Aufsatz(gedruckt)1986

Zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 77, Heft 1, S. 65-76

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Abstract

Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Ansicht vertreten, daß eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nicht mehr von dem Zweck der Wahrung ihnen spezifischer Freiheitsrechte umfaßt werden, grundsätzlich mit dem primären Sinn der Grundrechte, den Schutz des einzelnen vor Eingriffen der staatlichen Gewalt zu gewährleisten, nicht mehr vereinbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat auch eine Sonderstellung der Gemeinden verneint; juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich nicht Inhaber materieller Grundrechte sein. Im Unterschied zu dieser Position ist festzustellen, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn es sich um materiellrechtliche Gewährleistungen handelt, ebenfalls einen Grundrechtsschutz besitzen. (GMH)

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