Das Recht auf Selbstverteidigung im Kampf gegen den internationalen Terrorismus
In: Countering modern terrorism: history, current issues and future threats ; proceedings of the Second International Security Conference, Berlin, 15-17 December 2004, S. 313-320
In der UN-Charta (Art 2, Abs. 4) wird eines der Grundprinzipien des internationalen Rechts wie folgt formuliert: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet ist, da dies mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist." Das internationale Recht kennt drei Ausnahmen von diesem Prinzip: (1) Wenn der Sicherheitsrat feststellt, dass der Frieden bedroht ist oder gebrochen wurde oder dass es zu einem Angriff gekommen ist, legt er die Maßnahmen fest, die zu ergreifen sind. Dies kann bis hin zu einem militärischen Einsatz gehen (Art. 42 der UN-Charta). (2) Die Selbstverteidigung mit militärischen Mitteln (sowohl als Maßnahme eines Einzelnen als auch als gemeinsames Vorgehen) sowie das Recht eines Staates, sich gegen den Aggressor zu verteidigen (Art. 51 der UN-Charta), sind legitim und garantiert. (3) Den Fall des Krieges zum Zwecke der Befreiung einer Nation kann im Grunde genommen als militärisches Mittel angesehen werden, um das Recht auf Selbstbestimmung für alle Völker zu sichern. Der vorliegende Beitrag geht auf die Frage ein, was unter Selbstverteidigung zu verstehen ist. Dazu wird Art. 51 der UN-Charta interpretierthinsichtlich seiner Relevanz für den Terrorismus: "Bei einem bewaffneten Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen schränkt diese Charta in keiner Weise das naturgegebene Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung ein, bis der Sicherheitsrat die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um den Frieden in der Welt und die internationale Sicherheit zu gewährleisten. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Rechts auf Selbstverteidigung trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen". (ICA2)