Befangenheitsablehnung durch am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Volume 74, Issue 22, p. 1392-1393
ISSN: 2194-4202
1852 results
Sort by:
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Volume 74, Issue 22, p. 1392-1393
ISSN: 2194-4202
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Volume 74, Issue 19, p. 1209-1210
ISSN: 2194-4202
In: NVwZ: neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung. NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht : NVwZ-RR ; neue Entscheidungen aus den Bereichen: Allg. Verwaltungsrecht, Bau- u. Planungsrecht, Umweltrecht u. Naturschutz, Volume 23, Issue 16, p. 660-660
ISSN: 0934-8603, 0934-8603
In den letzten Jahren hat sich innerhalb der PR eine neue Form der Öffentlichkeitsarbeit manifestiert, die im Bereich der Prozessberichterstattung zunehmend an Bedeutung gewinnt und für viele Diskussionen sorgt. Der folgende Medienspiegel der letzten fünf Jahre soll die Aktualität dieses neuen Charakters der PR skizzieren. 'Das ist ein Werkzeug mit dem man unbeschadet oder zumindest glimpflich bei einem Prozess davonkommt. (...) In Deutschland gehen Unternehmen noch sehr schamhaft mit der Litigation-PR um'. 'Wenn sich ein Prozess schon nicht vermeiden lässt, muss man ihn mit der richtigen Kommunikationsstrategie begleiten'. 'Immer mehr Unternehmen messen ihren Erfolg nicht nur am Ausgang eines Prozesses, sondern daran, wie sie im Prozessverlauf in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden'. 'Was tut ein Rechtsanwalt für seine Mandanten? Beinahe alles. Wenn es hilft, lässt sich manch einer sogar auf PR ein'. Der PR-Experte James F. Haggerty formulierte in seinem Buch 'In the Court of Public Opinion' treffend die Auswirkungen der Medienberichterstattung über Gerichtsverfahren: 'There is no way around this simple fact: In the information age, lawsuits and other legal disputes are fair game for the media coverage. This coverage can make or break a case and, ultimately, a business or organization's reputation.' Dieses Zitat reflektiert, die gegenwärtige Situation der Medienberichterstattung, in der sich Journalisten und PR-Schaffende immer stärker auf die Thematisierung von rechtlichen Auseinandersetzungen fokussieren. Aber auch in der Öffentlichkeit erhält die Gerichtsberichterstattung einen immer größeren Stellenwert. Unter anderem dient sie den Menschen als Unterhaltung, insbesondere wenn die Medien über rechtliche Auseinandersetzungen berichten, die außergewöhnliche oder sensationelle Züge aufweisen oder es sich um ein menschlich sehr ergreifendes Gerichtsverfahren handelt. Die qualitative Inhaltsanalyse von Bob Roshier, auf der Grundlage der Nachrichtenforschung ergab, dass bei den folgenden vier Nachrichtenwertfaktoren von 'crime news' - Prominenz, Sensationalismus, das Ausmaß der Kriminalität und Sex - die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit am Stärksten ist. Wenn in einem Bericht nicht nur eines dieser Kriterien, sondern gleich zwei, drei oder gar alle vier Nachrichtenfaktoren enthalten sind, ist die Medienaufmerksamkeit dementsprechend höher und das Interesse der Öffentlichkeit am Größten. Besonders die Personalisierung von Gerichtsprozessen entwickelte sich zu einem Trend in der Medienberichterstattung und wird von den Menschen mit großem Interesse verfolgt. Konflikte zwischen zwei unterschiedlichen Parteien, Kriminalität, Krisen oder Schadensfälle können für die Medien aus diesem Grund prädestinierte Ereignisse sein, um daraus eine schlagkräftige Story zu machen. 'Noch nie wurden Topmanager so häufig vor politische Gremien zitiert, mussten auf der Anklagebank Platz nehmen oder füllten die Schlagzeilen der Massenblätter.' Aber nicht nur Berichte, die auf wahren Gegebenheiten beruhen, sondern auch fiktionale Darstellungsformen von Gerichtsverfahren finden beim Publikum großen Anklang und sind ein wahrer Quotenhit. Darunter befinden sich Fernsehgerichtshows, Anwaltsserien oder Fernsehkrimis. Die Faszination dieser Formate geht von den Emotionen der beteiligten Personen im Verfahren aus. Gerichtliche Auseinandersetzungen können die unterschiedlichsten Gefühle, wie zum Beispiel Wut, Mitleid, Unverständnis, Angst, Neid oder Abscheu hervorrufen. Und genau darin liegt die Attraktivität der Gerichtsberichterstattung. Es geht um das Drama, das sich hinter den Prozessen verbirgt und dem Wunsch nach dem 'Sieg der Gerechtigkeit', verbunden mit dem Urvertrauen in die Justiz uns und unsere Familie vor Ungerechtigkeiten zu beschützen. Vor allem der Faktor Prominenz macht Gerichtsverfahren für die Öffentlichkeit, aufgrund der Beteiligung einer 'absoluten Person der Zeitgeschichte' interessant, da sie durch ihren Status oder ihre Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet und ihr eine große Bekanntheit zugeschrieben wird. Anders ausgedrückt: 'A celebrity is a person who is known for his well-knowness.' Gerichtsverfahren, in denen bekannte Persönlichkeiten verwickelt sind, wie zum Beispiel der beliebte Fernsehmoderator Andreas Türck, die 'No Angels'-Sängerin Nadja Benaissa. der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Post, Klaus Zumwinkel oder der langjährige SPD-Bundestagsabgeordnete Jörg Tauss, sind in der Medienberichterstattung sehr beliebt. In solchen Fällen behandeln die Journalisten nicht immer ausschließlich die juristischen Fakten über das Verfahren, sondern distanzieren sich gelegentlich auch nicht davor, in ihrer Medienberichterstattung über intime Details aus dem Privatleben des prominenten Angeklagten zu unterrichten, ohne dabei Rücksicht auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu nehmen. Besonders innerhalb des Verfahrens gegen die Sängerin Nadja Benaissa, wurde das Privat- und Intimleben der Angeklagten in keiner Weise geschützt. Im zweiten Kapitel wird auf diesen Prozess und die damit verbundenen Persönlichkeitsrechtverletzungen näher eingegangen. Ein sehr bekanntes deutsches Gerichtsverfahren, welches zwar keine Persönlichkeitsrechtverletzungen, jedoch hohe Reputationsschäden, durch die überdurchschnittlich negative Berichterstattung in den Leitmedien zu verzeichnen hatte, war der Mannesmann-Prozess im Jahr 2004. Der Skandal an dieser Rechtsstreitigkeit ereignete sich noch vor der ersten Anhörung am 21. Januar. Der angeklagte Vorstandssprecher der Deutschen Bank, Josef Ackermann, präsentierte sich an diesem Tag lachend und die Finger zum Victory-Zeichen gespreizt, den Journalisten und Fotografen. Für Ackermann war dies nur eine unbedachte Geste, doch für die Journalisten füllte dieses Bild die Lücke in der Berichterstattung, um die 'grenzenlose Gier der Manager' zu belegen. Das Victory-Zeichen war einmal mehr ein Beweis der Verantwortungslosigkeit der Deutschen Bank, welche bereits 1994 durch die Schneider-Affäre in Verruf geriet, als der damalige Vorstandssprecher Hilmar Kopper die Millionen hohen offenen Handwerkerrechnungen des Immobilienunternehmers Jürgen Schneider als 'Peanuts' bezeichnete. Noch Jahre später haftete dieser Fauxpas am Image des Unternehmens und dessen Vorstandssprecher. Ebenso lieferte die stichprobenartige Befragung der Autorin im privaten Umfeld das Ergebnis, dass die Deutsche Bank noch heute von vielen Menschen mit der Schneider-Affäre und dem Mannesmann-Prozess in Verbindung gebracht wird. Dieser Gerichtsprozess zeigt die Notwendigkeit der Einführung einer neuen Form der Öffentlichkeitsarbeit auf, da der Wert eines Imageschadens oft höher ist, als der eigentliche Streitwert eines juristischen Verfahrens. Litigation PR, die umschrieben strategische öffentliche Kommunikation im Zusammenhang mit rechtlichen Verfahren bedeutet, soll dazu dienen, dass sich das Gerichtsverfahren durch den Einsatz gezielter Medienarbeit positiv für das Urteil und den Ruf des Mandanten auswirkt. Dabei ist zu beachten, dass es heutzutage nicht mehr ausreicht einen Prozess vor Gericht zu gewinnen, sondern man auch im Gerichtshof der Öffentlichkeit ein positives Urteil erhalten muss. Da die Bevölkerung sich eine unabhängige Meinung über Schuld oder Unschuld des Angeklagten macht, hat sie die Macht die Reputation einer Person zu stärken oder zu zerstören. Demzufolge ist es wichtig durch geeignete Instrumente der Medienarbeit die öffentliche Meinung für sich zu gewinnen, um somit über diesen Umweg die richterliche Entscheidung zu beeinflussen. Ohne den Einsatz von Litigation PR, kann es sich, wie der Mannesmann-Prozess zeigt, ereignen dass sich die Öffentlichkeit, aufgrund der mangelnden Kenntnis des richtigen Umgangs mit den Medien, ein negatives Bild von dem Angeklagten bildet und dieses sich durch die fehlende oder schlechte Medienarbeit des Angeklagten verfestigt. In diesem Fall hatte der mediale Druck keinen erheblichen nachweisbaren Einfluss auf das Gericht, da das Verfahren in der Revision eingestellt wurde, und die Angeklagten ein verhältnismäßig geringes Bußgeld zahlen mussten. Allerdings sorgte der Ausgang des Verfahrens dafür, dass die Öffentlichkeit eine noch negativere Einstellung zu der Deutschen Bank und dessen Chef Josef Ackermann einnahm, was sich ebenfalls auf die Reputation und den Umsatz auswirkte.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: Bibliografische BeschreibungI KurzreferatI InhaltsverzeichnisII AbkürzungsverzeichnisIV AbbildungsverzeichnisVI A.Einleitung3 B.Hauptteil11 1.Litigation PR als eine neue Spezialisierungsform der PR bei Gerichtsverfahren11 1.1Ursprung12 1.2Definition15 1.3Litigation PR als eigenständige Teildisziplin16 1.4Anspruch von Litigation PR17 1.4.1Der Faktor 'Prominenz'19 1.4.2Der Fall 'Emmely'20 1.4.3Der Fall 'Andreas Türck'21 1.5Instrumente der Litigation PR23 1.5.1Voraussetzung einer erfolgreichen Litigation PR23 1.5.2Einsatzgebiet24 1.5.3Aufgaben25 1.5.4Message Developement27 1.5.5Media Brief27 1.5.6Litigation-Website29 1.5.7Inszenierung des öffentlichen Auftrittes30 1.5.8klassische PR-Instrumente32 1.6Strategien der Litigation PR33 1.6.1CIR-System33 1.6.2Offensive und defensive Kommunikationsstrategie36 2.Gefahren der Medialisierung von Gerichtsverfahren39 2.1Gerichtsberichterstattung40 2.1.1Kommunikationsgrundrechte41 2.1.2Allgemeine Persönlichkeitsrecht42 2.1.3Der Fall 'Nadja Benaissa'43 2.1.4Gerichtsöffentlichkeit44 2.1.5Richtlinien des Deutschen Presserates45 2.1.6Strafrechtliche Folgen47 2.2Pressearbeit der Justiz49 2.2.1Gefahr von PR der Staatsanwaltschaft50 2.2.2Der Fall 'Klaus Zumwinkel'51 2.2.3Informationspolitik der Staatsanwaltschaft52 2.2.4Der Fall 'Jörg Tauss'53 2.3Beeinflussung der Richter durch die Medienberichterstattung55 3.Die Litigation PR im Strafprozess gegen Jörg Kachelmann57 3.1Der Anklagevorwurf58 3.2Der medialisierte Prozess58 3.2.1Die Strategie der Nebenklagevertretung59 3.2.2Die LPR der Verteidigung60 3.2.3Die Justiz-PR63 3.2.4Die Medienberichterstattung65 3.3Diskrepanzen während des Verfahrens67 3.3.1Verhalten der Justiz67 3.3.2Unterfangen der Medien70 3.4Evaluierung des 'Fall Kachelmann'73 C.Schluss76 LiteraturverzeichnisVII AnlagenverzeichnisXXTextprobe:Textprobe: Kapitel 2.1, Gerichtsberichterstattung: Die Medienberichterstattung wird von der Öffentlichkeit unterschiedlich wahrgenommen. Bildet sich aus der Berichterstattung ein bestimmtes Urteil in der Mehrheit der Öffentlichkeiten heraus, spricht man von 'öffentlicher Meinung'. Diese entsteht, wenn sich eine bestimmte Meinung in den Medien und in großen Teilen der Bevölkerung verfestigt und sich daraufhin immer mehr Teilöffentlichkeiten nach dem Prinzip der Schweigespirale dieser Meinung anschließen und somit öffentlichen Druck erzeugen. Folgerichtig kann selbst nach einem Freispruch, aufgrund der zuvor gebildeten öffentlichen Meinung noch etwas von dem Tatvorwurf in Erinnerung bleiben. Der deutsche Rechtsanwalt und Journalist Butz Peters verweist daher in seiner Publikation 'Kriminalberichterstattung in den Medien' auf das Zitat des Philosophen Francis Bacon '(...) semper aliquid haeret', zu deutsch: 'Etwas bleibt immer hängen'. Der Medienwissenschaftler Jochen Hörsch behauptet hingegen, dass das Recht langweilig sei. Aus diesem Grund würden Journalisten nach dem Unrecht und dem Skandal in einem Verfahren suchen und sich weniger für den rechtlichen Aspekt interessieren. Charakteristisch für diese Art der Berichterstattung sind subjektive Kommentare des Journalisten, Vorabveröffentlichungen von Beweisen und Zeugenaussagen, sowie die Recherche nach Auffälligkeiten im Leben des Beschuldigten und dessen persönlichen Beziehungen ohne Rücksicht auf die Privats- und Intimsphäre. Auf Basis dieser Aussage des Wissenschaftlers Hörsch lässt sich somit vermuten, dass die Medien eigenständig Informationen zu einem Gerichtsverfahren recherchieren, um für ihre Berichterstattung spannende Erkenntnisse zu gewinnen. Inwieweit die Medienberichterstattung über ein Gerichtsverfahren mit den Kommunikationsgrundrechten des Grundgesetzes vereinbar ist wird nun das folgende Kapitel aufzeigen. 2.1.1, Kommunikationsgrundrechte: Wie bereits in der Einführung dieses Kapitels erwähnt, haben Journalisten die Aufgabe das Geschehen vor Gericht für die Öffentlichkeit festzuhalten und dieses für die Bevölkerung in einer verständlichen Art und Weise aufzubereiten. Diese Rolle als Vermittler zwischen Justiz und Gesellschaft ist mit den Kommunikationsgrundrechten des Grundgesetztes verankert, welche den Informationsanspruch, unter Vorbehalt einiger Schranken, legitimieren. Für die freie Kommunikation, die als Voraussetzung der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit gilt, hat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland drei Kommunikationsgrundrechte festgelegt, in denen die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung gewährleistet wird. Die öffentliche Kommunikation wird durch Art. 5 Abs. 1 GG garantiert und setzt sich u.a. aus der Meinungs-, der Informations- und der Pressefreiheit zusammen. 'Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt'. Die Meinungsfreiheit gehört laut dem Bundesverfassungsgericht zum Kernbestand der demokratischen Ordnung der Bundesrepublik. 'Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben.' Allerdings weist die freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG Schranken in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre auf: 'Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und anzuwenden, dass die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und konstitutive Voraussetzung des freiheitlichen demokratischen Staates zur Geltung kommt.' 2.1.2, Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beschränkt gem. Art. 5 Abs. 2 GG die Medienfreiheit und erschließt sich aus der Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs.1 GG: 'Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.', sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit der Menschen nach Art. 2 Abs.1 GG: 'Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.' Aus diesem Grund muss bei jeder Veröffentlichung geprüft werden, wann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit endet und der Schutz der Persönlichkeitsrechte beginnt. Aufgrund des Wettkampfes um die beste Story, geschieht es trotz der rechtlichen Schranken häufig, dass Rechtsbrüche in der Berichterstattung begangen werden. Eine Kontrolle der Veröffentlichungen ist allerdings nicht zulässig, da sie der Medienfreiheit widerspricht. Somit kann sich die Person, die sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, meist erst nach einer Veröffentlichung gegen die dort publizierten Unwahrheiten wehren. Erschwerend kommt hinzu, dass in diesem Fall zwischen Persönlichkeitsrechtverletzung und zulässiger Meinungsäußerung unterschieden werden muss. Handelt es sich bei der Medienberichterstattung tatsächlich um eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, kann der Betroffene einen Anspruch auf Unterlassung, eine Gegendarstellung oder eine Richtigstellung einfordern. Diese Maßnahmen können aber einer möglichen entstandenen Vorverurteilung nichts entgegen bringen. Zwar kann in juristischer Hinsicht die falsche Darstellung der Sachlage dadurch korrigiert werden, eine Richtigstellung oder Gegendarstellung wird aber selten von der Öffentlichkeit wahrgenommen, da meistens die erste Berichterstattung über einen Sachverhalt für die Bevölkerung meinungsbildend ist. Ein Beispiel für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten liefert der Fall der ehemaligen 'No Angels'-Sängerin Nadja Benaissa, die durch den Prozess um ihre Person zur bekanntesten HIV-Infizierten Deutschlands wurde. 2.1.3, Der Fall 'Nadja Benaissa': Im Jahr 2010 stand die frühere 'No Angels'-Sängerin Nadja Benaissa in Darmstadt vor Gericht. Sie wurde beschuldigt 2004 ungeschützten sexuellen Verkehr mit einem Mann gehabt zu haben, ohne ihm zuvor ihre HIV-Infektion zu gestehen und habe ihn dabei mit dem Virus angesteckt. Der Staatsanwalt wirft ihr weiterhin vor, von 2000 bis 2004 trotz ungeschütztem Verkehr ihre Infektion verschwiegen zu haben. Der Nebenkläger, ein 34-jähriger Mann, gab an, er habe mit Benaissa 'fünf- bis siebenmal' Sex gehabt. Von seiner Infektion hat er erst 2007 durch seinen Arzt erfahren. Nachdem sie ein Teilgeständnis ablegte, indem sie unter anderem zugab, dass sie 1999 von ihrer HIV-Infektion erfahren habe und die Zahl ihrer anschließenden Sexkontakte nicht benennen könne, wurde Benaissa zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit, sowie der Absolvierung einer Therapie verurteilt. Innerhalb des Gerichtsverfahrens wurden die Persönlichkeitsrechte von Nadja Benaissa durch die Medien und die Staatsanwaltschaft schwer verletzt, mit der Folge dass die Infektion der Sängerin seitdem in ganz Deutschland bekannt ist. 'Nadja Benaissa wurde medienwirksam inhaftiert, fremdgeoutet und vorverurteilt.' Sie musste es erdulden, dass im Gerichtssaal Kameras auf sie gerichtet, ihr Privatleben öffentlich gemacht und intime Details über ihre sexuellen Aktivitäten recherchiert wurden. Nadja Benaissa handelte zwar fahrlässig und musste sich zu ihrer Schuld und den damit verbundenen Konsequenzen bekennen, doch hat in diesem Verfahren auch die Justizbehörde versagt, die es zuließ, dass die Sängerin vor dem Prozess in U-Haft gebracht wurde und bereits 2009 ihre Infektion öffentlich machte. Aber auch die Medien hätten sich in diesem Fall verantworten müssen, da sie ebenfalls nicht auf die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten Rücksicht nahmen und bereits 2001 die Vermutung einer HIV-Infektion von Benaissa publik machten. Dieser medialisierte Prozess zerstörte durch die Indiskretion und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten das Leben der Sängerin sowohl beruflich, als auch privat. Sie ist nun in der Bevölkerung als HIV-Positive gebrandmarkt, die regelmäßig ihre Sexualpartner wechselt und diese bewusst in Gefahr bringt, sich mit dem Virus zu infizieren. In den folgenden Unterkapiteln wird auf die Vorgehensweise bei der Recherche von Inhalten für die Berichterstattung der Journalisten eingegangen und auf die Richtlinien, die es dabei zu beachten gilt Bezug genommen. Außerdem werden die strafrechtlichen Folgen aufgezeigt, die bei einer Nichteinhaltung der rechtlichen und juristischen Vorgaben greifen.
In: Journal für Rechtspolitik: JRP, Volume 27, Issue 2, p. 87
ISSN: 1613-754X
In: Osteuropa, Volume 40, Issue 7, p. 647
ISSN: 0030-6428
In: Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte [1]
In: Schriftenreihe Schriften zum Zivilprozessrecht 24
In: Psychotherapiewissenschaft in Forschung, Profession und Kultur Band 38
In: Zeitschrift für Konfliktmanagement: Konfliktmanagement, Mediation, Verhandeln ; ZKM, Volume 26, Issue 1, p. 34-34
ISSN: 2194-4210
In: Kommunalpolitische Blätter: KOPO ; Wissen, was vor Ort passiert! ; Stimme der Kommunalpolitischen Vereinigung von CDU und CSU, Volume 65, Issue 3, p. 47-52
ISSN: 0177-9184, 0177-9184
In: Monatsschrift für Deutsches Recht, Volume 59, Issue 1, p. 19-21
ISSN: 2194-4202
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Volume 22, Issue 6, p. 653-659
ISSN: 0721-880X
In: Leipziger rechtswissenschaftliche Studien 112