Gebietet die Pressefreiheit eine Ausnahme von einem branchenübergreifenden Mindestlohn für Zeitungszusteller? Diese Frage beantwortet das im Auftrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di erstellte Rechtsgutachten mit "nein". Dabei werden sowohl die sektoralen Mindestlohninstrumente (AEntG, AÜG, etc.) als auch der Regierungsentwurf eines gesetzlichen Mindestlohns dargestellt. Mit Blick auf die rechtstatsächlichen Auswirkungen für Verlage und Zustellgesellschaften – insbesondere die Steigerung der Vertriebskosten und die Umstellung von einem Stück- auf ein Stundenlohnmodell – wird gezeigt, dass diese einem Mindestlohn auch dann nicht entgegenstehen, wenn dieser im Einzelfall wirtschaftliche Existenzen bedrohen sollte. Der Stellenwert der Pressefreiheit wird durch das Mindestlohngesetz nicht geschmälert; auch sind kollektivvertragliche Übergangslösungen zulässig. Vielmehr handelte man die Pressefreiheit mit kleiner Münze und wertete sie ab, wollte man sie in Zusammenhängen wie hier als verletzt ansehen
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
In Deutschland wird immer gewählt. Wenn nicht eine Bundestagswahl ansteht, naht doch schon die nächste Landtagswahl. Dabei werden die Landesparlamente trotz mancher Gemeinsamkeit nach unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben gewählt, die in der öffentlichen Wahrnehmung, aber auch der Wahlrechtsforschung nicht immer ausreichend zur Kenntnis genommen werden. Der Band widmet sich daher dem Wahlrecht der deutschen Länder, das – nach einer Einführung in die theoretischen und historischen Grundlagen sowie die grundgesetzlichen Vorgaben – in 16 Einzelkapiteln dargestellt wird. Er bildet die wissenschaftliche Grundlage für einen Vergleich der Wahlsysteme auf Länderebene. Die Landeswahlgesetze erscheinen dabei nicht als bloßer "Abklatsch" des Bundeswahlrechts, sondern als selbständige Rechtsmaterien mit eigenen Strukturentscheidungen und Akzentsetzungen. Zur Sprache kommen auch politisch brisante Reformvorhaben wie die Absenkung des Wahlalters oder die sogenannte Parité-Gesetzgebung. Mit Beiträgen von Prof. Dr. Tristan Barczak, LL.M.; Dr. Henner Gött, LL.M.; Lukas Christoph Gundling, M.A.; Dorothea Heilmann; Dr. Patrick Hilbert; Laura Jung, MJur, Maître en droit; Benjamin Jungkind; Dr. Roman Kaiser; Dr. Manuel Kollmann, Dr. Stefan Lenz, Dr. Stefan Martini; Michael Meier; Dr. Fabian Michl, LL.M.; Nadja Reimold; Christina Schulz, LL.M.; Dr. Thomas Spitzlei; Victor Struzina
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Private Schulen erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit. Nachdem insbesondere in ländlichen Regionen immer mehr öffentliche Schulen schließen müssen, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von öffentlichen und privaten Schulen neu: Wie ist damit umzugehen, wenn die Gründung einer privaten Schule dazu führt, dass öffentliche Schulen schließen müssen? Was bedeutet es für eine private Schule, wenn sie die einzige Schule am Ort ist? Die beiden, in einem Band zusammengefassten Gutachten machen deutlich, dass es ganz verschiedene Antworten auf diese Fragen gibt
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Der Übergang zwischen Primar- und Sekundarstufe ist die maßgebliche Gelenkstelle in der Bildungsbiographie eines Kindes. Nach welchen rechtlichen Regelungen wird die Entscheidung über die weiterführende Schule in den Bundesländern getroffen? Auf welche empirischen Erkenntnisse hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Übergangsverfahren Bedacht zu nehmen? Welche verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Übergangsregelungen? Befördern Bildungsentscheidungen die Herstellung von Chancengleichheit in den Bildungsbiographien von Kindern unterschiedlicher sozialer Herkunft und vermeiden sie systematische Benachteiligungen? Der Autor analysiert die Übergangsmodelle der sechzehn Bundesländer und stellt den verfassungsrechtlichen Rahmen aus staatlicher Schulhoheit, Elternrecht und den Bildungsfreiheiten des Kindes dar. Ein Schwerpunkt des Werkes behandelt die rechtliche Einordnung sozialer Herkunftseffekte. Darf die "Eignung" eines Schülers von seinem Elternhaus abhängen? Hierzu wird die steuerrechtliche Rechtsprechung zum strukturellen Vollzugsdefizit fruchtbar gemacht.Ferner werden Kriterien für die Wahl der einzelnen Schule eines Bildungsgangs entwickelt
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext:
Reform auf ReformSeit dem zentralen Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2016 ist das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) wiederholt reformiert worden. Das BKAG wirkt dabei auf die Gestaltung der Länderpolizeigesetze zurück und gewinnt zunehmend den Charakter eines "Musterpolizeigesetzes".Der neue NomosKommentar zum BKAGbietet erstmals eine umfassende, detailgenaue und kritische Analyse der reformierten Normenentschlüsselt die komplexen Neuregelungen zur Zusammenarbeit von Bund und Ländern in kriminalpolizeilichen Angelegenheitennimmt die verfassungsrechtlichen Vorgaben in den Blickzeigt den unionsrechtlichen Rahmen für die Regelungen des BKAG auf (DS-GVO, JI-Richtlinie)Der Kommentar ermöglicht eine sichere Auslegung von Zuständigkeiten und Befugnissen im Sicherheitsrecht des Bundes, vor allem im Bereich der präventiven Terrorismusabwehr sowie der Strafverfolgung durch das BKA.Der HerausgeberProf. Dr. Tristan Barczak, LL.M., ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und das Recht der neuen Technologien an der Universität Passau. Neben dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht konzentriert sich seine Forschung auf das Sicherheitsrecht, inklusive Polizei- und Ordnungsrecht, Versammlungsrecht, Recht der Nachrichtendienste sowie das Katastrophen- und Zivilschutzrecht.Autorinnen und Autoren aus Rechtswissenschaft, Verwaltungsgerichtsbarkeit und den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Behörden, namentlich dem Bundeskriminalamt, dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie den Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern, stehen für eine ebenso ausgewogene wie praxisgerechte Darstellung:Prof. Dr. Tristan Barczak, LL.M., Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und das Recht der neuen Technologien, Universität Passau | Dr. Lisa-Maria Bleiler, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof, Leitungsbereich des Generalbundesanwalts, Karlsruhe | Prof. Dr. Johannes Buchheim, LL.M. (Yale), Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Recht der Digitalisierung, Philipps-Universität Marburg | Antonia Buchmann, Leiterin der Stabsstelle Europa/Internationales und Referentin im Bereich Sicherheit und Justiz beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Mainz | Prof. Dr. Johannes Eichenhofer, Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Recht der Digitalisierung der Verwaltung, Universität Leipzig | Greta Hansel, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof, Abteilung Terrorismus beim Generalbundesanwalt, Karlsruhe | PD Dr. David Kuch, Julius-Maximilians-Universität Würzburg | Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Mainz | Dr. Philipp Lassahn, LL.M. (Harvard), Referent Abteilung für Verfassungs- und Verwaltungsrecht im Bundesministerium des Innern und für Heimat, Berlin | Jun.-Prof. Dr. Fabian Michl, LL.M. (Edinburgh), Professur für Staats- und Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Recht der Politik, Universität Leipzig | Dr. Kolja Naumann, Richter am Bundesverwaltungsgericht, Leipzig | Prof. Dr. Erol Pohlreich, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Nebengebiete, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder) | Dr. Sebastian Schulenberg, LL.M. (Cambridge), Leiter der Abteilung für Öffentliches Recht, Zivilrecht und Gesetzgebung sowie Senatsrat bei der Senatorin für Justiz und Verfassung, Bremen | Dr. Timo Schwander, Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen | Judith Sikora, Johannes Gutenberg-Universität Mainz | Maria Wilhelm-Robertson, Leiterin Stabsstelle Europa, Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit in Baden-Württemberg, Stuttgart | Dr. Philipp Wittmann, Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim
Intro -- Hausarbeit im Staatsrecht -- Impressum -- Vorwort -- Aus dem Vorwort zur ersten Auflage (2008) -- Inhaltsverzeichnis -- Einführung in das Schreiben der Hausarbeit -- A. Leitgedanken zur Fallbearbeitung -- I. Sachverhalt -- II. Fallfrage -- III. Darstellung -- B. Besonderheiten der Hausarbeit -- I. Lösungsskizze -- II. Problemsammlung -- III. Streitentscheid -- C. Darstellung von Meinungsstreitigkeiten -- I. Grundfall -- II. Sachverhaltsbezogene Darstellung -- III. Rechtsfragenbezogene Darstellung -- IV. Vor- und Nachteile der beiden Darstellungsformen -- Gestaltungsrichtlinien -- A. Allgemeines -- B. Deckblatt -- C. Gliederung -- D. Abkürzungsverzeichnis -- E. Sachverhalt -- F. Gutachten -- I. Zitierweise -- 1. Quellen -- 2. Fußnoten -- 3. Zitatform -- 4. Fußnotenzeichen -- II. Unterschrift -- G. Literaturverzeichnis -- I. Hinweise zur Literaturverarbeitung -- II. Hinweise zum Umgang mit Online-Quellen -- III. Regeln zur Anfertigung des Literaturverzeichnisses -- H. Formatvorlage -- Sprache und Stil -- A. Bedeutung -- B. Stilprobleme und ihre Vermeidung -- I. Nominalstil -- II. Bandwurmsätze -- 1. Problem -- 2. Lösungsvorschläge -- a) Viele kurze Sätze -- b) Zusammenhalten, was zusammen gehört -- III. Nein zum Nein! -- IV. Fremdwörter und Fachausdrücke -- V. Lob der Knappheit und Sachlichkeit -- C. Sprache -- I. Prüfungserheblichkeit -- II. Konjunktiv -- 1. Bildung des Konjunktivs -- 2. Verwendung des Konjunktivs -- a) Konjunktiv I: indirekte Rede -- b) Konjunktiv II: Obersätze -- III. Präpositionen -- D. Zusammenfassung -- E. Lösungsvorschläge zu den Übungsbeispielen -- I. Nominalstil -- II. Schachtelsätze -- III. Sprache und Stil -- Musterlösungen -- Hausarbeit 1 Benutzungsverbot von Solarien -- Teil 1: -- Teil 2: -- Gliederung -- Gutachten -- Teil 1 -- A. Zulässigkeit -- I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.
Zugriffsoptionen:
Die folgenden Links führen aus den jeweiligen lokalen Bibliotheken zum Volltext: