Gesetzesfolgenabschätzung und Gesetzgebungsrechtslehre
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 1, S. 1-21
ISSN: 0042-4501
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In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 1, S. 1-21
ISSN: 0042-4501
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In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 1, S. 62-99
ISSN: 0042-4501
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In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 1, S. 129-148
ISSN: 0042-4501
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In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 1
ISSN: 0042-4501, 0042-4501
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 1
ISSN: 0042-4501, 0042-4501
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 3, S. 315-349
ISSN: 0042-4501
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 3, S. 350-367
ISSN: 0042-4501
"Vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie ergibt sich im Fachplanungsrecht eine Rechtsschutzpyramide: An der Spitze steht der enteignete Eigentümer, der sich nicht nur auf sein Eigentum, sondern auch auf andere öffentliche Belange berufen kann, deren Beachtung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. Der zwar nicht enteignend, aber doch schwer und unerträglich Betroffene stellt die Planung vor erhöhte Anforderungen. Die Auswirkungen der Planung sind zu reduzieren oder der so Betroffene hat einen Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks durch Enteignung. Der Eingriff in Rechte erfordert Schutzauflagen oder eine entsprechende Kompensation (5 74 Abs. 2 VwVfG). Mehr als geringfügige, schutzwürdige und erkennbare Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, können dort jedoch entschädigungslos überwunden werden. Einfache, nicht abwägungserhebliche Belange können ohne weitere Anforderungen überwunden werden. Während die Eigentumsgarantie sich nach dem Maß der jeweiligen Betroffenheit in einem gestuften Rechtsschutzsystem widerspiegelt, bestehen bei der Abwägung (lediglich) prinzipielle Gewichtungsunterschiede, die aber durch andere auch einzelfallbezogene Gesichtspunkte überlagert werden können. Im Rahmen der Abwägung genießt der Belang der enteignenden Betroffenheit daher keinen allgemeinen, wohl aber einen prinzipiellen Vorrang gegenüber anderen Belangen. So kann im Einzelfall eine gravierende mittelbare Beeinträchtigung des Eigentums etwa durch die Planung einer Insellage oder durch eine erhebliche Verkehrszunahme in der Abwägung ein größeres Gewicht gewinnen als die prinzipiell höherwertige Inanspruchnahme von Eigentum. In der Abwägung mischen sich daher qualitative und quantitative Faktoren. Sollen Belange zwischen den Kategorien abgewogen werden, führen normative Vorgaben meist nur zu einer Verschiebung des Interessenkonflikts auf eine höhere Stufe. Dies wird besonders deutlich im Rahmen der Abwägung um das 'Wie' der Planung, also der Standortalternativenwahl. Hier kommt der enteignenden Betroffenheit aufgrund der Eingriffsintensität ein erhöhtes Gewicht zu. Allerdings vermag dieses Gewicht sich nur bedingt gegenüber anderen Belangen durchzusetzen, weil fachplanerische Projekte nur selten ohne Inanspruchnahme privaten Eigentums zu verwirklichen sind. Die Bestimmung des Allgemeinwohls steht im Zentrum der planerischen Abwägung. Denn bei der Bestimmung des Allgemeinwohls geht es um die Frage des 'Ob' der Planung, also der Überwindbarkeit und Kompensation von der Planung entgegenstehenden Belangen. Innerhalb dieser bipolaren Bestimmung des Allgemeinwohls muss die Intensität der enteignenden Betroffenheit nicht immer ausschlaggebend sein. Ist das Bedürfnis für die Planung groß genug, kann sie jede eigentumsrechtliche Betroffenheit überwinden. Auch eine enteignende Betroffenheit ist daher bei entsprechend gewichtigen Allgemeinwohlbelangen in einer mehrpoligen planerischen Abwägungsentscheidung überwindbar." (Autorenreferat)
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 4, S. 506-539
ISSN: 0042-4501
Die Tatsache, dass es in der heutigen polizeilichen Praxis eine "Flucht in die Generalklausel" gibt, ist - zumindest für den Rechtsunkundigen - nicht immer leicht zu bemerken, denn die Polizeivollzugsorgane teilen dem Bürger in der Regel nicht mit, auf welche Ermächtigungsgrundlage sie ihre Maßnahmen stützen. Die Generalklausel dient somit als "permanenter Notanker", wie der Autor am Beispiel des Verbringungsgewahrsams, des Aufenthaltsverbots und der polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang von Versammlungen zeigt. Er problematisiert den Mangel an Klarheit und Eindeutigkeit von polizeirechtlichen Befugnisnormen, der auch darin zum Ausdruck kommt, dass immer wieder Gerichte mit der Frage befasst werden, ob für bestimmte polizeibehördliche Maßnahmen eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Er diskutiert die Auflösung von Konflikten zwischen Rechtsnormen sowie das Verhältnis von Normenkonsumtion und Normenkumulation bei der polizeilichen Generalklausel und kommt insgesamt zu dem Schluss, dass sich die sondergesetzlichen Ermächtigungen und der Katalog der Standardbefugnisse als eine "offen gelassene Gesetzgebung" präsentieren. Die "Flucht in die Generalklausel" dient nur dem Zweck, das offen Gelassene zu schließen. (ICI2)
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 3, S. 315-349
ISSN: 0042-4501
In der vorliegenden Abhandlung werden die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der indirekten und direkten Rationierung von Gesundheitsleistungen in der Bundesrepublik erörtert. Es werden zunächst der Begriff und die Formen der Rationierung beschrieben und es wird ein Überblick über die gegenwärtige Situation gegeben. In Bezug auf die verfassungsrechtlichen Grenzen der indirekten Rationierung werden anschließend Vorgaben für die Kapazitätsplanung untersucht. Hinsichtlich der direkten Rationierung werden die Frage nach einer verfassungsrechtlichen Präferenz für die verteilende Rationierung diskutiert und die Möglichkeiten der direkten Rationierung durch Nachfragesteuerung beschrieben. Für den Bereich der Verteilungssteuerung werden ferner die staatliche Festlegung von Zuteilungsregeln und die Rationierung durch ärztliche Leistungsverweigerung im konkreten Bedarfsfall betrachtet. Nach Meinung des Autors sollte der Staat die Last der Entscheidung über die Zuteilung knapper Ressourcen nicht allein den ärztlichen Leistungserbringern überlassen. Vieles spricht gegenwärtig für die Annahme, dass der Staat diese Aufgabe - aber nicht nur durch Festlegung materieller Zuteilungsregeln - erledigen kann. (ICI)
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 3, S. 368-393
ISSN: 0042-4501
Der Autor untersucht im ersten Teil seiner Abhandlung die Privilegierung des Umweltschutzes im Rahmen der grundfreiheitlichen Schrankensystematik der EG, indem er näher auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eingeht. Die Durchbrechung der herkömmlichen Schrankensystematik zugunsten des Umweltschutzes stellt er anhand der Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung zur Rechtfertigung umweltpolitisch motivierter Grundfreiheitseingriffe bis zum 13.3.2001 sowie am Beispiel des EuGH-Urteils vom 13.3.2001 zum deutschen Stromeinspeisungsgesetz dar. Im zweiten Teil erörtert der Autor die gemeinschaftsverfassungsrechtlichen Gründe und Grenzen dieser Privilegierung. Schwerpunkte seiner Abhandlung bilden hier der Begriff der Gemeinschaftsverfassung und die verfassungsrechtliche Gleichrangigkeit von Umweltschutz, Wettbewerbs- und Marktfreiheit. Abschließend werden Folgerungen für die Rolle des Umweltschutzes im System der EG-Grundfreiheiten formuliert. (ICI)
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 3, S. 394-417
ISSN: 0042-4501
"Die Rechtsinstitute des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs finden ihre Wurzel in der Eigentumswertgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wobei der enteignende Eingriff primär in Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist. Beide Institute haben ihre konkrete Ausgestaltung indes auf der Ebene einfachen Rechts gefunden. In grundrechtsdogmatischer Hinsicht stellen sie Kategorisierungen möglicher Eingriffsformen in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG aus Sicht des Staatshaftungsrechts dar: Im System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen sind die Anwendungsbereiche des enteignenden und des enteignungsgleichen Eingriffs durch die jüngere Verfassungsjudikatur stark beschnitten worden; die beiden Entschädigungsinstitute sind gleichwohl nicht obsolet. Bei Eigentumseingriffen unmittelbar durch Gesetz hat die Vorverlagerung der Entschädigungs- bzw. Ausgleichsfrage auf die Ebene der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch die Figur der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu einer fast vollständigen Verdrängung von enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff geführt; lediglich für den enteignungsgleichen Eingriff wird man eine Fortgeltung bei solchen Gesetzen vorsehen können, die nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen, sofern das Gesetz aus anderen Gründen als denen unverhältnismäßiger Eigentumsbindung verfassungswidrig ist und sofern das bei nachkonstitutionellen Gesetzen anzurufende Verfassungsgericht die Norm nicht im Wege der Appellentscheidung zur Nachbesserung an den Gesetzgeber zurückverweist. Bei Eingriffen der Verwaltung aufgrund von Gesetzen erfüllt der enteignungsgleiche Eingriff weitgehend nur noch eine subsidiäre Funktion, da die rechtswidrige Maßnahme mit Mitteln des Primärrechtsschutzes abzuwehren ist. Originäre Bedeutung kommt ihm daher nur bei irreversiblen Schädigungen oder bei Verzögerungsschäden zu. Auch der enteignende Eingriff besteht bei Eingriffen der Verwaltung dem Grunde nach fort; insbesondere ist er nicht unter dem Aspekt des Erfolgsunrechts mit dem enteignungsgleichen Eingriff gleichzusetzen, da die rechtlichen Maßstäbe andere sind (Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG). Allerdings wird bei Maßnahmen der Verwaltung der Anwendungsbereich des enteignenden Eingriffs durch den Vorbehalt des Gesetzes weitgehend beschnitten: Soweit die beeinträchtigenden Folgen für den Gesetzgeber vorhersehbar und damit regelbar waren, muss eine Heranziehung des enteignenden Eingriffs ausscheiden. Nur bei unvorhersehbaren, vor allem atypischen Folgen, die vom Gesetzgeber allenfalls mittels unbestimmter salvatorischer Klauseln geregelt werden könnten, kann weiter auf die Grundsätze des enteignenden Eingriffs zurückgegriffen werden. Soweit die Verwaltung ohne gesetzliche Grundlage handelt, kann die Rechtswidrigkeit aus der fehlenden gesetzlichen Grundlage oder aus dem Akt selbst folgen. In beiden Fällen gilt der Vorrang des Primärrechtsschutzes, wobei es sich oftmals um durch Realakte bewirkte irreversible Schädigungen handeln dürfte, bei denen der enteignungsgleiche Eingriff fortgilt. Soweit das gesetzesfreie Verwaltungshandeln rechtmäßig ist, aber bei dem Betroffenen zu einem Sonderopfer führt, ist dieser auch heute nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs zu entschädigen." (Autorenreferat)
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 2, S. 187-216
ISSN: 0042-4501
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 2, S. 255-277
ISSN: 0042-4501
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 2, S. 278-294
ISSN: 0042-4501
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 93, Heft 1, S. 1-21
ISSN: 0042-4501