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In: Sammlung Göschen
In: Römische Rechtsgeschichte. I. Buch, Die Zeit des Volksrechtes 1. Hälfte
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 126, Heft 1, S. 10-59
ISSN: 0003-8911
Die Lehre von den Rechtskreisen oder "Rechtsfamilien" verfolgt das Ziel, die Vielzahl der bestehenden Rechtsordnungen durch die Identifizierung wesentlicher struktureller Gemeinsamkeiten auf wenige Grundtypen zurückzuführen. Die Bildung von Rechtskreisen erfüllt damit eine Ordnungsfunktion, in dem die unübersehbare Fülle von Rechtssystemen gegliedert und überschaubar gemacht wird. Wie beim Privatrechtsvergleich, so beruht auch die öffentlich-rechtliche Rechtsvergleichung auf einer Verbindung rechtstechnischer mit rechtsinhaltlichen Gesichtspunkten. In rechtsinhaltlicher Hinsicht hat der Vergleich an den systemprägenden Strukturprinzipien der jeweiligen Rechtsordnung anzusetzen. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass und warum der Systemvergleich unter inhaltlichen Gesichtspunkten an unüberwindlichen theoretischen und praktischen Schwierigkeiten scheitert. (ICA)
In: Recht - Wissenschaft - Theorie : Standpunkte und Debatten 3
Was sind Gegenstände, Methoden und Aufgaben der Wissenschaft vom Öffentlichen Recht? Die Autoren der Beiträge in diesem Band untersuchen das Verhältnis des Fachs zur allgemeinen Wissenschaftstheorie und zu den Sozialwissenschaften sowie den Bedarf nach einer fachspezifischen Wissenschaftstheorie. (Quelle: Text Verlagseinband / Verlag)
In: Studien zum öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre 74
In: Schriften zum öffentlichen Recht Band 136
Die Diskussion über das Verhältnis von öffentlichem Recht und Privatrecht wurde bislang von rechtstheoretischen Irrtümern und Unklarheiten überschattet. Hierzu gehören die unbesehene Gleichsetzung des öffentlichen Rechts mit der hoheitlichen Gewalt und die undifferenzierte Sicht auf den Rechtsstatus des Privaten. Ausgehend von den Überlegungen des ersten Teils der Reihe »Theorie des öffentlichen Rechts« arbeitet Stefan Haack die Geschichte dieser Missverständnisse auf. Denn nicht alles, was man in der Vergangenheit als öffentliches Recht einstufen wollte, stellt sich bei reflektierter Betrachtung als solches dar. Anschließend untersucht er, welche dogmatischen Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn es um das gegenwärtige Verhältnis von öffentlichem und privatem Recht geht. Wie lässt sich das juristische Denken gegen die Gefahr immunisieren, dass das öffentliche Recht gegen das Privatrecht ausgespielt wird?
In: Einführung in das Behindertenrecht, S. 131-166
In: Jus Publicum Band 111
Im Unterschied zum Privatrecht fehlen im Verwaltungsrecht bis heute detaillierte Regelungen zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen. Annette Guckelberger erstellt erstmals eine grundlegende Studie zu diesem Thema. Ausgehend von der historischen Entwicklung und vereinzelten öffentlich-rechtlichen Verjährungsnormen untersucht sie, ob die bislang vorgenommene Übertragung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften auf verwaltungsrechtliche Sachverhalte zutreffend ist oder nicht die Besonderheiten des Öffentlichen Rechts eine eigenständige Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts bedingen. Die bislang fast einhellig angenommene Beschränkung der Verjährung im Verwaltungsrecht auf vermögensrechtliche Ansprüche ist nicht zwingend. Auch ist zu fragen, ob nicht die Schließung von Gesetzeslücken im Verwaltungsrecht durch die analoge Heranziehung anderer Rechtsnormen den verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Für die Juristische Methodenlehre von besonderem Interesse ist die These, daß lückenhafte Gesetze vorrangig durch Normen desjenigen Rechtsgebiets zu schließen sind, dem sie angehören. Überdies wird die Verjährung im Öffentlichen Recht aus europarechtlicher und rechtsvergleichender Perspektive betrachtet.
In: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 290
Die Besitzstandsgarantie bezweckt den Schutz altrechtlicher Positionen vor Rechtsänderungen. Sie ist eine schillernde Rechtsfigur, die sich in den einzelnen Verwaltungsrechtsbereichen - namentlich dem Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, dem Sozialversicherungsrecht sowie dem Personalrecht - auf unterschiedliche Weise etabliert hat. Die Dissertation untersucht die Besitzstandsgarantie aus einer umfassenden Perspektive. Im Diskurs mit bestehenden dogmatischen Ansätzen werden das Wesen und die Rechtsnatur der Besitzstandsgarantie herausgeschält. Die grundlegende Themenbearbeitung lässt die Besitzstandsgarantie in mancher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen. Indessen soll nicht nur die Doktrin angesprochen werden. Die kompakte Form ermöglicht insbesondere auch der Praxis einen niederschwelligen Zugang zur Materie