In diesem Beitrag zur Rechtstheorie und insbesondere Rechtssoziologie H. Hellers werden anhand einer detaillierten Auslegung seiner Schriften drei Thesen belegt: "Ob der Inhalt einer Norm einem Grundsatz der Ethik entspricht oder nicht, ist für die Geltung und Positivität des Rechtssatzes unerheblich, unter Umständen aber entscheidend für die Geltungsdauer und die Art der Wirksamkeit einer Rechtsnorm und der Rechtsordnung insgesamt. Daher ist das Verhältnis von Rechtsnorm und Rechtsgrundsatz ein Problem der Rechtssoziologie, nicht der Rechtstheorie. Demgemäß liegt die Bedeutung Hermann Hellers für die deutsche Staatswissenschaft auf dem Gebiete der Rechts- und insbesondere Verfassungssoziologie. Heller ist jedoch nicht gelungen, rechtssoziologische und rechtstheoretische Erkenntnisse zu verbinden. Hellers These, die Geltung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes sei Bedingung der Rechtsgeltung verwischt entgegen Hellers eigenem Bestreben den Unterschied von Recht und Moral, Rechtswissenschaft und Ethik. Heller erhebt Strukturprinzipien des Rechtsstaats, wie die Berechenbarkeit und die Unverbrüchlichkeit des Rechts, zu Essentialen des Rechtsbegriffs. Dieser Rechtsbegriff versagt bei der juristischen Bestimmung der staatlichen Ausnahmegewalt. Hellers Versuch scheitert, die staatliche Souveränität als Rechtsbegriff zu erfassen." (HA)