In: TATuP - Zeitschrift für Technikfolgenabschätzung in Theorie und Praxis / Journal for Technology Assessment in Theory and Practice, Band 26, Heft 1-2, S. 78-81
Der Verfasser analysiert das Regierungskonzept und zeigt, dass sein Dreh- und Angelpunkt der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 3 GG ist, während Abs. 2 ("Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich der Allgemeinheit dienen") keine Durchschlagskraft zugestanden wird. Mit dem Übergang zu diesem Verständnis von "schnellstmöglichem Ausstieg" hat die Bundesregierung eine erstaunliche Volte geschlagen. Unter "schnellstmöglich" wird von ihr nicht mehr "so schnell wie versorgungstechnisch möglich" verstanden. Das Verständnis der Bundesregierung ist vielmehr "so schnell wie möglich, ohne das Eigentumsschutzrecht (für Kernkraftwerke) gemäß Art. 14 (3) GG (allzu arg) zu verletzen". Als zentral für die Bestimmung von "schnellstmöglich" erweist sich nun der Rest-Kapitalwert der AKW, der weiterhin als sakrosankt gilt. Ein schrittweiser Ausstieg gemäß dem technisch Schnellst-Möglichen wäre jedoch nur möglich, wenn von dem Anspruch auf Amortisation über 32 Jahre nach unten abgewichen würde. (ICF2)
Zunächst wird die Risikowahrnehmung auf ihre Eigentümlichkeiten hin näher betrachtet und gezeigt, dass sie die üblichen Eigenschaften eines wissenschaftlich objektivierbaren Sachverhalts im Allgemeinen nicht aufweist. Diese abstrakte Beschreibung wird dann an einem Beispiel getestet. Es wird nämlich versucht, das über knapp zehn Jahre in Deutschland vorliegende, auch überschaubare BSE-Risiko ontologisch so zu interpretieren, dass daraus Konsequenzen in zwei Richtungen gezogen werden können: (1) hinsichtlich der Organisation der gestuften Struktur gesellschaftlicher Risikowahrnehmung und (2) hinsichtlich der Nomenklatur der Erkenntnis eines vorliegenden Risikos in solcher Weise, dass die rechtlichen Konsequenzen impliziert werden. Es bestätigt sich die These, dass Risiken nicht objektiv festgestellt, sondern sozial produziert und kommunikativ vermittelt werden. (ICE2)
Die Monopolkommission hat kürzlich ein Sondergutachten zu den Energiemärkten im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb veröffentlicht. Hans-Jochen Luhmann setzt sich mit den Aussagen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz kritisch auseinander. Hierauf folgt eine Replik von Mitarbeitern der Monopolkommission und eine Erwiderung von Hans-Jochen Luhmann.
Der Autor geht anhand eines Beispiels der Frage nach, ob und wie politische Ziele im Klimaschutz durch wissenschaftliche klimatologische Aussagen konkretisiert werden können. Grundlage ist die quantitative Bestimmung des Klimawandels als Anstieg des anthropogenen radiative forcing (Strahlungsantrieb) gegenüber vorindustrieller Zeit. Diese Bestimmung ist in einer Tabelle dokumentiert, die die Komponenten des radiative forcing aufzeigt. Im Folgenden stellt der Verfasser dar, wie die Ambivalenz zentraler Begriffe in der Wissenschaft von der anthropogenen Klimaveränderung in eine Mehrdeutigkeit der politischen Vorgaben umschlagen kann. Der Autor arbeitet heraus, dass aufgrund mehrerer Effekte Messfehler entstehen: Anstelle des gemessenen gegenwärtigen Temperaturanstiegs um 0,75 Grad C seit 1750 ist aufgrund von Zeitverzögerungseffekten die Temperatur de facto bereits um 2 Grad C angestiegen. Die EU hat inzwischen ihre Klimapolitik diesen Erkenntnissen teilweise angepasst, muss aber noch korrigiert werden. (ICC)