Föderale Finanzautonomie im internationalen Vergleich
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 56, Heft 50/11, S. 31-38
ISSN: 0479-611X
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In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 56, Heft 50/11, S. 31-38
ISSN: 0479-611X
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In: Zeitschrift für Politik: ZfP ; Organ der Hochschule für Politik München, Band 53, Heft 2, S. 123-142
ISSN: 0044-3360
In: Zeitschrift für Politik: ZfP, Band 53, Heft 2, S. [123]-142
ISSN: 0044-3360
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In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ
ISSN: 0479-611X
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft 50, S. 31-38
ISSN: 2194-3621
"Im internationalen Vergleich zeigt sich, dass die Bundesländer kaum Einfluss auf ihre Einnahmen haben. Der Vergleich mit anderen föderal organisierten Staaten bietet für die anstehende Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern (Föderalismusreform II) interessante 'lessons to be learned'." (Autorenreferat)
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 16, S. 9-19
ISSN: 0479-611X
"Verfassungsgerichte scheinen zunehmend darauf hinzuwirken, daß ihre Entscheidungen nicht nur allseits akzeptiert werden, sondern auch inhaltlich auf einer sogenannten 'mittleren Linie' liegen und den Beifall sämtlicher politischen Kräfte und Verfahrensbeteiligten zu finden vermögen. Wird damit der Verfassungsrichter nicht eher zum 'Verfassungsschlichter'? Vermittlungsbemühungen gehören nicht nur zum Wesen richterlicher Tätigkeit überhaupt, sondern - wie an zahlreichen Beispielsfällen nachgewiesen wird - auch seit jeher zum besonderen Geschäft des Bundesverfassungsgerichts. Das Begriffspaar 'Richten' und 'Schlichten' bezeichnet keinen Gegensatz, sondern lediglich zwei auf verschiedene Ziele hin orientierte Handlungs- und Entscheidungsmodalitäten der Justiz, die sogar zeitgleich gehandhabt und strategisch miteinander verbunden werden können, um die Legitimität und Akzeptanz der Entscheidung zu erhöhen. Unbestreitbar haben Verfassungsgerichte die Aufgabe, Gegensätze auszugleichen, widerstrebende Interessen zusammenzuführen und kontroverse Meinungen auf dem Boden der Verfassung miteinander zu versöhnen." (Autorenreferat)
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 49, Heft 16, S. 9-19
ISSN: 0479-611X
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In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Heft B 16/1999
ISSN: 0479-611X
In: Zeitschrift für Rechtspolitik: ZRP, Band 31, Heft 8, S. 323-327
ISSN: 0514-6496
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In: Revista de las Cortes Generales, S. 23-42
ISSN: 2659-9678
Estudio acerca de la financiación de los partidos políticos
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 12, Heft 9, S. 864-865
ISSN: 0721-880X
In: Die alte Bundesrepublik, S. 160-176
In: Die alte Bundesrepublik: Kontinuität und Wandel, S. 160-176
Ausgehend davon, daß das Grundgesetz nur für eine Übergangszeit bestimmt war und nun durch den Beitritt der DDR der Vereinigungsgrundsatz der Verfassung erfüllt ist, werden in dem Beitrag die Notwendigkeit einer neuen Verfassungsgebung begründet und mögliche Verfahren und materiale Schwerpunkte einer derartigen Neufassung des Grundgesetzes beschrieben. Auch nach den Regelungen des Einigungsvertrages gilt das Versprechen des Grundgesetzes, das sich das deutsche Volk in freier Entscheidung eine Verfassung gibt. Die Notwendigkeit, davon Gebrauch zu machen, ergibt sich daraus, daß die Akzeptanz des alten Grundgesetzes auf Dauer nicht unbedingt vorausgesetzt werden kann, die Zustimmung zum Grundgesetz 1949 von seinem Status als Provisorium abhing, das Grundgesetz keinerlei unmittelbare demokratische Legitimation besitzt und man dem Volk seine Rechte nicht dauerhaft vorenthalten kann. Die Verfassungsgebung, so die These, kann zudem gerade jetzt ein wichtiger Motor des Zusammenwachsens von Ost und West werden und integrierende Wirkung entfalten. Schließlich verdient das Grundgesetz eine Modernisierung in den Bereichen Föderalismus und Finanzverfassung, Staatszielbestimmungen und Formen direkter Demokratie unterhalb des Niveaus von Volksentscheiden. Als angemessene Form der Verfassungsgebung wird ein Verfassungsrat aus 64 Mitgliedern von Bund und Ländern in ähnlicher Zusammensetzung wie beim Vermittlungsausschuß propagiert, der mit Zweidrittelmehrheit dem Volk eine neue Verfassung zur Abstimmung vorlegt. (ICA)
In: Verfassungsstaat, Souveränität, Pluralismus: Otto Kirchheimer zum Gedächtnis, S. 153-169
Offenbar ist es gelungen, das Grundgesetz sehr viel besser zu schützen, als jede deutsche Verfassung davor. Zugleich geraten die Nachrichtendienste unter dem Vorwurf der Verfassungsverletzung immer stärker ins Kreuzfeuer der Kritik. Wie ist die Diskrepanz zwischen unleugbarem Schutzerfolg und höchst zweifelhaften Schutzmethoden zu erklären? Kann etwa eine freiheitliche Verfassung auch durch Verfassungsverstöße geschützt werden? Vor dem Hintergrund dieser Fragen befaßt sich der Autor mit der Notwendigkeit als auch mit der Fragwürdigkeit des Verfassungsschutzes in einer freiheitlichen Demokratie. Die Erörterung der verschiedenen Aspekte der rechtlichen und der institutionellen Verfassungsschutzeinrichtungen kommt zu dem Ergebnis: Im Zuge allgegenwärtiger Risikovorsorge, die auf dem Gebiet des Polizeirechts im Übergang von der klassischen Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zum Ausdruck kommt, womit dann eine Ausweitung der polizeilichen Tätigkeit in das Vorfeld der Gefahrenermittlung fast zwangsläufig verbunden ist, geht allmählich das Bewußtsein dafür verloren, daß Freiheit letztlich immer Mut zum Risiko heißt. Risikovorsorge bedeutet damit stets zugleich auch Freiheitsvorsorge, und Sicherheit als Inbegriff des Zustandes der Gefahrenentsorgung bedeutet letztendlich wohl Freiheitsentsorgung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird jedenfalls der Stil des Staates mehr durch die polizeiliche Allgegenwart, die die Kontrolle der Sympathien der jeweiligen Anstaltsinsassen als ein permanentes und notwendiges Geschäft ansieht, als durch das Risiko der politischen Freiheit in Mitleidenschaft gezogen (O. Kirchheimer). Es gibt nur einen modernen Konflikt, über den sich zu reden lohnt, und das ist der Konflikt zwischen dem Staat und der Freiheit (G. Benn). (RW)
In: Verfassungsstaat, Souveränität, Pluralismus, S. 153-169