Thesis2010

Risiken der Steuerplanung für Entrepreneure

In: MA-thesis/Master

Abstract

Inhaltsangabe: Einleitung: Für die Verwirklichung ihrer Geschäftsidee sind Entrepreneure bereit, auf einen 'gesicherten' Arbeitsplatz mit geregeltem Einkommen zu verzichten und die Risiken eines Unternehmers zu tragen. Neben den typischen Unternehmerrisiken, wie Haftung, Insolvenz oder Forderungsausfall, werden die Risiken der Steuerplanung von Entrepreneuren oftmals vernachlässigt. Diese spielen gerade bei einer Unternehmensgründung eine wichtige Rolle. Jeder unternehmerische bzw. wirtschaftliche Vorgang ist stets mit steuerlichen Konsequenzen verbunden. Steuern sind unvermeidlicher Gegenstand des unternehmerischen Alltages. Sachgerechte unternehmerische Entscheidungen erfordern daher immer die Berücksichtigung von Steuern. Eine Vernachlässigung kann dazu führen, dass rationale Entscheidungen letztlich zu einer Zielverfehlung führen. Aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts sind Steuerwirkungen nicht einfach zu erfassen und die häufigen, teilweise grundsätzlichen, kurzfristigen sowie darüber hinaus oft schwer nachvollziehbaren Änderungen des Steuerrechtes führen zu einer steuerlichen Unsicherheit nicht nur bei Entrepreneuren. Das darf aber nicht dazu führen, als Entrepreneur vor der Komplexität des Steuerechtes zu kapitulieren. Steuern sind eine staatliche Pflichtabgabe, die gemeinhin als eine Last empfunden wird, die es möglichst zu vermeiden gilt. Doch ohne Steuern kann ein Staat seiner Aufgabe, das Leben in einer Gemeinschaft zu ermöglichen, nicht erfüllen. Durch das Entrichten von Steuern leistet jeder Einzelne seinen Beitrag zu einem sozialstaatlich organisierten Gemeinwesen. Die Verweigerung von Steuern wäre im höchsten Maße unsolidarisch. Doch müssen die steuerlichen Belastungen für jeden Einzelnen vorhersehbar, kalkulierbar und speziell auf seine individuelle Leistungsfähigkeit angepasst sein. Aus diesem Grunde sollte ein Entrepreneur seine steuerlichen Verpflichtungen nicht nur als notwendiges Übel betrachten, sondern sich vor dem Hintergrund der gerechten Steuerbelastung für seine Person und sein Unternehmen mit dem Steuerrecht befassen und es als Beziehung der Bürger zu ihrem Staat akzeptieren. Auch das Delegieren der steuerlichen Verpflichtungen auf einen steuerlichen Berater befreit nicht von grundsätzlichen Kenntnissen des Steuerrechts. Die steuerlichen Risiken liegen letztlich immer beim Entrepreneur! Zielsetzung: Diese Arbeit soll Entrepreneuren die Möglichkeit geben, sich erstmalig mit dem komplizierten deutschen Steuerrecht zu befassen. Dabei kann im Umfang dieser Arbeit das Steuerrecht nicht in seiner gesamten Bandbreite und seiner kompletten Problematik dargeboten werden, sondern lediglich ein Grundriss der unternehmensrelevanten Steuerproblematik aufgezeigt werden. Die dargestellten Risiken sollen die abschreckende Wirkung des Steuerrechts minimieren. Es wird versucht, die mit einer Existenzgründung zusammenhängenden Risikofelder zu skizzieren. Dabei sollen Entrepreneure in die systematische und steuerökonomische Wirkungsanalyse zum Zwecke der betriebswirtschaftlichen Entscheidungsvorbereitung eingeführt werden. Der steuerrechtliche Paragrafendschungel soll im verständlichen Maße dargestellt werden. Diese Arbeit soll und kann keine intensive Steuer- oder Wirtschaftsberatung ersetzen, sondern Entrepreneuren helfen, einen Überblick über die möglichen Auswirkungen der von ihnen getroffenen unternehmerischen Entscheidungen zu verschaffen und sie für die steuerlichen Probleme und Risiken zu sensibilisieren. Gang der Untersuchung: Zunächst wird im Teil 'Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten' auf die Mitwirkungspflicht des Entrepreneurs zur Ermittlung der steuerlichen Sachverhalte hingewiesen und die Risiken der Vernachlässigung dieser Verpflichtung erläutert. Im zweiten Teil 'Umsatzsteuer' werden die grundsätzlichen umsatzsteuerlichen Fragen des unternehmerischen Alltages und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen und Risiken aufgezeigt. Im Abschnitt 'Einkommensteuer' wird dem Entrepreneur erklärt, wie seine individuelle Leistungsfähigkeit besteuert wird und die Grundlagen der Gewinnermittlung eines Unternehmens erläutert, die letztlich zur einkommensteuerlichen als auch zur gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Berechnung herangezogen wird. Hier werden außerdem die steuerlichen Auswirkungen von Altersvorsorge, Versicherungen und sonstigen privaten Ausgaben beschrieben. In den Teilen 'Gewerbesteuer' und 'Körperschaftsteuer' werden die jeweiligen steuerspezifischen Besonderheiten dargestellt, die bei der Besteuerung bestimmter Rechtsformen entstehen. Anhand eines Fallballspiels wird die steuerliche Belastung einer GmbH im Vergleich zu einem Einzelunternehmen durchleuchtet und letztlich im Fazit eine zusammenfassende Betrachtung der Risiken der Steuerplanung für Entrepreneure vorgenommen.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: 1.Einleitung1 1.1Zielsetzung2 1.2Gang der Untersuchung2 2.Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten3 2.1Buchführungspflicht nach Handelsrecht4 2.2Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach Steuerrecht4 2.3Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)7 3.Umsatzsteuer7 3.1Funktionsweise des Umsatzsteuersystems7 3.2Umsatzarten8 3.2.1Lieferungen und sonstige Leistungen9 3.2.1.1Lieferungen9 3.2.1.2Sonstige Leistungen10 3.2.2Einfuhr11 3.2.3Innergemeinschaftlicher Erwerb12 3.3Steuerbare Umsätze12 3.3.1Lieferung oder sonstige Leistung13 3.3.2Entgelt13 3.3.3Unternehmer/Unternehmen13 3.3.4Im Rahmen des Unternehmens14 3.3.5Inland15 3.4Steuerfreie Umsätze15 3.5Bemessungsgrundlage und Steuersätze17 3.6Rechnungen19 3.7Vorsteuerabzug20 3.8Entstehung der Umsatzsteuer21 3.9Besteuerungsverfahren23 3.10Kleinunternehmer24 3.11Verzicht auf Kleinunternehmerregelung25 4.Einkommensteuer26 4.1Grundlagen der Einkommensteuer27 4.2Steuerpflicht27 4.3Einkunftsarten29 4.3.1Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft30 4.3.2Einkünfte aus Gewerbebetrieb30 4.3.3Einkünfte aus selbstständiger Arbeit31 4.3.4Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit32 4.3.5Einkünfte aus Kapitalvermögen33 4.3.6Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung33 4.3.7Sonstige Einkünfte34 4.3.8Ermittlung der Einkünfte35 4.4Gewinneinkünfte35 4.4.1Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich36 4.4.1.1Betriebsvermögen37 4.4.1.2Betriebseinnahmen39 4.4.1.3Betriebsausgaben39 4.4.1.4Entnahmen und Einlagen41 4.4.1.5Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben42 4.4.1.6Steuerfreie Betriebseinnahmen44 4.5Überschusseinkünfte44 4.6Wechsel der Gewinnermittlungsart45 4.7Schätzung46 4.8Verlustausgleich46 4.9Sonderausgaben48 4.10Außergewöhnliche Belastung52 4.11Entrichtung der Einkommensteuer53 4.11.1Einkommensteuererklärung54 4.11.2Vorauszahlungen55 4.11.3Steuerbegünstigungen55 4.11.4Gewerbesteueranrechnung55 4.11.5Thesaurierungsbegünstigung56 5.Gewerbesteuer57 5.1Steuergegenstand57 5.2Gewerbeertrag58 5.3Gewerbesteuerliche Modifikationen (Hinzurechnungen und Kürzungen)59 5.4Gewerbeverlust60 5.5Freibetrag61 5.6Steuermessbetrag,Hebesatz61 5.7Besteuerungsverfahren61 6.Körperschaftsteuer62 6.1Beginn und Ende der Steuerpflicht62 6.2Steuersubjekt63 6.3Bemessungsgrundlage64 6.4Körperschaftsteuerliche Sonderregelungen65 6.4.1Verdeckte Gewinnausschüttung65 6.4.2Organschaft67 6.4.3Nicht abziehbare Aufwendungen67 6.4.4Verlustabzug68 6.4.5Spenden und Freibeträge69 6.5Körperschaftsteuertarif und Steuerfestsetzung69 7.Fallbeispiel, Steuerbelastungsvergleich Einzelunternehmen – GmbH (Rechtsformwahl)69 8.Fazit73 Anhang 1: Musterrechnung76 Anhang 2: Steuerliche Anmeldung77 Anhang 3: Umsatzsteuervoranmeldung83 Anhang 4: Berechnungsschema Einkommensteuer85 Anhang 5: Pauschbeträge bei Auslandsreisen86 Anhang 6: Wechsel der Gewinnermittlungsart92 Anhang 7: Berechnung der Vorsorgeaufwendungen93 Anhang 8: Berechnung der Altersvorsorgezulage und Abgleich mit dem Sonderausgabenabzug aus Altersvorsorgebeiträgen95 Anhang 9: Mantelbogen96 Anhang 10: Anlage S100 Anhang 11: Anlage G102 Anhang 12: Anlage EÜR104 Anhang 13: Gewerbesteuererklärung107 Abbildung 1: Steuerbelastungsvergleich Einzelunternehmen und GmbH111Textprobe:Textprobe: Kapitel 4.6, Wechsel der Gewinnermittlungsart: In bestimmten Fällen kann es dazu kommen, dass ein Unternehmer die Gewinnermittlungsart wechseln muss. Der häufigste Fall ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Buchführungspflicht erfüllt werden. In diesem Fall sind Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte dazu verpflichtet, falls sie nicht vorab schon freiwillig Bücher geführt haben, von der Gewinnermittlung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich zu wechseln. Auf die Verpflichtung zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart soll durch die Finanzbehörde hingewiesen werden und mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, für das der Wechsel erfolgen soll. Die Verpflichtung zu einem Wechsel soll nur erfolgen, wenn das Überschreiten der Buchführungsgrenzen dauerhaft vorliegt. Bei einem einmaligen Überschreiten soll der Unternehmer von der Buchführungspflicht befreit bleiben. Sind die Buchführungsgrenzen nicht mehr erfüllt, besteht auch keine Verpflichtung mehr, Bücher zu führen und den Gewinn mit der Hilfe des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. Eine Verpflichtung zum Wechsel liegt ebenfalls vor, wenn ein Unternehmer sein Unternehmen bzw. einen Teil seines Unternehmens veräußern will. Dies ist notwendig, damit mit dem Ende des Unternehmens alle Einnahmen und Ausgaben periodengerecht erfasst und bisher nicht erfasste Gewinne aufgezeigt werden. Um den richtigen Totalgewinn zu ermitteln, wird beim Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Gewinnkorrektur in Form von Hinzurechnungen und Kürzung vorgenommen, also beispielsweise die Korrektur durch Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Der entstandene Übergangsgewinn kann aus Billigkeitsgründen auf die ersten drei durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Ergebnisse verteilt werden. Schätzung: Führt ein Entrepreneur keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen oder Bücher oder diese falsch, kann der Gewinn von der Finanzbehörde geschätzt werden. Dabei ist zwischen einer Vollschätzung und einer Teilschätzung zu unterscheiden. Zu einer Vollschätzung kommt es, wenn der Entrepreneur seiner gesetzlichen Verpflichtung, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, überhaupt nicht nachgekommen ist oder die vorhandenen Unterlagen nicht brauchbar oder glaubwürdig sind. Die Teilschätzung wird vorgenommen, wenn die vorliegenden Unterlagen unvollständig oder unzutreffend beurteilt bzw. erfasst wurden. Die Schätzung erfolgt nach amtlichen Richtsätzen und berücksichtigt die Branchen und die Größen der betreffenden Unternehmen und soll möglichst den tatsächlichen Sachverhalt widerspiegeln. Auch bei der Schätzung des Gewinns ist der Unternehmer zur Mitwirkung verpflichtet. Sollte er dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann die Finanzbehörde davon ausgehen, dass die zu schätzenden Einnahmen höher sind als die bisher vom Unternehmer erklärten Einnahmen. Bei einer solchen Schätzung kann die Finanzbehörde den Rahmen zulasten des Unternehmers voll ausschöpfen. Verlustausgleich: Aufgrund einer Gewinnermittlung können sowohl positive (Gewinne oder Überschüsse) als auch negative Ergebnisse (Verluste) entstehen. Diese entstandenen Verluste, die insbesondere bei einer Unternehmensgründung entstehen können, dürfen grundsätzlich mit anderen positiven Ergebnissen innerhalb eines Veranlagungszeitraumes verrechnet werden. Aus der Zusammenrechnung aller Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten ergibt sich die Summe der Einkünfte. Diese Summe kann sich bei einem Verlust aus einer der Einkunftsarten vermindern. Beim Verlustausgleich ist zu unterscheiden zwischen vertikalem und horizontalem Verlustausgleich. Beim vertikalen Verlustausgleich erfolgt die Verrechnung des Verlustes einer Einkunftsart mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Beim horizontalen Verlustausgleich wird der Verlust innerhalb einer Einkunftsart verrechnet. Der horizontale Verlustausgleich geht zwingend dem vertikalen Verlustausgleich vor und ist stets unbeschränkt zulässig. Um eine Mindestbesteuerung zu gewährleisten und geschickte Steuerschachzüge zur Verringerung oder Vermeidung von Einkommensteuerzahlungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber den Verlustausgleich aus bestimmten Aktivitäten beschränkt. Hierzu zählen z. B. Verluste aus nicht steuerbaren oder steuerfreien Tätigkeiten (z. B. Liebhaberei); oder Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung (diese dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten oder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb verrechnet werden, nur mit positiven Einkünften aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung. Sind nach der zulässigen Verrechnung der Verluste mit positiven Ergebnissen in der Summe Verluste übriggeblieben, sogenannte nicht ausgeglichene Verluste, kommt eine einjähriger Verlustrücktrag und ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag in Betracht. Ein Verlustrücktrag in das vorangegangene Kalenderjahr kann bis zu einer Höhe von 511.500,- € erfolgen, dabei ist grundsätzlich zuerst die Verrechnung mit positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsart vorzunehmen. Ist ein Verlustrücktrag nicht möglich oder entscheidet sich der Steuerpflichtige, auf den Verlustrücktrag zu verzichten, ist der Vortrag des Verlustes in die folgenden Kalenderjahre möglich. Dabei ist der Verlustvortrag bis zu einer Höhe von 1 Million Euro uneingeschränkt möglich, der übersteigende Betrag wird auf 60 % abzugsfähigen Verlust beschränkt. Sowohl beim Verlustrücktrag als auch beim Verlustvortrag sind die o.g. Verlustausgleichsbeschränkungen zu beachten (ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag bei Steuerstundungsmodellen ist nicht zulässig). Diese Regelung gibt dem Entrepreneur die Möglichkeit, anfänglich entstehenden Verlust aus der Gründungsphase mit in der Zukunft entstehenden Gewinnen zu verrechnen.

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