Wirkungen des EU-Rechts auf die Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Volume 98, Issue 1, p. 78-100
ISSN: 0042-4501
Die Rechtsmasse des Europäischen Verwaltungsrechts besteht für den Autor aus dem gemeinschaftlich geregelten Verwaltungsrecht und dem europäisierten innerstaatlichen Verwaltungsrecht. Das auf Primär- und vor allem Sekundärrecht beruhende gemeinschaftlich geregelte Verwaltungsrecht ist vorrangig an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union gerichtet, aber auch an innerstaatliche Verwaltungsstellen, wenn sie unmittelbar auf der Grundlage gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte tätig werden. Das europäisierte innerstaatliche Verwaltungsrecht ist an die Stellen mitgliedstaatlicher Verwaltung gerichtet und regelt die Fälle und Konstellationen, in denen sie entweder Gemeinschaftsrecht selbst nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu vollziehen haben oder in denen das Gemeinschaftsrecht auf die Vollziehung innerstaatlichen Rechts einwirkt. Mit diesen Kategorien wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Durchführung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen einer differenzierten Mehrebenenstruktur erfolgt, die mit den hergebrachten Kategorien des direkten und indirekten Vollzuges allein nicht mehr angemessen erfasst werden kann. Die Kompetenz zur Regelung der Verwaltungsorganisation bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts besitzen grundsätzlich die Mitgliedstaaten. Sie regeln ihre eigene Verwaltungsorganisation auch dann, wenn sie Gemeinschaftsrecht implementieren. (ICA2)