Aufsatz(gedruckt)1990

Überlegungen zu einer friedensvertraglichen Regelung für ein wiedervereintes Deutschland unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten

In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 33, S. 34-45

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Abstract

"Von den drei Funktionen des Friedensvertrages (Beendigung des Kriegszustandes, Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen, Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen) sind nach dem Zweiten Weltkrieg die ersten beiden ohne förmlichen Friedensvertrag erfüllt worden. Auch viele der Kriegsfolgeprobleme sind durch völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland gelöst worden. Ihr Fortbestand ist auch für die Zeit nach der Wiedervereinigung auf der Grundlage der völkerrechtlich abgesicherten Indentitätspraxis der Bundesrepublik Deutschland gesichert. Unter den bisher noch ungelösten Rechtsproblemen nehmen die, die mit der Menschenrechtsfrage zusammenhängen, einen besonderen Platz ein. Die Menschenrechte haben sich seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs fortentwickelt. Für die Beurteilung von Maßnahmen, die 1945 ergriffen worden sind, muß der Maßstab jenes Jahres gelten, für den Abschluß eines Friedensvertrags mit Deutschland oder einer anderweitigen Regelung der noch offenstehenden Fragen - sei es im Wege bilateraler Verträge, sei es im Rahmen des KSZE-Prozesses - ist der Maßstab des im Zeitpunkt jenes Vertragsabschlusses geltenden Völkerrechts anzulegen. Das völkerrechtliche Vertreibungsverbot galt bereits 1945 und ist seither entscheidend verstärkt worden. Für die Reparationsfrage galt bereits am Ende des Ersten Weltkriegs, daß der einzelne Bürger des besiegten Staates, dessen Eigentum zu Reparationszwecken herangezogen worden ist, hierfür entschädigt werden mußte. Dieser Grundsatz ist bereits in den Friedensverträgen am Ende des Ersten Weltkriegs zum Ausdruck gekommen. Im Zuge der Weiterentwicklung der Menschenrechte ist er gefestigt worden. Seit der Entstehung des Völkerrechts steht die Verfassung Deutschlands in engem Zusammenhang mit der internationalen Ordnung. Die Jahre 1648 (Westfälischer Friede) und 1815 (Wiener Kongreß) beleuchten dies schlaglichtartig. Es ist deshalb nichts Neues, wenn auch heute die deutsche Frage unter dem Aspekt der europäischen Friedensordnung gesehen wird. Diese Friedensordnung muß auf dem Fundament des Völkerrechts errichtet werden. Dazu gehören vor allen Dingen die Menschenrechte, und zwar nach dem Entwicklungsstand, den sie gegenwärtig erreicht haben." (Autorenreferat)

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