Rechtliche Bewertung von Änderungsvorschlägen zum Recht der Gewässerunterhaltung
In: Wahlperiode Brandenburg, Band 6/25
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In: Wahlperiode Brandenburg, Band 6/25
In der EU findet im Bereich der Unternehmensbesteuerung ein Steuerwettlauf zwischen den Mitgliedsländern statt, der für eine tendenzielle Erosion sowie für eine gewisse Konvergenz der Unternehmensbesteuerung sorgt. Neben den nominellen Steuersätzen gleichen sich auch andere Charakteristika der nationalen Unternehmensteuersysteme an: beispielsweise bezüglich der Integration von Körperschafts- und Anteilseignerbesteuerung. Ein übergreifender Trend ist auch die systematische Entlastung von Unternehmens- bzw. Kapitaleinkommen gegenüber Arbeitseinkommen. Gleichzeitig werden Unternehmen in den neuen Mitgliedsländern deutlich geringer besteuert als in den alten EU-Staaten. Praktisch alle EU-Unternehmensteuersysteme privilegieren steuerlich die Gewinne der Kapitalgesellschaften gegenüber jenen der Personenunternehmen (fehlende Rechtsformneutralität) und die Fremdfinanzierung gegenüber der Eigenfinanzierung (fehlende Finanzierungsneutralität). Die vorgesehene deutsche Unternehmensteuerreform verringert durch die Senkung der Steuersätze die Anreize für die Verschiebung von Gewinnen in niedriger besteuernde Länder. Die bestehenden Potenziale zur Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage werden allerdings nur unzureichend genutzt. Eine weitere Erosion der Unternehmensbesteuerung kann nur durch eine verstärkte Koordination auf EU-Ebene vermieden werden. ; Tax competition between member states tends to result in an erosion as well as a convergence of enterprise taxation in the EU. Besides statutory tax rates, several other characteristics of national enterprise tax systems are gradually aligning: for example regarding the integration of corporate and shareholder taxation. Another common trend is the systematic reduction of the tax burden on profits and capital income vis-à-vis labour income. At the same time enterprise taxes are significantly lower in the new member states compared to the old ones. Practically all EU enterprise tax systems are characterised by non-neutrality of taxation with regard to the legal form of firms (incorporated firms are taxed more favourably than non-incorporated firms) and to the capital structure (debt-financing enjoys tax advantages compared to equity financing). By decreasing statutory tax rates, the envisaged German enterprise tax reform will dampen incentives for profit shifting to lowtax countries. The existing potentials to broaden the tax base won't be fully realised, however. A further erosion of enterprise taxation can be prevented only by greater tax co-ordination within the EU.
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STÄDTISCHE WOHNUNGSPOLITIK [21/22] Städtische Wohnungspolitik [21/22] ( - ) Einband ( - ) Titelseite ([2]) Verhältnis des Menschen zu Grund und Boden. (5) Römischrechtliche, deutschrechtliche Auffassung. (6) Bodenreform. (7) Notwendigkeit der Aufklärungsarbeit. Bodenpolitische Aufgaben der Gemeinde; Beschränkung durch staatliche Gesetzgebung. (8) Grunderwerb der Gemeinde Wien. (8) Wertzuwachssteuer. (9) Schnellbahnen. (10) Bauordnung. (10) Wohnungspolitik vor dem Kriege. (11) Erbbaurecht. (11) Bisherige Schwierigkeit der Grundverwertung. (11) Beispiele für Erbbaurecht: (12) 1. Kleinhaus. (12) 2. Miethaus auf der Schmelz. (13) 3. Lager-, Werkstätten- und Wohnhaus auf den Freihausgründen. (13) Erbbaurecht - kapitalsparend. (14) Kleinwohnungsbau der Gemeinden selbst. Bedenken. (15) Eigene Kleinwohnungsbauten der Gemeinde Wien. (15) Wohnungsergänzungen. Schrebergärten. (16) Vergünstigungen der Gemeinde für Schrebergärten. (17) Wohnungspolitik nach dem Kriege. (18) Frage, ob Wohnungsnot zu erwarten. (18) Allgemeine Vorsorge für die Zeit nach dem Kriege. (19) Errichtung eines Wohnungsamtes der Stadt Wien. (20) Wohnungszählung und Wohnungsnachweis. (20) Mietpreise. (21) Ungarische Verordnung. (21) Wohnungsaufsicht. (22) Aufsicht über Baubestand. (23) Aufsicht über Wohnungsbenützung, Wohnungsüberfüllung. (24) Besondere Maßnahmen zur Förderung des Kleinwohnungsbaues nach dem Kriege. Private Bautätigkeit. (25) Kreditfrage. (25) Materialfrage. Steuerfrage. (26) Kriegerheimstätten. (27) Bevölkerungspolitik. (27) Geburtenrückgang. (28) Kinderreiche Familien. (29) Abgabeordnung betreffend die Einführung einer Gemeindeabgabe vom Wertzuwachse von Liegenschaften im Gebiete der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien. (31) § 1. (31) Befreiung von der Wertzuwachsabagbe, Persönliche. § 2. (31) Sachliche § 3. (32) Übertragungen, welche der Wertzuwachsabgabe nicht unterliegen. § 4. (32) Wertzuwachs. § 5. Tauschverträge. Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke. § 6. (33) Erwerbswert § 7. (33) § 8. Veräußerungswert. § 9. (34) Teilweise Veräußerung einheitlich erworbener Liegenschaften und einheitliche Veräußerung von in Teilen erworbenen Liegenschaften. § 10. Bemessungsgrundlage § 11. (35) Ausmaß der Abgabe § 12. (35) Ermäßigung der Abgabe. § 13. (36) Außerbücherliche Übertragungen. § 14. Zahlungs- und Haftungspflicht. § 15. Veranlagungsverfahren. Behörden § 16. (37) Anzeige- und Auskunftspflicht. § 17. (37) Wertfeststellung. § 18. Zahlungs-, Haftungszahlungsauftrag, Zustellung, Rechtsmittel. § 19. (38) § 20. Einzahlung. § 21. Rückvergütung. § 22. (39) Abgabeerhöhung. § 23. (39) Strafverfahren § 24. Zwangsweise Eintreibung. § 25. Verjährung. § 26. Verwendung des Ertrages der Abgabe, der Abgabeerhöhung und der Geldstrafen. § 27. Statistische Nachweisungen. § 28. (40) Vollzugsvorschriften. § 29. Wirksamkeitsdauer. § 30. (41) Literatur über städtische Wohnungs- und Bodenpolitik. (41) Werbung ( - ) Mitarbeiter der "Flugschriften für Österreich-Ungarns Erwachen": ( - ) Einband ( - )
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Aus der Einleitung: Das Thema der Vermögens-Ungleichheit steht zunehmend im Rampenlicht der internationalen politischen Bühne. Sicher bewegt es sich immer noch etwas im Schatten der Diskussionen über die Ungleichheit in der Einkommensverteilung, aber gerade die Vermögens-Ungleichheit weist einen erheblich größeren Umfang auf, als es die Einkommens-Ungleichheit tut. Das gesamte Vermögen wird von einer Generation an die nächste weitergegeben und verschafft einem Teil der Nachkommen einen enormen Vorteil gegenüber dem anderen. Betrachtet man den weltweiten Gini-Koeffinzienten, welcher die gesamte Vermögensverteilung der Welt misst, dann stellen wir fest, dass er mit einem Wert von 0,892 unglaublich hoch ist und sich somit fast 90 Prozent des Weltvermögens in der Hand einiger wenigen befindet. Sicher existieren in den entwickelten Staaten markante Unterschiede. So besitzt Japan mit einem Gini von 0,547 eine wesentlich ausgeglichenere Vermögensverteilung, als zum Beispiel die USA mit einem Gini von 0,801. Aufbauend auf diese Situation werden Steuern auf Erbschaften oder allgemein auf den Vermögenstransfer oft als Instrument für eine gerechte Verteilung von Vermögen herangezogen. Die Erbschaftsteuer ist eine Steuerart welche sich in den meisten Steuersystemen der entwickelten Industriestaaten wiederfindet und durch ihre Einnahmen zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben beiträgt. Neben diesen fiskalischen Gründen sind es auch die verteilungs-, allokations- und beschäftigungspolitischen Erwägungen, die eine Existenz der Erbschaftsteuer stützen. In Bezug auf Erbschaften wird häufig auch der Begriff intergenerationaler Transfer benutzt. Einige Autoren beziehen bei ihren Untersuchungen von Vermögenstransfers außerdem intragenerationale Transfers wie Schenkungen oder sogar nicht monetäre Transfers, wie Investitionen in die Bildung der Kinder, ein. Die jungen Menschen von heute, besonders die in den entwickelten Industrienationen, werden auch als die Erbengeneration bezeichnet, weil sie nicht zuletzt den Vorteil besitzen, zu den geburtenschwachen Jahrgängen zu zählen und gleichzeitig von deren Elterngeneration ein großzügiges Erbe zu erhalten, da diese nicht wie deren Eltern einen Einschnitt im Vermögen durch Kriege erfahren haben und somit über den gesamten Lebenszyklus die Möglichkeit hatten Kapital ohne Unterbrechung zu akkumulieren. Mit der Zunahme in der Höhe des übertragenen Vermögens rückt auch die Erbschaftsteuer immer stärker in den Mittelpunkt. Aus diesem Grund erscheint eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik als besonders aktuell und erforderlich. In dieser Arbeit soll eine Analyse der Erbschaftsteuer in Bezug auf ihre steuerprinzipielle Begründbarkeit, auf ihre ökonomischen und sozialen Auswirkungen und die spezifischen Ausgestaltungsfragen durchgeführt werden. In Kapitel 2 wird zu Beginn ein kleiner Überblick über das Wesen der Erbschaftsteuer gegeben, um eine Basis für die weitere Betrachtung zu bilden. Im Anschluss daran findet eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Begründungsmöglichkeiten dieser Steuer statt, wobei das Ziel darin besteht, die einzelnen in der Literatur aufgeführten Argumente gegen und für die Besteuerung von Erbschaften zusammenzutragen und möglicherweise eine Aussage über ihre Legitimation zu treffen. Den Kernpunkt dieser Untersuchung wird das Kapitel 3 bilden, welches den Schwerpunkt auf die wirkungsanalytische Betrachtung der Erbschaftsteuer legt. Geprüft werden muss, inwieweit mit einer Besteuerung von Erbschaften außer fiskalische Effekten auch ökonomische Anreizwirkungen und Verzerrungseffekte verbunden sind. Zur analytischen Betrachtung der Vermögenstransferbesteuerung werden das Lebenszyklusmodell und ein Zwei-Perioden Modell überlappender Generationen nach Diamond verwendet. Da bestimmte Verhaltensreaktionen der beteiligten Individuen von deren Transfermotiven abhängig sind und man sich damit in der Analyse der Erbschaftsteuer öfter konfrontiert sieht, wird die Klärung dieser Motive an den Anfang dieses Kapitels gestellt. Abschließend werden im Kapitel 4 spezifische Ausgestaltungsfragen geklärt, welche sich von einer Festlegung der Bemessungsgrundlage über den Tariftyp bis hin zu möglichen Ausgestaltungskonzepten erstrecken. Das Resultat dieser Arbeit soll sein, eine Aussage darüber treffen zu können, welche expliziten Implikationen eine Erbschaftsteuer mit sich bringt, ob sie überhaupt eine Steuerlegitimation erfährt und wie eine optimale Ausgestaltung aussehen könnte.
Aus der Einleitung: Das Postulat der Entscheidungsneutralität definiert "Steuerrechtsetzungen, die bei vernünftigen Steuerpflichtigen keine Ausweichhandlungen verursachen", als entscheidungsneutral. In den ökonomischen Steuerwissenschaften erfährt dieses Postulat der Entscheidungsneutralität eine zweifache Auslegung. Zum einen bindet die betriebswirtschaftliche Sichtweise, welche Steuerzahlungen als negative Zielbeiträge bei der Wahl von wirtschaftlichen Handlungsalternativen sieht, daran eine durch die Neutralität der Besteuerung das Entscheidungskalkül vereinfachende Indifferenzbedingung. Demgegenüber wird finanzpolitisch die Entscheidungsneutralität zur Wahrung der gesamtwirtschaftlichen Allokationseffizienz und damit der Zielsetzung der Vermeidung von Fehlallokationen der begrenzten Ressourcen, als eines der Grundsatzpostulate des Steuersystems herangezogen. Diesem Neutralitätspostulat genügend darf es für die Besteuerung des Ergebnisses der unternehmerischen Tätigkeit - das steuerliche Einkommen - nicht auf das zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit gewählte Rechtskleid - die Rechtsform - ankommen. Die daraus zu subsumierende Forderung der Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung entspricht damit einer Forderung nach einer in Art und Intensität von der Rechtsform unabhängigen Teilhabe des Staates am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmers. Die Ursachen für Verletzungen der Rechtsformneutralität können u.a. durch eine Doppelbesteuerung bei bestimmten Rechtsformen durch Kombinationen mehrerer Steuern hervorgerufen werden, wie aber auch bei unterschiedlicher rechtsformabhängiger Ausgestaltung der Bemessungsgrundlagen, bspw. durch divergierende Besteuerungsprinzipien, aber auch durch unterschiedlich hohe Steuersätze bei der Existenz von rechtsformabhängigen Steuern. Hauptursache der Existenz einer Forderung nach Rechtsformneutralität in Deutschland ist der bestehende Dualismus der Unternehmensbesteuerung mit dem Nebeneinander von natürlichen und juristischen Personen als Steuersubjekte und die damit einhergehende strukturelle Ungleichbehandlung von Unternehmensgewinnen in Deutschland. Im Einzelnen sind dies die zwischen Personenunternehmen einerseits und den Kapitalgesellschaften andererseits unterschiedlichen Steuerarten, differierende nominelle Steuersätze, aber auch divergierende Besteuerungsprinzipien, Vermögenszurechnungen, Verlustnutzungsmöglichkeiten, sowie die Wirksamkeit von Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmer und Unternehmung und vieles mehr. Dies verdeutlicht, dass das geltende Unternehmensteuerrecht in Deutschland nicht rechtsformneutral ist. Der Dualismus der Unternehmensbesteuerung in Deutschland wurde bereits 1920 durch Lösung der Kapitalgesellschaften aus dem Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes mit der Einführung einer allgemeinen Körperschaftsteuer für ebendiese begründet. Ebenso alt ist auch die Forderung nach Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung in Deutschland, welche federführend bereits im Jahr 1924 Gegenstand des 33. Deutschen Juristentages war. Diese ebenso lange Forderung nach Rechtsformneutralität des Schrifttums ist zugleich auch als ausformulierte Zielsetzung Bestandteil von vielfältigen Steuerreformgesetzen wie auch Steuerreformvorschlägen gewesen. Nicht zuletzt als Zielvereinbarung der großen Koalition für die Unternehmensteuerreform 2008, die den Schwerpunkt dieser Untersuchung darstellt, wurde die Forderung nach Rechtsformneutralität in einem Reformgesetz thematisiert. Diese Arbeit soll dem Anspruch genügen, zunächst auf den Grundlagen der Rechtsformneutralität (Kapitel 1) insbesondere die Fragen zu erörtern, ob die Rechtsformneutralität wünschenswert ist, welche Begründungen es innerhalb der Steuerwissenschaften für diese Forderung gibt und inwieweit die Rechtsformneutralität realisierbar ist. Sich diesem anschließend, werden die gegenwärtigen Grundzüge der Unternehmensbesteuerung (Kapitel 2) und damit die duale Unternehmensbesteuerung bewusst zunächst nach altem Rechtsstand vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 aufgezeigt. Diesem folgend wird dann auf Grundlage einer ausführlichen Darstellung der Unternehmensteuerreform 2008 (Kapitel 3) im Hauptteil dieser Arbeit der Kernfrage nach der Umsetzung des Ziels der Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung nach der Unternehmensteuerreform 2008 anhand einer detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der einzelnen Änderungen (Kapitel 4), unter Ermittlung einzelner Sensitivitäten hinsichtlich der für die Unternehmensbesteuerung relevanten Parameter, nachgegangen. Schließend wird der Zielerreichungsgrad der Forderung nach Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung unter Berücksichtigung der aufgezeigten Einzelwirkungen bestimmt.
Inhaltsangabe: Die aus der Wahl des 16. deutschen Bundestages am 18. September 2005 hervorgegangene "große Koalition" aus CDU/CSU und SPD hielt bereits in ihrem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 eine Reform der Unternehmensbesteuerung fest. Mit einer umfassend und durchgreifend ausgestalteten Reform erwarten die Koalitionspartner die Förderung des gesamtwirtschaftlichen Wachstums durch die Schaffung neuer Investitionsanreize und somit die Erhaltung deutscher Arbeitsplätze. Daneben stehen die Modernisierung des deutschen Steuerrechts, die Stabilisierung der kommunalen Finanzen, ein verstärktes Vorgehen gegen Steuermissbrauch sowie die Sicherung des deutschen Steueraufkommens im Fokus dieser Koalitionsvereinbarung. Nach den von der Bundesregierung am 12. Juli 2006 entwickelten Eckpunkten zur Unternehmensteuerreform und der Vorlage eines Referentenentwurfes des Bundesfinanzministeriums am 5. Februar 2007, wurde das Gesetz nach dem am 14. März 2007 zuvor beschlossenen Gesetzesentwurf der Regierungsparteien am 25. Mai 2007 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat stimmte am 6. Juli 2007 zu. Das Gesetz trat nach Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 18. August 2007 in Kraft. Wesentliche Kernpunkte des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 stellen die Absenkung des nominalen Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 15%, die Schaffung einer Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften, die Festlegung eines gesonderten Steuertarifs und einer pauschalen Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte, die Einschränkung der Verlustnutzung beim Mantelkauf sowie die Einführung der Zinsschranke dar. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der – in der Literatur mitunter scharf kritisierten und als "beispiellose Steuerinnovation" bezeichneten – Zinsschranke. Auch die Neuregelung der Gesellschafterfremdfinanzierung gem. § 8a KStG steht im Blickpunkt der Untersuchung, da sie einen integralen Bestandteil der Zinsschrankenregelung für Körperschaften bildet. Durch die Einführung der Zinsschranke verfolgt der Gesetzgeber auf der einen Seite das Ziel, die im internationalen Vergleich eher geringe Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen zu erhöhen. Er begründet dieses Vorgehen mit dem Argument, dass nur eine angemessene Eigenkapitalausstattung Schutz vor der Insolvenz eines Unternehmens bietet. Andererseits versucht die neue Regelung Steuergestaltungen von Konzernunternehmen entgegenzuwirken, welche darauf abzielen, erwirtschaftete Erträge durch konzerninterne Finanzierungsmaßnahmen ins niedriger besteuernde Ausland zu transferieren, während abzugsfähiger Zinsaufwand in Deutschland die steuerliche Bemessungsgrundlage mindert. Unternehmen können jedoch den Belastungen der Zinsschranke entgehen, sofern sie den in Deutschland steuerpflichtigen Gewinn erhöhen oder die Finanzierungsstruktur deutscher Tochtergesellschaften an die des Konzerns anpassen. Die Frage, inwiefern dieses überhaupt möglich oder gar ökonomisch sinnvoll ist, lässt der Gesetzgeber jedoch unbeantwortet. Zu Beginn der Ausführungen veranschaulicht ein allgemeiner Überblick das Regelungskonzept, um den Einstieg in die komplexe Thematik der Zinsschranke zu vereinfachen. Daran anschließend erfolgt eine eingehende Erläuterung der in § 4h Abs. 1 EStG kodifizierten Zinsabzugsbeschränkung. Neben den einzelnen Tatbestandsmerkmalen wird hier auch die Rechtsfolge für nicht im Wirtschaftsjahr abzugsfähige Zinsaufwendungen (sog. Zinsvortrag) dargelegt. Der nachfolgende Abschnitt befasst sich mit den Ausnahmen der Zinsschranke, welche in § 4h Abs. 2 EStG geregelt werden. Besonderheiten für Körperschaften und diesen nachgeordnete Mitunternehmerschaften kommen im gleichnamigen Kapitel zum Ausdruck. Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Zinsschranke werden im dritten Kapitel erörtert. Abschließend erfolgt eine kritische Analyse der neuen Regelung im Hinblick auf verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken sowie eine Prognose von in der Praxis auftretenden Anwendungsproblemen.
Die Unternehmensbesteuerung ist eines der Instrumentarien das im Wettbewerb um den mobilen Faktor Kapital von den Industriestaaten eingesetzt wird. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Forschung, die den Zusammenhang zwischen der Unternehmensbesteuerung und dem unternehmerischen Kapitalstock untersucht, ist mittlerweile eine beträchtliche Zahl von Literatur entstanden. Aus der vorhandenen Literatur sind jedoch zwei Schwächen zu erkennen. Erstens basieren viele der empirischen Analysen auf makroökonomischen Zeitreihendaten und zweitens finden vor allem Reduzierte-Form-Modelle Anwendung. Die vorliegende Dissertation gliedert sich in die Reihe empirischer Arbeiten unter Verwendung von Mikrodaten ein, die Aspekte der Unternehmensbesteuerung untersuchen. Die Arbeiten liefern einen Beitrag zum tieferen Verständnis aus den Teilbereichen der Finanzierunkstruktur, der gemeinsamen Bemessungsgrundlage sowie der Messung der marginalen Steuerbelastung. Dabei konzentrieren sich die Analysen auf die Aktivitäten deutscher Unternehmen im In- und Ausland sowie ausländischer Unternehmen in Deutschland. Grundlage der empirischen Untersuchungen sind vor allem vertrauliche Mikrodaten der Deutschen Bundesbank. Im Rahmen der deskriptiven und multivariaten Analyse werden Hinweise für den Zusammenhang zwischen der Besteuerung und dem unternehmerischen verhalten nachgewiesen. Damit dienen die Resultate auch als Diskussionsgrundlage für die Ausgestaltung künftiger Steuerpolitik in Deutschland und der EU. ; Corporate taxation is an instrument in the competition on the mobile factor capital which industrial countries using. Regarding the research, which examines the nexus between the corporate taxation and the firm's capital stock, meanwhile a considerable number of literatures developed. From the existing literature however two weaknesses are to be recognised. First of all many of the empirical analyses based on macro-economic time series data and secondly typically reduced from models were used. The present dissertation is integrated into the number of empirical work using micro data sets, which aspects of the corporate taxation examine. The analysis provides a contribution to the deeper understanding of the financial structure, the common tax base as well as the measurement of the marginal tax burden. The analyses concentrate on the activities of German companies (domestic and foreign direct investment) as well as foreign companies in Germany. The empirical investigations based mostly on confidential micro data sets of the German Central Bank. The descriptive and multivariate analysis show some hints for the nexus between corporate taxation and firm's behaviour. All results provide a discussion basis for the tax policy in Germany and the EU.
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Im Rahmen wertorientierter Unternehmensführung gewinnen Erfolgsbeteiligungen immer größere Verbreitung. Besonders populär ist das EVA-Bonussystem, das auf dem Erfolgskonzept "Economic Value Added" von STERN STEWART & Co. beruht. In der vorliegenden Arbeit wird gezeigt, daß dieses Bonussystem gegen die Bedingung der Anreizkompatibilität verstößt: Der Entscheidungsträger kann finanzielle Vorteile erzielen, indem er Investitionsentscheidungen trifft, die aus Sicht der Anteilseigner nachteilig sind. Insbesondere besteht die Tendenz zur Unterinvestition. Die Darstellungen beruhen auf der Annahme, daß nicht nur die Anteilseigner zukünftige Einkünfte (bzw. Überschüsse) mit einem risikoangepaßten Zinssatz diskontieren, sondern auch der Entscheidungsträger. Zunächst werden die theoretischen Grundlagen dargestellt. Wenn bei gegebener Risikoklasse der Entscheidungsträger erwartete Prämien mit dem Kalkulationszinsfuß k +D diskontiert und die Anteilseigner erwartete Überschüsse des Leistungsbereichs mit k diskontieren, besteht bei einem im Zeitablauf konstanten Prämiensatz f und Überschußbeteiligung nur dann Anreizkompatibilität, wenn D= 0 gilt. Für D> 0 besteht die Tendenz zur Unterinvestition. Sie ist um so größer, je höher D ist und je später die potentiellen Projektüberschüsse anfallen. Bei Beteiligung am Residualgewinn ergeben sich dieselben Anreizwirkungen wie bei Überschußbeteiligung, sofern die kalkulatorischen Zinsen mit dem risikolosen Zinssatz r ermittelt werden. Werden sie mit k ermittelt, so wird (für k>r ) im Vergleich zu einer Überschußbeteiligung die Tendenz zur Unterinvestition ausgelöst (sofern D= 0) oder verstärkt (sofern D> 0). Die Tendenz zur Unterinvestition ist jeweils um so gravierender, je später aktivierte Anschaffungsauszahlungen als Abschreibungen zu verrechnen sind und je höher der für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf die (Rest-)Buchwerte maßgebliche Zinssatz k ist. Der Economic Value Added stellt eine Konkretisierung des Residualgewinns dar. Auch bei dem darauf aufbauenden (EVA-)Bonussystem besteht die Tendenz zu Fehlentscheidungen (insbesondere zur Unterinvestition). Sie resultiert vor allem aus der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen mit dem risikoangepaßten Zinssatz k, den geforderten "Bereinigungen" bei der Ermittlung des investierten Kapitals bzw. des Periodenerfolges und gegebenenfalls der Wahl der Erfolgsänderung gegenüber dem Vorjahr als Bemessungsgrundlage. ; Incentive provisions for a manager who makes investment decisions in a certain risk class are analyzed. The fee can be based on cash flow or residual income. It is shown that if the manager has a higher risk adjusted rate than owners, a constant performance fee over time will lead to underinvestment. The underinvestment problem with residual income as a performance measure gets bigger if interest charges are calculated with the risk adjusted rate instead of the risk free rate. This leads to the conclusion, that the incentive provisions of Economic Value Added (EVA) as a specific form of residual income are not in the sense of the owners.
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Der internen Unternehmensrechnung werden im allgemeinen zwei Funktionen zugeschrieben (Ewert/Wagenhofer (1997), S. 6): Sie soll einerseits Informationen für Planungszwecke bereitstellen, andererseits der Verhaltenssteuerung von Entscheidungsträgern in hierarchischen, dezentralen Organisationen dienen. In der jüngeren Vergangenheit ist die Verhaltenssteuerungsfunktion zunehmend in das Blickfeld theoretischer und praktischer Überlegungen gerückt. Gleichzeitig läßt sich eine verstärkte Marktwertorientierung deutscher Unternehmen in der Unternehmenspolitik wie auch in der internen Unternehmensrechnung beobachten. Die betriebswirtschaftliche Literatur hat darauf mit einer wachsenden Zahl von Beiträgen reagiert, die die Marktwertorientierung der internen Unternehmensrechnung vor dem Hintergrund ihrer Verhaltenssteuerungsfunktion diskutieren.1) Das Interesse dieses Beitrags gilt der Rolle der Periodenerfolgsrechnung als Teil der internen Unternehmensrechnung bei der marktwertorientierten Steuerung von Investitionsentscheidungen über Periodenerfolgsbeteiligungen. Zentrale Bedeutung kommt hierbei dem Residualgewinnkonzept aufgrund seiner Kompatibilität mit dem Marktwertkriterium (vgl. Abschnitt 5.1) zu. Dieses Konzept hat in der Praxis unter dem Namen Economic Value Added zunehmend an Popularität - insbesondere auch als Grundlage für Erfolgsbeteiligungen (vgl. z.B. Stewart (1991), Ehrbar (1998), O'Hanlon/Peasnell (1998) ) - gewonnen. Gezeigt werden soll, welche Vorteile die Periodisierung von Cash Flows im Rahmen einer Periodenerfolgsrechnung auf der Basis des Residualgewinnkonzepts gegenüber einer unbelassenen Cash Flow-Rechnung bei der Steuerung von Investitionsentscheidungen über finanzielle Anreizsysteme bietet. Betrachtet wird eine einfache bilaterale Principal-Agent-Beziehung: Eine delegierende Instanz (Prinzipal) beauftragt einen Entscheidungsträger (Agenten) mit Investitionsentscheidungen und versucht, dessen Investitionsverhalten über eine "Erfolgsbeteiligung" in ihrem Sinne auf das Ziel der Maximierung des Barwertes aller Cash Flows gerichtet zu beeinflussen. Die Rolle des internen Rechnungswesens ist dabei auf die Bereitstellung der Bemessungsgrundlage für die Erfolgsbeteiligung beschränkt. Es wird gezeigt, daß die Periodisierung von Cash Flows und die Zugrundelegung periodisierter Größen bei der Investitionssteuerung zu besseren Lösungen des Steuerungsproblems des Prinzipals führt als eine reine Cash Flow- Beteiligung. . ; This paper considers the role of accrual accounting in providing investment incentives. In a simple multiperiod principal-agent-framework, it is assumed that the agent is wealth constrained and that he discounts future cash flows at a higher discount rate than the principal. The principal designs a linear performance fee based on either cash flows or residual income. Conditions are analyzed under which accrual accounting improves the solution to the principal's problem in comparison with a cash flow based performance fee. The role of accounting lies in (i) improving cash flow-sharing between principal and agent over time and (ii) improving investment incentives. It is shown that the potential sources of conflict which are considered generally lead to "traditional" accounting rules.
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Der internen Unternehmensrechnung werden im allgemeinen zwei Funktionen zugeschrieben (Ewert/Wagenhofer (1997), S. 6): Sie soll einerseits Informationen für Planungszwecke bereitstellen, andererseits der Verhaltenssteuerung von Entscheidungsträgern in hierarchischen, dezentralen Organisationen dienen. In der jüngeren Vergangenheit ist die Verhaltenssteuerungsfunktion zunehmend in das Blickfeld theoretischer und praktischer Überlegungen gerückt. Gleichzeitig läßt sich eine verstärkte Marktwertorientierung deutscher Unternehmen in der Unternehmenspolitik wie auch in der internen Unternehmensrechnung beobachten. Die betriebswirtschaftliche Literatur hat darauf mit einer wachsenden Zahl von Beiträgen reagiert, die die Marktwertorientierung der internen Unternehmensrechnung vor dem Hintergrund ihrer Verhaltenssteuerungsfunktion diskutieren.1) Das Interesse dieses Beitrags gilt der Rolle der Periodenerfolgsrechnung als Teil der internen Unternehmensrechnung bei der marktwertorientierten Steuerung von Investitionsentscheidungen über Periodenerfolgsbeteiligungen. Zentrale Bedeutung kommt hierbei dem Residualgewinnkonzept aufgrund seiner Kompatibilität mit dem Marktwertkriterium (vgl. Abschnitt 5.1) zu. Dieses Konzept hat in der Praxis unter dem Namen Economic Value Added zunehmend an Popularität - insbesondere auch als Grundlage für Erfolgsbeteiligungen (vgl. z.B. Stewart (1991), Ehrbar (1998), O'Hanlon/Peasnell (1998) ) - gewonnen. Gezeigt werden soll, welche Vorteile die Periodisierung von Cash Flows im Rahmen einer Periodenerfolgsrechnung auf der Basis des Residualgewinnkonzepts gegenüber einer unbelassenen Cash Flow-Rechnung bei der Steuerung von Investitionsentscheidungen über finanzielle Anreizsysteme bietet. Betrachtet wird eine einfache bilaterale Principal-Agent-Beziehung: Eine delegierende Instanz (Prinzipal) beauftragt einen Entscheidungsträger (Agenten) mit Investitionsentscheidungen und versucht, dessen Investitionsverhalten über eine "Erfolgsbeteiligung" in ihrem Sinne auf das Ziel der Maximierung des Barwertes aller Cash Flows gerichtet zu beeinflussen. Die Rolle des internen Rechnungswesens ist dabei auf die Bereitstellung der Bemessungsgrundlage für die Erfolgsbeteiligung beschränkt. Es wird gezeigt, daß die Periodisierung von Cash Flows und die Zugrundelegung periodisierter Größen bei der Investitionssteuerung zu besseren Lösungen des Steuerungsproblems des Prinzipals führt als eine reine Cash Flow- Beteiligung. . ; This paper considers the role of accrual accounting in providing investment incentives. In a simple multiperiod principal-agent-framework, it is assumed that the agent is wealth constrained and that he discounts future cash flows at a higher discount rate than the principal. The principal designs a linear performance fee based on either cash flows or residual income. Conditions are analyzed under which accrual accounting improves the solution to the principal's problem in comparison with a cash flow based performance fee. The role of accounting lies in (i) improving cash flow-sharing between principal and agent over time and (ii) improving investment incentives. It is shown that the potential sources of conflict which are considered generally lead to "traditional" accounting rules.
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Christoph M. Schmidt, RWI und Ruhr-Universität Bochum, sieht in der Ratspräsidentschaft Deutschlands eine Möglichkeit, einen Neuaufbruch der europäischen Klimapolitik einzuleiten, mit einem einheitlichen und umfassenden CO2-Preis als Leitinstrument des European Green Deal. Dass die weltweiten Emissionen selbst im Zuge der Coronakrise nur moderat zurückgegangen seien, verdeutliche zudem, dass die globalen klimapolitischen Anstrengungen bislang viel zu gering waren. Andreas Löschel, Universität Münster, und Karen Pittel, ifo Institut, schlagen eine allgemeine Bepreisung von CO2 als zentrales Instrument zur effizienten Erreichung der Klimaziele vor. Der insbesondere in Deutschland begonnene Prozess der umfassenden CO2-Bepreisung sollte durch Corona-Pandemie und aktuelle Wirtschaftskrise nicht ins Stocken geraten. Im Gegenteil: Bestehe Einigkeit über höhere EU-Klimaziele, dann sollten höhere CO2-Preise das Instrument der Wahl für die Politik sein. Andere Ansätze zur Erreichung der Klimaziele seien schlichtweg teurer. Für Christoph Bals und Audrey Mathieu, Germanwatch e. V., ist die EU die richtige Ebene zur Bekämpfung der Klimakrise und zur Erholung nach der Coronakrise. In den nächsten Monaten gelte es, den Europäischen Green Deal in allen Bereichen umzusetzen. Nach Ansicht von Sonja Peterson und Wilfried Rickels, Institut für Weltwirtschaft, Kiel, sollte mit Hilfe eines umfassenden Emissionshandelssystems die Treibhausgasneutralität in der EU erreicht werden. Das jetzige EU-EHS sollte dazu möglichst auf alle Sektoren angewendet werden, die Bemessungsgrundlagen und Emissionswerte hierfür seien verfügbar. Stefanie Berendsen, Climate & Company, und Ingmar Jürgens, Frankfurt School of Finance & Management, sehen einen gigantischen Investitionsbedarf für die notwendige klimafreundliche Transformation Europas. Da die Corona-bedingte Wirtschaftskrise den fiskalischen Spielraum erheblich einschränken werde, sei es jetzt umso wichtiger, dass Staaten ihre zentrale Rolle im Transformationsvorhaben erkennen und dass zentrale Instrumente, wie der EU-Haushalt, zukunftsfähige Investitionen unterstützen und nicht in überholte Systeme investieren. Veronika Grimm, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, sieht den Green Deal als Chance für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit in Europa. Wichtige Bausteine zur Erreichung der Klimaneutralität seien grüner Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe. Man solle deshalb eine umfangreiche Wasserstoffproduktion im Inland anstreben oder zumindest enge Partnerschaften in Europa etablieren. Sabine Schlacke, Universität Münster, konstatiert, dass es insgesamt in der Europäischen Union weiterhin an einer ausreichend harmonisierten Energie- und Klimapolitik fehlt. Die europäische Klimapolitik sei auf ambitionierte Klimaschutzziele und -beiträge der Mitgliedstaaten angewiesen, die bei Nichterreichung nicht ausreichend sanktioniert werden könnten. Zudem erweisen sich die begrenzten Rechtsetzungskompetenzen der EU als ein Bottleneck für die Erreichung der Klimaschutzziele. Nach Ansicht von Holger Lösch, Bundesverband der Deutschen Industrie, müssen die wirtschaftlichen Recovery-Maßnahmen und der European Green Deal kein Gegensatz sein, wenn sie intelligent kombiniert und knappe Ressourcen klug eingesetzt werden. Es brauche neben Maßnahmen für eine effektive und kosteneffiziente Emissionseinsparung auch Entlastung bei Kosten und Regulierung, sowie die Förderung von Investitionen. Norbert Ammann, IHK für München und Oberbayern, betont, dass ein großer Teil der Wirtschaft schon viel für den Klimaschutz tue. Die Betriebe seien aber auch bei der Verbesserung ihrer Klimabilanzen mit zahllosen Restriktionen konfrontiert. Deshalb müsse die Politik geeignete Rahmenbedingungen für mehr Klimaschutz setzen, beispielsweise durch Förderung von Forschung und Entwicklung emissionsärmerer Produkte und Dienstleistungen.
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Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit einer Erhebungsform der Einkommen- und Körperschaftsteuer: dem sogenannten "Steuerabzug in besonderen Fällen" nach § 99 EStG. Dieser Steuerabzug findet nur auf bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte Anwendung. Eine grenzüberschreitende Einkünfteerzielung zieht steuerrechtliche Folgen in zumindest zwei Staaten nach sich. Daher sind sowohl das nationale Recht, das Unionsrecht als auch das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen für eine Prüfung des österreichischen Besteuerungsanspruches zu beachten. Bleibt danach das Besteuerungsrecht für Österreich aufrecht, darf die Steuer im Inland eingehoben werden. In vielen Fällen ist es zweckmäßig, eine Steuer gleich an der Einkunftsquelle einzubehalten (Quellensteuern). Der Steuerabzug nach § 99 EStG erleichtert die Besteuerung gewisser, beschränkt steuerpflichtiger Personen, deren Besteuerung durch Veranlagung schwieriger zu handhaben wäre. Die Steuereinhebung durch Veranlagung ginge in diesen Fällen zum einen mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einher und zum anderen wären die Einkünfte so anfälliger für eine Steuerhinterziehung. Daher hat der Gesetzgeber den Steuerabzug normiert.Es werden die Voraussetzungen, die Tatbestände, die Bemessungsgrundlage und Ausnahmen vom Steuerabzug vor allem anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erörtert, aber ebenso werden die Meinung der Finanzverwaltung und die Auffassungen in der Literatur präsentiert. ; This diploma thesis deals with a form of collecting income and corporation tax: the so-called "tax deduction in special cases" according to § 99 of the Austrian Income Tax Act (EStG). This tax deduction applies only to certain limited taxable income. Cross-border income entails tax consequences in at least two states. Therefore, national law, EU law and the law of double taxation treaties must be observed in order to examine the Austrian tax claim. Afterwards, if the right of taxation for Austria remains,the tax may be levied in Austria. In many cases, it is advisable to withhold a tax directly at the source of income (withholding tax). The tax deduction according to § 99 EStG facilitates the taxation of certain persons with limited tax liability whose taxation would be more difficult to manage by assessment. Taxation by means of assessment would be associated with an increased administrative burden in these cases and income would be more susceptible to tax evasion. Therefore, the legislature has regularized the tax deduction.The prerequisites, the fiscal facts, the basis of assessment and exemptions from tax deduction will be discussed mainly on the basis of the case law of the Supreme Administrative Court, but also the opinion of the fiscal authorities and the views in the literature will be presented. ; vorgelegt von Heidrun Lackner ; Zusammenfassung in Deutsch ; Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin ; Karl-Franzens-Universität Graz, Diplomarbeit, 2019 ; (VLID)4466128
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A financial transaction tax (FTT) compares to a value-added tax on financial transactions and financial services. This differs from the financial activity tax (FAT) that is raised on profits of financial companies or on profit-related remuneration of financial managers. An FTT is neither necessarily related to a certain kind of financial transaction or service, nor does it have a clear assessment base or a certain tax rate. These are decisions to be made during political discourse. Taxes, also an FTT, have the potential to reduce trading volumes. This can even lead to a closing down of markets that operated on small margins that can be devoured by an FTT. If such markets fulfill the economic assumptions of perfect competition, an FTT should be rejected by economic reasons. The fiscal aspect of an FTT depends on the participating countries, the assessment base and the tax rate. The European Union hasn't been able to design an EU-wide FTT; not even the complete Eurozone has agreed on an FTT so that ten countries are currently negotiating the project in an in-depth cooperation. The assessment base has already eroded, starting with shares, bonds and derivative products right after the world financial crisis, reaching a minimum compromise with only shares as an assessment base for the FTT. Negotiations are still ongoing so that even some exceptions from this assessment might be possible. Experience has shown that an FTT leads to evasive reactions. Sweden and France know very well about that, and that might be a reason why Sweden does not participate in the in-depth cooperation. The cooperation still lacks a decision about the tax rate, they still have to negotiate about the distribution of the tax revenues, as the smaller countries within the in-depth cooperation fear that the bureaucratic cost of an FTT might exceed their proceeds from this project. The successful implementation of an FTT - even only within the ten countries of the in-depth cooperation - seems doubtful.
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Die Übersichtstabellen beruhen auf jährliche Publikationen des Bundesministeriums der Finanzen mit Daten zur Lohn- und Einkommenssteuer von Arbeitnehmern ("Datensammlung zur Steuerpolitik") und den mit dreijährigem Abstand vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Steuerstatistiken. Neben dem Jahresarbeitslohn (die Durchschnittswerte vergangener Jahre beruhen auf den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen; sie ergeben sich als Quotient der inländischen Bruttolohn- und gehaltssumme und der Zahl der inländischen Arbeitnehmer) enthalten die Tabellen jährliche Angaben zur Lohnsteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Steuer insgesamt, zu den Sozialabgaben, zu den Abgaben insgesamt und zu dem verfügbaren Jahresdurchschnittseinkommen von Arbeitnehmern. Die Tabellen sind nach Steuerklassen gegliedert.
Statistische Informationen über Einkommen bieten unterschiedliche Arbeitsgebiete im bundesstatistischen Berichtssystem. Der Bereich "Finanzen und Steuern" des Statistischen Bundesamtes liefert in dreijährigem Abstand Informationen über die personelle Verteilung der steuerbaren Einkünfte (laut Steuerrecht) und der Steuern darauf (Transfers). Erhebungseinheit ist hier der einzelne Steuerfall, die Erfassung der Einkünfte erfolgt beim Empfänger als Person (amtliche Erhebungen nach dem Individualzählverfahren und einem steuerrechtlichen Einkommensbegriff).
Die zusammenfassenden Übersichten zu den Einkommensteuerpflichtigen mit der Anzahl der Steuerpflichtigen (Einzelpersonen bzw. zusammen veranlagte Ehepaare mit dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte) und dem Gesamtbetrag der Einkünfte (Ergebnisse der Einkommensteuerstatistik) sind nach Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte differenziert, wobei die Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen in einer einheitlichen Schichtung zusammengefasst sind. Allgemeiner Maßstab für die Zuordnung in der gemeinsamen Schichtung ist die Höhe des steuerlich definierten Gesamtbetrags der Einkünfte; dieser Bemessungsgrundlage entsprechen bei den nichtveranlagten Lohnsteuerpflichtigen die Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit. Diese Schichtung stellt eine wesentliche Unterlage für die Analyse der Einkommensverteilung dar.
In fünf Übersichtstabellen werden schließlich die durchschnittlichen Wochenverdienste und Abzüge männlicher Facharbeiter im Produzierenden Gewerbe dargestellt. Unterschieden werden hinsichtlich des Familienstatus die Gruppen: ledig, ohne Kinder; verheiratet, ohne Kinder; verheiratet, 1 Kind; verheiratet, 2 Kinder; verheiratet, 3 Kinder.
In einer Übersichtstabelle sind die Steuerpflichtigen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0, 5 (1,0) Mio. Euro und mehr zusammengefasst (Anzahl der Steuerpflichtigen, Gesamtbetrag der Einkünfte und durchschnittliche Einkünfte).
Zwei abschließende Übersichten fassen Angaben zu den Vermögen privater Haushalte zusammen.
Datentabellen in HISTAT:
A.01 Verfügbares Einkommen lediger Arbeitnehmer, ohne Kinder, unter 50 Jahren (1960-2014)
A.02 Verfügbares Einkommen verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern, Alleinverdiener (1960-2014)
A.03 Alleinerziehende mit einem Kind (2005-2014)
A.04 Zweiverdienerehepaar mit einem Kind (2005-2014)
A.05 Zweiverdienerehepaar mit zwei Kindern, I (2005-2014)
A.06 Zweiverdienerehepaar mit zwei Kindern, II (2005-2014)
B. Steuerpflichtige und Gesamtbetrag der Einkünfte
B.01 Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0,5 Mio. Euro oder mehr (1961-2010)
C. Vermögen
C.01 Unbeschränkt vermögensteuerpflichtige natürliche Personen mit einem Gesamtvermögen von 0,5 Mio. Euro oder mehr (1953-1995)
C.02 Vermögen der privaten Haushalte in Deutschland (1991-2011)
D. Durchschnittliche Wochenverdienste und Abzüge männlicher Facharbeiter
D.01 Durchschnittliche Wochenverdienste und Abzüge: männliche Facharbeiter, ledig, ohne Kinder (1950-2006)
D.02 Durchschnittliche Wochenverdienste und Abzüge: männliche Facharbeiter, verheiratet, ohne Kinder (1950-2006)
D.03 Durchschnittliche Wochenverdienste und Abzüge: männliche Facharbeiter, verheiratet, 1 Kind (1950-2006)
D.04 Durchschnittliche Wochenverdienste und Abzüge: männliche Facharbeiter, verheiratet, 2 Kinder (1950-2006)
D.05 Durchschnittliche Wochenverdienste und Abzüge: männliche Facharbeiter, verheiratet, 3 Kinder (1950-2006)
GESIS
Der Automobilsektor ist derzeit einer der wichtigsten Industriezweige in Europa. Ca. 2,2 Millionen Mitarbeiter sind direkt, weitere 9,8 Millionen indirekt darin beschäftigt (sechs Prozent aller Beschäftigten in Europa) und erwirtschaften mit einem Umsatz von ca. € 780 Milliarden im Jahr einen bedeutenden Teil des europäischen Bruttoinlandprodukts (BIP). Auch aus Sicht der Konsumenten ist das Auto für 80 % der Europäischen Haushalte, die ein Auto besitzen, aus dem täglichen Leben nicht mehr weg zu denken. Die europäischen Staaten beziehen ca. € 380 Milliarden ihrer Steuereinnahmen aus der Automobilindustrie. Damit haben sowohl Staaten, Konsumenten als auch die Automobilindustrie ein gewichtiges Interesse am Florieren der Branche. Die Schattenseite der Automobilindustrie sind die CO2-Emissionen, die mit 20 % (der Anteil lag 1970 bei 12 %) aller CO2-Emissionen in Europa einen wesentlichen Teil zum Klimawandel beitragen, Tendenz steigend. So haben im Lauf der vergangenen Jahre mehr und mehr Staaten ihre Besteuerung der Pkw explizit oder implizit nach Umweltstandards ausgerichtet. Damit soll das Autofahren verteuert oder eingeschränkt und / oder die Nutzung von schadstoffarmen Pkw gefördert werden. Neben den Klimaschutz verfolgt die Europäische Union (EU) das Ziel, einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Durch den Mangel an verbindlichen EU-Richtlinien im Bezug auf Abgaben, haben die Gesetze, Steuern und Abgaben auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene ein kaum mehr zu überschauendes Maß angenommen, da Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips die Mitgliedsländer weiterhin ihr Steuersystem überwiegend autonom gestalten, sofern dies im Einklang mit bestimmten europaweiten Vorgaben steht. Dies führt zu einem sehr heterogenen Steuersystem, das gerade im Bereich des Verkehrs bedeutende Markteffekte (z. B. höhere Zulassungszahlen für Diesel betriebene Pkw oder kürzere Haltedauern) nach sich zieht. Europaweit einheitlich sind lediglich Regelungen zu Wettbewerbsbeschränkungen. Es lassen sich nach wie vor viele Beispiele für Marktverzerrungen und die Heterogenität der Steuersysteme in Europa finden: Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen zeigen sich bei Fahrzeugpreisen, die in Europa stark variieren. Beispielsweise kosten in Dänemark Pkw bis zu 37 % weniger als in Deutschland. Diese Arbeit untersucht und vergleicht die Abgaben auf den Erwerb, den Besitz und die Nutzung von Pkw in den EU-Ländern sowie Norwegen und der Schweiz sowohl systematisch als auch quantitativ. Zur quantitativen Analyse wurde eine Datenbank mit den zur Steuerberechnung notwendigen Informationen erstellt. Darunter sind beispielswiese: Steuersätze und –tarife, Fahrzeugdaten, Kraftstoffpreise, Instandhaltungskosten, Versicherungsbeitrage, Wechselkurse und der durchschnittliche Wertverlust der Fahrzeuge. Darauf und auf bestimmten Annahmen basierend wurden die absoluten Abgaben für repräsentative Fahrzeuge in den verschiedenen Ländern berechnet. Besonderes Augenmerk gilt der CO2-orientierten Besteuerung, die in 17 Ländern (zumindest teilweise) eingeführt wurde. Diese Arbeit betrachtet auch andere, d. h. nicht fiskalische Maßnahmen der Europäischen Union zur CO2-Reduzierung, vergleicht diese mit alternativen Instrumenten, und analysiert die Wirkung unterschiedlicher Besteuerung auf den Pkw-Binnenmarkt, z. B. den Einfluss von Abgaben auf die europäischen Automobilpreise und damit auf Arbitrageeffekte. Es zeigt sich, dass die Besteuerung in Europa sowohl in der Abgabenhöhe als auch konzeptionell in der Vielzahl der Bemessungsgrundlagen und Steuertarife sehr heterogen ist und maßgeblich zu den sehr unterschiedlichen Gesamtkosten der Pkw-Nutzung beiträgt. Die relative Abgabenlast ist in einkommensstarken Ländern Westeuropas nicht hoch genug, um den Kraftstoffverbrauch spürbar zu reduzieren. Aus dem gleichen Grund ist von der CO2-orientierten Novellierung der deutschen Kfz-Steuer kein ausreichender Kaufanreiz zugunsten effizienterer Fahrzeuge zu erwarten. Die in der Vergangenheit von der Europäischen Union eingeführten Instrumente zur Reduzierung von CO2-Emissionen aus dem Straßenverkehr führten nicht zu den erwünschten Emissionsverringerungen. Die jüngste Maßnahme der Europäischen Union, den Automobilherstellern Emissionsgrenzen vorzuschreiben, ist weder effektiv noch effizient. Im letzten Jahrzehnt haben sich die Automobilpreise in Europa zwar etwas angeglichen. Dies liegt weniger an einer Angleichung in der Besteuerung als an der schrittweisen Liberalisierung des europäischen Automobilmarktes und den Novellierungen der Gruppenfreistellungsverordnung.