"Men have always dominated the most basic precepts of the criminal legal world - its norms, its priorities and its character. Men have been the regulators and the regulated: the main subjects and objects of criminal law and by far the more dangerous sex. And yet men, as men, are still hardly talked about as the determining force within criminal law or in its exegesis. This book brings men into sharp focus, as the pervasively powerful interest group, whose wants and preoccupations have shaped the discipline. This constitutes the 'man problem' of criminal law. This new analysis probes the unacknowledged thinking of generations of influential legal men, which includes the psychological and legal techniques that have obscured the operation of bias, even to the legal experts themselves. It explains how men's interests have influenced the most cherished legal norms, especially the rules of human contact, which were designed to protect men from other men, while specifically securing lawful sexual access to at least one woman. The aim is to test the discipline's broadest commitments to civility, and its trajectory towards the final resolution, when men and women were declared to be equal and equivalent legal persons. In the process it exposes the morally and intellectually limiting consequences of male power."--Bloomsbury Publishing
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Droht dem Strafrecht die "Kolonialisierung" durch das Verfassungsrecht? Oder ist es eher ein "Freistaat", der sich den Bindungen des Verfassungsrechts geradezu entzieht? Der Band enthält neben einem Vorwort von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer acht Beiträge junger Strafrechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler zu grundlegenden Fragen aus dem Grenzbereich von Strafrecht und Verfassung
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In Wissenschaft, Praxis und Ausbildung ist seit einigen Jahren das Strafrecht in seiner internationalen Bedeutung verstärkt in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Und das zu Recht: Denn zunehmend haben wir es mit Kriminalität zu tun, die "über die Grenzen" hinweg agiert, und eine strafrechtliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene bedingt. So hat die Europäische Union – nicht zuletzt seit dem Vertrag von Lissabon – starke Möglichkeiten, das nationale Straf- und Strafverfahrensrecht zu beeinflussen. Auf völkerrechtlicher Ebene ist sogar ein gänzlich eigenständiges Strafrechtssystem für völkerrechtliche Verbrechen entstanden, das spätestens seit den ersten Urteilen der internationalen Gerichte – nun auch des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs – effektiv zur Durchsetzung gelangt.Das – mittlerweile in 6. Auflage vorliegende – Lehrbuch will dieser internationalen Dimension gerecht werden, indem das Strafanwendungsrecht, das Straf- und Strafverfahrensrecht der Europäischen Union, die einschlägigen Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie das Völkerstrafrecht in seinen wesentlichen Grundzügen dargestellt werden. Die Neuauflage ist durchgängig aktualisiert, überarbeitet und zum Teil erweitert. Neu hinzugefügt wurden zum Beispiel im Strafanwendungsrecht: eine Aktualisierung der Problematik zur Feststellung des Handlungsorts einer Tat, insbesondere bei Vorbereitungshandlungen sowie bei mehreren Tatbeteiligten, im EU-Strafrecht: die aktuellen gesetzgeberischen Aktivitäten auf Basis des Vertrags von Lissabon sowie die damit zusammenhängenden Auslegungsfragen, im Bereich EMRK: insbesondere die für Deutschland relevanten Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung sowie im Völkerstrafrecht: das erste Urteil des IStGH im Fall "Lubanga", der Stand der "completion strategy" der Ad hoc-Strafgerichtshöfe sowie erste praktische Anwendungsfälle des VStGBZur Erleichterung der Arbeit mit diesem Buch finden sich – in bewährter Manier - alle wichtigen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, auf einer ständig aktualisierten Homepage (www.lehrbuch-satzger.de )
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Die Auseinandersetzung mit den Grenzen der Verfügungsbefugnis über den eigenen Körper ist hochaktuell, wie etwa die Diskussion zur Beschneidung aus religiösen Gründen zeigt. Der Band enthält hierzu Beiträge aus unterschiedlichen Disziplinen. Im ersten Teil werden die Grundlagen und Grenzen interdisziplinärer Zusammenarbeit allgemein beleuchtet. Ein zweiter Komplex ist dem Spannungsfeld von Autonomie und Macht gewidmet, der aus philosophischer, theologischer, feministischer aber auch juristischer Perspektive untersucht wird; im Fokus stehen dabei immer wieder Fragen zu Paternalismus in einem liberalen Staat. Danach werden biomedizinische Fragen behandelt, also aktuelle Probleme des Schwangerschaftsabbruchs und der Sterbehilfe, sowie neue ethische Fragen bei Mind-Reading oder Enhancement. Der letzte Themenbereich beschäftigt sich mit Organspende- und handel, insbesondere mit der Möglichkeit der Kommerzialisierung der Lebendorganspende
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Hat der Staat das Recht, das scharfe Schwert des Strafrechts einzusetzen, um eine Person gegen deren Willen vor einer Beeinträchtigung ihrer Interessen zu schützen? Diese Frage steht im Zentrum des vorliegenden Bandes. Prominente Beispiele für solche "paternalistische" Strafdrohungen sind in der deutschen Rechtsordnung etwa die Straftatbestände der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) und der sittenwidrigen Körperverletzung mit Einwilligung des Opfers (§ 228 StGB), sowie Strafbestimmungen des Transplantationsgesetzes (TPG). Der Band versammelt die Diskussionsbeiträge einer internationalen Tagung, die zu diesem Problemkreis unter dem Thema "Paternalismus im Strafrecht" Ende Dezember 2007 in Frankfurt am Main stattfand. Das Projekt hatte sich zum Ziel gesetzt, den strafrechtlichen Paternalismus, vom moralphilosophischen, rechtsethischen und juristischen Standpunkt aus zu erörtern. Die Diskussionen im Band reflektieren auch unterschiedliche rechtliche und philosophische Traditionen aus Kontinentaleuropa, England, Nordamerika und Japan
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Organisierte Kriminalität und Terrorismus sind die beiden Topthemen in der gegenwärtigen rechtspolitischen Diskussion. Deshalb veranstaltete der Europäische Arbeitskreis des Franz von Liszt-Instituts der Justus-Liebig-Universität Gießen Ende 2004 eine internationale Fachtagung zu dem Thema "Organisierte Kriminalität und kriminelle Organisationen - Präventive und repressive Maßnahmen vor dem Hintergrund des 11. September 2001", an der führende Strafrechtlerinnen und Strafrechtler aus Wissenschaft und Praxis aus Mitgliedstaaten der EU sowie aus der Schweiz, der Türkei und den USA teilnahmen. Die wissenschaftliche Zielsetzung der vorliegenden Untersuchung war es, die Verbindung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und den typischen Begleitdelikten "Geldwäsche" und "Korruption" zu ergründen und danach zu forschen, welchem status quo sich die betroffenen Länder gegenübersehen und wie sie versuchen, ihn mit rechtsstaatlichen Mitteln zu überwinden. Der Band enthält einzelne Landesberichte, Berichte aus der Polizeipraxis und der Wirtschaft sowie eine rechtsvergleichende Zusammenfassung
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Ein am Strafzweck der Prävention ausgerichtetes Strafrecht Sinne führt entgegen der oft geäußerten Befürchtung nicht automatisch zu mehr Verboten und harter Bestrafung. Die erforderliche rechtsstaatliche Begrenzung leistet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie der Verfasser zeigt, erweist sich dieser gegenüber dem klassischen Schuldprinzip sogar als strengerer Maßstab, wenn man ihn konsequent anwendet und zugleich die empirischen Forschungsergebnisse zu den präventiven Wirkungen des Strafrechts berücksichtigt. Der verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückgriff auf den Strafzweck des "Schuldausgleichs" wird in diesem Konzept, das ausführlich erläutert wird, vermieden. Es trägt damit zur Rationalisierung und Humanisierung des Strafrechts bei
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Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet
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