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Rechtsgutachten zu den eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Entwurfs eines Städtebau- und Gemeindeentwicklungsgesetzes
In: Schriften des Zentralverbandes der Deutschen Haus- und Grundeigentümer 23
Völkerrecht im Atomzeitalter: der Atomsperrvertrag und seine Folgen
In: Sozialwissenschaft in Theorie und Praxis [8]
Das Münchner Abkommen in der tschechoslowakischen wissenschaftlichen Literatur seit dem zweiten Weltkrieg
In: Veröffentlichung des Sudetendeutschen Archivs in München 3
Der internationale Rechtsstatus des Flüchtlings
In: Schriftenreihe der Hochschule für Politische Wissenschaften, München N.F., 1
Völkerrecht und Geschichte im Disput über die Beziehungen Deutschlands zu seinen östlichen Nachbarn
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 46, Heft 28, S. 28-38
ISSN: 0479-611X
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Migration, Ethnizität und Recht in Europa
In: Migration - Ethnizität - Konflikt: Systemfragen und Fallstudien, S. 349-366
Im vorliegenden Beitrag werden die Verschiebungen im Verhältnis von Migration, Ethnizität und Recht thematisiert. Dabei werden die Rechtsverhältnisse der mittelalterlichen Gesellschaft, die Entwicklung infolge der Französischen Revolution und die Folgen der Herausbildung des ethnischen Nationalismus besprochen. Darüber hinaus wird auf die Konsequenzen der äußeren internationalen Seite des Konzepts der Staatsangehörigkeit insbesondere für die aktuellen Migrationsverhältnisse hingewiesen: Staatsangehörigkeit beschreibt im internationalen Recht die Zuständigkeit von Staaten für den diplomatischen Schutz von Individuen. Umgekehrt kommen diesen Individuen im Völkerrecht Schutzrechte nur vermittelt über die Zugehörigkeit zu einem Staat zu, sie sind mediatisiert. Bei rund 20 Millionen grenzüberschreitenden Flüchtlingen hat dieses Recht gravierende migrationsrechtliche Relevanz. (SH2)
The Convention for the Prevention of Double Citizenship and their meaning for Germany and Europe in an era of migration
In: German yearbook of international law: Jahrbuch für internationales Recht, Band 38, S. 224-248
ISSN: 0344-3094
World Affairs Online
Völkerrecht und Geschichte im Disput über die Beziehungen Deutschlands zu seinen östlichen Nachbarn
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 28, S. 28-38
ISSN: 0479-611X
"In den Beziehungen zu Polen ist die Territorialfrage bereits seit 1970 als Streitgegenstand beseitigt. In der Folgezeit haben mehrere weitere Verträge diesen Rechtszustand bekräftigt und das Bekenntnis zur Endgültigkeit der Grenzfestlegung erneuert. Offengeblieben ist allerdings die Frage nach dem Rechtstitel für den polnischen Gebietserwerb. Alle Verträge mit Polen waren eingebunden in das komplizierte Geflecht von staatsrechtlichen und völkerrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Rechtslage Deutschlands und der Friedensregelung nach dem Zweiten Weltkrieg. Durch die 1990 im Zusammenhang mit der Einigung Deutschlands geschlossenen Verträgen ist das deutsch-polnische Verhältnis von diesen Belastungen befreit worden. Die Beziehungen zur Tschechischen Republik (früher: Tschechoslowakei) sind zu keiner Zeit von Territorialfragen belastet gewesen. Schwierigkeiten bereiteten hier jedoch die möglichen Rechtsfolgen der Nichtigerklärung des Münchener Abkommen für den Rechtsstatus der vertriebenen Sudetendeutschen. Hierfür ist im Prager Vertrag von 1973 eine brauchbare Lösung gefunden worden. In der Folgezeit wurden die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen auf der Grundlage weiterer Verträge vertieft. In allen Verträgen mit den beiden östlichen Nachbarn Deutschlands ist die Frage der Vertreibung und ihrer Rechtsfolgen nicht angesprochen worden. (Im deutsch-tschechischen Nachbarschaftsvertrag von 1992 wird sie in der Präambel erwähnt.) Vom Standpunkt der jeweils aktuellen Diplomatie war dies klug. Unter dem Aspekt des Aufbaus einer dauerhaften Friedensordnung aber ist diese Frage schicksalhaft, weil ihre Beantwortung eine Präzedenzwirkung für die Zukunft entfalten kann." (Autorenreferat)
Der Beitrag der Vereinten Nationen zur Fortentwicklung des Völkerrechts
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 45, Heft 42, S. 13-26
ISSN: 0479-611X
World Affairs Online
Der Beitrag der Vereinten Nationen zur Fortentwicklung des Völkerrechts
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 42/1995
ISSN: 0479-611X
Der Beitrag der Vereinten Nationen zur Fortentwicklung des Völkerrechts
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 42, S. 13-26
ISSN: 0479-611X
"Der wichtigste Beitrag der Vereinten Nationen zur Fortentwicklung des Völkerrechts ist die Etablierung des allgemeinen Gewaltverbots als Völkerrechtsnorm mit zwingendem Charakter. Damit hat die UNO einen Entwicklungsprozeß zum Abschluß gebracht, der von der Kriegsfreiheit des klassischen Völkerrechts über das partielle Kriegsverbot der Völkerbundsatzung zum generellen Kriegsverbot des Briand-Kellog-Pakts geführt hatte. Erst durch Art.2 Ziffer 4 der UNO-Charta ist das generelle Kriegsverbot zum generellen Gewaltverbot ausgeweitet worden. Dieses zählt heute zum allgemeinen Völkerrecht; es gilt also auch unabhängig von der UNO-Charta. In der Völkerrechtsgeschichte hat damit eine neue Epoche begonnen. Der Umbau der gesamten Völkerrechtsordnung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. In dieser schwierigen Zeit des Umbruchs gelten alte und neue Regeln nebeneinander; alte Regeln müssen aufgehoben, umgestaltet oder neu interpretiert werden, neue müssen geschaffen und im Einklang mit der dynamischen Gesamtentwicklung des neuen Systems geformt werden. Nach der Charta der Vereinten Nationen gehört die Förderung dieses für den Weltfrieden bedeutsamen Prozesses zu den Hauptaufgaben der Weltorganisation. Dementsprechend hat sich die UNO von Anfang an um die fortschreitende Kodifizierung des Völkerrechts gekümmert. Seit nahezu 50 Jahren betreibt sie mit Hilfe ihrer Völkerrechtskommission die Vorbereitung und Durchführung großer Kodifikationswerke, von denen einige (Staatensuksession, Recht der Verträge, Diplomatenrecht, Seerecht, Menschenrechte) hier vorgestellt werden. Auch die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die an sich nur empfehlenden Charakter haben, tragen zur Fortentwicklung des Völkerrechts bei, weil sie Indizien für vorhandene Rechtsüberzeugungen sind und gewohnheitsrechtsbildend wirken. Das große Problem der Durchsetzbarkeit bleibt angesichts der weithin fehlenden Exekutivbefugnisse der UNO jedoch noch immer fast völlig ungelöst. So gelang es der UNO nicht, einen effektiven internationalen Menschenrechtsschutz zu organisieren, und auch das Grundkonzept der kollektiven Sicherheit, das die UNO-Charta für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens vorsieht, funktioniert nicht. Diese Defizite haben die UNO in eine prekäre Lage gebracht, aber sie schmälern nicht die Verdienste, die sie sich im theoretischen und praktischen Bereich um die Fortentwicklung des Völkerrechts erworben hat." (Autorenreferat)
Der Mythos der humanitären Intervention
In: Archiv des Völkerrechts: AVR, Band 33, Heft 4, S. 430-458
ISSN: 0003-892X
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Minderheiten, Volksgruppen, Ethnizität und Recht
In: Das Manifest der 60: Deutschland und die Einwanderung, S. 180-197
Der Autor geht zunächst in allgemeiner Form auf die Ethnizität in der Rechtsgeschichte ein; die Verbindung mit der Entstehung des Nationalstaats wird im folgenden Abschnitt hergestellt. Der nächste, zentrale Abschnitt des Beitrags befaßt sich mit dem Schutz ethnischer Gruppen. Der Autor kommt zu dem Schluß, daß die Anzeichen dafür sprechen, daß nicht nur die Epoche des Nationalstaats, sondern das ganze Zeitalter des territorialstaatlichen Denkens in nicht allzu ferner Zukunft zu Ende gehen wird. In einem Europa der Regionen können die Volksgruppenrechte auf eine andere Basis gestellt werden als im Europa der Nationalstaaten. (SH)