Pflichten des Gewerbetreibenden bei Geldwäsche und Terrorismus
1. Geldwäsche Geldwäsche ist die Summe der Methoden mit denen versucht wird, einerseits die wahre Herkunft und andererseits die tatsächlichen Besitzverhältnisse von kriminell erworbenem Vermögen zu verschleiern. Das Ziel jeder Geldwäsche ist die Verschleierung der ursprünglichen Herkunft des Geldes. Geldwäsche läuft in 3 Phasen ab. Im ersten Schritt werden die Gelder dem Finanzkreislauf zugeführt, um im darauffolgenden Schritt deren Spuren zu verwischen. In der letzten Phase wird das reingewaschene Geld wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt. Zur Durchführung der Geldwäsche gibt es unzählige Methoden, die auch in gemischter Form auftreten. 2. Terrorismusfinanzierung Terrorismusfinanzierung iSd Gewerbeordnung ist "die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß § 278d StGB" Um den Terrorismus eindämmen zu können, sind Maßnahme zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung notwendig, da dem Terrorismus mit dem Geld die Existenzgrundlage entzogen wird. 3. Rechtsgrundlagen Von der FATF stammen die Empfehlungen zu Geldwäschebekämpfung und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, welche die Grundsätze der nationalen und internationalen Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung darstellen. In Österreich gibt es kein eigenes Geldwäschegesetz, vielmehr sind die gesetzlichen Regelungen in folgenden Gesetzen verankert: der Gewerbeordnung, des Versicherungsaufsichts-, Wertpapieraufsichts- und Glücksspielgesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, sowie der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung. In der Gewerbeordnung sind die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den §§ 365m bis z geregelt. 4. Ablauf und Methoden der Geldwäsche Geldwäsche läuft in drei Phasen ab. In der ersten Phase werden die Gelder dem Finanzkreislauf zugeführt. Ich nächsten Schritt werden die Spuren des Geldes verwischt um die Verfolgung zu erschweren. In der letzten Phase wird das reingewaschene Geld wieder in den Wirtschaftskreislauf eingeführt. Es gibt unzählige kreative Methoden, die über Offshore- Unternehmen, Scheinfirmen und dergleichen, Transaktionen abzuwickeln oder Unter-, Überoder Mehrfachfakturierungen durchzuführen. Da es sich bei Geldwäschebeträgen um tendenziell hohe Summen handelt, lohnt es sich diese hauptsächlich mit hochwertigen Gütern zu betreiben. Daneben spielen weitere Eigenschaften wie Wertstabilität, Größe, Gewicht, Volumen und Verderblichkeit bei den Gütern eine wesentliche Rolle. 5. Pflichten des Gewerbetreibenden und Risikoanalyse Der Umfang der Sorgfaltspflichten stellt für Gewerbetreibende einen nicht unerheblichen Aufwand dar. Dieser Aufwand jedes Gewerbetreibenden dient der Bekämpfung krimineller Strukturen. Die intensive Auseinandersetzung mit diesem Themengebiet sollte daher für jeden Gewerbetreibenden eine Selbstverständlichkeit sein. Der Umfang der Pflichten des Gewerbetreibenden hängt stets vom zu erwartenden Risiko ab. Daher ist von Beginn jeder Geschäftsbeziehung an eine umfangreiche und laufend am aktuellen Stand zu haltende Risikoanalyse notwendig. Diese Risikoanalyse ist hierbei eine individuelle Bestimmung des Risikos anhand beispielhaft festgelegter Indikatoren, wie der geografischen Lage des Kunden. Um das Risiko ermitteln zu können, muss das "Know your customer"-Prinzip umgesetzt sein. Die Sorgfaltspflichten umfassen die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des Wirtschaftlichen Eigentümers, sowie die Bewertung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung und die kontinuierliche Überwachung und Überprüfung der Transaktionen. In den Anhängen zur Gewerbeordnung finden sich diese Indikatoren die für die Anwendung vereinfachter und verstärkter Sorgfaltspflichten sprechen. Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten stets für Politisch exponierte Personen. Zur erleichterten Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers wurde ein eigenes Register geschaffen, in das der Gewerbetreibende Einsicht nehmen kann. 6. Indikatoren zur Risikobestimmung Bei den Indikatoren zur Risikobestimmung in den Anhängen der Gewerbeordnung spielen die Risikofaktoren bezüglich des Kunden, der Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen, Vertriebskanäle und Risikofaktoren in geografischer Hinsicht eine Rolle. Eine Meldung bei der Geldwäschemeldestelle ist zu erstatten, wenn auch nur der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme besteht, dass Gelder entweder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder Gelder in Verbindung mit Terrorismusfinanzierung stehen. Anschließend hat die Geldwäschemeldestelle weitere Anordnungen zu treffen. Über vergangene, aktuelle oder zukünftige Meldungen dürfen nur in Ausnahmefällen Informationen weitergegeben werden. Der Gewerbetreibende hat interne Schulungspflichten sowie Verfahren zur Informationsweitergabe einzurichten. 7. Risiken des Gewerbetreibenden Risiken für den Gewerbetreibenden bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten können sich unter anderem aus der Gewerbeordnung ergeben. Hier sind Geldstrafen bis zu 5 Mio Euro vorgesehen. Auch ein Entzug der Gewerbeberechtigung kann in bestimmten Fällen erfolgen. Eine unter Umständen viel wichtigere Konsequenz einer Überschreitung der Sorgfaltspflichten stellt die strafrechtliche Verantwortung dar, die sich ergeben kann. Außerdem bestehen operationelle- und Reputationsrisiken. Die Gefahr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betroffen zu sein, ist je nach Gewerbe unterschiedlich stark ausgeprägt. Die Pflichten zur Bekämpfung sind umfangreich und nicht zu unterschätzen, daher sollte das Bewusstsein für diese Problematik bei jedem Gewerbetreibenden gegeben sein. ; eingereicht von Hannes Huber, LL.B. ; Universität Linz, Diplomarbeit, 2018 ; (VLID)2581987