Mitbestimmung im Montankonzern und Grundgesetz
In: Schriften der Hans-Böckler-Stiftung 11
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In: REPORT - Zeitschrift für Weiterbildungsforschung, Band 30, Heft 3, S. 9-18
Die Bildungschancen sind ungerecht verteilt. Auch im Weiterbildungsbereich gibt es benachteiligte Gruppen, insbesondere solche, die bereits in der Erstausbildung diskriminiert wurden. Die Forderung nach Chancengleichheit, die auf Aristoteles und John Rawls zurückgeht, bedeutet, dass jeder eine zweite Chance bekommen sollte, wenn er unter unzureichenden oder unbefriedigenden Ergebnissen der Erstausbildung leidet. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufs- und Ausbildungsfreiheit sowie zum Sozialstaatsprinzip folgt ein Teilhaberecht auf berufliche Weiterbildung, das unter dem Vorbehalt des Möglichen steht. Die Beseitigung von Benachteiligung im und durch das Bildungssystem - so die Argumentation des Autors - ist nicht allein eine Frage der Gesetzgebung und Finanzierung, sondern vor allem eine der Durchsetzung eines Rechts auf Bildung.
In: Internationalisierung des Rechts und seine ökonomische Analyse, S. 677-689
In: Klein & groß: mein Kita-Magazin, Heft 11, S. 18-23
ISSN: 0863-4386
In: HLZ: Zeitschrift der GEW Hessen für Erziehung, Bildung und Forschung ; hessische Lehrerinnen- und Lehrerzeitung, Band 58, Heft 4/5, S. 28-29
ISSN: 0935-0489
In: HLZ: Zeitschrift der GEW Hessen für Erziehung, Bildung und Forschung ; hessische Lehrerinnen- und Lehrerzeitung, Band 56, Heft 6, S. 12-13
ISSN: 0935-0489
In den letzten Jahren wird die Unternehmensmitbestimmung in öffentlichen Unternehmen zunehmend in Frage gestellt. Die Angriffe werden nicht nur mit juristischen und ökonomischen, sondern auch mit rechtlichen Argumenten vorgetragen. Eines dieser Argumente stellt darauf ab, dass in öffentlichen Unternehmen ebenso wie in der öffentlichen Verwaltung das Demokratieprinzip verwirklicht werden müsse. Eine ununterbrochene Legitimationskette vom Amtsträger zum Volk sei erforderlich, um dem Demokratieprinzip Rechnung zu tragen. Diese Legitimationskette werde durchbrochen, wenn von den Belegschaften gewählte Mitbestimmungsträger ihr Mandat in den Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten von öffentlichen Unternehmen ausübten. Teilweise wird diese Argumentation von den Gerichten übernommen. In der hier vorgelegten Studie wird nachgefragt, woher die Argumentation stammt, die sich auf das Konstrukt von der ununterbrochenen Legitimationskette stützt. Außerdem wird gefragt, wie das Demokratieprinzip zu interpretieren ist und ob das Konstrukt von der ununterbrochenen Legitimationskette für die Interpretation tauglich ist. Schließlich werden bestimmte Branchen, in denen öffentliche Unternehmen tätig sind, genauer untersucht. Der Autor lehnt das Konstrukt von der ununterbrochenen Legitimationskette als Auslegungsmaßstab für das Demokratieprinzip ab. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Unternehmensmitbestimmung in öffentlichen Unternehmen mit privater Rechtsform nicht gegen das Demokratieprinzip verstößt.
BASE
In: Gewerkschaftliche Monatshefte, Band 47, Heft 2, S. 97-110
ISSN: 0016-9447
In: Arbeit und Recht: AuR ; deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Band 38, Heft 7, S. 205-213
ISSN: 0003-7648
Der EG-Binnenmarkt 1992 erleichtert die europaweite Kapitalzusammenfassung und -verpflechtung. Die Handlungsmöglichkeiten der Arbeitnehmervertretungen sind jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik begrenzt. Wenn Konzerne die nationalen Grenzen überschreiten, erweisen sich bisherige Mitbestimmungspotentiale als nicht ausreichend. (IAB)
In: Erziehung & Wissenschaft: E & W ; Zeitschrift der Bildungsgewerkschaft GEW, Band 36, Heft 11, S. 25-26
ISSN: 0342-0671