Good Global Governance und das B-VG: Ein Beitrag zu einer Verfassungsdogmatik der ausgegliederten österreichischen Entwicklungszusammenarbeit
In: Journal für Rechtspolitik: JRP, Band 28, Heft 4, S. 234
ISSN: 1613-754X
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In: Journal für Rechtspolitik: JRP, Band 28, Heft 4, S. 234
ISSN: 1613-754X
In: Journal of legal pluralism and unofficial law: JLP, Band 51, Heft 1, S. 48-71
ISSN: 2305-9931
Unter dem Schlagwort der EU-Rechtsstaatlichkeitskrise werden schwerwiegende Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit sowie demokratischer Prinzipien in einigen EU-Mitgliedsstaaten diskutiert. Das EU-Rechtsstaatlichkeitsverfahren sieht gravierende Sanktionen für solch schwerwiegende Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit in nationalen Rechtsordnungen vor. Dies evoziert die Frage, wie legitim in das Herzstück einer nationalen Rechtsordnung, in ihre Gewaltenteilung, eingegriffen werden kann. Dieser Beitrag sieht das Konzept der transnationalen Gewaltengliederung (Christoph Möllers) als eine geeignete Grundlage dafür an, um Eingriffe in die Organisation der Rechtsstaatlichkeit sowie demokratischer Prinzipien auf eine legitime Basis zu stellen. Dementsprechend werden Vorüberlegungen zur Grundlage einer transnationalen Gewaltengliederung angestellt. Das Ziel besteht darin, die Basis dafür zu skizzieren, auf welcher Kriterien der transnationalen Gewaltengliederung rekonstruiert werden können. Bevor allerdings Kriterien für die transnationale Gewaltengliederung aus den nationalen Rechtsordnungen destilliert werden können, müssen potentielle Schwierigkeiten adressiert werden, die einem derart ambitionierten Vorhaben bevorstehen. Dementsprechend geht dieser Beitrag auf die Schwierigkeit ein, Verletzungen des Wertes der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Vertrag über die Europäische Union (EUV) festzustellen und zu korrigieren. Darüber hinaus hebt der Beitrag hervor, dass betroffene BürgerInnen miteinbezogen werden müssen und auch emotionalisierte möglicherweise aus bestimmter Perspektive als irrational erscheinende Verhaltensweisen und Erwartungshaltungen ebenso berücksichtigt werden sollten. Abschließend wird resümiert, indem erläutert wird, was das Fundament einer transnationalen Gewaltengliederung darstellen könnte. ; The EU rule of law procedure foresees considerable consequences for a serious and persistent breach of the rule of law by EU Member States. This provokes the question as to what a legitimate intervention in the very core of Member State legal orders, their separation of powers, could look like. This article proposes the concept of transnationally separated powers (Gewaltengliederung in the language of Christoph Möllers) as being suitable for such a purpose and therefore sets out to engage in preliminary considerations. The aim is to sketch the basis for establishing criteria in terms of reconstructed transnationally separated powers. However, before such criteria can be elaborated we have to consider the challenges of such an ambitious project. Finally, this article provides some concluding observations on what the core of such a transnational separation of powers might look like. ; (VLID)4646270
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In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 105, Heft 4, S. 523-535
ISSN: 2363-5614
Das Geburtshaus Adolf Hitlers in Braunau am Inn ist seit geraumer Zeit Gegenstand gesamtgesellschaftlicher Diskussion in Österreich und darüber hinaus. Dieser Beitrag beleuchtet das Vorgehen um das Haus aus österreichisch-verfassungsrechtlicher Perspektive. Am 13. Jänner 2017 wurde die vormalige Eigentümerin des Hauses per Gesetz enteignet. Dies wurde vom österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) in der Entscheidung G 53/2017 vom 30. Juni 2017 als verfassungskonform bestätigt. Damit wurde das Haus vom Politikum zum Zentrum verfassungsrechtlicher Auseinandersetzung. Der vorliegende Beitrag analysiert die problematische Definition des öffentlichen Interesses an dem Objekt, welche schwieriger vorzunehmen ist als es zunächst den Anschein hat. Das Problem besteht darin, dass das konkrete öffentliche Interesse an dem Haus weniger an dem Objekt als an dessen Wahrnehmung orientiert ist. Die Umkehrung der negativen Symbolik sowie die Verhinderung des Missbrauchs des "Hitler Hauses" als Pilgerstätte liegen im öffentliche Interesse. Erst wenn das öffentliche Interesse derart konkretisiert ist, können die Schwierigkeiten in der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Legalenteignung klar bezeichnet werden. Ein Ziel des Beitrages ist es auch, die Einmaligkeit der Enteignung basierend auf Symbolik und die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten aufzuzeigen. Der Beitrag verharrt allerdings nicht in einer Rekapitulation und Bewertung der Geschehnisse. Gerade der schwierig zu erreichende Enteignungszweck, das öffentliche Interesse an der "dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus" in Verbindung mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers, zwingen dazu weitere Überlegungen über die zukünftige Nutzung des Hauses anzustellen. Das Gebot der Rückübereignung droht bei Verfehlen des Enteignungszweckes zum Verhängnis zu werden und die tatsächlich größte Aufgabe steht erst bevor: die Deutungshoheit über das Haus muss wiedererlangt werden, um Missbrauch zu verhindern und kritische Reflexion zu ermöglichen. ; (VLID)4873694
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In: Austrian Law Journal 2 (2018), 66-88
SSRN
A key focus of much scholarly attention is on the (theoretical) relationship between legal orders. The practical question I intend to answer in this article is the following: how can we know who has the final say – international, European Union (EU) or national law? I proceed in three steps. First, I critically sketch major current theories – monism and dualism, as well as global legal pluralism and global constitutionalism. However, because none of them offers a satisfactory answer to the question posed, I move to the reconceptualization stage of the theoretical relationship between legal orders. In the second step, I offer my account of how to think about the relationship between legal orders by introducing the theory of the law creators' circle (TLCC). The TLCC provides a theoretical foundation for deciding on the source of the decisive norm. It does not, however, provide a general solution which fits any norm conflict stemming from overlapping legal orders. Thus, the purpose of this article is to develop a legal theory which facilitates the understanding of the interaction between international law, EU and national law. Third, I use a doctrinal analysis to show the results of the TLCC application. For instance, in the famous Kadi saga, according to the TLCC, the EU should have either claimed that the UN Security Council was acting ultra vires or considered the UN Security Council Resolution faulty because UN human rights (instead of EU human rights) had been violated.
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Das Geburtshaus Adolf Hitlers in Braunau am Inn ist seit geraumer Zeit Gegenstand gesamtgesellschaftlicher Diskussion in Österreich und darüber hinaus. Dieser Beitrag beleuchtet das Vorgehen um das Haus aus österreichisch-verfassungsrechtlicher Perspektive. Am 13. Jänner 2017 wurde die vormalige Eigentümerin des Hauses per Gesetz enteignet. Dies wurde vom österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) in der Entscheidung G 53/2017 vom 30. Juni 2017 als verfassungskonform bestätigt. Damit wurde das Haus vom Politikum zum Zentrum verfassungsrechtlicher Auseinandersetzung. Der vorliegende Beitrag analysiert die problematische Definition des öffentlichen Interesses an dem Objekt, welche schwieriger vorzunehmen ist als es zunächst den Anschein hat. Das Problem besteht darin, dass das konkrete öffentliche Interesse an dem Haus weniger an dem Objekt als an dessen Wahrnehmung orientiert ist. Die Umkehrung der negativen Symbolik sowie die Verhinderung des Missbrauchs des "Hitler Hauses" als Pilgerstätte liegen im öffentliche Interesse. Erst wenn das öffentliche Interesse derart konkretisiert ist, können die Schwierigkeiten in der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Legalenteignung klar bezeichnet werden. Ein Ziel des Beitrages ist es auch, die Einmaligkeit der Enteignung basierend auf Symbolik und die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten aufzuzeigen. Der Beitrag verharrt allerdings nicht in einer Rekapitulation und Bewertung der Geschehnisse. Gerade der schwierig zu erreichende Enteignungszweck, das öffentliche Interesse an der "dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus" in Verbindung mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers, zwingen dazu weitere Überlegungen über die zukünftige Nutzung des Hauses anzustellen. Das Gebot der Rückübereignung droht – bei Verfehlen des Enteignungszweckes – zum Verhängnis zu werden und die tatsächlich größte Aufgabe steht erst bevor: die Deutungshoheit über das Haus muss ...
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In: European journal of international law, Band 28, Heft 2, S. 658-663
ISSN: 1464-3596
In: The Journal of Theoretical and Philosophical Psychology, 2017, Vol. 37, No. 4, pp. 230–260: DOI/10.1037/teo0000067
SSRN
In: Zeitschrift für öffentliches Recht: ZÖR = Austrian journal of public law, Band 72, Heft 3, S. 515-547
ISSN: 1613-7663
The aim of this Article is to re-conceptualize the debate about the (theoretical) relationship between international and national law, which has been debated for centuries. Generally, the floor is divided between dualism as developed by Heinrich Triepel and monism developed mainly by Hans Kelsen. In the light of new developments since their inception, I argue that these theories can no longer comprehensively explain the relationship between international or European Union (EU) and national law. Yet, the Article is based on the conviction that a common denominator of international and national law is elementary (i.e. here "the law creators' circle," in German, "Die Theorie des Rechtserzeugerkreises," in short "TREK") in order to solve possible norm conflicts between different but overlapping legal orders. Therefore, pluralism is also limited in my eyes because it does not offer a satisfying prescriptive account. This common legal framework, however, must not be understood as the "constitutionalization" of international (or EU law) either, as this easily implies too many substantial values, which are not (yet) a common reality.
BASE
In: German Yearbook of International Law Vol. 59 2016 (2017), pp. 289-319
SSRN
In: Pro Publico Bono 3 (2015), 124-135
SSRN
In: Schriften zur Rechtstheorie 267
Der Autor würdigt in vorliegender Untersuchung etablierte Theorien zur Erklärung des Verhältnisses von Völkerrecht zu Staatsrecht (Monismus, Dualismus). Aufgrund ihrer undifferenzierten absoluten Rechtsfolgen sowie wesentlicher Veränderungen des Völker- und Staatsrechts werden ihnen aber Aktualität und damit eine zufriedenstellende Erklärung des Verhältnisses im 21. Jahrhundert abgesprochen. Lando Kirchmair skizziert eine Alternative und richtet den Fokus auf die Entwicklung neuer theoretischer Grundlagen zum Verhältnis von Völkerrecht zu Staatsrecht. -- Teil A. begründet die Theorie des Rechtserzeugerkreises (TREK), welche als gemeinsamer Nenner von Völkerrecht und Staatsrecht identifiziert wird. Teil B. analysiert die Auswirkungen der TREK anhand des Beispiels der österreichischen Rechtsordnung. Während die herrschende Lehre die Rezeption von Völkerrecht in die österreichische Rechtsordnung vertritt, stellt die Arbeit die Integration des Völkerrechts in die nationale Stufenbauordnung in Frage. Entsprechend der TREK werden die einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung als Ermächtigungsnormen zum Abschluss völkerrechtlicher Bestimmungen verstanden. -- Um grundlegende und nicht spezifische Fragen einzelner (Völker-)Rechtsquellen zu adressieren, werden die Rechtswirkung von Völkervertragsrecht, Völkergewohnheitsrecht, allgemeiner Rechtsgrundsätze, Rechtsakte internationaler Organisationen und erstmals auch zwingendem Völkerrecht und einseitiger Rechtsgeschäfte in der österreichischen Rechtsordnung untersucht.