Buch(elektronisch)1860

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: §. 1. Schuldverschreibungen, wodurch sich der Aussteller zu einer Geldzahlung an jeden Inhaber verpflichtet, dürfen nur mit Staatsgenehmigung ausgestellt und in Umlauf gesetzt werden ... die zweite Kammer nimmt vorstehenden Gesetzesentwurf an, Karlsruhe, den 5. März 1860, im Namen der unterthänigst treu gehorsamen zweiten Kammer der Ständeversammlung: Der Präsident: Junghanns ; Beilage Nr. 111 zum Protokoll der 10. Sitzung vom 13. März 1860

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