Der Begriff der Ideologie in der Kunstgeschichte
In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie: KZfSS, Band 6, Heft 3/4, S. 376-390
ISSN: 0023-2653
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In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie: KZfSS, Band 6, Heft 3/4, S. 376-390
ISSN: 0023-2653
In: Berichte aus der Rechtswissenschaft
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft 4296
In: Synthese, Gesellschaft und Wirtschaft · Geist und Kultur 1
Ueber die Nothwendigkeit des Systematischen in der Gesellschaftslehre -- Ueber die Nothwendigkeit des Systematischen in der Gesellschaftslehre -- Der Allgemeine Umfang der Gesellschaftslehre -- Der Allgemeine Umfang der Gesellschaftslehre -- Die Nähere Bestimmung des Begriffs der Gesellschaft Durch die Scheidung von Gesellschaft und Staat -- Die Nähere Bestimmung des Begriffs der Gesellschaft Durch die Scheidung von Gesellschaft und Staat -- Die Grundzuge der Gesellschaftslehre -- Die Grundzüge der Gesellschaftslehre -- Begriff und Wesen der Gesellschaft -- Entwicklung des Begriffes der Gesellschaftsordnung -- Die Bewegung der Gesellschaft -- Die Wirkliche Gesellschaft.
In: X-Texte zu Kultur und Gesellschaft
Blog: www.jmwiarda.de Blog Feed
Die Unterstützer des Netzwerks Wissenschaftsfreiheit wollen sich für einen offenen Diskurs einsetzen und plädieren doch in Teilen für seine Beschränkung. Wie ist das zu erklären? Und was
folgt daraus? Ein Gastbeitrag von Karsten Schubert.
Karsten Schubert ist Associate Fellow am Lehrbereich Politische Theorie der Humboldt-Universität zu Berlin. Foto: privat.
DAS NETZWERK WISSENSCHAFTSFREIHEIT warnt, dass die Wissenschaftsfreiheit durch Moralisierung und Politisierung bedroht werde. Identitätspolitik und "Cancel Culture" hätten auch in
die Wissenschaft Einzug gehalten, führten zum Ausschluss von "kontroversen" wissenschaftlichen Positionen und verhinderten so einen kritischen wissenschaftlichen Austausch.
Grundlage dieser Kritik ist ein Verständnis von Wissenschaftsfreiheit, das in liberaler Tradition steht und eine negative Begriffsdefinition umfasst. Negativ insofern, dass Wissenschaftsfreiheit
vom Netzwerk als Abwesenheit politischer Einmischung verstanden wird: Wissenschaft, so die Überzeugung, ist dann frei, wenn sie nicht politisch beeinflusst und normiert wird.
Doch anders als dieser negative Freiheitsbegriff erwarten ließe, geht es im Verständnis des Netzwerks nicht in erster Linie um die Freiheit von staatlichen Eingriffen. Vielmehr ist die Freiheit
von der Kritik durch andere wissenschaftliche Ansätze gemeint. Im Fokus des Netzwerks stehen kritische Ansätze, zu deren Geschäft es gehört, Forschung zu kritisieren, die
Diskriminierungsstrukturen stützen kann. Diese Kritik versteht das Netzwerk als unwissenschaftliche und ideologische Moralisierung und Politisierung und damit als eine Art außerwissenschaftlichen
Eingriff in die Wissenschaft durch andere Wissenschaftler_innen.
Wissenschaftsfreiheit heißt für das Netzwerk also, frei zu sein von der Einmischung durch kritische Forschung. Allerdings ist ein so verstandener negativer Begriff von Wissenschaftsfreiheit
in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich.
1. Einseitig festlegen, was ideologisch ist
Die Abwehr von staatlichen Eingriffen ist ein wichtiges Kernelement jedes Begriffs der Wissenschaftsfreiheit. Wie gravierend staatliche Eingriffe sein können, kann man in Ungarn, der Türkei und
den USA beobachten. Und auch in Deutschland gibt es in letzter Zeit staatlichen Druck auf die Wissenschaft, wenn es darum geht, gegen Antisemitismus vorzugehen, wobei auch solche Positionen
eingeschränkt werden, die tatsächlich legitime Kritik an Israels Regierung üben. Doch die Konzentration des Netzwerks auf die Kritik an kritischer Wissenschaft wie Gender Studies und
Postkolonialismus ist eine Unterstützung für politische Akteure, die genau diese Disziplinen staatlich einschränken wollen.
Prominente Netzwerkmitglieder sprechen sich sogar offen für staatliche Einschränkungen aus, so hat jüngst Susanne Schröter das bayerische Genderverbot unterstützt. Dies ist kein Zufall, denn bei
der Kritik an angeblich "ideologischer" Wissenschaft wird einseitig festgelegt, was ideologisch ist (und deshalb eingeschränkt werden soll) und was nicht. Genau das widerspricht aber dem
liberalen Ethos des offenen Gesprächs eigentlich. Doch wird dieses Problem der Setzung und Positionalität in der umfangreichen Textproduktion im Kreis des Netzwerks meines Wissens nicht
reflektiert (siehe zum Beispiel hier, Seite 55 bis 71). Das ist in gewisser
Weise konsequent, denn die widersprüchliche Forderung von wertfreier und nicht-ideologischer Wissenschaft ist tief im liberalen Denken verankert.
2. Als politischer Akteur die Politisierung kritisieren
Das Netzwerk Wissenschaftsfreiheit ist auch dann selbstwidersprüchlich, wenn es die Politisierung der Wissenschaft allgemein kritisiert, aber sie einseitig den kritischen Ansätzen vorwirft. Es
tritt als politischer Akteur auf, der sich aber selbst als unpolitisch markiert, indem er vorgibt, die Wissenschaftsfreiheit allgemein, unabhängig von politischen Positionierungen zu verteidigen.
Die eigene Politizität des Netzwerks wird jedoch klar deutlich, wenn Netzwerk-Mitglieder Queer Studies, Postkolonialismus und Gender Studies als "Agendawissenschaft" mit "identitätslinker Läuterungsagenda" (Seite 20) kritisieren.
Das Netzwerk ist also ein konservativer politischer Akteur innerhalb der Wissenschaft, der versucht, seine eigene konservative Politik zu verschleiern bzw. zu verallgemeinern, indem es sich auf
den universell klingenden Begriff der Wissenschaftsfreiheit stützt. Kurz: Es geht nicht um Wissenschaftsfreiheit für alle, sondern um die Wissenschaftsfreiheit für konservative Professor_innen.
3. Blind gegenüber Machtstrukturen werden
Freiheit im liberalen Sinne als die Abwesenheit offensichtlicher Eingriffe zu verstehen, führt dazu, blind gegenüber Machtstrukturen zu werden. Die Professor_innen des Netzwerks fühlen sich
beispielsweise frei, solange ihnen nicht vorgeworfen wird, dass ihre eigene Forschung womöglich sexistisch oder rassistisch ist. Und sie bemühen dafür das Ideal des bedingungslosen, pluralen und
offenen Diskurses.
Dass für solche Menschen, die von Sexismus, Rassismus und Transfeindlichkeit an der Hochschule betroffen sind, dieser offene Diskurs von vornherein nicht möglich ist, lässt sich mit solch einem
Freiheitsverständnis schlecht beschreiben. Im Gegenteil: Der Protest solcher Menschen für die Änderung der Strukturen wird sogar als Freiheitseinschränkung empfunden; als ein von "politischer
Korrektheit" und "Cancel Culture" getriebener Eingriff. Tatsächlich können die mit diesen Schlagworten kritisierten Phänomene aber zu einer Verbesserung der Wissenschaftsfreiheit führen, weil sie
dabei helfen, die Wissenschaft zu diversifizieren.
Die Wissenschaft diversifizieren, ohne
die Wissenschaftsfreiheit einzuschränken
Wie kann Wissenschaftsfreiheit verstanden werden, um diese Probleme zu vermeiden? Von welchem Begriff der Wissenschaftsfreiheit ausgehend lässt sich das Netzwerk kritisieren? Dies gelingt mit dem
kritischen Begriff der Wissenschaftsfreiheit. Dieser geht von der Diagnose aus, dass starre Macht- und Privilegienstrukturen das zentrale Hindernis für die gemeinsame Arbeit an wissenschaftlicher
Objektivität sind, weil sie die Perspektiven von Forscher_innen, die nicht zur Mehrheitsgesellschaft gehören, marginalisieren. Deshalb geht es dem kritischen Begriff der Wissenschaftsfreiheit um
eine Diversifizierung der Wissenschaft, und damit einhergehend, um eine Reflexion und Transformation des Verhältnisses von Wissenschaft und Politik.
Der kritische Begriff speist sich aus wissenschaftstheoretischen, politiktheoretischen und epistemologischen Ressourcen, die zeigen, dass die Grenze zwischen Wissenschaft und Politik nicht
eindeutig gezogen werden kann, weil die Wissenschaft politisch institutionalisiert ist und selbst nicht politisch neutral sein kann. Wissenschaftsfreiheit kann deshalb nicht allein negativ als
Freiheit von politischer Einmischung verstanden werden wie beim Netzwerk, sondern sie ist eine Sache der aktiven politischen Gestaltung von Freiheitsräumen.
Die Herausforderung des kritischen Begriffs ist insofern, wie die Wissenschaft diversifiziert werden kann, ohne dass eine solche Diversitätspolitik in eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit
umschlägt. Die interne Diversifizierung durch den selbstgesteuerten Öffnungsprozess einzelner Disziplinen für kritische Standpunkte, beispielsweise durch die "Dekolonialisierung" von Lehrplänen,
ist diesbezüglich unproblematisch – denn Wissenschaftsfreiheit impliziert keinen Bestandsschutz für den Einfluss von Ansätzen, die durch den wissenschaftlichen Fortschritt überholt wurden.
Herausfordernder ist die extern-institutionelle Diversifizierung, also die Änderungen der politisch-rechtlichen Rahmenbedingungen der Wissenschaft und eine politische Diversitätssteuerung über
die Forschungsförderung, die in einer Spannung zur Pluralität der Forschungsansätze geraten kann, die wiederum einen Kerngehalt der Wissenschaftsfreiheit darstellt. Zuletzt kann
extern-aktivistische Diversifizierung durch Proteste im akademischen Umfeld nicht mithilfe des kritischen Begriffs der Wissenschaftsfreiheit legitimiert werden – sobald sie disruptive Mittel
wählen, etwa das Verhindern von Vorträgen, weil sie damit unmittelbar die individuelle Wissenschaftsfreiheit einzelner Forschender einschränken.
Ein diskursiver Protest aber, beispielsweise durch Demonstrationen, ist der Wissenschaftsfreiheit potenziell zuträglich.
Weitere Überlegungen zu den beiden Begriffen der Wissenschaftsfreiheit gibt es in Karsten Schuberts Zeitschriftenartikel "Zwei Begriffe
der Wissenschaftsfreiheit: Zum Verhältnis von Wissenschaft und Politik" in der Zeitschrift für Praktische Philosophie.
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In: Alber-Reihe Rechts- und Sozialwissenschaften
In: Alber Studienausgabe
Im Zentrum dieses Buches steht das Verhältnis von Recht und Moral. Der Rechtspositivismus behauptet, daß beides zu trennen sei. Sowohl der Begriff des Rechts als auch der Begriff der Rechtsgeltung seien moralfrei zu definieren. Robert Alexy versucht zu zeigen, daß diese These falsch ist. Es gibt erstens begrifflich notwendige Zusammenhänge zwischen Recht und Moral, und zweitens sprechen normative Gründe dafür, die Begriffe des Rechts und der Rechtsgeltung so zu definieren, daß sie moralische Elemente einschließen. Deshalb muß der Rechtspositivismus als umfassende Theorie des Rechts scheitern. Die Begründung seiner These erfolgt in einem begrifflichen Rahmenwerk, das aus fünf Unterscheidungen besteht. Die Untersuchung schließt mit dem Vorschlag einer Definition des Begriffs des Rechts, die die Elemente der ordnungsgemäßen Gesetztheit, der sozialen Wirksamkeit und der inhaltlichen Richtigkeit systematisch verknüpft. Da der Begriff der inhaltlichen Richtigkeit moralische Kriterien einschließt, ist dieser Begriff des Rechts ein nicht-positivistischer Rechtsbegriff. Prof. Robert Alexy, geb. 1945, hat in Göttingen Rechtswissenschaft und Philosophie studiert. Er wurde 1976 mit einer von der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen preisgekrönten Arbeit promoviert und hat sich dort 1984 habilitiert. Nach Ablehnung eines Rufes an die Universität Regensburg nahm er 1986 den Ruf an die CAU an. 1991 lehnte er einen Ruf an die Universität Graz und 1998 einen Ruf an die Universität Göttingen ab. Prof. Alexy war von 1994 bis 1998 Präsident der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie. Er ist seit 2002 ordentliches Mitglied der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. 2008 verliehen ihm die Universitäten Alicante, Buenos Aires, Tucumán und Antwerpen die Ehrendoktorwürde. Er ist Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft 45, S. 27-37
ISSN: 0479-611X
In: Alber Studienausgabe
Im Zentrum dieses Buches steht das Verhältnis von Recht und Moral. Der Rechtspositivismus behauptet, dass beides zu trennen sei. Sowohl der Begriff des Rechts als auch der Begriff der Rechtsgeltung seien moralfrei zu definieren. Robert Alexy versucht zu zeigen, dass diese These falsch ist. Es gibt erstens begrifflich notwendige Zusammenhänge zwischen Recht und Moral, und zweitens sprechen normative Gründe dafür, die Begriffe des Rechts und der Rechtsgeltung so zu definieren, dass sie moralische Elemente einschließen. Deshalb muss der Rechtspositivismus als umfassende Theorie des Rechts scheitern. Diese Thesen werden in dem angefügten Artikel »Die Doppelnatur des Rechts« zu einem System der Institutionalisierung der praktischen Vernunft weiterentwickelt, das alle Elemente des demokratischen Verfassungsstaates erfasst.
Der Begriff "Anthropozän" ist inzwischen zu einem "catchword" auch jenseits der Geowissenschaften geworden. Wir leben, so die Kernaussage, in einer Phase der "geology of mankind", d.h. menschliche Eingriffe in die natürliche Umwelt haben inzwischen ein solches Ausmaß angenommen, dass sie den Charakter eines eigenen geologischen Zeitalters aufweisen. Allerdings gehen verschiedene Autoren hinsichtlich der Reichweite des Begriffs unterschiedlich weit. In einem engeren Sinne lassen sich unter Anthropozän im Wesentlichen globale Umweltbelastungen und daraus resultierende Stoffkreislaufmodifikationen seit der industriellen Revolution oder gar erst seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs verstehen.Neben der unklaren zeitlichen Reichweite des Begriffs wird auch die damit verbundene Entpolitisierung, der Rekurs auf "den Menschen" als Verursacher, kritisiert. Nicht der Mensch oder die Menschheit sind zu einer erdgeschichtlichen Kraft geworden, sondern ganz konkrete Menschen, die sich bisher in den Sozial- und Wohlstandsökonomien der OECD-Welt eingerichtet haben. Das Anthropozän ist ein Ergebnis des Handelns machtvoller Akteure einer globalen Ökonomie und Politik.In den Gesellschaftswissenschaften und damit auch in der Humangeographie brauchen wir den Begriff Anthropozän eigentlich nicht. In einer Phase des "consuming the planet to excess" (Urry, 2010) sollten wir uns vielmehr um eine politische Geographie kümmern, welche raumrelevante Konflikte im Gesellschafts-Umweltsystem in einer von neoliberalem Denken und Handeln geprägten Ökonomie kritisch reflektiert.
BASE
In: Spekulation und Erfahrung
In: Abteilung 2, Untersuchungen 32