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In: Forum Innere Führung 33
Die Bundeswehr ist mittlerweile seit fast zwanzig Jahren in verschiedenen internationalen Friedens- und Krisenreaktionseinsätzen engagiert. Hierbei zeigt sich, dass die Komplexität und Einzigartigkeit der jeweiligen Einsatzszenarien zu immer neuen Fragestellungen führen und damit eine ständige Herausforderung an die Entwicklung des nationalen wie des internationalen Rechts darstellen. Dies diskutiert der vorliegende Band, indem offene Fragen und Regelungslücken im nationalen wie internationalen Recht beschrieben und Lösungsansätze zur Schließung dieser Lücken untersucht werden. Zudem widmen sich die Autoren Fragestellungen rund um den Einsatz der Bundeswehr im Innern und damit einer Diskussion, die durch das Luftsicherheitsgesetz und die Meinungsverschiedenheiten der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit des Einsatzes spezifisch militärischer Mittel im Rahmen der Amtshilfe im Inland neue Nahrung erhalten hat. Die Beiträge machen deutlich, dass jede der bislang vertretenen Positionen ihre eigene Berechtigung hat und damit dringend eine gesetzgeberische Entscheidung getroffen werden muss, um die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes der Bundeswehr im Innern klar und vor allem verlässlich beschreiben zu können. Mit Beiträgen von: Lars Burkhardt, Marc Gazenbeek, Claus Kreß, Heike Krieger, Tobias Linke, Stefan Oeter, Hans-Joachim Sauerwald, Karsten Schneider, Alexander Schott, Stephan Weber, Dieter Weingärtner, Heinrich Amadeus Wolff, Katharina Ziolkowski
In: Schriften der Hans-Böckler-Stiftung 6
In: Schriften zum Internationalen Management 8
Aktienoptionsprogramme (AOP) können effektive und effiziente Anreiz- und Motivationsinstrumente im Rahmen einer wertorientierten Unternehmensführung sein. Sie bilden die Entlohnung als Funktion eines eigentümerorientierten Verhaltens ab, indem sie den Börsenkurs als maßgebliches Kriterium der variablen Entlohnung definieren. AOP repräsentieren eine zukunftsbezogene Entlohnung im Einklang mit dem Shareholder Value-Gedanken. Während AOP als variables Vergütungsinstrument in den USA eine lange Tradition hat, wurden in Deutschland erst in jüngster Zeit die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Der in Deutschland verstärkte Einsatz von Aktienoptionsplänen als variabler Vergütungsbestandteil wirft die Frage nach der handelsbilanzrechtlichen Erfassung auf. Für die Informationsfunktion des Jahresabschlusses ist es im Sinne umfassender Transparenz über die variable Managemententlohnung bedeutsam, inwieweit AOP im Zahlenwerk der Gesellschaft abgebildet werden oder zu zusätzlichen Angaben im Anhang führen. Eine eindeutige Aussage hinsichtlich der bilanziellen Erfassung von Stock Option-Plans obliegt letztlich den Standardsettern DRSC und IASB
In: Rostocker Arbeiten zum Internationalen Recht 13
Erstes Kapitel. Zweck und Grundrisz des Systems -- Allgemeine Andeutung des Zwecks. Das menschliche Geschlecht als faktische Gemeinschaft. Das menschliche Geschlecht als Rechtsgemeinschaft. Die Einheitlichkeit des internationalen Rechts. Grundrisz des Systems. Die positiven Normen des Kriegsrechts. Der mehr oder weniger wohlverstandene Egoismus der Staaten als Grundgedanke des internationalen Rechts (des "Völkerrechts"). Die Ausdehnung meines Stoffes. Die entzündliche Natur gewisser Untersuchungsstoffe. Die Sprache -- Zweites Kapitel. Das System, Erster Teil.Oeffentlichrechtliche Verhältnisse -- Erste Abteilung. Oberverwaltung -- Zweite Abteilung. Rechtsquellen -- Dritte Abteilung. Güter, Welche, im Groszen und Ganzen, Gemeinnützige Güter Sind -- Vierte Abteilung. Steuerwesen -- Fünfte Abteilung. Wohlfahrtspflege -- Sechste Abteilung. Sociale Abwehr -- Siebente Abteilung. Bestrafung -- Achte Abteilung. Jurisdiktion -- Neunte Abteilung. Rechtsprechung -- Zweiter Teil Des Systems -- Zehnte Abteilung. Privatrechtliche Verhältnisse im Algemeinen -- Elfte Abteilung. Personen -- Zwölfte Abteilung. Familie -- Dreizehnte Abteilung. Vermögen -- Vierzehnte Abteilung. Schuldverhaeltnisse -- Fünfzehnte Abteilung. Einflusz des Handelsrechts -- Sechzehnte Abteilung. Erbrecht -- Siebzehnte Abteilung. Zivilprozesz -- Achtzehnte Abteilung. Konkurs -- Drittes Kapitel. Anhang zum System, Ein Blick auf das positive Kriegsrecht -- Die rein positive Natur des Kriegsrechts. Die Lehre der rechtmäszigen Kriegsursachen. Die Enstehung des herkömmlichen Kriegsrechts. Die erste herkömmliche Vorschrift: "Nicht alles was dem Feind Abbruch tut, ist erlaubt". Die zweite herkömmliche Vorschrift: "Feindlichen Privatpersonen soll in der Regel nichts zuleide geschehen". Die dritte herkömmliche Vorschrift: "Neutrale haben Rechte und Pflichten". Die Folge der Ungenauigkeit des herkömmlichen Kriegsrechts. Die Kodifikation des Kriegsrechts. Ein unvermeidlicher Streifzug durch das Gebiet der Gefühlsempfindungen. Das Prinzip der Nationalitäten. Das unklare nationale Gefühl. Rassen. Glaubensbekentnisse. Sozialpolitik. Zusammenfassung der hauptsächlichen, auf dem Gebiet des Gefühls liegenden, Kriegsursachen. Einschränkung der Kriege. Humanisierung des Krieges. Verschwinden des Krieges -- Viertes Kapitel. Schlùszwort -- Erinnerung an den Ausgangspunkt dieser Arbeit. Erinnerung an den Zweck dieser Arbeit. Die angewendete Methode. Meine Ergebnisse. Der nationale Egoismus. Der Krieg.
Kumulative Sammlung aktueller Verträge aus dem Bereich Abrüstung, Rüstungsbeschränkung und -kontrolle sowie internationaler humanitärer Vereinbarungen, mit Angaben über die Verhandlungen, Vertrags- und Signaturstaaten und einem Kurzkommentar über die militärpolitische Bedeutung. Ausgangspunkt jedes Bandes sind die oben angeführten Verträge sowie die zeitlich vorangehenden Dokumente in Englisch und deutscher Übersetzung. Diesen schließen sich in chronologischer Anordnung Nachfolgeverträge und -vereinbarungen bis zum angegebenen Stichtag an. Zwei Inhaltsverzeichnisse, deutsch und englisch und eine chronologische Übersicht der Texte erleichtern das Auffinden der gesuchten Dokumente. (SWP-Rtr)
World Affairs Online
Menschenrechte, Rechte des Menschen oder Grundrechte sind Bezeichnungen für jene elementaren Rechte, die als unerläßlich für die Entwicklung des Individuums angesehen werden. Das, was Menschen ihrem Wesen nach für eine menschenwürdige Existenz brauchen, ist zunächst Richtlinie oder Prüfstein für die Schaffung positiven Rechts. Nur wenn sie im positiven Recht festgeschrieben sind, erwerben Menschenrechte einen - im konservativen Sinn des Ausdrucks - legalen Status.
BASE
In: Das Standesamt: STAZ ; Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands ; mit sämtl. amtl. Bekanntmachungen für die Standesamtführung, Band 59, Heft 8, S. 241-247
ISSN: 0341-3977
In: Druckschrift: Schweizische Vereinigung für Internationales Recht 6
In: Das Standesamt: STAZ ; Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands ; mit sämtl. amtl. Bekanntmachungen für die Standesamtführung, Band 59, Heft 9, S. 270-272
ISSN: 0341-3977
In: Das Standesamt: STAZ ; Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands ; mit sämtl. amtl. Bekanntmachungen für die Standesamtführung, Band 59, Heft 12, S. 364-366
ISSN: 0341-3977
In: Schriften des Instituts für Ausländisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Frankfurt a.M. 17