Das nationalsozialistische Deutschland 1933 - 1945: die Entfesselung der Gewalt: Rassismus und Krieg
In: Moderne deutsche Geschichte Bd. 10
In: Edition Suhrkamp 1285 = N.F., Bd. 285
In: Neue Historische Bibliothek
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In: Moderne deutsche Geschichte Bd. 10
In: Edition Suhrkamp 1285 = N.F., Bd. 285
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In: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 130
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 130 -- Frontmatter -- Inhalt -- I. Bürgerliches Recht -- a. Reichsrecht -- 1. Kann ein Notar, der unter Verletzung seiner amtlichen Belehrungspflicht einen Knebelvertrag und einen wucherlichen Darlehensvertrag beurkundet hat, gegenüber der Ersatzklage des geschädigten Gläubigers mit Erfolg einwenden, daß diesem ein für den Vertragsschluß mitursächliches Verschulden oder gar ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle -- 2. Zum Begriff "neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" nach § 1 des Gebrauchsmustergesetzes -- 4. Was ist erforderlich, damit die in Ungarn verlegte deutsche Übersetzung eines französischen Romans erlaubterweise im Deutschen Reich erschienen sei? Was muß vorgebracht werden, um die Behauptung genügend zu begründen, daß eine Übersetzung das Original verstümmelt wiedergebe? -- 5. Gerät die Hauptniederlassung einer deutschen Bank in Verzug, wenn sie das Guthaben, das ein Deutscher bei ihrer im besetzten Gebiet befindlichen Zweigniederlassung hat, auf Mahnung des Berechtigten deshalb nicht auszahlt, weil das Vermögen der Zweigniederlassung und das genannte Guthaben vom Feinde beschlagnahmt worden ist? Zur Frage des Verschuldens einer Bank bei nicht rechtzeitiger Erledigung von Eilaufträgen. Ist die Frage, ob eine in der Inflationszeit geleistete Zahlung als vollwertig anzunehmen war, weil noch der Satz Mark gleich Mark in Geltung war, auch beim Verzug von Bedeutung? -- 6. Zur Auslegung des § 419 Abs. 1 BGB -- 7. Kann die in § 17 Abs. 1 GmbHG. für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils vorgeschriebene Genehmigung der Gesellschaft auch darin gefunden werden, daß bei einer Zweimanngesellschaft der eine Gesellschafter und zugleich alleinige Geschäftsführer, dem der andere einen Teil seines Geschäftsanteils in notarieller Form abgetreten hat, gegen diesen Klage auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Abtretung erhebt -- 8. Zur Bedeutung der Abhängigkeit zweier Seeversicherungen voneinander für den Begriff der Doppelversicherung und für die Frage des anteilmäßigen Ausgleichs der Versicherer untereinander -- 9. Schließt § 27 HGB. das Kündigungsrecht des Mietererben nach §569 BGB. aus -- 10. Welche Wirkung hat in Ehesachen der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts, wenn er erst in der Revisionsinstanz erhoben wird? -- 11. Wie ist bei einer Lebensversicherung die Bedingung auszulegen, wonach die Leistungspflicht der Gesellschaft mit der ersten Prämienzahlung beginnt, vorausgesetzt daß der Versicherte seit der ärztlichen Untersuchung nicht erheblich erkrankte -- 12. Sind für die Preisvereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, der unter dem Drucke drohender Enteignung zustande kam, wegen der Folgen der Geldentwertung die für die rechtskräftig festgesetzte Enteignungsentschädigung geltenden Umwertungsgrundsätze auch dann maßgebend, wenn das Enteignungsverfahren noch nicht eingeleitet war? -- 13. Steht die Eintragung des Ranges eines in den Eigentümervorbehalt des § 7 AuswG. eingerückten Rechts unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, wenn in ihr der Rang zwar unter Hinweis auf die erwähnte Vorschrift, ziffermäßig aber abweichend von ihr eingetragen ist? -- 14. Über Geschästsunfähigkeit infolge von Geistesschwäche. Kann gegenüber der Ersitzung ungerechtfertigte Bereicherung geltend gemacht werden -- 15. Zum Begriff des Vorvertrags bei Gründung einer Gesellschaft mbH -- 16. Inwieweit sind außerhalb des Besörderungszwanges freie Vereinbarungen der Bahn mit einem Beförderungsbeteiligten zulässig? -- 17. Ist ein Wechsel, der an Order lautet, aber keinen Remittenten angibt, stets als Wechsel an eigene Order anzusehen, wenn die Rückseite ein Giro des Ausstellers ausweist? Zur Frage der Umwandlung eines nichtigen Blankoindossaments in eine bestärkende Schuldübernahme -- 18. Zum Begriff "Waren" im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB -- 19. Unter welchen Umständen ist in der Ausnahme des Kinder- und Entbindungsheims eines Fürsorgeverbandes in die Cavete-Tafel eines ärztlichen Standesvereins ein Verstoß wider die guten Sitten zu erblicken -- 20. Bedarf ein Kommissionsvertrag über das vom Kommissionär im Walde des Kommittenten zu schlagende Holz der Genehmigung nach § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 (RGBl. S. 123) -- 21. Können aus öffentlichrechtlichen Gebiet auch ohne einen privatrechtlichen Vertrag schuldrechtliche Verpflichtungen entstehen, die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandeln sind, und gehört zu ihnen auch die Pflicht, bei öffentlichrechtlichen Maßnahmen dem Schutz der von ihnen Bettoffenen Rechnung zu tragen -- 22. Ist die Berufung zulässig, wenn sie von einem Klüger, der mit einem von zwei Sachanträgen voll obgesiegt hat, mit dem anderen unterlegen ist, nur auf eine Erweiterung des zuerkannten Antrags abgestellt wird? -- 23. Ist ein Rechtsanwalt seinem Auftraggeber aus dem Dienstvertrag schadensersatzpflichtig, wenn er ihm schuldhaft eine unrichtig ausgestellte Gebührenrechnung übersendet und auf ihre Beanstandung erklärt, die Gebühren seien richtig berechnet -- 24. Über die Aufgaben und die Befugnisse des Gerichts, wenn es nach einem mißlungenen Schätzungsverfahren auch über die Höhe des Schadens gemäß § 64 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes selbst zu entscheiden hat -- 25. Liegt im Sinne der Vorschriften in § 74 Abs. 1 Satz 5 des Aufwertungsgefetzes, § 28 Abs. 2,3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarleit Gleichheit der Rechtsfrage vor, wenn im Verfahren auf sofortige Beschwerde in Aufwertungssachen dieselbe Frage zur Entscheidung steht, über die sich das Reichsgericht schon als Revisionsgericht in einer bürgerlichen Rechtsstreittgleit ausgesprochen hat? -- 26. Wann kann der Patentinhaber vom Verletzer gemäß § 35 PatG, denjenigen Betrag herausverlangen, um welchen der Verlust, den der Verletzer bei Herstellung und Vertrieb des betreffenden Gegenstandes gehabt hat, noch gewachsen wäre, wenn der Verletzer hierbei das Patent nicht benutzt hätte (sog. Verlustersparnis -- 27. Setzt der Ausgleichsanspruch schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch Genommenen voraus oder richtet er sich nach Art eines dinglichen Anspruchs gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer? Ist die Abtretung des Ausgleichsanspruchs an den Ausgleichsberechtigten wirksam? Kann eine solche Abtretung auch stillschweigend erfolgen? Bewirkt die Abtretung der Rechte aus einem gegenseitigen Verttag auch den Übergang der Verpflichtungen des Abtretenden mit unmittelbarer Wirkung zugunsten seines Vertragsgegners? -- 28. Zur Frage der Bereicherungshaftung bei Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts -- 29. Kann die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in den Vertragsschluß eines Minderjährigen angenommen werden, wenn beide gemeinschaftlich ein Grundstück veräußern und auflassen, aber in der notariellen Urkunde die Minderjährigkeit nicht erwähnt wird -- 30. Ist bei einem Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen der verletzte Halter (Führer) des einen Fahrzeugs auch ohne Verschulden ausgleichungspflichtig? -- 31. Über die Pflichten des Testamentsvollstreckers -- 32. Zur Abgrenzung des Knebelvertrags von solchen Verträgen, die nur eine Bindung in Ansehung eines bestimmten Vermögensstücks bezwecken. Trifft die Vorschrift des § 567 BGB. auch auf einen Mietvertrag zu, der zwar nur auf 30 Jahre geschlossen ist, den der Mieter aber durch eine ihm im Vertrag zugestandene Option um weitere 30 Jahre verlängern kann? -- 33. Umfaßt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Auslassung eines Grundstücks auch den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag? Muß der Vormund von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vertrags Gebrauch machen? Setzt die Aufforderung nach § 1829 Abs. 2 BGB. voraus, daß der Vertrag vormundschaftsgerichtlich genehmigt ist -- 34. Unter welchen Voraussetzungen ist der ordentliche Vorsitzende eines Zivilsenats des Oberlandesgerichts dauernd an der Führung des Vorsitzes verhindert? -- 35.
In: Schöningh and Fink Early Modern and Modern History E-Books Online, Collection 2013-2017, ISBN: 9783657100033
Preliminary Material -- Einleitung -- Die Sehnsucht nach einem gemeinschaftlichen Glauben: Der Nationalsozialismus im Rahmen der modernen deutschen Geschichte -- Die Unterstützung für Hitler während der Weimarer Republik -- Nationalsozialismus und Bevölkerung: Die Stimmung im NS-Staat -- "Leben in einer großen Zeit". Die ästhetische Aufwertung individuellen und kollektiven Lebens und Erlebens -- Die Vision einer Volksgemeinschaft -- Militarismus -- Ernüchterung, Durchhaltewillen und Widerstand: die späteren Kriegsjahre -- Schluß -- Anmerkungen -- Literatur -- Abbildungsnachweis -- Personenregister -- Sachregister.
In: Central European history, Band 1, Heft 2, S. 182-186
ISSN: 1569-1616
In: Alte und neue Rechte an den Hochschulen, S. 147-158
In Bezug auf die Vergangenheitsbewältigung der deutschen Hochschulen zeichnet sich ein ernüchterndes Bild ab. Nur wenige Wissenschaftler haben sich selbstkritisch mit ihrer Verstrickung in die Nazi-Diktatur auseinandergesetzt und die Ergebnisse dieser Auseinandersetzung öffentlich gemacht. Und noch weniger haben den Versuch unternommen, den Opfern des Nationalsozialismus in ihren Reihen zumindest im Nachhinein Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Von Ausnahmen und Tabubrüchen abgesehen, ist die Bilanz bis heute bedrückend. Beiträge zu mehreren Disziplinen und Wissenschaftsgebieten nach 1945 bestätigen die generelle Diagnose bezüglich personeller Kontinuität, Leugnung von Schuld, Verdrängung des Vergangenen und beflissener Anpassung an veränderte Umstände. Schließlich bleibt festzustellen, daß auch die offene Apologie der Kontinuität vom Dritten Reich zur Bundesrepublik einschließlich des jahrzehntelangen Verdrängens, Schweigens und Leugnens fortdauert. Eine weitere Auseinandersetzung um Erfahrungen nach Zäsuren wie 1918/19, 1933, 1945 oder 1989/90 kann vergleichend tiefere Einsichten und Schlußfolgerungen erbringen. (ICB)
In: 1999: Zeitschrift für Sozialgeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts, Band 1, Heft 1, S. 4-43
ISSN: 0930-9977
Die Autorin legte ihre Untersuchung anläßlich der jüngsten Forderungen nach finanzieller Entschädigung für die Zwangsarbeit in deutschen Betrieben während des Zweiten Weltkrieges vor. Auch im Flick-Konzern wurden neben anderen, jüdische Bürger und Bürgerinnen zur Zwangsarbeit genötigt. Dabei wurden menschenverachtende Methoden angewandt, denen zahlreiche Menschen zum Opfer fielen. Dies weist die Autorin mittels zahlreicher Dokumente nach, aus denen auch hervorgeht, daß der Konzernchef Flick genauestens über den Umfang der "Sklavenarbeit" informiert war. "Flick hat den Ausländereinsatz von Anfang an gebilligt, er hat gegen ihm bekannt gewordene Mißhandlungen von Ausländern in seinen Unternehmen wie gegen deren unerträgliche Arbeits- und Lebensverhältnisse nie etwas unternommen". Desto unverständlicher erscheint die Entscheidung des Gerichtes, die im wesentlichen der Entlastungsbegründung der Verteidigung entspricht und Flick eine Art Befehlsnotstand gegenüber den nationalsozialistischen Behörden zugesteht. (TK)
Nanna Conti wurde 1881 in Uelzen geboren. Ihr Vater war der Etruskologe Carl Eugen Pauli aus Barth. Contis Kindheit und Jugend war geprägt durch finanzielle Sorgen. Der von ihr verehrte Vater beeinflusste sie durch seine Neigung zu Esoterik, Antisemitismus und Nationalismus. Sie bewegte sich im Umfeld des Alldeutschen Verbands und radikalisierte sich politisch ab 1918 gemeinsam mit ihren Söhnen Silvio, Landrat in Prenzlau 1933-1938, und Leonardo, Reichsärzte- und -gesundheitsführer ab 1939. Nanna Conti absolvierte in Magdeburg einen mehrmonatigen Hebammenkurs und ließ sich 1905 in Berlin nieder. Dort und in Mellensee lebte sie bis zur Flucht in den Kreis Segeberg 1945. Ab 1918 engagierte sie sich hebammenpolitisch. Mit der Regierungsübernahme der NSDAP wurde Nanna Conti zur Leiterin der "Reichsfachschaft Deutscher Hebammen" - später "Reichshebammenschaft" - ernannt. Als sie 1951 starb, setzte innerhalb der westdeutschen Hebammenschaft eine bemerkenswerte Verklärung dieser einstigen nationalsozialistischen Funktionärin ein. In Nachrufen und späteren Texten wurde ihr politisches Tun reduziert auf den größten politischen Erfolg seit Gründung der deutschen Hebammenvereine Ende des 19. Jahrhunderts: Die Verabschiedung des "Reichshebammengesetzes" 1938, das den deutschen und österreichischen Hebammen das Monopol auf die komplikationslose Entbindung bis heute sichert. Dabei wird übersehen, dass die Vorarbeiten für dieses Gesetz bereits 1885 begonnen hatten. Ebenfalls bleibt außen vor, dass mit diesem Gesetz jüdische Hebammen von der Berufsausübung ausgeschlossen wurden und durch die mangelnde institutionelle und finanzielle Absicherung der niedergelassenen Hebammen deren Stellung im Gesundheitswesen so sehr geschwächt wurde, dass der Beruf der Hausgeburtshebamme fast verschwand. Auch gerieten die Verdrängung oppositioneller Hebammen, die Beteiligung der deutschen und österreichischen Hebammen an der Eroberung Osteuropas, der Shoah, der Ausbeutung von Zwangsarbeiterinnen und der Sterilisation und Ermordung kranker und behinderter Menschen sowie die ideologische Beeinflussung einer ganzen Berufsgruppe durch die Reichshebammenschaft für lange Zeit aus dem Blickfeld. Für all dies trug Nanna Conti als "Reichshebammenführerin" die politische Verantwortung. Sie wurde jedoch nie dafür belangt. Selbst der internationale Hebammenverband ICM, der sich 1949 von den ehemaligen nationalsozialistischen Kolleginnen distanzierte, erinnerte sich bereits in den 1950er Jahren wieder ehrend seiner ersten Präsidentin Nanna Conti. Ihr Name wurde 1963 unkommentiert in ein Glied der Amtskette der ICM-Präsidentin eingraviert. Währenddessen verdrängte der westdeutsche Berufsverband erfolgreich die Erinnerung an das materielle Erbe Nanna Contis und sicherte sich so den Zugriff auf "kontaminiertes" Vermögen, das die Reichshebammenschaft dank der guten Kontakte ihrer Führerin zur NSDAP erworben hatte. Die Herkunft dieses Geldes ist durch den Deutschen Hebammenverband bis heute nicht hinterfragt worden. Was immer Nanna Conti 1933-1945 leistete, stand unter dem Zeichen des Hakenkreuzes. Ihre Biographie kann nur als die einer nationalsozialistischen Funktionärin gelesen werden. ; Nanna Conti was born in Uelzen near Hanover in 1881. Her father was the etruscologist Carl Eugen Pauli from Barth. Conti' s childhood and youth were influenced by financial hardship. Her father whom she adored influenced her through his tendency towards esoterism, anti-Semitism and nationalism. She moved in the circles of the Pan-German League (Alldeutscher Verband) and radicalised politically from 1918. She was joined in this venture by her sons Silvio, district administrator in Prenzlau 1933-1938, and Leonardo, Reich Physician Leader (Reichsärzteführer) and Reich health Leader (Reichsgesundheitsführer) from 1939. Nanna Conti trained as a midwife in Magdeburg before becoming a freelancing midwife in Berlin 1905. She lived there and in Mellensee before fleeing to district Segeberg in 1945. From 1918 she committed herself to midwifery policies. After the NSDAP came to power Nanna Conti was announced Head of the German Midwives Association (Reichsfachschaft Deutscher Hebammen/Reichshebammenschaft). Following her death in 1951 a remarkable glorification of this former national-socialistic functionary started among West-German midwives. In obituaries and later texts her influence was reduced to the biggest political success since the founding of the German midwives organisations in the late 19th century: the passing of the Reich Midwives Law (Reichshebammengesetz) in 1938, which has secured the midwives' monopoly within complication-free deliveries until today. Meanwhile it is overlooked that the preparatory work for this law had already started in 1885. It is also overlooked that by this law Jewish midwives became excluded from the profession. Following this omission and through the lack of institutional and financial support of free-lancing midwives, Jewish midwives' position in health system became so weak that they were almost entirely absent from the system until the 1980s. Similarly ignored was the exclusion of oppositional midwives, the participation of German and Austrian midwives in the annexation of Eastern Europe, the Shoah, the exploitation of forced labourers and the sterilisation and killing of disabled persons. Overall this amounted to the ideological manipulation of a whole profession by the German Midwives Association. As Reich Midwives Leader, Nanna Conti was politically responsible for all this. Despite this she was never prosecuted. To the contrary, the international midwives association ICM, which had renounced their former Nazi colleagues in 1949, remembered its first president Nanna Conti honourably in the 1950s. In 1963 her name was engraved into one link of the ICM' s presidential chain without additional comment. Meanwhile the West-German midwives association successfully repressed the memory of the material estate of Nanna Conti and by that secured the access to ' contaminated fortune' which the Reich Midwives Association had acquired by the good contacts of their leader to the NSDAP. To date, the German Midwives Association (Deutscher Hebammenverband) has yet to question the origins of this money. Whatever Nanna Conti achieved, her actions between 1933-1945 stood under the sign of the Swastika. Her biography can only be read as one of a Nazi functionary.
BASE
In: Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus: die deutsche Gesellschaft und der Widerstand gegen Hitler, S. 570-597
Für die Geschichte des deutschen Widerstandes gegen den Nationalsozialismus ist es charakteristisch, daß keine der daran beteiligten Richtungen an eine bloße Restauration der vor der NS-Diktatur bestehenden gesellschaftlichen und politischen Verfassung gedacht hat. So strebten auch die Widerstandsgruppen des 20. Juli eine gesellschaftliche und politische Neuordnung an, die über die Beseitigung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems hinausging. Im vorliegenden Beitrag werden Aspekte der Neuordnungspläne, soweit sie eine Verfassungs- und Verwaltungsreform zum Gegenstand haben, untersucht. Getragen wurden diese Vorhaben zur Reform von neokonservativen und korporativistischen Einflüssen, die später durch den Gedanken einer demokratischen Volksbewegung zur Abstützung der Umsturzregierung erweitert wurden. (RG)
In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft: ZfG, Band 32, Heft 1, S. 36-46
ISSN: 0044-2828
Der Beitrag beschäftigt sich mit einem im Anhang abgedruckten Dokument der Widerstandsorganisation Rote Kapelle, das zu Schulungszwecken in den verschiedenen Zirkeln verwendet wurde. Die Schrift von Arvid Harnack mit dem Titel "Das nationalsozialistische Studium des Monopolkapitalismus" ist ein Versuch, auf der Grundlage allgemein zugänglichen zeitgenössischen Materials wissenschaftliche, auf dem Boden des Marxismus-Leninismus stehende Erkenntnisse über den Imperialismus zu verbreiten und die Expansionspolitik des deutschen Monopolkapitals zu enthüllen. Der Verfasser, Arvid Harnack, leitet den Leser an, faschistische Presseerzeugnisse zu nutzen, um die wirtschaftlichen und politischen Zusammenhänge richtig zu begreifen. (HOE)
In: Merkur: deutsche Zeitschrift für europäisches Denken, Band 57, Heft 9/10, S. 861-871
ISSN: 0026-0096
Der Beitrag untersucht die Aussagekraft von traditionellen wegweisenden Gesellschaftskritiken in Bezug auf den globalisierten Kapitalismus, der sich im Zuge einer zunehmenden Verflechtung der Weltwirtschaft herauskristallisiert hat. Dabei betrachtet der Autor diesen neuen Kapitalismus aus der Perspektive, mit den Grundbegriffen und Methoden der folgenden Gesellschaftstheorien: (1) der kritisch-marxistischen Theorie nach Karl Marx, dargestellt im 'Kommunistischen Manifest', (2) der klassischen kritischen Theorie von Theodor W. Adorno und Max Horkheimer, niedergeschrieben in der 'Dialektik der Aufklärung' sowie (3) der erneuerten kritischen Theorie im Sinne Jürgen Habermas', formuliert in der 'Theorie des kommunikativen Handelns'. Die dort vertretenen Ansichten bzw. Gesellschaftsbilder werden auf das derzeitige Verhältnis von Staat und (Welt-)Wirtschaft, die demokratischen Ausprägungen der Gesellschaften, die Handlungsweisen der Unternehmen, die Manager als Akteure des globalisierten Kapitalismus sowie den Einfluss des spekulativen Finanzkapitals projeziert. Ergänzt werden die Ausführungen durch Befunde der postmodernen Organisationsforschung und aktuelle Publikationen von Robert Reich und Peter Hall. In einem Resümee merkt der Autor an, dass die drei herangezogenen kritischen Gesellschaftstheorien der heutigen Wirklichkeit nicht mehr angemessen sind. Dieser Umstand widerlegt aber keineswegs die Theorien, da sie in einer reflexiven Tradition der Gesellschaftstheorie stehen. Demnach müssen fundamental veränderte historische Konstellationen wie der globalisierte Kapitalismus immer wieder mit neuen Kategorien erschlossen werden. In diesem Sinne kann die kritische Theorie nur durch übereifrige Anhänger ins Unrecht gesetzt werden, die sich dogmatisch an ihre überlieferte Gestalt klammern. (ICG2)
In: Zeitschrift für Politik: ZfP, Band 45, Heft 1, S. [20]-48
ISSN: 0044-3360
World Affairs Online
In: Massenhaftes Töten: Kriege und Genozide im 20. Jahrhundert, S. 361-371
Der Autor zeigt am Beispiel der Entscheidungspraxis der Justiz, wie stark die Wahrnehmung der nationalsozialistischen Tötungsverbrechen in der Nachkriegszeit daran gebunden war, die Rolle der Täter und die Leiden der Opfer unverstellt zum Ausdruck zu bringen. Dabei werden verschiedene und teilweise sogar gegensätzliche Umgangsweisen der amerikanischen und deutschen Justiz mit den Massenverbrechen des nationalsozialistischen Staatsapparates deutlich. Von der Justiz der Vereinigten Staaten wurden z.B. in den Nürnberger Nachfolgeprozessen die Kriegsverbrechen der Wehrmacht, insbesondere die Massaker an Nicht-Kombattanten, ohne jede Blickverengung wahrgenommen und als Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht geahndet. Unter anderen Vorzeichen ging hingegen die Justiz der Bundesrepublik mit den Kriegsverbrechen der Wehrmacht und den Tötungsverbrechen der Einsatzgruppen um. Die rechtsprechende Gewalt ließ die Wahrheit des Leidens der Opfer des Holocaust nicht eigentlich ans Licht treten und die Verantwortung der Täter, die die Kommandos zur Ermordung der Juden erteilten, wurde weitgehend zum Verschwinden gebracht. Der Autor verdeutlicht diese historische Tatsache u.a. anhand der juristischen Aufarbeitung des Massakers der deutschen Wehrmacht in dem griechischen Ort Kalavryta. Er problematisiert die Verwandlung der Täter in Gehilfen und skizziert abschließend einige Ursachen für die Entwicklung der NS-Verbrechen. (ICI2)
Eberhard Jäckel, Jürgen Rohwer (Herausgeber): Der Mord an den Juden im Zweiten Weltkrieg. Entschlußbildung und Verwirklichung. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1985. 246 Seiten, 28 Mark
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 42, Heft 1, S. 43-49
ISSN: 0344-7871
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 49, Heft 9, S. 1123-1134
ISSN: 0006-4416
Im Jahre 2004 hat sich in Deutschland und Europa eine Tendenz fortgesetzt, die schon einige Zeit zu beobachten war: ein Trend zur Europäisierung des öffentlichen Gedenkens an die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts, an zwei Weltkriege, den Massenmord durch die Nazis und Vertreibung. Auf diesem Hintergrund befasst sich der Beitrag mit dem Diskurs der Europäisierung des gemeinsamen Erinnerns an den Nationalsozialismus in der Geschichtswissenschaft. Während die Zeitgeschichtsforschung ihren jeweiligen Gegenstand primär unter nationalhistorischer Perspektive behandelt, geht es hier darum, transnationale Verbindungen für eine Erklärung des Nationalsozialismus zu skizzieren. Es wird herausgearbeitet, dass die NS-Zeit nicht nur in Kontinuität zu den Strukturen des Denkens und Handelns in Bahnen des deutschen Nationalstaates steht, sondern dass der Nationalsozialismus auch an imperiale Momente deutscher und nichtdeutscher Geschichte anknüpfte und auch andere Gesellschaften, wie hier exemplarisch an den USA aufgezeigt, mehr beeinflusste als bisher angenommen. Transnationale Geschichte heißt dabei, die Geschichte des NS-Regimes weiter zu kontextualisieren und nach den grenzübergreifenden Strukturen, Prozessen und Erfahrungen zu fragen, von denen viele innerhalb Europas stattfanden, manche aber auch weit darüber hinaus gingen. (ICH)