Der Abzug von Schuldzinsen in der Einkommensteuer: die Zuordnung von Verbindlichkeiten
In: Schriften zum Steuerrecht 35
1414 Ergebnisse
Sortierung:
In: Schriften zum Steuerrecht 35
In: Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte: Economic history yearbook, Band 22, Heft 3
ISSN: 2196-6842
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft = Droit = Law 3887
In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik: ZAR ; Staatsangehörigkeit, Zuwanderung, Asyl und Flüchtlinge, Kultur, Einreise und Aufenthalt, Integration, Arbeit und Soziales, Europa, Band 21, Heft 1, S. 19-21
ISSN: 0721-5746
In: Der Landkreis: Zeitschrift für kommunale Selbstverwaltung, Band 47, Heft 2, S. 52-53
ISSN: 0342-2259
In: Geistiges Eigentum und Wettbewerb (GEW) Band 47
In: Recht - Technik - Wirtschaft 73
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 52, Heft 2, S. 187-218
ISSN: 0038-884X, 0038-884X
In: Die Nationalität von Kunstwerken
In: Das Bürgerliche Recht
In: Habilitationen 1
Thomas Regenfus analysiert, welche Vorgaben das Grundgesetz für das Sachenrecht entfaltet und inwieweit die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Eigentumsdogmatik dabei anwendbar sind. Sowohl die befugnisbegründenden und -einschränkenden Normen als auch die Zuordnungsregeln lassen sich mit dem Prinzip der Praktischen Konkordanz erklären und verwirklichen den Vorrang der Substanzgarantie. In zivilrechtlichen Kollisionsfällen ist ein Ausgleich in Geld regelmäßig vorzusehen, wenn der Betroffene durch eine Regelung belastet wird, die primär im Interesse des Verkehrsschutzes oder der klaren Güterzuordnung besteht, sich aber zugunsten einer anderen Person auswirkt. Die Prinzipien des Sachenrechts lassen sich mit Allgemeinwohlinteressen rechtfertigen. Die negatorischen Abwehransprüche sichern das Recht des Eigentümers, die Sache beliebig zu nutzen, und stellen bei entgeltlicher Übertragung von Befugnissen das Äquivalenzverhältnis sicher. Bei der Entscheidung von Nutzungskonflikten unter Privaten können öffentliche Interessen einbezogen werden, solange sie die Abwägung nicht dominieren. Im Bereich des originären Erwerbs hat der Gesetzgeber einen relativ weiten Spielraum, da er sich noch im Vorfeld von Eingriffen in Rechte i.S.d. Art. 14 GG bewegt. Die Zuweisung des Eigentums an eine bestimmte Person ist jedoch oftmals aufgrund anderer geschützter Positionen geboten
In: Das Bürgerliche Recht. Habilitationen - Band 1
Hauptbeschreibung Thomas Regenfus analysiert, welche Vorgaben das Grundgesetz für das Sachenrecht entfaltet und inwieweit die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Eigentumsdogmatik dabei anwendbar sind. Sowohl die befugnisbegründenden und -einschränkenden Normen als auch die Zuordnungsregeln lassen sich mit dem Prinzip der Praktischen Konkordanz erklären und verwirklichen den Vorrang der Substanzgarantie. In zivilrechtlichen Kollisionsfällen ist ein Ausgleich in Geld regelmäßig vorzusehen, wenn der Betroffene durch eine Regelung belastet wird, die primär im Interesse des Verkehrss.
In: Beiträge und Untersuchungen 49
In: Auf dem Weg zum Digitalen Staat - auch ein besserer Staat?, S. 33-58
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 52, Heft 2, S. 187-218
ISSN: 1865-5203
In: Das Bürgerliche Recht - Habilitationen 1
Thomas Regenfus analysiert, welche Vorgaben das Grundgesetz für das Sachenrecht entfaltet und inwieweit die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Eigentumsdogmatik dabei anwendbar sind. Sowohl die befugnisbegründenden und -einschränkenden Normen als auch die Zuordnungsregeln lassen sich mit dem Prinzip der Praktischen Konkordanz erklären und verwirklichen den Vorrang der Substanzgarantie. In zivilrechtlichen Kollisionsfällen ist ein Ausgleich in Geld regelmäßig vorzusehen, wenn der Betroffene durch eine Regelung belastet wird, die primär im Interesse des Verkehrsschutzes oder der klaren Güterzuordnung besteht, sich aber zugunsten einer anderen Person auswirkt. Die Prinzipien des Sachenrechts lassen sich mit Allgemeinwohlinteressen rechtfertigen. Die negatorischen Abwehransprüche sichern das Recht des Eigentümers, die Sache beliebig zu nutzen, und stellen bei entgeltlicher Übertragung von Befugnissen das Äquivalenzverhältnis sicher. Bei der Entscheidung von Nutzungskonflikten unter Privaten können öffentliche Interessen einbezogen werden, solange sie die Abwägung nicht dominieren. Im Bereich des originären Erwerbs hat der Gesetzgeber einen relativ weiten Spielraum, da er sich noch im Vorfeld von Eingriffen in Rechte i.S.d. Art. 14 GG bewegt. Die Zuweisung des Eigentums an eine bestimmte Person ist jedoch oftmals aufgrund anderer geschützter Positionen geboten.