Abhandlungen - Schiffssicherheit auf der Ostsee: Nationales Recht - Status quo und Fortentwicklungen
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 55, Heft 15, S. 639-647
ISSN: 0029-859X
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In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 55, Heft 15, S. 639-647
ISSN: 0029-859X
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 53, Heft 2, S. 45-56
ISSN: 0029-859X
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In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 53, Heft 2, S. 45-55
ISSN: 0029-859X
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 53, Heft 1
ISSN: 0029-859X
In: Veröffentlichungen des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel 130
In: Internationale Umweltregime, S. 117-131
In: German yearbook of international law: Jahrbuch für internationales Recht, Band 38, S. 103-128
ISSN: 0344-3094
Die Tragweite des Verfassungsgerichtsurteils vom 12. Juli 1994, das die "Out-of-area"-Einsätze der Bundeswehr regelt, wird zunächst aus der historischen Perspektive deutlich: Von 1973 bis 1992 vertrat die Bundesregierung die Position, daß das Grundgesetz nur indirekte Beiträge zu UN-Friedenssicherungseinsätzen erlaube. Einsätze der Bundeswehr könnten nur im Verteidigungsfall (Art. 87a/§2 GG) und zudem nur auf dem Territorium der NATO-Mitgliedstaaten erfolgen. Verfassungsrechtlich umstritten war jedoch das Verhältnis zwischen Art. 87a/§2 und Art. 24/§2 GG, des weiteren die Frage, welches Organ Einsätze der Bundeswehr zu beschließen habe, sowie das Problem, ob neuere politische Zielsetzungen von NATO und WEU mit den jeweiligen Vertragswerken noch übereinstimmen. In seiner Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Art. 24/§2 GG "Out-of-area"-Einsätze der Bundeswehr im Rahmen von kollektiven Maßnahmen auf Grund der UN-Charta für verfassungskonform. Jeder solche Einsatz bedürfe allerdings der vorherigen Zustimmung des Bundestages mit einfacher Mehrheit. Durch das Urteil nicht geklärt ist die Frage der Teilnahme der Bundeswehr an von den UN erlaubten, aber nicht kontrollierten Einsätzen sowie an NATO- oder WEU-Einsätzen, die entweder ohne UN-Legitimierung erfolgen oder über NATO- oder WEU-Vertrag hinausgehen. (FUB-Hnm)
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In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 48, Heft 20, S. 837-846
ISSN: 0029-859X
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In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: ZaöRV = Heidelberg journal of international law : HJIL, Band 54, Heft 1, S. 17-94
ISSN: 0044-2348
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In: Climate Change and Environmental Hazards Related to Shipping: An International Legal Framework, S. 265-267
In: Eigentum; Bibliothek des Eigentums, S. 113-130
In: Schriften der Bucerius Law School
In: Band I 13
Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon haben führende Europarechtler bei einem Symposium zu den Grenzen Europäischer Normgebung Zwischenbilanz gezogen, wo die EU bei Fragen der Rechtssetzung und des Grundrechtsschutzes im Mehrebenensystem heute steht. Angesichts der stetig wachsenden Zahl europäischer Rechtsnormen, einer inzwischen 28 Mitgliedstaaten umfassenden Union und der wachsenden Europaskepsis vieler Bürger ein aktuelles wie richtungweisendes Thema.
BASE
In: Vereinte Nationen: Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, Band 56, Heft 1, S. 20-24
ISSN: 0042-384X