The third way at the crossroads
In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 3, S. 294-304
ISSN: 0945-2419
15926 Ergebnisse
Sortierung:
In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 3, S. 294-304
ISSN: 0945-2419
World Affairs Online
World Affairs Online
In: Zeitschrift für internationale Beziehungen: ZIB, Band 12, Heft 1, S. 41-75
ISSN: 0946-7165
World Affairs Online
In: Internationale Politik: das Magazin für globales Denken, Band 53, Heft 12, S. 67-100
ISSN: 1430-175X
World Affairs Online
In: Südost-Europa: journal of politics and society, Band 51, Heft 1-3, S. 122-150
ISSN: 0722-480X
World Affairs Online
In: Sicherheit und Frieden: S + F = Security and peace, Band 20, Heft 2, S. 66-74
World Affairs Online
In: Collection études
In: Collection études supérieures / section historique, ...
World Affairs Online
In: Japan review of international affairs, Band 7, Heft 4, S. 316-336
ISSN: 0913-8773
World Affairs Online
In: Lateinamerika : Analysen, Daten, Dokumentation, Heft 10, S. 6-28,41-102
ISSN: 0176-2818
World Affairs Online
Blog: www.jmwiarda.de Blog Feed
Die "Professorenmehrheit" gehört zu den vermeintlich unverrückbaren Grundgesetzen deutscher Hochschulgovernance. Das Urteil, das sie begründete, ist jetzt genau ein halbes Jahrhundert alt. Was bedeutet das für Hochschulreformen heute und in Zukunft? Ein Gastbeitrag von Hans-Gerhard Husung.
Hans-Gerhard Husung (SPD) war Staatssekretär für Wissenschaft und Forschung in Berlin und von 2011 bis 2016 Generalsekretär der Gemeinsamen
Wissenschaftskonferenz (GWK). Foto: privat.
AM 29. MAI 1973 fällte das Bundesverfassungsgericht sein "Hochschulurteil" (BVerfGE 35, 79) über die Klage von 398 Professorinnen und Professoren. Sie hatten sich gegen einzelne
Bestimmungen des "Niedersächsischen Vorschaltgesetzes" von 1971 gewehrt, das zu einem späteren Gesamthochschulgesetz hinführen sollte. 600 Beigeladene aus anderen Bundesländern und 70
Prozessvertreter unterstrichen die Bedeutung des Verfahrens als Kulminationspunkt des historischen Ringens um die Gestaltung der Machtverhältnisse in den Hochschulen. Wie war es dazu gekommen? Und warum ist das Urteil heute immer noch so wichtig?
Die zu Beginn der 1960er Jahre einsetzende Bildungsexpansion erreichte bald auch die Universitäten. Die überkommene "Ordinarienuniversität" geriet durch das rapide Wachstum der Studierendenzahlen
und damit einhergehend der Professuren und anderer akademischer Personalkategorien zunehmend unter Druck. Die "Integrierte Gesamthochschule", eine Verbindung von Universität, Pädagogischer
Hochschule und Fachhochschule, wurde je nach politischer Couleur als Königs- oder Holzweg propagiert. Willy Brandts Losung 1969 "Mehr Demokratie wagen" beschrieb eine breite Grundstimmung an den
Hochschulen nur zu gut.
Wie die Professoren sich gegen Forderungen
nach einer "Drittelparität" organisierten
"Drittelparität" zwischen den Gruppen der Professoren, Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Studierenden war als Forderung ebenso populär wie umstritten, also eine Stimmengleichheit in allen
wichtigen Hochschulgremien und vor allem im Senat. Der "Bund Freiheit der Wissenschaften" entstand in der Professorenschaft zunächst aus der Sorge um die Funktionsfähigkeit der Universitäten,
radikalisierte sich aber zunehmend. Konservative Professoren fanden auch im damaligen Deutschen Hochschullehrerverband ein hochschulpolitisches Sprachrohr.
Als bundesweiter Gegenspieler profilierte sich die "Bundesassistentenkonferenz". Die Studierenden organisierten sich in durchweg linken Gruppen. Auch die großen Parteien positionierten sich in
dieser Frage konträr, SPD und FDP einerseits und CDU/CSU andererseits.
Beginnend 1966 mit Hessen betraten die Länder in diesem hochschulpolitisch aufgeheizten Klima mit ihren ersten Hochschulgesetzen juristisches Neuland. Zugleich versuchten sie, Reformdruck auf die
Bundesebene abzuleiten, und eröffneten noch zu Zeiten der Großen Koalition aus CDU und SPD mit ihrer Zustimmung zur Grundgesetzreforn von 1969 dem Bund die neue Möglichkeit der Rahmengesetzgebung
für den Hochschulbereich.
Nach der Bundestagswahl 1969 lag diese Kompetenz nun in den Händen der sozialliberalen Koalition aus SPD und FDP, die grundsätzlich in der Frage der Gruppenuniversität mit paritätischer
Mitbestimmung ebenso aufgeschlossen waren wie bei der Reformzielsetzung "Gesamthochschule". Die CDU/CSU hingegen sorgte sich vor allem um die Funktionsfähigkeit der Universitäten, die sie
insbesondere durch die politisierten Studierenden in Gefahr sah, und trat dafür ein, in allen Gremien den Hochschullehrern unbedingt die Mehrheit zu sichern.
In diesen Kontext gehörte das Niedersächsische Vorschaltgesetz von 1971 aus der Feder des sozialdemokratischen Kultusministers Professor Peter von Oertzen, der für viele seiner Standeskollegen
ein "rotes Tuch" war. Er hatte an einer empfindlichen Stelle den Hebel angesetzt: Zur Gruppe der Professoren sollten nun auch Nichthabilitierte bis hin zu Studienräten im Hochschuldienst sowie
Lektoren und Studienleiter gehören. Zudem führte das Gesetz in den Selbstverwaltungsgremien die Viertelparität aus Hochschullehrern, "Wissenschaftlichen Assistenten", Studierenden und sonstigen
Mitarbeitern ein – faktisch also eine doppelte Entmachtung der "Ordinarien".
Richterkritik an der Ordinarienuniversität, Unterstützung von Reformen – und ein großes Aber
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter seinem Vorsitzenden Professor Ernst Benda, zuvor kurze Zeit CDU-Innenminister in der Großen Koalition, kam nach einer prägnanten Analyse
der historischen, funktionalen und sozialen Entwicklungen der Universitäten in Deutschland seit Humboldt zu seiner Lagebeurteilung, dass in mehrfacher Hinsicht Reformbedarf bestehe: "Die
bisherige Ordinarienuniversität, in der die Selbstverwaltung im Wesentlichen den Lehrstuhlinhabern vorbehalten blieb, war organisatorisch weder auf den sprunghaften Anstieg der Studentenzahl noch
auf die vermehrte Übernahme von Aufgaben und Funktionen durch Nichtordinarien, insbesondere durch wissenschaftliche Assistenten vorbereitet. Die Vergrößerung des akademischen 'Mittelbaus' und
seine zunehmende Bedeutung für den Gesamtprozeß der Wissenschaft standen in einem Mißverhältnis zu seinen geringen Kompetenzen in der Selbstverwaltung. Bei den Studenten verstärkte das Ausbleiben
einer der wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragenden Studienreform das Begehren, Einfluß auf die Wissenschaftsverwaltung zu nehmen."
Durchgreifende Reformen seien seit langem verzögert worden, woran "auch die Ordinarienuniversität Mitverantwortung trägt". Die Interessengegensätze zwischen der Gruppe der Hochschullehrer und den
anderen oft als "unterprivilegiert" bezeichneten Gruppen in der Realität des Hochschullebens seien sehr stark hervorgetreten. Die "Gruppenuniversität" mache diese Interessengegensätze durch ihre
"Gruppentypik" noch deutlicher und könne sie unter Umständen sogar verfestigen. Dieses Modell sei gleichwohl "mit der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar".
Da die Garantie der Wissenschaftsfreiheit nicht an eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs gebunden sei und der Gesetzgeber dabei erhebliche Ermessensspielräume habe, sei es
vertretbar, die Gruppenuniversität als ein Instrument zur Lösung der Gruppenkonflikte in der Universität und ein Mittel zur Mobilisierung des Sachverstandes der einzelnen Gruppen zu nutzen, um
auf diese Weise eine bessere Entscheidungsfindung bei der Verwaltung der Universität zu fördern – also bis hierher 1:0 für die Reformer.
In der weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung wurde dieser Grundsatz jedoch schrittweise ausgehöhlt, da das Gericht mehrheitlich von einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen
organisatorischen Normen und möglichen Beeinträchtigungen der freien Ausübung von Forschung und Lehre ausging. Es seien nicht die Beschlüsse kollegialer Organe, die die Wissenschaftsfreiheit
faktisch beschränken könnten – also die Praxis der Organe, die im Einzelfall verfassungswidrig sein könnte –, sondern die Organisationsformen der Hochschule selbst, die die Möglichkeiten des
Einzelnen zur Verwirklichung des Grundrechts bestimmten. "Ein effektiver Grundrechtsschutz erfordert daher adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen."
Die Prozentrechnung des
Bundesverfassungsgerichts
Solche Vorkehrungen wollte die Kammer allerdings nicht dem Gesetzgeber überlassen, sondern sie waren Gegenstand ausführlicher Erörterungen des Gerichts, ausgehend von dem einmütig im Ersten Senat
geteilten Grundsatz, "daß zwischen den einzelnen Gruppen der Hochschulangehörigen gewichtige rechtserhebliche Unterschiede bestehen, deren Nivellierung nach dem Schema 'one man one vote' zu Recht
von niemand befürwortet wird." Ins Zentrum rückte die Frage nach der besonderen Stellung der "Hochschullehrer": Aufgrund ihrer herausgehobenen Qualifikation, Funktion und Verantwortung sowie der
Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Universität und ihrer Betroffenheit habe der Gesetzgeber zu gewährleisten, dass dieser Gruppe "ein über ihr zahlenmäßiges Gewicht wesentlich hinausgehender Einfluß
auf die Willensbildung in den Organen" eingeräumt werde.
Damit noch nicht genug: Das "Wie" wurde keineswegs dem Gesetzgeber überlassen, sondern präventiv vom Bundesverfassungsgericht weiter konkretisiert. Bei allen Entscheidungen, die unmittelbar die
Lehre betreffen, müssen die Hochschullehrer seitdem über 50 Prozent der Stimmen verfügen. "Bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer
betreffen, muß der Gruppe der Hochschullehrer ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben", bestimmten die Richter zudem – also mindestens 51 Prozent.
Außerdem wurde das Postulat der "homogenen" Zusammensetzung der Gruppe der "Hochschullehrer" entwickelt. Die Position der Hochschullehrer sollte nicht durch Aufnahme anderer Wissenschaftlicher
Hochschulmitglieder verwässert werden, die die Qualifikation nicht erfüllten: Habilitation oder ein sonstiger Qualifikationsbeweis und selbständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in
Forschung und Lehre .
Damit habe das Gericht seine Funktion überschritten und sich an die Stelle des Gesetzgebers gesetzt, kritisierten zwei Mitglieder des Ersten Senats in ihrem abweichenden Votum. Solange die Grenze
des "Unabstimmbaren" als Kern der Wissenschaftsfreiheit beachtet werde, argumentierten sie, unterliege die weitere Konkretisierung der nur bedingt nachprüfbaren Eigenverantwortung des
Gesetzgebers. Ob der Gesetzgeber dabei sachwidrig oder willkürlich verfahren sei, könne das Bundesverfassungsgericht nachprüfen. Zudem: Ein "ständisches Gruppenprivileg" der "Hochschullehrer" sei
keineswegs unmittelbar aus der Wertentscheidung des Grundgesetz-Artikels 5, Absatz 3 ableitbar. Vielmehr sei eine solche "verfassungskräftige Institutionalisierung" charakteristisch für
"oligarchische Strukturen".
Als an den Beratungen Beteiligte verwiesen die beiden Abweichler darauf, dass sowohl bei den Klägern als auch bei der Mehrheit des Senats die aufgewühlte hochschulpolitische Situation eine
bedeutende Rolle gespielt habe. "Bei einer grundlegenden Änderung dieser Situation – etwa bei der Auflösung des derzeitigen Gruppenkonflikts, einer stärkeren Annäherung des Mittelbaus an die
Hochschullehrer oder anderen wesentlichen Veränderungen in der Grundeinstellung der Hochschulangehörigen zueinander" –, bestehe die Gefahr, dass die Vorgaben des Urteils ein "unerwünschtes
Eigenleben" entwickelten.
Österreich: Gleiche Ausgangslage,
andere Schlussfolgerungen
Wäre ein anderes Urteil mit guten Gründen möglichgewesen? Ein Blick ins Nachbarland Österreich zeigt, dass ein Verfassungsgericht nur wenige Jahre später bei vergleichbarer historischer Ausgangs-
und Verfassungslage in der entscheidenden Frage zu einer anderen Beurteilung kommen konnte. Nachdem die Vorinstanz zunächst ähnlich wie das deutsche Bundesverfassungsgericht argumentiert und
geurteilt hatte, entwickelte der Österreichische Verfassungsgerichtshof 1977 eine deutliche Gegenposition, die bisweilen auch als verklausulierte Kritik am Hochschulurteil des
Bundesverfassungsgerichts verstanden wurde.
Mit Blick auf Artikel 17, Absatz 1 der Österreichischen Verfassung ("Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei") kam das Gericht zu der grundsätzlichen Einschätzung, dass auch unter Einbeziehung
der historischen Universitätsentwicklung aus dem "Jedermannsrecht" der Wissenschaftsfreiheit keine Verpflichtung für den Gesetzgeber erwachse, besondere organisatorische Vorkehrungen zugunsten
der Gruppe der Hochschullehrer zu treffen. Denn: "Eine Unterscheidung zwischen einer durch positive Vorkehrungen besonders zu schützenden Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer und einer
solche zusätzliche Vorkehrungen nicht erfordernden Wissenschaftsfreiheit aller anderen Träger dieses Rechtes aber findet im Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 StGG ganz offensichtlich keine Grundlage."
(VfGH 3.10.1977, G 13/76, G 7/77)
Das "Hochschulurteil" des Bundesverfassungsgerichts entfaltete indes in Deutschland unmittelbar Wirkung. Im sozialdemokratisch geführten Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft unter
Minister Klaus von Dohnanyi, der die Reformanliegen beim Thema "Gruppenuniversität und Drittelparität" durchaus berücksichtigen wollte, musste der für Herbst 1973 vorgesehene Entwurf
umgeschrieben werden. Die parlamentarischen Beratungen waren kontrovers und langwierig; die Länder im Bundesrat waren gespalten. Erst nach einem ungewöhnlich lange (neun Monate) dauernden
Verfahren im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat konnte das Hochschulrahmengesetz 1976 verabschiedet werden.
Während im Entwurf 1973 lediglich bei Berufungen eine zusätzliche Mehrheit in der Professorengruppe vorgesehen war, ist schließlich nach dem Vermittlungsverfahren die doppelte Mehrheit der
Professoren bei allen Grundsatzfragen von Forschung und bei Berufung von Professoren verankert: Solche Entscheidungen "bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium
angehörenden Professoren.(" HRG 1976, § 38,5 )
Damit hatte sich die CDU/CSU mit ihrem Fraktionsantrag von 1974 durchgesetzt, und das Hochschulrahmengesetz ging über die einschlägigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deutlich hinaus.
Erst in der HRG-Novelle von 1998, mit der die Grundsätze des New Public Management ins Gesetz eingeführt wurden, fand ein Einschwenken auf das "Hochschulurteil" statt.
Obwohl die Länder seit der Grundgesetznovellierung von 2006 ihre eigenen Regelungen treffen können, zeigt ein Blick in die 16 aktuellen Hochschulgesetze, dass in einigen Ländern immer noch auf
die Ur-Fassung des Hochschulrahmengesetzes von 1976 rekurriert wird mit der doppelten Mehrheit der Professoren bei grundsätzlichen Angelegenheiten von Forschung und Lehre. In den meisten
Ländergesetzen finden sich zwei Varianten:Eentweder sind bei Forschung und Berufungen sowie Lehre differenzierte Mehrheiten vorgesehen, oder die Zusammensetzung des Entscheidungsorgans
gewährleistet die absolute Mehrheit der Professoren. Ebenso sorgfältig wird das Homogenitätsgebot beachtet; lediglich die Juniorprofessur hat die Integration in die Professorengruppe geschafft,
obwohl diese Stellen ausdrücklich der Qualifizierung für eine spätere Professur gewidmet sind und zudem das Kriterium der dauerhaften Zugehörigkeit (noch) nicht erfüllt ist.
Es bräuchte schon einen
mutigen Landesgesetzgeber
Aufhorchen ließ Thüringen, das mit der viertelparitätischen Zusammensetzung des Senats ein Ausrufezeichen gesetzt hat. Doch die "Revolution" wird im selben Paragraphen wieder
Bundesverfassungsgerichtkonform eingefangen: Bei Entscheidungen zu Forschung, Lehre und Berufungen wird die Professorengruppe zahlenmäßig so aufgestockt, dass ihre absolute Mehrheit gesichert
ist. In Nordrhein-Westfalen wird die zahlenmäßige Zusammensetzung des Senats der jeweiligen Grundordnung überlassen; unabhängig von der Anzahl der Sitze der Professorinnen und Professoren in
diesem Gremium verfügen sie über die Mehrheit der Stimmen, die beispielsweise bei viertelparitätischer Sitzverteilung durch entsprechende Gewichtung der Stimmen gewährleistet wird.
In der aktuellen Verfassungsrechtsprechung wird die klassische Paritätenfrage durch neuartige Herausforderungen in Zusammenhang mit dem Neuen Steuerungsmodell überlagert, das den Weg von der
staatlichen Detailsteuerung in die Welt der autonomen, eigenverantwortlichen Hochschule beinhaltet. Mit der Übertragung vormals staatlicher Befugnisse und damit Veränderungen in der
hochschulischen Organisationsstruktur sind Konstellationen entstanden, die zu Klagen führten. Vom sogenannten Brandenburg-Urteil von 2004 über die Urteile zum Hamburgischen Hochschulgesetz 2010
und die Entscheidung zur Zuweisung von wissenschaftsrelevanten Entscheidungsbefugnissen an Leitungsorgane der Medizinischen Hochschule Hannover 2014 bis hin zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Baden-Württemberg von 2016 hat sich der Akzent der Rechtsprechung in diese Richtung verschoben.
Gestützt auf das "Hochschulurteil" von 1973 wurde vier Jahrzehnte später offensiv der "wissenschaftsrelevante" Bereich jenseits der unmittelbaren Wirkungen auf Forschung und Lehre kritisch
ausgeleuchtet: "Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem Vertretungsorgan der akademischen Selbstverwaltung
entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Vertretungsorgans an der Bestellung und Abberufung und an den Entscheidungen des Leitungsorgans
ausgestaltet sein", heißt es 2014 im Urteil zur Medizinischen Hochschule Hannover (BVerfGE 136,338-385). In der Folge wurden in Hochschulgesetzen in unterschiedlicher Weise die
Initiativmöglichkeiten der Hochschullehrer zur Abwahl von Hochschulleitungen deutlich gestärkt, die seither im Schatten der professoralen Abwahl agieren.
Gibt es Aussicht oder gar erkennbare Ansätze auf eine grundsätzliche Überprüfung des "Hochschulurteils" und eine Anpassung an veränderte Umstände? Eher nicht – es sei denn, ein mutiger
Landesgesetzgeber, begleitet von breiter bundesweiter hochschulpolitischer Aufbruchstimmung, traut sich, das Risiko, erneut schmerzlich an das Urteil von 1973 erinnert zu werden, einzugehen
und einen überzeugenden Aufschlag zu machen. Und zu zeigen, dass die Wissenschaftsfreiheit in Hochschulen auf anderen Wegen als durch Mehrheit der Gruppe der Professoren in Organen gesichert
werden könnte.
Kostenfreien Newsletter abonnieren
Möchten Sie diesen Blog unterstützen?
In: Bachelorarbeit
Inhaltsangabe: Einleitung: Seit dem Ende des zweiten Weltkriegs und dem Beginn der modernen Weltordnung hat die westliche Gesellschaft eine weitreichende Entwicklung durchlebt, die noch immer anhält. Die derzeitige gesellschaftliche Lage zeichnet sich aus durch Umwandlungen von Politik und Kultur, wie die voranschreitende Globalisierung sowie Ausweitung und Entwicklung von Kommunikationstechnologie und biotechnologischer Forschung. Die Entwicklung der westlichen Gesellschaft wird darüber hinaus von einer Problematik begleitet, die immerhin die Hälfte der Menschheit betrifft und daher nicht weniger relevant ist als beispielsweise Terrorismus, Voranschreiten der Reproduktionsmedizin und Umweltzerstörung in einer von Unsicherheiten begleiteten menschlichen Existenz. Diese Problematik findet ihren Ursprung bereits beim Übergang von Agrar- ins Industriezeitalter, im Beginn der Frauenerwerbsarbeit. In der vorindustriellen Zeit war die Mitarbeit der Frau in Privatbetrieben gängig, doch aufgrund der wachsenden Bedeutung des Reproduktionsmittels Arbeit im Zuge der industriellen Revolution, erlangten alle Bereiche des sozialen Lebens, beispielsweise jene der Familie, Erziehung und Kultur, einen gravierenden Wandlungsprozess, da sie als unbezahlte Tätigkeiten an Ansehen verloren. Dies hatte zur Folge, dass das System der gesellschaftlich organisierten Arbeit nicht mit der Institution Familie harmonisierte. Aufgrund ihrer Reproduktionsfähigkeit und gesellschaftlicher Vorurteile, wurde die Verrichtung der Hausarbeit, Kindererziehung und allgemein Familienerhaltung und -versorgung mit der weiblichen Gesellschaftsrolle verknüpft. Während der Mann als patriarchales Familienoberhaupt den Lebensunterhalt verdient, ist die Frau hauptsächlich Hausfrau und in der öffentlichen Sphäre maximal 'Dazuverdienerin'. Da Geld das Medium gesellschaftlicher Austauschprozesse ist, das Hausarbeit schwer bemessen kann, wird im Kapitalismus die Institution Familie marginalisiert, da der entlohnten Arbeit in der Gesellschaft mehr Prestige zukommt. Kurz gesagt: die Frau erhält für ihre Tätigkeit kein angemessenes gesellschaftliches Ansehen, weil im Kapitalismus Hausarbeit und Familienversorgung kein Geld einbringen. Daher besteht zwischen der öffentlichen Sphäre Arbeit und der privaten Sphäre der Familie eine Rangordnung: die private Sphäre muss sich der öffentlichen beugen. Das führt dazu, dass männlich dominierte, öffentliche Sektoren, wie zum Beispiel Politik, Wirtschaft und Naturwissenschaft, hohes Ansehen genießen gegenüber der unbezahlten Tätigkeiten innerhalb der privaten Sphäre von Haushalt und Familie. Dies brachte die Frau in ein Dilemma: der Bereich der Prokreation, Haushalts- und Kinderversorgung wird nicht angemessen honoriert und innerhalb der öffentlichen Sphäre der entlohnten gesellschaftlich organisierten Arbeit wird sie vergleichsweise schlechter bezahlt und zudem in ihrem Qualifikations- bzw. Ausbildungsniveau marginalisiert. Da der ökonomische Erwerb gegenüber der Hausarbeit vorrangig ist, verlor und verliert letztere weiterhin an öffentlicher Anerkennung. Daher befindet sich das weibliche Geschlecht in der westlichen Gesellschaft in dem Dilemma der 'doppelten Vergesellschaftung', da die Frau sowohl in dem privaten als auch öffentlichen Bereich der Gesellschaft eingebunden ist, aber in keiner der beiden Bereiche eine angemessene oder gleichberechtigte Honorierung zugestanden wird. Das patriarchalische Familienmodell lässt die Politik nur ungenügend mit sozialer Gewalt gegen Frauen befassen und schließt sie aus den politischen Feldern wie Parteien, Parlamente und Kabinette aus. Da die öffentliche, politische Sphäre von den Männer beherrscht und die Frau in diesem Bereich lediglich eine Randgruppe darstellt, ist die Relation der privaten zur öffentlichen Sphäre ein Bestandteil feministischer Gesellschaftsanalyse. In kapitalistischen Ländern wird das menschliche Leben sehr stark vom Produktionsfaktor Arbeit und vom Warentausch beeinflusst. Die geschlechtsspezifische Arbeitsmarktsegregation besitzt für die europäische Geschlechter- und Feminismusforschung hohe Relevanz, da die Familie noch immer die grundlegende gesellschaftliche Institution darstellt, ohne die Erziehung der nachfolgenden Generation ist das Fortbestehen der Gesellschaft nicht möglich und keineswegs zu belächeln. Bei weiterer Betrachtung der modernen Öffentlichkeit, scheint sie nach mehr als 200 Jahren kapitalistisch geprägter Entwicklung, eine Politik zu entwickeln, die sich von der Parteipolitik zu politischen und sozialen Protestbewegungen wandelt und danach strebt, eine Politik hervorzubringen, die kollektive Formen von Identität, wie zum Beispiel Homo- und Transsexuelle, Punks sowie religiöse Gruppen, anzuerkennen. Hinsichtlich dessen ist es erschreckend, dass die Frau im Erwerbsleben noch immer nicht emanzipatorisch behandelt, Hausarbeit sozial abgestuft wird und sich an der patriarchalischen Ordnung und der damit einhergehenden ungleichen Honorierung, zumindest aus empirischer Sicht, bis heute nichts verändert hat. Das Gegenteil ist der Fall: der Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern in Deutschland betrug 2009 durchschnittlich 23%. Doch bestehen zwischen den westlichen Ländern untereinander schwer übersehbare Unterschiede. Laut Gender Daten Report betrug der Einkommensunterschied zwischen den Geschlechtern in Schweden 2003 16 Prozent. Dies sind vergleichsweise 7 Prozent weniger als in Deutschland, wo in demselben Jahr der Verdienstunterschied bereits bei 23 Prozent lag. In Schweden hingegen sank dieser bis 2010 auf 6 Prozent und ist nach Angaben des Bundeskanzleramts Österreich der geringste Einkommensunterschied in Europa und bietet Deutschland ein vergleichbares Gegenstück. Zu Fragen ist bei Betrachtung der obigen Daten zweierlei: Woher rührt der geschlechtsspezifische Einkommensunterschied bzw. worin bestehen seine Faktoren? Und wieso sind sie innerhalb Europas so unterschiedlich, wie im Falle Deutschland und Schweden? Zu untersuchen, welche beobachtbaren Faktoren für den Entgeltunterschied zwischen Frauen und Männern sowie der einhergehenden geschlechtsspezifischen Arbeitsmarktsegregation in Deutschland und Schweden verantwortlich sind und woher die Unterschiede zwischen den zwei Nationen herrühren, ist Ziel dieser Arbeit. Der Inhalt setzt sich daher zusammen aus: einer Diskussion über geschlechtsspezifische Arbeitsmarktsegregation und Einkommensunterschiede in Deutschland und Schweden und darüber hinaus wird der Zusammenhang zwischen Einkommensstatus und Geschlecht sowie Einkommensstatus und Familienstatus auf Grundlage einer trivariaten Regression untersucht. Hierbei ist anzumerken, dass Berufe in der Regel dann als segregiert betrachtet werden, wenn sich weniger als 30 Prozent des anderen Geschlechts im jeweiligen Beruf befinden. Es handelt sich dann um männer- und frauentypische Berufe. Einkommensvergleiche und -analysen zwischen den Geschlechtern sind auf fünf Ebenen möglich: auf internationaler Ebene handelt es sich um Vergleiche westlicher Nationen, auf nationaler handelt es sich um politische Maßnahmen zur Abschaffung der Arbeitsmarktsegregation, die lokale Ebene beschäftigt sich mit Arbeitsmarktstrukturen, die Organisationsebene bildet Strategien zur Bekämpfung der Segregation und die individuelle Ebene setzt sich mit Geschlechtsmustern des Arbeitsverhältnisses auseinander. Diese Untersuchung verläuft auf nationaler und internationaler Ebene. Im ersten Kapitel werden familiäre Strukturen, Berufsvorstellungen, Studien zur Arbeitsmarktsegregation sowie Einkommensentwicklung und -ungleichheit in Deutschland analysiert. Hiernach folgt die Untersuchung der Ursachen und Faktoren des Verdienstunterschiedes zwischen Frauen und Männern auf literarischer Grundlage, der durch den sogenannten Gender Pay Gap abgebildet wird. Zudem wird auf Entwicklungen der schwedischen Frauenpartizipation und -erwerbsbeteiligung sowie auf Frauenbeschäftigungsumfang und Armutsrisiko in beiden Ländern eingegangen. Aus temporären und aus Gründen der Überschaubarkeit der vorliegenden Thesis, wird die theoretische Untersuchung im ersten Teil in den 80er Jahren stattfinden und die Entwicklung bis ins Jahr 2009 aufzeigen. Im darauf folgenden Abschnitt wird ein vergleichender Blick zwischen Deutschland und Schweden, insbesondere Armuts- und Reichtumslagen betreffend, gewagt. Ferner werden im zweiten Teil die Einflussfaktoren der Entgeldunterschiede auf Grundlage wissenschaftlicher Thesen empirisch überprüft. Die Basis der Untersuchung bietet das International Social Servey Programme 2002: Family and Changing Gender Roles 3. Ebenfalls aus temporären Gründen und jenen der Überschaubarkeit, findet die empirische Untersuchung lediglich für Deutschland statt. Letztendlich folgt der Untersuchung die Vorstellung gleichstellungspolitischer Maßnahmen beider Länder und eine Beurteilung der Ergebnisse sowie mögliche Zukunftsaussichten sowohl für die betreffende Zielgruppe, als auch für die Gesamtgesellschaft.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: Einleitung1 Teil 1:Entgeltungleichheit in Deutschland und ihre Ursachen5 1.1Beruf und Gehalt in Deutschland5 1.1.1Entwicklung der geschlechtsspezifischen Arbeitsmarktsegregation von 1980 bis 19906 1.1.2Ursachen und theoretische Ansätze9 1.1.3Aktuelle Befunde zu Geschlecht und Einkommen12 1.2Geschlechtsspezifische Arbeitsmarktsegregation in Schweden18 1.3Zusammenhang von Einkommen und Armut22 Teil 2: Gleichstellungspolitische Maßnahmen und ihre Erfolge25 Teil 3: Eine Empirische Untersuchung der geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede in Deutschland30 3.1Explikation der Hypothesen30 3.2Methodisches Vorgehen31 3.2.1Datengrundlage: ALLBUS/ ISSP 200231 3.2.2Operationalisierung der Hypothesen32 3.3Analyse34 3.3.1Analyse: Modus, Median und arithmetisches Mittel34 3.3.2Vorbereitung des Regressionsmodells36 3.4Analyse: multivariate Regression38 3.4.1Regression38 3.4.2Modellformulierung 40 3.4.3Schätzung der Regressionsfunktion41 3.4.4Prüfung der Regressionsfunktion42 3.4.4.1Bestimmtheitsmaß r²43 3.4.4.2F- Statistik43 3.4.4.3Standardfehler der Schätzung44 3.4.5Prüfung der Regressionskoeffizienten44 3.4.5.1T- Test der Regressionskoeffizienten45 3.4.5.2Beta- Wert45 3.5Interpretation der Ergebnisse und Prüfung der Hypothesen47 Teil 4: Fazit und Ausblick48 LiteraturTextprobe:Textprobe: Kapitel 2, Gleichstellungspolitische Maßnahmen und Ihre Erfolge: Die deutsche Bundesregierung Deutschland verfolgt mehrere Strategien und Maßnahmen zur Überwindung der Entgeltungleichheit als zentrales gleichstellungspolitisches Anliegen. Erschreckend ist aber, dass das Bundeskabinett erst seit 1999 die Gleichstellung von Frauen und Männern als Leitprinzip der Regierungstätigkeit ansieht und die Strategie des Gender Mainstreaming fördert, daher bei allen gesellschaftlichen Vorhaben die Interessen beider Geschlechter zu berücksichtigen- obwohl bereits in den 80er Jahren Studien zu dieser Thematik existierten. Diese hätten zu jener Zeit bereits zu Handlungen anspornen müssen. Weshalb dies nicht der Fall war, bleibt fraglich. Zur Förderung der Gleichstellung ist die Zusammenarbeit der Entscheidungsträger aus Politik, Tarifpartner, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Verbände notwendig. Konkrete Ziele sind dabei die finanzielle und soziale Absicherung der Frau, Absicherung des Fachkräftebedarfs der Unternehmer und Abschaffung veralteter Rollenbilder und geschlechtsspezifischer Arbeitsmarktsegregation sowie die langfristige Verringerung der Entgeltungleichheit zwischen den Geschlechtern. Zu den Maßnahmen gehören einerseits die Verkürzung familienbedingter Erwerbsunterbrechungen und andererseits die Veränderung der weiblichen Erwerbsstruktur. Hierfür sind der Ausbau der Kinderbetreuungsmöglichkeiten, besonders für Kinder unter drei Jahren, und die steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten sowie der Ausbau des Elterngeldes notwendig, um es Männern und Frauen beiderseits zu ermöglichen, Beruf und Familie zu vereinbaren und die partnerschaftliche Betreuungsaufgabe des Nachwuchses gerecht aufzuteilen, sodass ein kontinuierlicher Erwerbsverlauf der Frau und existenzsichernde Verhältnisse gewährleistet werden können. Ein europaweiter Ländervergleich zeigt, dass der Entgeltunterschied kleiner ist, desto höher die Frauenerwerbstätigkeit und daher Familie und Beruf besser vereinbart werden können. Hierbei geht Schweden mit gutem Beispiel voran: der geschlechtsspezifische Einkommensunterschied ist kleiner und die Erwerbsbeteiligungsquote wesentlich höher als in Deutschland. Das deutsche Steuersystem und familienbezogene Sozialausgaben fördern das männliche Ernährermodell und den Rückzug der Frau aus dem Erwerbsleben. Das führt dazu, dass 2004 in den Familien der Vater zu 90 Prozent als Haupternährer fungierte. Hingegen sind die Steuersysteme anderer Länder individualisiert: in Griechenland, Finnland und Schweden macht es steuerlich keinen Unterschied, ob einer der Partner oder einer der beiden allein das Familieneinkommen bestreiten (vgl. Kröhnert/ Klingholz 2005). Das am 1.1. 2007 in Deutschland eingeführte Elterngeld- Konzept, das durchschnittlich 68 Prozent des Einkommens ersetzt, bietet ein Beispiel hierfür. Die Elternzeit beträgt 12 Monate und verlängert sich um weitere zwei, wenn beide Elternteile diese Zeit in Anspruch nehmen. Damit soll erreicht werden, dass Frauen und Männer in selben Ausmaßen ihre Erwerbstätigkeit aus familiären Gründen unterbrechen, und nicht mehr zum größten Teil oder sogar ausschließlich die Frau. Trotz guter Absichten des Familienministeriums sind die Erfolge sehr gering. Die 2007 gestellten Anträge auf Elterngeld stammen lediglich zu 13 Prozent von Vätern. Zugegebenermaßen waren es davor gerade mal 3,5 Prozent. Von den 13 Prozent der männlichen Antragssteller nehmen aber ein Drittel lediglich die zwei Partnermonate und nur 10 Prozent das gesamte Jahr in Anspruch. Im Vergleich: 89 Prozent der Mütter bleiben das gesamte Jahr daheim. Darüber hinaus bemüht sich die Bundesregierung darum, das Berufswahlspektrum junger Frauen zu erweitern, da die Berufswahl von tradierten Rollenbildern geprägt ist. Projekte hierfür, die in Kooperation mit anderen Entscheidungsträgern stattfinden, sind: Girl`s Day und Komm, mach MINT. Girl`s Day und Komm, mach MINT sind jährlich stattfindende Informationstage der Bundesregierung. Darüber hinaus plant das BMFSFJ, das Instrument Logib (Logib steht für 'Lohngleichheit im Betrieb') in Deutschland einzuführen, das seit 2006 in der Schweiz Anwendung findet. Mithilfe dieses Instruments können Unternehmen im Selbsttest untersuchen, ob und inwieweit sie Einkommensgleichheit gewährleisten. Dabei handelt es sich um eine statistische Regressionsanalyse auf Grundlage der Arbeitsplatz-, Lohn- und Qualifikationsdaten der MitarbeiterInnen. Dadurch sollen Unternehmen zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit ambitioniert werden. Die Teilnahme der Unternehmen ist freiwillig, daher ist Logib ein Appell der damaligen deutschen Familienministerin Van der Leyen an die Unternehmen, der zu breiter Kritik geführt hat. Beispielsweise Elke Ferner, Vorsitzende der Arbeitsgruppe Sozialdemokratischer Frauen in der SPD hielt die Politik Van der Leyens im Spiegel- Interview schlichtweg für eine Akzeptanz der Ungleichbehandlung und die stellvertretende Grünen- Fraktionsvorsitzende im Bundestag Krista Sager ist der Meinung, dass ein Computerprogramm kein Ersatz für politische Steuerung sein kann. Andere europäische Staaten setzen hingegen auf Sanktionen statt Appelle. In Frankreich beispielsweise herrscht ein Gesetz zur Entgeltgleichheit. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen können Sanktionen für die Unternehmen folgen. Die Europäische Kommission hat eine sogenannte Roadmap zur Förderung der Geschlechtergleichstellung in den Jahren 2006 bis 2010 festgelegt, in dieser alle Aktionspartner zur Handlung aufgefordert werden. Zudem wurde eine Arbeitsgruppe auf europäischer Ebene gebildet.