Steuerrecht als Innovationsressource des Verfassungsrechts?
In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Volume 64, Issue 1, p. 505
ISSN: 2569-4103
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In: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Volume 64, Issue 1, p. 505
ISSN: 2569-4103
In: Parteienwissenschaften, p. 231-240
In: Sachverständige Politikberatung, p. 12-13
In: Die Europäische Union am Scheideweg: mehr oder weniger Europa?, p. 211-216
In: Der Landkreis: Zeitschrift für kommunale Selbstverwaltung, Volume 84, Issue 4, p. 113-117
ISSN: 0342-2259
In: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften, Volume 10, Issue 3, p. 303-322
In: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften: ZSE ; der öffentliche Sektor im internationalen Vergleich = Journal for comparative government and european policy, Volume 10, Issue 3, p. 303-322
ISSN: 1610-7780
In: JuristenZeitung, Volume 67, Issue 5, p. 213
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Volume 47, Issue 1, p. 1-8
ISSN: 2366-6757
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Volume 47, Issue 1, p. 1-8
ISSN: 0344-7871
Mit der Elften Atomgesetznovelle hat der Bundesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung die Laufzeit der 17 Kernkraftwerke in Deutschland 2010 durchschnittlich 12 Jahre verlängert. Für Kernkraftkraftwerke mit Beginn des Leistungsbetriebs bis einschließlich 1980 beträgt die Laufzeitverlängerung 8 Jahre, jüngere Kernkraftwerke dürfen 14 Jahre länger laufen. Gesetzestechnisch hat der Gesetzgeber das Ziel der Laufzeitverlängerung dadurch erreicht, dass er den in Betrieb befindlichen Kernkraftwerken zusätzliche Elektrizitätsmengen zugemessen hat. Tatsächlich werden die dort aufgeführten Reststrommengen pro Kernkraftwerk zu deutlich längeren Laufzeiten führen, als die vom Gesetzgeber angegebenen 8 bzw. 14 Jahre. Das ergibt sich daraus, dass die zentrale Größe für die tatsächliche Laufzeitverlängerung die Annahmen zur Jahresauslastung der Kernkraftwerke sind. Der Verfasser argumentiert, dass die mit jeder Laufzeitverlängerung notwendig verbundene Verlängerung der Bundesauftragsverwaltung von der Zustimmung des Bundesrats abhängig ist, während die zeitliche Begrenzung der Bundesauftragsverwaltung im Atomgesetz 2002 zustimmungsfrei möglich war. Jede Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke verlängert auch die Zeit der staatlichen Aufsicht über diese Kraftwerke. Da die Aufsicht von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt wird, ist mit der Verlängerung der Laufzeit der Kraftwerke auch eine Verlängerung der Auftragsverwaltung und damit eine Beschränkung der Verwaltungshoheit der Länder verbunden, die nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig ist. (ICF2)
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Volume 64, Issue 18, p. 705-714
ISSN: 0029-859X
In: Recht und Politik: Zeitschrift für deutsche und europäische Rechtspolitik, Volume 47, Issue 1, p. 1-9
ISSN: 0344-7871
In: Berliner Republik: das Debattenmagazin, Issue 4, p. 43-46
ISSN: 1616-4903
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Volume 43, Issue 1, p. 83-94
ISSN: 0042-4498
In: Die Verwaltung: Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften, Volume 43, Issue 1, p. 83-94
ISSN: 1865-5211