Haftung für eigenes und fremdes Fehlverhalten
In: Österreichisches Haftpflichtrecht Band 2
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In: Österreichisches Haftpflichtrecht Band 2
In: Umwelrecht
Im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflichten bei Wegen und Bäumen nehmen die österreichischen Nationalparks eine Sonderstellung ein: Gemäß ihren gesetzlichen Grundlagen dienen diese einerseits der Erhaltung möglichst unberührter Landschaften, andererseits aber auch der naturkundlichen Bildung und Erholung, also touristischen Zwecken. Die Erreichung beider Ziele lässt sich freilich nur verwirklichen, wenn bei der Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten der besonderen Stellung der Nationalparks Rechnung getragen wird. Aufbauend auf früheren Studien legen die österreichischen Nationalparks nun ein Konzept für ein differenziertes Baumgefahren-Management vor. Mithilfe zahlreicher Abbildungen wird darin eine sachgerechte Auflösung des angesprochenen Zielkonflikts veranschaulicht, die angemessen auf den Schutz der Nationalparkbesucher Bedacht nimmt und diesen dennoch das Erleben weitgehend unberührter Natur ermöglicht. Dazu zählt auch die Schaffung besonders ausgewiesener naturbelassener Wege, bei denen nur stark eingeschränkte Sicherungspflichten bestehen. In einer ausführlichen juristischen Untersuchung werden sodann die haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen dieses Konzepts dargelegt und seine Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung und dem wissenschaftlichen Meinungsstand abgeklärt. Dabei werden die Grundlagen der Baumhaftung auch über den Anlassfall hinaus umfassend beleuchtet. Abgerundet wird diese rechtsdogmatische Darstellung mit einer Entscheidungsübersicht, welche die einschlägige Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte übersichtlich dokumentiert
In: Datenschutzrecht
In: Zivil- und Naturschutzrecht
In: Verbraucherschutzrecht
Massenschäden sind in Zeiten der Serienproduktion, des Massenverkehrs und standardisierter Anlageformen keine Seltenheit. Zahlreiche Mitgliedstaaten der Europäischen Union suchten in den letzten rund 20 Jahren nach geeigneten prozessualen Mechanismen für Fälle mit hunderten oder gar tausenden Anspruchsinhabern. Auch der europäische Gesetzgeber verharrte nicht in Untätigkeit. Durch die am 25.11.2020 verabschiedete Richtlinie 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher erfuhr der kollektive Rechtsschutz auf europäischer Ebene eine grundlegende Reform. Verbandsklagen sollen nunmehr nicht bloß auf Unterlassung, sondern auch auf Abhilfe gerichtet sein können. Bei der Umsetzung der Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten - im Gegensatz zu vielen anderen EU-Rechtsakten - ein vergleichsweise großer Gestaltungsspielraum überlassen. Die vorliegende Arbeit analysiert die Vorgaben der Richtlinie umfassend und untersucht verschiedene Optionen zu ihrer Umsetzung in das österreichische Recht