Eigeninteresse und Gemeinwohl bei Wahlen und Abstimmungen
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 134, Heft 1, S. 1
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In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 134, Heft 1, S. 1
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 134, Heft 1, S. 1-34
ISSN: 0003-8911
Sind die Wahlberechtigten im Volk und ihre Repräsentanten im Parlament aufgerufen, mittels Wahlen oder Abstimmungen eine Entscheidung zu treffen, dürfen sie den Maßstab ihrer Entscheidung nicht selbst bestimmen. Nach dem Grundgesetz ist der Staat für den Menschen da (und nicht umgekehrt). Das folgt aus der Garantie der Menschenwürde und den Freiheitsrechten sowie aus Rechtsstaats-, Republik- und Demokratieprinzip. Folgerichtig ist Staatsgewalt gemeinwohlgebunden auszuüben und dürfen nur subjektive Rechte nach persönlichem Belieben, nach Eigeninteresse ausgelebt werden. Welcher Entscheidungsmaßstab, Gemeinwohl oder Eigeninteresse, bei Wahlen und Abstimmungen gilt, folgt aus der Einordnung der Stimmberechtigung entweder als Kompetenz der Staatsgewalt oder als subjektives Recht des Bürgers. Dass die Abgeordneten im Parlament Staatsgewalt ausüben, ist unbestritten. Parlamentarische Abstimmungen über Sachfragen und genauso parlamentarische Wahlen von Personen unterliegen daher der Gemeinwohlbindung. Dass das Volk bei Wahlen und Abstimmungen Staatsgewalt ausübt, bestimmt Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich. Für Volksabstimmungen bleibt es dabei, weil das Grundgesetz keine andere Anordnung trifft. Bei Wahlen greifen dagegen systematische, genetische und historische Gegengründe, die eine Qualifikation als subjektives Recht nahe legen. Insbesondere handeln Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG von der Freiheit der Wahl und verweisen mit diesem Begriff auf subjektive Rechte. Außerdem eröffnet Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG gegen Verletzungen des Wahlrechts aus Art. 38 GG mit der Verfassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf, der zur Verteidigung gerade subjektiver Rechte dient. Vor diesem Hintergrund ist das Wahlrecht des Bürgers doch ein subjektives Recht. Es unterliegt nicht der Gemeinwohlbindung, sondern darf nach Eigeninteresse wahrgenommen werden. Was Eigeninteresse bedeutet, bestimmt die Idee der Freiheit: Jeder Bürger darf zu seinen Interessen erklären, was er will, und mehrere Interessen gewichten, wie er mag. Gemeinwohl zu definieren, erscheint dagegen ungleich schwieriger. Diese Abhandlung folgt einem material-prozeduralen Begriff. Das Gemeinwohl ergibt sich danach aus den Individualinteressen. Dabei kommt es nicht nur auf jene Individuen an, die als Mitglieder des Gemeinwesens zu entscheiden haben, sondern auch auf wahlrechtslose Einwohner, die von der zu fällenden Entscheidung betroffen sind (etwa Kinder und Ausländer). Es dürften sogar, mit abnehmendem Gewicht, solche Interessen zukünftiger Generationen, die heute schon als Individualinteressen erkennbar sind, erheblich sein. (TA)
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 98, Heft 4, S. 500-522
ISSN: 0042-4501
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 121, Heft 20, S. 1269-1277
ISSN: 0012-1363
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 54, Heft 18, S. 776
ISSN: 0029-859X
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 116, Heft 10, S. 776-784
ISSN: 0012-1363
In: Baden-Badener Beiträge zum Glücksspielrecht Band 2
In: Baden-Badener Beiträge zum Glücksspielrecht Band 2
In: Nomos eLibrary
In: Öffentliches Recht
Seit Inkrafttreten des GlüStV 2021 sind Mindestabstandsgebote zwischen Spielhallen verfassungswidrig. Der neue Staatsvertrag erlaubt u.a. virtuelles Automatenspiel. Er sieht strengere Zugangskontrollen zulasten von Spielhallenbetreibern vor. Die Untersuchung systematisiert die Ziele, die die Landesgesetzgeber verfolgen, fragt nach empirischen Belegen für die Wirksamkeit von Mindestabstandsgeboten und misst die geltenden Regelungen am Verfassungsrecht. So lassen sich Inkohärenzen und Inkonsistenzen belegen, die zwischen der Regelung des virtuellen und des terrestrischen Automatenspiels bestehen. Mindestabstandsgebote greifen unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber ein. Die Mindestabstände sind mindestens zu verkürzen.
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 58, Heft 2, S. 243-274
ISSN: 1865-5203
Der Beitrag geht der aktuellen Frage nach, ob die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nur ein selbstgestecktes politisches Ziel oder der Bund bereits von Verfassungs wegen zur Gewährleistung jener Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse verpflichtet ist. Hierzu sind zunächst die Aussagen des Grundgesetzes mit Blick auf die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Untersuchungsgegenstand. Sodann unternimmt die Abhandlung den Versuch, jenes Verfassungsgebot aus dem Bundesstaatsprinzip unter Berücksichtigung bundesstaatstheoretischer und rechtsvergleichender Überlegungen abzuleiten. Der Bundesstaat ist eine Symbiose aus Einheit und Vielfalt. Daher können einheitliche Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet kein Verfassungsziel sein. Andererseits dürfte aus gesamtstaatlicher Sicht ein Auseinanderfallen der Lebensverhältnisse in den verschiedenen Ländern nur bis zu einem gewissen Grad verkraftbar sein. Der Beitrag kommt daher zu dem Schluss, dass die genannten Gegensätze der Bundesstaatlichkeit in Bezug auf die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet mit der Forderung nach ihrer Gleichwertigkeit zum Ausgleich gebracht werden können. In Fortführung dessen wird abschließend unter Verallgemeinerung finanzverfassungsrechtlicher Überlegungen die Reichweite des Verfassungsgebots und somit die verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse näher entfaltet.
In: Zeitschrift für Politikberatung, S. 149-158
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 41, Heft 4, S. 463-481
ISSN: 1865-5211
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Band 41, Heft 4, S. 463-482
ISSN: 0042-4498
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 117, Heft 7, S. 421-428
ISSN: 0012-1363