Im Zusammenhang mit dem Auslaufen des umstrittenen Kronzeugengesetzes Ende 1999 hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist und sein soll, die Informantentätigkeit des Kronzeugen mit einem Strafnachlaß zu belohnen, neue Aktualität erhalten. Florian Jeßberger nähert sich der Figur des Kronzeugen aus einer strafzumessungsrechtlichen Perspektive. -- Nach einer Darstellung der unübersichtlichen Rechtslage und der je nach Deliktsbereich erheblich variierenden Anwendungspraxis ergibt eine Überprüfung anhand verfassungsrechtlicher und strafrechtssystematischer Maßstäbe, daß einzelne Bestimmungen des deutschen Rechts zum Teil nicht haltbar sind, die Verwendung von Kronzeugen aber nicht prinzipiell systemwidrig, sondern in engen Grenzen durchaus zulässig ist. Der deutschen Rechtslage werden die umfangreichen amerikanischen Erfahrungen im Umgang mit dem Kronzeugen gegenübergestellt, die bemerkenswerterweise trotz unterschiedlicher normativer Ausgangsbedingungen zu weitgehend parallelen Lösungssätzen führen. Rechtspolitische Schlußfolgerungen zur Einführung einer generellen Kronzeugenregelung und ein eigener Gesetzesvorschlag beschließen die Untersuchung.
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Das Recht manifestiert sich in seiner Durchsetzung. Es sind nicht allein die Sachentscheidungen, welche Rechtsordnungen ausmachen, sondern auch die Instrumente, welche dem gesetzten Recht zur Durchsetzung verhelfen. An den Anfang ihrer Tagung »Das Recht und seine Durchsetzung« im September 2017 in Basel hatte die Gesellschaft für Rechtsvergleichung daher die Grundfrage gestellt, ob und in welchem Maße es für diese Durchsetzung einer staatlichen Anbindung bedarf. Am radikalsten stellt sie sich beim Thema Strafe ohne Souverän sowie beim staatlichen Gewaltmonopol. Schiedsgerichtsbarkeit wird hingegen seit langem als Alternative zur staatlichen Rechtsdurchsetzung angepriesen und praktiziert, kommt aber letztlich ohne Staatlichkeit nicht aus. Schließlich ist fraglich, ob an die Stelle der Durchsetzung gegebenenfalls andere Paradigmen wie Effizienz und Streitbeilegung treten.InhaltsübersichtSabine Gless/Mareike Schmidt: Durchsetzung menschenrechtlicher Verantwortung von Unternehmen im smart mix – Strafe ohne Souverän? – Pierre Tercier: Rechtsetzung ohne Staat. Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit – Dennis Patterson: Rechtsdurchsetzung ohne Staat: Paradigms of Enforcement – justice vs. efficiency – Markus H. F. Mohler: Gewaltmonopol / Garantiefunktion des Staates – Jürgen Basedow: Rechtsdurchsetzung und Streitbeilegung. Die Vielfalt von Durchsetzungsformen im Lichte von Zielkonflikten
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
In der Abhandlung werden die durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführten bzw. geänderten Tatbestände der §§ 202a, 202b und 202c StGB über das Ausspähen und Abfangen von Daten untersucht und ein Vergleich mit entsprechenden Vorschriften des polnischen StGB vorgenommen. Dabei berücksichtigt die Autorin die zugrunde liegenden europäischen Vorgaben des Europarates und der EU zur Bekämpfung der Computerkriminalität. In diesem Rahmen werden auch Handlungsformen wie Schwarzsurfen, Phishing oder Skimming unter die Tatbestände subsumiert. Das Werk analysiert, wie und mit welchem Erfolg der deutsche und der polnische Gesetzgeber die Vorgaben vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtstraditionen umgesetzt haben. Dadurch erlaubt die Arbeit eine Aufstellung konkreter Forderungen für eine gelungene Umsetzung europäischer Vorgaben im Bereich der Informationstechnologie im nationalen Strafrecht
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Das Werk setzt sich mit den Straftatbeständen und dem Anwendungsbereich des UK Bribery Act auseinander und untersucht die Auswirkungen des Gesetzes auf deutsche Unternehmen im Rahmen von Criminal Compliance. Neben einer ausführlichen Aufarbeitung der englischen Straftatbestände wird der extraterritoriale Anwendungsbereich des Gesetzes aus völkerrechtlicher Sicht kritisch begutachtet. Im Weiteren werden die prozessrechtlichen Voraussetzungen für die Verfolgung von Unternehmen erörtert und die Möglichkeit der Vollstreckung von englischen Verfallsanordnungen und Geldstrafen im Rahmen des IRG untersucht. Der Autor geht dabei auch auf die Möglichkeit ein, durch ein "deferred prosecution agreement" (Deal) das Verfahren vorzeitig zu beenden.Im letzten Teil werden die konkreten Auswirkungen des UK Bribery Act auf die Criminal Compliance deutscher Unternehmen erörtert und die abstrakte Bedeutung sowie die Auswirkungen des Gesetzes für und auf Criminal Compliance dargestellt
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Die zunehmende Intensität des wirtschaftlichen und sozialen Lebens fördert die Entstehung von Personenvereinigungen. Diese Entwicklung birgt die Gefahr der Begehung von Straftaten, die mit einer erheblichen Sozialrelevanz verbunden sind. Darauf haben zahlreiche Staaten in den letzten Jahrzehnten reagiert und Sanktionsvorschriften gegen Personenverbände eingeführt.Der Autor analysiert die theoretischen Grundlagen und dogmatischen Kernprobleme der Sanktionierung von juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen. Dabei thematisiert er deren Zurechnungsmerkmale anhand eines umfangreichen Rechtsvergleichs von insgesamt 6 Ländern, die eine Bestrafung von Verbänden vorsehen.Das Werk ist unerlässlich, um eine umfassende Kenntnis über die Verbandsstrafbarkeit zu erlangen und die zukünftige Entwicklung in diesem neuen Bereich des Strafrechts nachvollziehen zu können
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Der strafjuristische Umgang mit Systemunrecht steht im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Wirkens von Gerhard Werle. Seine Arbeiten zu Justiz-Strafrecht und polizeilicher Verbrechensbekämpfung im Nationalsozialismus, zur strafrechtlichen Aufarbeitung von NS- und DDR-Unrecht sowie zu den Verbrechen des Apartheid-Regimes in Südafrika sind bis heute von grundlegender Bedeutung. Internationale Bekanntheit hat der Jubilar als Autor des Lehr- und Handbuchs zum Völkerstrafrecht erlangt, das in zahlreiche Sprachen übersetzt wurde und inzwischen in der 5. Auflage erschienen ist. Die zum 70. Geburtstag Gerhard Werles entstandene Festschrift spiegelt das breite Spektrum seiner Forschungsinteressen wider und versammelt Beiträge von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem In- und Ausland zum Völkerstrafrecht und zu Transitional Justice, zum Strafanwendungs- und Transnationalen Strafrecht, zur Juristischen Zeitgeschichte sowie zum Straf- und Strafprozessrecht.
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Die Arbeit ist eine rechtsvergleichende und eine rechtspolitische Analyse der völkerstrafrechtlichen Fragen im Fall die Türkei. Sie untersucht die rechtspolitische Frage der türkischen Mitgliedschaft zum Römischen Statut, dem die Türkei bisher nicht beigetreten ist, obwohl die an den Verhandlungen in Rom als Vertreter teilgenommen und mitgearbeitet hat.Im ersten Teil analysiert das Buch die Gründe dieser Haltung der Türkei gegenüber dem IStGH. Im zweiten und dritten Teil wird der Versuch unternommen materiell strafrechtliche Fragen nach dem Grundsatz der Komplementarität zu beleuchten. Insbesondere werden Völkermord und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit im türkischen Strafgesetzbuch und im IStGH-Statut rechtsvergleichend und kritisch dargestellt. Der dritte Teil widmet sich Fragen des allgemeinen Teils, die für das Grundsatz Komplementarität relevant sind. Der vierte Teil des Buches stellt die Umsetzungsmodelle im nationalen Recht im Hinblick auf das türkische Rechtssystem dar. Schließlich wird auf die Frage vom Nutzen eines türkischen Völkerstrafgesetzbuches eingegangen
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Können mentale Einstellungen unterhalb der Schwelle sicheren Wissens der Tatbestandsverwirklichung eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für völkerrechtliche Verbrechen begründen? Die Antwort auf diese Problematik ist dadurch bestimmt, ob beim Eingehen eines solchen Risikos die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, die in einem Strafrechtssystem auf völkerrechtliche Verbrechen anwendbar sind, als erfüllt angesehen werden. Diese Untersuchung identifiziert die Lösungen, die in Deutschland, den USA, der Rechtsprechung der UN-ad-hoc-Tribunale und dem IStGH-Statut entwickelt worden sind.Übergeordnetes Ziel der Analyse ist es, nicht nur einen umfassenden Überblick über die gegenwärtige Rechtslage zu liefern, sondern auch Reformvorschläge zu entwickeln, die das Zusammenspiel von nationalen und internationalen Gerichten bei der Verfolgung völkerrechtlicher Verbrechen berücksichtigen
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit mehreren grundlegenden Rechtsinstituten sowohl des österreichischen als auch des ungarischen Strafrechts. Sie soll es ermöglichen, ein Rechtssystem zu erkunden, das vielen aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen unzugänglich ist. Besonders interessant ist dabei, dass die beiden Länder früher sehr eng verbunden waren, seither aber jeweils ihre eigene Turbulente Landesgeschichte eingeschlagen habenDabei werden die Grundlagen verschiedener Rechtsinstitute in beiden Rechtssystemen erörtert und anschließend kritisch miteinander verglichen. Das Themengebiet ist so gewählt, dass man einen möglichst breiten und in sich geschlossenen Einblick in das ungarische Strafrecht erhält. Das ungarische Strafrecht wird dabei teilweise genau beleuchtet, um die vielen Interessanten Urteile und Meinungen abbilden zu können, aber auch etwaige Probleme aufzeigen zu können.Bei der Betrachtung der Vorbereitungsstrafbarkeit sowie des Versuchs, der Ausgestaltung der Täterschaft sowie einiger Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe werden teilweise viele Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede gefunden und kritisch betrachtet. Die Rechtsordnungen ähneln sich aber auch teilweise auf erstaunliche Art und Weise, obwohl Gesetzgebung und Rechtsprechung in zwei Ländern unabhängig voneinander agieren.In den Gegenüberstellungen wird darauf eingegangen, wo die Probleme in den eingeschlagenen Lösungen liegen und die Rechtsvergleichung vorgenommen.Das Ergebnis ist ein verständlicher Einblick in das Strafrecht des Nachbarlandes Ungarn. Es kann dabei selten gesagt werden, dass eines der Systeme Probleme schlicht "besser" löst als das andere, auch wenn viele Rechtsinstitute tiefgreifende Unterschiede haben. ; The present work deals with several fundamental legal institutions of both Austrian and Hungarian criminal law. It was written to make it possible to explore a legal system that is inaccessible to many due to a lack of the necessary language skills. It is particularly interesting as the two countries used to be very closely connected, but since then each have had their own turbulent history.The basics of different legal institutions in both legal systems are discussed and then critically compared with one another. The subject areas were chosen in such a way that one gets a broad and still self-contained insight into Hungarian criminal law. The Hungarian criminal law was in part worked out very thoroughly to be able to depict the many interesting court judgments and individual opinions, but also to be able to point out any problems underlying the criminal systems. Regarding preparatory criminality as well as the attempt, the design of the perpetrator and some reasons for justification and excuse of crimes, in some cases many similarities, but also considerable differences are found and viewed critically.It was found that the two disconnected legal systems are sometimes converging in an astonishing way, with legislation and jurisprudence in two countries having acted independently of one another for decades but still finding very similar solutions. It is discussed where the problems lie in the solutions adopted and the comparison of the law is carried out.The result is an understandable insight into the criminal law of two neighboring countries. It can hardly be said that one of the systems simply solves problems "better" than the other, even if many legal institutions have profound differences. ; Arbeit an der Bibliothek noch nicht eingelangt - Daten nicht geprüft ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2021 ; (VLID)6408494