Auswirkungen des EU-Rechts auf die Länder
In: Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung 76
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In: Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung 76
In: kma: das Gesundheitswirtschaftsmagazin, Band 11, Heft 1, S. 10-10
ISSN: 2197-621X
In: Zeitschrift für öffentliches Recht: ZÖR = Journal of public law, Band 65, Heft 3, S. 295-324
ISSN: 1613-7663
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 48, Heft 4, S. 229-236
ISSN: 0344-7871
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Band 48, Heft 4, S. 229-236
ISSN: 2366-6757
In: Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik: zfhr ; das Fachmagazin für Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten und postsekundäre Bildungseinrichtungen, Band 18, Heft 6, S. 195
ISSN: 1613-7655
In: Europarecht, Band 53, Heft 6, S. 611-652
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 104, Heft 1, S. 83-103
ISSN: 0042-4501
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 25, Heft 10, S. 1089-1094
ISSN: 0721-880X
In: Hamburger Studien zum Europäischen und Internationalen Recht v.59
In der WTO und in der EU bestehen Ausnahmebestimmungen zur Rechtfertigung von legitimen Schutzzielen im Warenhandel. Diese machen es schwierig, die jeweilige Zielvorstellung, die Verwirklichung des Binnenmarktes bzw. eines liberalisierten Warenhandels, zu realisieren. Wie auf beiden Ebenen mit diesen ähnlichen Problemen und Aufgaben umgegangen wird, wird in dieser Arbeit untersucht. Dafür werden zunächst die jeweiligen Bestimmungen, die Handelshemmnisse abbauen sollen, verglichen. Anschließend werden die Ausnahmebestimmungen in beiden Rechtsordnungen einander gegenübergestellt. Dabei werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede thematisiert und Erklärungsversuche unternommen. Abschließend werden aus dem Vergleich der beiden Systeme rechtspolitische Forderungen aufgestellt, die zu einer Effektivierung des Schutzes bestimmter überragend wichtiger legitimer Schutzziele führen würden. Inhaltsverzeichnis A. EinleitungB. Vergleich der Reichweite der Warenverkehrsfreiheit und des liberalisierten WarenhandelsI. Regulierung der Zölle, zollgleicher Abgaben und der mengenmäßigen BeschränkungenII. Behandlung diskriminierender steuerlicher Maßnahmen im Recht von WTO und EU: Behandlung diskriminierender steuerlicher Maßnahmen im Recht der WTO – Das Verbot der diskriminierenden Besteuerung im EU-Recht – VergleichIII. Behandlung von innerstaatlichen Maßnahmen, die den Warenhandel beeinträchtigen: Das Prinzip der Inländergleichbehandlung im WTO-Recht in Bezug auf nichtsteuerliche Maßnahmen – Das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßiger Beschränkungen – Das Verbot des Art. 35 AEUV – VergleichIV. Instrumentarien im WTO-Recht zur Erreichung eines liberalisierten Warenhandels ohne Äquivalent im EU-Recht: Das Prinzip der Meistbegünstigung – Andere nichttarifäre Handelshemmnisse – Vergleich mit dem EU-RechtV. ZwischenergebnisC. Vergleich der
In: Hamburger Studien zum Europäischen und Internationalen Recht 59
In der WTO und in der EU bestehen Ausnahmebestimmungen zur Rechtfertigung von legitimen Schutzzielen im Warenhandel. Diese machen es schwierig, die jeweilige Zielvorstellung, die Verwirklichung des Binnenmarktes bzw. eines liberalisierten Warenhandels, zu realisieren. Wie auf beiden Ebenen mit diesen ähnlichen Problemen und Aufgaben umgegangen wird, wird in dieser Arbeit untersucht. Dafür werden zunächst die jeweiligen Bestimmungen, die Handelshemmnisse abbauen sollen, verglichen. Anschließend werden die Ausnahmebestimmungen in beiden Rechtsordnungen einander gegenübergestellt. Dabei werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede thematisiert und Erklärungsversuche unternommen. Abschließend werden aus dem Vergleich der beiden Systeme rechtspolitische Forderungen aufgestellt, die zu einer Effektivierung des Schutzes bestimmter überragend wichtiger legitimer Schutzziele führen würden
In: Europarecht, Band 55, Heft 6, S. 569-604
Im europäischen Rechtsprechungsverbund garantieren die nationalen Gerichte zusammen mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die direkte und vorrangige Anwendung des EU-Rechts. Damit dieser Verbund im Lichte der rechtsstaatlichen Werte der EU (Art. 2 EUV) dauerhaft funktionieren kann, kommt es in besonderer Weise darauf an, dass das Recht in der EU durch unabhängige und unparteiische mitgliedstaatliche Gerichte gesichert wird, die sich gegenseitig (d.h. insbesondere "grenzüberschreitend") vertrauen. Zudem verlangt ein gelebter Rechtsprechungsverbund, dass die effektive gerichtliche Durchsetzung der unionsseitig vermittelten Rechte und Pflichten des Einzelnen sichergestellt wird, wobei dem Vorlageverfahren gem. Art. 267 AEUV eine besondere Bedeutung zukommt. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf diese essentiellen "Gelingensbedingungen" des europäischen Rechtsprechungsverbunds und zeigt zugleich die Grenzen auf, die insbesondere das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und ihm z.T. folgend die Fachgerichtsbarkeit in Deutschland gezogen haben, damit der europäische Rechtsprechungsverbund nicht zu einer Aushöhlung der rechtsstaatlichen Garantien des Grundgesetzes führt. Im Lichte der gegenwärtigen Rechtsstaatlichkeitskrise in einigen Mitgliedstaaten der EU hat das deutsche Justizsystem ohne Zweifel eine besondere Vorbildfunktion, die eine Auseinandersetzung mit auch hierzulande zu verzeichnenden Problemlagen umso drängender erscheinen lässt.
Seit Jahren wird darüber diskutiert, ob sich das EU-Primärrecht mit Blick auf die Euro-Krisenbewältigungsmaßnahmen angemessen biegungsfest zeigt. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2017, in der die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige obligatorische Regelung zur Umsiedlung von Asylbewerbern abgewiesen wurde, stellt sich diese Frage im Bereich der Flüchtlingskrisenbewältigung nunmehr auch. In der Entscheidung nimmt der EuGH den Bindungsanspruch des Rechts weit – vielleicht zu weit – zurück. In dem Bemühen, der Politik effizientes und sicherlich auch weithin gefälliges Handeln zu ermöglichen, nimmt der EuGH schwere Legitimationsprobleme hin.
BASE
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 98, Heft 1, S. 78-100
ISSN: 0042-4501
Die Rechtsmasse des Europäischen Verwaltungsrechts besteht für den Autor aus dem gemeinschaftlich geregelten Verwaltungsrecht und dem europäisierten innerstaatlichen Verwaltungsrecht. Das auf Primär- und vor allem Sekundärrecht beruhende gemeinschaftlich geregelte Verwaltungsrecht ist vorrangig an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union gerichtet, aber auch an innerstaatliche Verwaltungsstellen, wenn sie unmittelbar auf der Grundlage gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte tätig werden. Das europäisierte innerstaatliche Verwaltungsrecht ist an die Stellen mitgliedstaatlicher Verwaltung gerichtet und regelt die Fälle und Konstellationen, in denen sie entweder Gemeinschaftsrecht selbst nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu vollziehen haben oder in denen das Gemeinschaftsrecht auf die Vollziehung innerstaatlichen Rechts einwirkt. Mit diesen Kategorien wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Durchführung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen einer differenzierten Mehrebenenstruktur erfolgt, die mit den hergebrachten Kategorien des direkten und indirekten Vollzuges allein nicht mehr angemessen erfasst werden kann. Die Kompetenz zur Regelung der Verwaltungsorganisation bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts besitzen grundsätzlich die Mitgliedstaaten. Sie regeln ihre eigene Verwaltungsorganisation auch dann, wenn sie Gemeinschaftsrecht implementieren. (ICA2)