenschaftsrechts zu Unrecht bewirkte Löschung einer unter dem früheren preußischen Rechte entstandenen und eingetragenen Grunddienstbarkeit zur Folge, daß die Dienstbarkeit gutgläubigen Dritten gegenüber als erloschen gilt? Preuß. Eig.-Erw.-Ges. § 12. B.G.B. §§ 891. 892. 2. Erlischt eine Grunddienstbarkeit dadurch, daß sie in dem Beschluffe, durch den das belastete Grundstück zugeschlagen wird, als mitübernommen nicht aufgeführt ist? -- 27. Findet die Vorschrift im § 278 B.G.B., nach welcher der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreter- und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange wie eigene- Verschulden zu vertreten hat, entsprechende Anwendung auf den Fall des § 254 Abs. 1 B.G.B. ? -- 28. Pflichtteil der Eltern des Erblassers und Voran- des Ehegatten; Auslunftspflicht. Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses nach Veräußerung von Nachlaßgegenständen. B.G.B. §§ 2311. 2314 -- 30. 1. Verschulden der Angestellten des Unternehmers bei der Erfüllung eines Transportvertrages. 2.

Sprachen

Deutsch

Verlag

De Gruyter

ISBN

9783112353462

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