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Religiosität: die Persistenz eines Sonderfalls
In: Deutschland in Europa: Ergebnisse des European Social Survey 2002-2003, S. 55-76
Die deutsche Vereinigung bestand in der Übertragung der bundesdeutschen Institutionen auf das Gebiet der DDR. Sie zog die Annäherung der Mentalität der beiden Bevölkerungen nach sich. Aber während viele Einstellungen der Ostdeutschen zu Politik, Familie und Erziehung sich dem westdeutschen Niveau bald annäherten, sind die Ostdeutschen bis heute sehr viel weniger religiös als die Westdeutschen. Die geringere Religiosität der Ostdeutschen ist eine der wenigen bleibenden mentalen Erbschaften der DDR und gemessen an der Vielfalt der Indikatoren und der Größe der Differenzen die stärkste und auffälligste: die erzwungene Säkularisierung wirkt bis heute unvermindert fort. Im vorliegenden Beitrag werden 21 Länder des ESS-Surveys befragt, um Deutschland als Sonderfall der erzwungenen Säkularisierung besser zu identifizieren. Die Sonderfallhypothese misst die Differenz zwischen den beiden deutschen Landesteilen an der Differenz zwischen west- und osteuropäischen Ländern. Je nach der Auswahl der europäischen Vergleichsländer ergeben sich sechs Prüfungen der "Sonderfallhypothese". (ICA2)
Jugendweihe heute: Fest der Arbeiterbewegung?
In: Die Feste der Arbeiterbewegung: 100 Jahre Jugendweihe, S. 134-156
Der Verfasser zeigt in einem kurzen Rückblick Kontinuitäten und Brüche in den Jugendweihefeiern und in der Entwicklung des organisierten Freidenkertums auf, schildert die Entwicklung des Freidenkertums und der Jugendweihe in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR und geht auf die heutige Situation in beiden deutschen Staaten ein. Im Unterschied zur Jugendweihe in der DDR, der seitens der Veranstalter eine eindeutige Zielbestimmung und ein geschlossenes Weltbild zugrunde liegen, ist die Zielsetzung der Zugendweihe in der Bundesrepublik nach wie vor unverbindlich, wie exemplarisch am Berliner Landesverband gezeigt wird. Vor allem gedruckte Quellen und die Ergebnisse einer Umfrage unter Berliner Jugendlichen liegen der Untersuchung zugrunde. (STR)
"Es gibt keinen Gott!": Kirche und Religion in sowjetischen Plakaten aus der Sammlung des Staatlichen Museums für Religionsgeschichte Sankt Petersburg : Katalog einer gemeinsamen Sonderausstellung der Religionskundlichen Samlung der Philipps-Universität Marburg und des Staatlichen Museums für Religi...
In: Veröffentlichungen der Religionskundlichen Sammlung der Philipps-Universität Marburg Bd. 7
Enlightenment underground: radical Germany, 1680-1720
In: Studies in early modern German history
Bulgaria's religious institutions under fire
In: RFE RL research report: weekly analyses from the RFERL Research Institute, Band 1, Heft 38, S. 60-66
ISSN: 0941-505X
Die strikte Kontrolle des kommunistischen Systems in Kirchenangelegenheiten hat gemeinsam mit der jahrzehntelangen antireligiösen Erziehung dazu geführt, daß die Bulgaren sowohl der Orthodoxen Kirche als auch den islamischen Organisationen skeptisch gegenüberstehen. Die heftigen Kontroversen zwischen Vertretern der bestehenden Institutionen und ihren radikalen Opponenten haben sich zusätzlich lähmend ausgewirkt. (BIOst-Srt)
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Secularism: Soviet style ; teaching atheism and religion in a Volga republic
In: New anthropologies of Europe
Neighbors and comrades: secularizing the Mari country -- "Go teach": methods of change -- Church closings and sermon circuits -- Marginal lessons -- Visual aid -- The soul and the Spirit -- Lifelong learning -- Conclusion: affinity and discernment
Zwischen Himmel und Erde: Christ sein in einer säkularen Welt
Kommunismus als Religion: die Intellektuellen und die Oktoberrevolution
Mikhail Ryklin zeichnet die Konturen des kommnistischens Glaubens, die Funktionsweise des Kommunismus als Religion nach.
Kirchen und religiöses Leben in Bulgarien
In: Berichte des Bundesinstituts für Ostwissenschaftliche und Internationale Studien 1983,15
World Affairs Online
Kritik der naturrechtlichen Interpretation der politischen Philosophie Hobbes'
In: Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, S. 145-158
Es mag möglich sein, so der Verfasser, die natürlichen Gesetze anzuerkennen und die Verpflichtung zu bedingungslosem Gehorsam gegenüber dem Staat zu leugnen. Aber indem man diese eine Verpflichtung in der bedingungslosen Form, wie sie Hobbes auszumachen versucht, leugnet, leugnet man nicht, dass natürliche Gesetze in der einen oder anderen Weise verpflichten und dass diese Weise auch festgestellt werden kann. Würden diese Gesetze nicht auch unabhängig davon, dass sie gottgeboten sind, verpflichten, so wären sie keine natürlichen Gesetze. Gott, der Schöpfer und Konstrukteur der Natur, könnte nicht plausibel Ungehorsam gegen diese Gesetze verlangen oder per Gebot die sich aus ihnen ergebende Verpflichtung unwirksam machen. Im prophetischen Reich, so gesteht Hobbes zu, könnte Gott per Dekret den natürlichen Gesetzen den Status von geoffenbarten Gesetzen zuweisen. Wenn wir als Gläubige von ihm annehmen, dass er in dieser Weise verfährt, dann ist ein natürliches Gesetz für uns ein Gesetz im strengen Sinn. Das ist möglich, aber nicht notwendig und zwingend. Hobbes' Psychologie ist unentbehrlich, so die These, da er in ihr den Sinn des Begriffs 'Gut' erläutert, indem er argumentiert, dass der Interessensanteil eines jeden einzelnen an der Institution der Regierung eine übergeordnete Größe ist. Was bei Hobbes vollständig entbehrlich ist, sind die verpflichtenden Maximen und die Gebote Gottes. Durch die Taylor-These werden Hobbes' Ansichten grob verfälscht, weil in ihr das Unentbehrliche entbehrlich und das Entbehrliche zum Kern der Theorie gemacht wird. (ICF2)
Is "Atheist" North Korea becoming flexible on religion?
In: Vantage point: developments in North Korea, Band 13, Heft 4, S. 1-7
ISSN: 0251-2971, 1228-517X
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K razrabotke proekta zakona SSSR o svobode sovesti
In: Sovetskoe gosudarstvo i pravo: organ Instituta Prava Imeni A. Ja. Vyšinskogo Akademii Nauk SSSR i Vsesojuznogo Instituta Juridičeskich Nauk Ministerstva Justicii SSSR, Heft 2, S. 91-98
ISSN: 0132-0769
Der Autor kommentiert den Entwurf des Gesetzes der UdSSR über die Gewissensfreiheit. Die Umsetzung der Gewissensfreiheit in der UdSSR sowie die Regelung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche waren an die in den zwanziger Jahren verabschiedeten Gesetze gebunden. Darin äußerte sich primär die ideologische Grundhaltung von Staat und Partei der Kirche gegenüber. In der Rechtspraxis fehlte jedoch ein einheitlicher Normativakt, der die Beachtung des Rechts auf die Gewissensfreiheit garantieren sollte. Maßgeblich für die Ausarbeitung eines neuen Gesetzes über die Gewissensfreiheit waren die Bemühungen um die Demokratisierung der sowjetischen Gesellschaft. Der Entwurf enthält eine Reihe von Rechtsnormen für die verfassungsmäßige Verwirklichung der Menschenrechte im sozialistischen Rechtsstaat. (BIOst-Ldg)
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