Migrationspolitik als Lernprozess: der Umgang der Niederlande mit den Einwanderern
In: KAS international reports, Band 26, Heft 10, S. 7-18
ISSN: 0177-7521
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In: KAS international reports, Band 26, Heft 10, S. 7-18
ISSN: 0177-7521
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In: Neue Gesellschaft, Frankfurter Hefte: NG, FH. [Deutsche Ausgabe], Band 49, Heft 7/8, S. 483-486
ISSN: 0177-6738
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In: Nord-Süd aktuell: Vierteljahreszeitschrift für Nord-Süd und Süd-Süd-Entwicklungen, Band 15, Heft 4, S. 723-724
ISSN: 0933-1743
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In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 45, Heft 8, S. 909-912
ISSN: 0006-4416
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In: Beck'sche Reihe 1039
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In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 40, Heft 7, S. 863-870
ISSN: 0006-4416
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In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik: ZAR ; Staatsangehörigkeit, Zuwanderung, Asyl und Flüchtlinge, Kultur, Einreise und Aufenthalt, Integration, Arbeit und Soziales, Europa, Band 24, Heft 6, S. 231-236
ISSN: 0721-5746
"Die öffentliche Debatte der Jahre 2001 und 2002 um ein Zuwanderungsgesetz war vorrangig von einer Metapher beherrscht: der Metapher von der 'ungesteuerten Zuwanderung', manchmal gesteigert zur angstbesetzteren Metapher von der 'ungesteuerten Zuwanderung in unsere sozialen Sicherungssysteme'.2 Das Verhältnis zwischen ungesteuerter Zuwanderung und Zuwanderungsgesetz blieb dabei durchaus offen. Gegner des Zuwanderungsgesetzes behaupteten, das Gesetz werde 'ungesteuerte Zuwanderung' in großem Umfang fördern.3 Befürworter unterstrichen dagegen, dass das Gesetz ungesteuerte Zuwanderung wirksam unterbinden werde.4 Ich möchte mich hier - nach einer kurzen begrifflichen Klärung - zu drei Punkten äußern. Mein erster Punkt ist: Das Bild von der ungesteuerten Zuwanderung ist falsch. In der Frage der Einwanderung ist das deutsche Recht (wie andere Rechtsordnungen) im Gegenteil ausgesprochen wählerisch. Das deutsche Recht richtet Mechanismen ein - ich nenne sie 'Integrationspfade' -, die Menschen nach strengen Kriterien ebenso inkludieren wie exkludieren. Das hat eine lange Tradition. Zweiter Punkt: Der menschenrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Rahmen - ich greife bewusst nach einem überstaatlichen Maßstab - schränkt das staatliche Ermessen bei der Festsetzung von Auswahlmechanismen nur punktuell Vorgaben. Dritter Punkt: Die Auswahlkriterien beruhen auf einer bestimmten Vorstellung von einer gerechten Lastenverteilung, deren Legitimität zunehmend fraglich wird." (Autorenreferat, IAB-Doku)
In: KAS-Auslandsinformationen, Band 27, Heft 4, S. 101-116
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In: Zeitschrift für Parlamentsfragen: ZParl, Band 41, Heft 3, S. 623-637
ISSN: 0340-1758
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In: IMIS-Beiträge, Heft 29, S. 71-98
ISSN: 0949-4723
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In: Mittelweg 36: Zeitschrift des Hamburger Instituts für Sozialforschung, Band 5, Heft 6, S. 6-17
ISSN: 0941-6382
Der Beitrag setzt sich mit dem Argument der Verharmlosung von Verbrechen (z.B. des Nationalsozialismus) als ästhetischem Einwand auseinander. Es wird gezeigt, daß der Vorwurf der Verharmlosung in der Regel nicht darauf zielt, ob die jeweiligen Darstellungen den Tatsachen angemessen sind, sondern darauf, ob es den Verfassern in ihren Darstellungen gelungen ist, einen den Tatsachen angemessenen Schrecken zu verbreiten. Anhand verschiedener Werke von Historikern und Schriftstellern wird verdeutlicht, daß kein Buch die Schrecken der Wirklichkeit abbilden kann und daß es kein Charakteristikum der Verbrechen des Nationalsozialismus ist, daß ihre Wirklichkeit "der Beschreibung spottet". Wenn sich Erklärungen der Massenverbrechen des Nationalsozialismus immer wieder vorhalten lassen müssen, sie verharmlosten die Verbrechen, so wird in dem Beitrag gefolgert, daß es einen emotionellen Widerstand gegen den beruhigenden Effekt der Anwendung der Zwei-Welten-Denkfigur auf diese Verbrechen gibt. (ICA)