Der Eingliederungsvertrag im Völkerrecht und im Staatsrecht
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 489-510
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In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 489-510
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 347-381
In: Der Mensch und seine Rechte: Grundlagen und Brennpunkte der Menschenrechte zu Beginn des 21. Jahrhunderts, S. 51-70
Nach dem 11. September 2001 hat der Sicherheitsrat der UN ausdrücklich die Berechtigung von Staaten anerkannt, gegen terroristische Bedrohungen das Recht der Selbstverteidigung nach Art. 51 der Satzung in Anspruch zu nehmen. Dies war die völkerrechtliche Rechtfertigung für den bewaffneten Einsatz gegen Al Kaida und die diese Organisation unterstützenden Taliban-Streitkräfte. Eine derartige Rechtfertigung für die bewaffnete Intervention im Irak war demgegenüber nicht vorhanden. Der vorliegende Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund den völker- und kriegsrechtlichen Status von Terroristen, um dann mögliche legitime Einschränkungen von Menschenrechten beim Kampf gegen den Terrorismus zu erörtern. Die Ausführungen bestätigen, dass die Gewährleistung von Sicherheit zu den grundlegenden Aufgaben des Staates gehört. Das darf aber nicht zu der These führen, dass gegen die grundlegenden Freiheiten jeweils unproblematisch ein Recht auf Sicherheit als Beschränkung zum Einsatz gebracht werden kann. Im Extremfall würde das - so die Schlussfolgerung des Autors - dazu führen, dass etwa die kommunistische Diktatur der DDR das Grundrechtssystem besser beachtet hätte. Alle freiheitlichen Systeme beruhen darauf, dass sie einen Sicherheitsbegriff, der zur Unterdrückung der Bürger führt, nicht akzeptieren können. Dabei muss es auch nach dem 11. September 2001 bleiben. (ICA2)
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 81-94
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 683-713
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 715-732
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 307-320
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 27-53
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 69-80
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 383-405
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 165-172
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 469-485
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 421-431
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 173-198
In: Völkerrecht — Menschenrechte — Verfassungsfragen Deutschlands und Europas; Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S. 219-240