Schenkkreise im Lichte des § 817 S. 2 BGB
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft 5350
41 Ergebnisse
Sortierung:
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft 5350
In: Vahlen Jura
In: Lehrbuch
In: Vahlen Jura Lehrbuch
In: Vahlen eLibrary
In: Zivilrecht I
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft = Droit = Law 3893
In: Monatsschrift für deutsches Recht: MdR ; Zeitschrift für die Zivilrechts-Praxis, Band 67, Heft 23, S. 1377-1380
ISSN: 2194-4202
Der folgende Beitrag bespricht im Anschluss an die Ausführungen in der MDR 2008, 1196 ff. die aktuellen Rechtsentwicklungen bei der Schwarzgeldabrede. Das zwischenzeitlich befürwortete Bestehen von Gewährleistungsrechten zu Gunsten des Bestellers gehört aufgrund neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung nunmehr der Vergangenheit an (BGH, Urt. v. 1.8.2013 - VII ZR 6/13, MDR 2013, 1216). Darüber hinaus zeichnet sich in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (s. OLG Schleswig, Urt. v. 16.8.2013 - 1 U 24/13, MDR 2013, 1400, in diesem Heft) die Tendenz ab, dem Auftragnehmer in Fällen der Schwarzgeldabrede weder Vergütungsnoch Bereicherungsansprüche zuzugestehen.
In: Schriften zum internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung Bd. 33
Rosalie Koolhoven behandelt das niederländische Bereicherungsrecht anhand der Voraussetzungen des Artikels 6:212 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem der Schadensersatzanspruch im Mittelpunkt steht. Die offene Norm des Bereicherungsrechts zählt zu einem der undurchsichtigsten Kapitel des Schuldrechts, insbesondere weil das Verhältnis zum Recht der ungeschuldeten Leistung – im niederländischen Recht als Restitutionsklage strikt getrennt vom bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruch – in Mehrparteienverhältnissen unklar ist. Der bereicherungsrechtliche Schadensersatzanspruch begründet eine Haftung bei einer Bereicherung, einer Verarmung, einem Kausalverband zwischen diesen und der fehlenden Rechtfertigung der Vermögensverschiebung. Weil die Beschränkung der Haftung von der sogenannten ›redelijkheid‹ eher unklar ist, untersucht die Autorin insgesamt 200 Fälle aus der Rechtsprechung, auf der Suche nach den Grenzen der Haftung. Insbesondere werden behandelt: das synallagmatische Verhältnis der Tatbestandsmerkmale und die mögliche Bedeutungen der Kausalitätsvoraussetzung sowie das Verhältnis des Bereicherungsanspruchs zu den weiteren Ansprüchen im System der freien Anspruchskonkurrenz.
In: Schriften zum Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht 37
In: Nomos eLibrary
In: Zivilrecht
Der Bereicherungsausgleich in den sog. Anweisungsfällen stand in der Vergangenheit im Mittelpunkt zahlreicher Literaturbeiträge. Auch die Rechtsprechung beschäftigte sich immer wieder mit solchen Konstellationen. Hauptanwendungsfall war die trotz Kündigung/Widerruf ausgeführte Überweisung. Die Arbeit untersucht, ob der auf den ersten Blick unscheinbar klingende § 675u BGB, der Vorgaben aus der Zahlungsdiensterichtlinie umsetzt, die bisherigen Grundsätze zum Bereicherungsausgleich in den Anweisungsfällen auf ein ganz neues Fundament stellt. Dabei stellt sie die These auf, dass es nicht mehr auf die zurechenbare Veranlassung ankommt, sondern allein auf die Autorisierung. Fehlt eine Autorisierung, muss sich die Bank des Überweisenden stets im Wege der Direktkondiktion an den Zahlungsempfänger wenden
In: Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht - Band 312 v.312
Hauptbeschreibung Eine konkrete dogmatische Fundierung des seit 2006 geltenden AGG wurde bisher nicht unternommen. Diese Lücke will der Autor schließen. Ziel seiner Arbeit ist die Integration des Gesetzes in das Privatrecht. Zunächst wird der privatrechtliche Grundansatz dargelegt, der besagt, dass die Zuweisung und der Schutz von Rechtspositionen Aufgabe des Privatrechts ist. Sodann werden die Entwicklung des arbeitsrechtlichen Diskriminierungsschutzes sowie des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts skizziert und Parallelen aufgezeigt. Darauf aufbauend wird die These entwickelt, dass das AGG in seinem arbeitsrechtlichen Teil ein Spezialgesetz zum Schutz des Persönlichkeitsrechts im Beschäftigungsverhältnis darstellt. Die zahlreich hiergegen erhobenen Einwände werden untersucht. Dabei zeigt sich unter anderem, dass es sich bei der Teilhabe nicht um eine eigene Funktion, sondern nur um den Reflex des zentralen Integritätsschutzes handelt. Die aus der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse werden im nächsten Schritt auf die Einzelprobleme übertragen. Daraus ergibt sich etwa, dass der Anspruch in 15 I AGG nur auf das negative Interesse gerichtet ist und dass 15 II AGG eines der drei zentralen Schutzrechte enthält. Die Kriterien, die zur Bemessung der Entschädigung herangezogen werden, werden genauso auf ihre Systemkonformität untersucht wie Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation. Dabei zeigt sich, dass es sich im Kern um deliktische Vorschriften handelt. Ebenso wird herausgearbeitet, dass die Verschuldenshaftung in 15 I 2 AGG europarechtskonform ist. Schließlich wendet sich Johannes Bader den beiden im arbeitsrechtlichen Teil des AGG fehlenden Schutzrechten zu und untersucht, inwieweit auch Bereicherungsansprüche sowie negatorische Rechtsverwirklichungsansprüche anzuerkennen sind. Inhaltsverzeichnis Einleitung Freiheit oder Gleichheit
In: Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht 312
Main description: Eine konkrete dogmatische Fundierung des seit 2006 geltenden AGG wurde bisher nicht unternommen. Diese Lücke will der Autor schließen. Ziel seiner Arbeit ist die Integration des Gesetzes in das Privatrecht. Zunächst wird der privatrechtliche Grundansatz dargelegt, der besagt, dass die Zuweisung und der Schutz von Rechtspositionen Aufgabe des Privatrechts ist. Sodann werden die Entwicklung des arbeitsrechtlichen Diskriminierungsschutzes sowie des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts skizziert und Parallelen aufgezeigt. Darauf aufbauend wird die These entwickelt, dass das AGG in seinem arbeitsrechtlichen Teil ein Spezialgesetz zum Schutz des Persönlichkeitsrechts im Beschäftigungsverhältnis darstellt. Die zahlreich hiergegen erhobenen Einwände werden untersucht. Dabei zeigt sich unter anderem, dass es sich bei der Teilhabe nicht um eine eigene Funktion, sondern nur um den Reflex des zentralen Integritätsschutzes handelt. Die aus der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse werden im nächsten Schritt auf die Einzelprobleme übertragen. Daraus ergibt sich etwa, dass der Anspruch in § 15 I AGG nur auf das negative Interesse gerichtet ist und dass § 15 II AGG eines der drei zentralen Schutzrechte enthält. Die Kriterien, die zur Bemessung der Entschädigung herangezogen werden, werden genauso auf ihre Systemkonformität untersucht wie Fragen der Aktiv- und Passivlegitimation. Dabei zeigt sich, dass es sich im Kern um deliktische Vorschriften handelt. Ebenso wird herausgearbeitet, dass die Verschuldenshaftung in § 15 I 2 AGG europarechtskonform ist. Schließlich wendet sich Johannes Bader den beiden im arbeitsrechtlichen Teil des AGG fehlenden Schutzrechten zu und untersucht, inwieweit auch Bereicherungsansprüche sowie negatorische Rechtsverwirklichungsansprüche anzuerkennen sind.
In: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, Abteilung Rechtswissenschaft
§ 1 Vom Urheberrecht im allgemeinen -- § 2 Vom Gegenstand des Urheberrechts -- § 3 Urheberrechte und angrenzende Rechte -- § 4 Technische Schutzrechte. Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz -- § 5 Verhältnis zum Wettbewerbsrecht -- § 6 Der Schutz der geistigen Arbeit. Verhältnis zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht -- § 7 Schrifttum des Urheberrechts -- 1. Kapitel. Die Grundlagen -- I. Geschichte und Rechtsquellen -- II. Das Urheberrecht in der Rechtslehre. Grundfragen des Urheberrechts -- 2. Kapitel. Die Werke der Literatur und der Kunst -- § 16 Die Werke und das Gesetz -- § 17 Gemeinsame Schutzvoraussetzungen -- § 18 Die Werke der Literatur -- § 19 Die Werke der Tonkunst und der bildenden Kunst -- § 20 Die Filmwerke -- § 21 Bearbeitungen -- § 22 Werkverbindungen und Sammelwerke -- § 23 Der Werktitel -- § 24 Veröffentlichung und Erscheinen -- 3. Kapitel. Der Urheber -- § 25 Urheber und Urheberbezeichnung -- § 26 Urheberschaftsvermutungen. Fiktionen -- § 27 Miturheberschaft -- § 28 Die Rechte am Film und ihr Träger -- 4. Kapitel. Der Inhalt des Urheberrechts -- I. Die Benutzungsrechte -- II. Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse -- III. Das Folgerecht -- 5. Kapitel. Die Schutzdauer -- § 49 Der Grundsatz der zeitlichen Begrenzung -- § 50 Berechnung der Schutzfrist -- § 51 Die gemeinfreien Werke. Schranken der Gemeinfreiheit ? -- 6. Kapitel. Rechtsnachfolge und Zwangsvollstreckung -- I. Das Urheberrecht im Erbgang -- II. Verfügungen über die Benutzungsrechte -- III. Verfügungen über persönlichkeitsrechtliche Befugnisse -- IV. Zwangsvollstreckung und Konkurs -- 7. Kapitel. Der Verlagsvertrag und sonstige Urheberrechtsverträge -- I. Verlagsvertrag und Verlagsrecht -- II. Sonstige Urheberrechtsverträge -- 8. Kapitel. Folgen der Urheberrechtsverletzung -- § 75 Allgemeines. Zivil- und Strafverfahren -- § 76 Der Abwehranspruch. Unterlassungs- und Beseitigungsklage -- § 77 Vernichtungsanspruch und Übernahmerecht -- § 78 Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche -- § 79 Die Strafbestimmungen des Urheberrechts. Buße -- 9. Kapitel. Angrenzende und verwandte Rechte -- § 80 Das Schutzrecht an Lichtbildern -- § 81 Das Schutzrecht an Schallvorrichtungen -- § 82 Der Schutz der ausübenden Künstler und des Regisseurs -- § 83 Verwandte Persönlichkeitsrechte -- Nachtrag.
In: Mohr Siebeck Rechtswissenschaft
In: Veröffentlichungen zum Steuerrecht
Im Rahmen zivilrechtlicher Anspruchsbeziehungen stellt sich immer wieder die Frage, ob und wie steuerliche Be- oder Entlastungen einer Partei den Anspruchsinhalt beeinflussen können. Trotz der immensen praktischen Bedeutung werden hierzu bislang lediglich Einzelprobleme erörtert. Constantin Kemper nimmt dies zum Anlass, einen übergreifenden Ansatz für das besonders relevante Schadens- und das Bereicherungsrecht zu entwickeln. Dabei zeigt sich, dass eine überzeugende zivilrechtliche Lösung nur gelingt, wenn die Wertungen des Zivil-, Steuer- und Verfassungsrechts aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip kommt eminente Bedeutung zu: Es führt dazu, dass ein zivilrechtlicher Ausgleich aufgrund steuerrechtsinterner Kompensationswirkungen oftmals gar nicht geboten ist. Dies belegt der Autor anhand konkreter Beispiele aus dem Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerrecht.
Intro -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- 1 Erster Teil: Einleitung -- 1 Einführung und Problemaufriss -- 2 Ziel der Untersuchung -- I. Forschungsstand -- 1. Soziale Netzwerke aus der zivilrechtlichen Perspektive -- 2. Soziale Netzwerke und der Meinungsbildungsprozess -- 3. Soziale Netzwerke und ihre Rechtspflichten und -grenzen -- II. Forschungsgegenstand -- III. Fragestellung -- 3 Gang der Untersuchung -- 2 Zweiter Teil: Die Verantwortlichkeit des*der Verfasser*in eines rechtswidrigen Inhalts -- 4 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit -- I. Vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz -- II. Deliktsrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, 823 ff. BGB -- III. Anspruch auf Geldentschädigung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG -- IV. Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung nach den Grundsätzen der Störer*innenhaftung -- V. Bereicherungsanspruch auf Wertersatz, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB -- VI. Zusammenfassung -- 5 Zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung -- I. Identifizierung der Verfasser*innen -- 1. Verhältnis zur anonymen oder pseudonymen Nutzung des Internets -- a) Gesetzliche Sicherung der anonymen oder pseudonymen Nutzung -- b) Begrenzung der anonymen oder pseudonymen Nutzung -- c) Zwischenergebnis -- 2. Auskunftsrecht vor Inkrafttreten des NetzDG -- a) Auskunftsanspruch, 242 BGB -- b) Keine Erfüllbarkeit des Auskunftsanspruchs -- c) Zwischenergebnis -- 3. Auskunftsrecht nach Inkrafttreten des NetzDG -- a) Erweiterung der datenschutzrechtlichen Erlaubnisnorm, 14 Abs. 3 TMG -- b) Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Erlaubnisnorm, 14 Abs. 3 bis 5 TMG -- aa) Wortlaut des 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG -- bb) Vorrang des 14 Abs. 3 bis 5 TMG -- cc) Verhältnis zur DSG-VO -- c) Zwischenergebnis -- II. Prozessuale Durchsetzung -- 1. Abmahnung -- 2. Einstweiliger Rechtsschutz, 935 ff. ZPO -- 3. Klageverfahren, 253 ff. ZPO.