[Vorrrede:] Paul Daniel Longolius, des Hochfürstl. Brandenburg-Cumbachischen Gymn. zum Hof Rector ; Titelblatt in Rot- und Schwarzdruck mit unbedruckter Rückseite ; Enthält 1 Frontispiz (Wappen) ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 J.germ. 38-2,1
[Vorrrede:] Paul Daniel Longolius, des Hochfürstl. Brandenburg-Cumbachischen Gymn. zum Hof Rector ; Titelblatt in Rot- und Schwarzdruck mit unbedruckter Rückseite ; Enthält 1 Frontispiz (Wappen) ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Franconica 28-2,1
[Vorrrede:] Paul Daniel Longolius, des Hochfürstl. Brandenburg-Cumbachischen Gymn. zum Hof Rector ; Titelblatt in Rot- und Schwarzdruck mit unbedruckter Rückseite ; Enthält 1 Frontispiz (Wappen) ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Franconica 29-2,1
[Vorrrede:] Paul Daniel Longolius, des Hochfürstl. Brandenburg-Cumbachischen Gymn. zum Hof Rector ; Titelblatt in Rot- und Schwarzdruck mit unbedruckter Rückseite ; Enthält 1 Frontispiz (Wappen) ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: Bamberg, Staatsbibliothek -- .58 B 16
[Vorrrede:] Paul Daniel Longolius, des Hochfürstl. Brandenburg-Cumbachischen Gymn. zum Hof Rector ; Titelblatt in Rot- und Schwarzdruck mit unbedruckter Rückseite ; Enthält 1 Frontispiz (Wappen) ; Volltext // Exemplar mit der Signatur: Bamberg, Staatsbibliothek -- .73 G 8
Praxiskommentar mit Tiefgang Die Autoren haben sich zum Ziel gesetzt, mit einer zugleich praxisbezogenen wie wissenschaftlich fundierten Kommentierung allen, die sich mit dem Versammlungsrecht befassen, eine nutzbringende Erläuterung der neuen Vorschriften an die Hand zu geben. Eigenständiges Versammlungsrecht in NRW Mit dem am 15.12.2021 im Landtag beschlossenen und am 7.1.2022 in Kraft getretenen Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VersG NRW) hat der Gesetzgeber ein eigenständiges nordrhein-westfälisches Versammlungsrecht geschaffen. Das Gesetz enthält aus dem niedersächsischen Versammlungsgesetz (NVersG) und aus dem VersG des Bundes übernommene Passagen sowie neue Inhalte, die auf der Grundstruktur und einem Teil der Formulierungen der Musterentwürfe basieren. Erste Erläuterungen zur Anwendungspraxis Neben der naturgemäß erst spärlich vorhandenen Rechtsprechung und Literatur konnten bereits auch viele Fragen berücksichtigt werden, die sich bei der Gesetzesanwendung stellen. Schrifttum und Rechtsprechung sind bis einschließlich März 2022 in das Werk eingeflossen, in Einzelfällen auch darüber hinaus. Geeignet für ... ... für die Aus- und Fortbildung im Verwaltungsrecht als auch für die Verwaltungspraxis.
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Verursachen Amtsverwalter in Ausübung ihres Dienstes Schäden für Dritte, geht die Verantwortlichkeit für die Schäden als Amtshaftung in vielen Fällen auf den Staat über. Der Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. v. m. Art. 34 S. 1 GG ist ein Teil des Staatshaftungsrechts. Das Amtshaftungsrecht hingegen ist eine janusköpfi ge Rechtsmaterie. Denn systematisch gehört es zum Verwaltungsrecht und damit zum öffentlichen Recht, gleichwohl ist der Amtshaftungsprozess eine Domäne der Zivilgerichte. Der Amtshaftungsanspruch setzt sich aus einer Vielzahl einzelner tatbestandlicher Voraussetzungen zusammen und ist durch eine Jahrzehnte lange Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH und der Instanzgerichte geprägt. Die vorliegende Untersuchung bearbeitet in ihrem Teil 1 die Grundlagen der Amtshaftung, in Teil 2 die Bezogenheit auf Dritte und im Teil 3 die tatbestandlichen Voraussetzungen der Amtshaftung. Die Untersuchung beleuchtet kritisch eine Vielzahl von amtshaftungsspezifischen Fragestellungen und wendet sich damit nicht nur an Vertreter der Praxis, sondern auch an Studierende.
Seit Inkrafttreten des Umweltverträglichkeitsgesetzes im Jahre 1994 werden u.a. Abfallbehandlungsanlagen oder Einkaufszentren ab einer bestimmten Größe bereits vor der Genehmigung einem systematischen Prüfungsverfahren unterzogen und allenfalls auftretende erhebliche Umweltauswirkungen in einem Genehmigungsverfahren beurteilt. Dieser Kommentar erläutert die Rahmenbedingungen dieses Verfahrens unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur und höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der bisher veröffentlichten Leitentscheidungen des Unabhängigen Umweltsenats (Stand jeweils 1.12.2005). Desweiteren betrachtet er jene mit dem UVP-G zusammenhängenden Normen des Bundes- und Landesrechts sowie die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschafts- und Völkerrechts. Auf Basis der 1. Auflage von Bernhard Raschauer, haben Daniel Ennöckl und Nicolas Raschauer den Kommentar komplett überarbeitet. Ein übersichtliches Inhaltsverzeichnis und ein detaillierter Index erleichtern die praktische Handhabung. Geschrieben für: Rechtsanwälte, Behördenjuristen insb. in Landesregierungen und Gemeinden, Rechtsabteilungen von Großunternehmen Schlagworte: Anlagenrecht Umweltrecht Verwaltungsrecht
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§ 364 Abs 2 ABGB gewährt dinglichen Berechtigten einen Unterlassungsanspruch gegen unmittelbare Einwirkungen und gegen das ortsübliche Maß überschreitende und die ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigende mittelbare Immissionen. Letztere sind unkörperliche Einwirkungen wie etwa Rauch, Schall, Geruch, Licht. Nach § 364a ABGB steht allerdings im Fall einer behördlich genehmigten Anlage nur ein Ausgleichsanspruch zu. Zur Frage, ob und inwieweit ordentliche Gerichte qua Unterlassungsanspruch bei der Nichteinhaltung von Auflagen im Spruch des Genehmigungsbescheids in die Betriebsanlage und somit eigentlich plakativ gesprochen in "Zuständigkeiten" der Verwaltung "eingreifen" dürfen, lässt sich ein gewisses Spannungsverhältnis in der Lehre und Rechtsprechung erkennen. Hauptanliegen dieser Arbeit ist es, diese Ansichten zu analysieren und einer objektiven Überprüfung zu unterziehen, unter Einbeziehung sowohl des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, als auch des Zivilrechts. ; eingereicht von Julian Schedl, BSc ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2019 ; (VLID)3668973
"Nach wie vor lückenhaft ist auch die Analyse der Einflussfaktoren, die für die Entwicklung der Kinderarbeit im 19. Jahrhundert maßgeblich waren." Dieser Befund Annika Boenterts in ihrem Buch über die "Kinderarbeit im Kaiserreich 1871–1914" erstaunt zunächst, trifft aber vollauf zu. Das "Preußische Regulativ zum Schutz jugendlicher Arbeiter" aus dem Jahr 1839 ist vielleicht die am besten erforschte preußische Verordnung des 19. Jahrhunderts. Das ist kein Verdienst der Rechtsgeschichte. Sie konzentriert sich in erster Linie auf die Privatrechtsgeschichte, meist in Form von Ideengeschichte, und in zweiter Linie auf die Verfassungsgeschichte. Die Geschichte des Straf- und Verwaltungsrechts, aber auch des Völkerrechts kommen dabei genauso zu kurz wie die Betrachtung der Wechsel- und Steuerungswirkungen von Recht und sozialen Prozessen. So haben sich vor allem die an der Geschichte der Arbeiterbewegung orientierten Sozialhistoriker der Geschichte der Kinderarbeit zugewandt. Die deutsche Historiographie zu dieser verwaltungsrechtlichen Vorschrift ist zudem die Geschichtsschreibung eines ehedem geteilten Landes. Im Westen waren es die Sozial-, Wirtschafts- und Technikhistoriker, die den Beginn der Fabrikschutzgesetzgebung in Deutschland erforschten. .
Die Cross Compliance ist seit 2003 fester Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU. Sie knüpft die Zahlung der Agrarbeihilfen an die Einhaltung einer Reihe von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen aus den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz. Werden diese nicht eingehalten, drohen Kürzungen der Beihilfen. Die Arbeit untersucht vielseitig das neue Instrument der Cross Compliance. Sie geht ausführlich auf Inhalt, Rechtsfolgen und Kontrollmöglichkeiten sowie dort bestehende Probleme ein. Besonders ergründet wird die Steuerungswirkung auf die europäische Verwaltung zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Vollzugs. Die Autorin analysiert hierfür die erweiterten Aufsichtsmöglichkeiten der Gemeinschaft, Harmonisierungswirkungen und rechtliche Probleme des Sanktionscharakters der Cross Compliance. Daneben wird auch das Verhältnis zu bestehenden nationalen Regelungen wie der guten fachlichen Praxis und Agrarumweltmaßnahmen näher betrachtet. Das Werk bietet detaillierte Grundlagen und interessante Anregungen für jeden, der sich mit der Cross Compliance oder dem Europäischen Verwaltungsrecht näher befasst
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