Austrian Practice in International Law 2009/Österreichische Praxis zum Internationalen Recht 2009
In: Austrian review of international and European law: ARIEL, Band 14, Heft 1, S. 311-325
ISSN: 1573-6512
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In: Austrian review of international and European law: ARIEL, Band 14, Heft 1, S. 311-325
ISSN: 1573-6512
In: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft / begr. von F. von Liszt u. W. Kaskel. Hrsg. von H. Albach ... / Abt. Staatswissenschaft
World Affairs Online
In: Journal of political & military sociology, Band 26, Heft 2, S. 169-190
ISSN: 0047-2697
In: Political and military sociology, Band 19980, S. 169-190
In: Verrechtlichung - Baustein für Global Governance?, S. 46-73
Geht der Jurist generell davon aus, mehr Recht bedeute einen Zuwachs an Berechenbarkeit und Gerechtigkeit in den sozialen Beziehungen, so ist der Völkerrechtler erst recht geneigt, Prozesse internationaler Verrechtlichung als Besserung wahrzunehmen. Das Recht erscheint als Motor des gesellschaftlichen Fortschritts, weg von der Anarchie des "Krieges aller gegen alle" und hin zur modernen "Weltinnenpolitik".Der vorliegende Beitrag verweist auf einige Ambivalenzen in der Bewertung internationaler Verrechtlichung, die diese Sicht fraglich erscheinen lassen. Unbestritten ist zunächst, dass das Recht eine Form der "Sublimation" gesellschaftlicher Macht darstellt, indem es die Vermachtung gesellschaftlicher Beziehungen aufhebt. In der Institutionalisierung gesellschaftlicher Macht drängt das Recht den Einsatz physischer Gewalt in den Hintergrund. So ist auch das Ausmaß der Rechtsbindung, das die Entwicklung des Völkerrechts in den vergangenen Jahrzehnten bewirkt hat, beachtlich. Macht alleine kann - anders als die gegenwärtige US-amerikanische Politik glaubt - keine dauerhafte Ordnung stiften. Es fehlt ihr die Akzeptanz des Rechts, die Fähigkeit, an tiefverwurzelten Gerechtigkeitsvorstellungen anzuschließen. Der Beitrag erinnert jedoch auch daran, dass umgekehrt aus Gerechtigkeitspostulaten abgeleitetes Recht, das seine effektive Einhaltung selbst nicht zu sichern vermag, leicht zur rhetorischen Floskel verkommt. Recht bedarf - und dies wird von der europäischen Politik oftmals vergessen - letztlich ebenso sehr der Macht, die seine Operabilität gewährleistet, so wie die Macht der verstetigenden Wirkung des Rechts bedarf, soll ihr die Errichtung einer funktionsfähigen Ordnung gelingen. (ICA2)
In: Schriften zum internationalen Recht 107
In: Schattenseiten des demokratischen Friedens: zur Kritik einer Theorie liberaler Außen- und Sicherheitspolitik, S. 147-170
Der Beitrag untersucht die relativ junge Institution des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), die wie kaum eine andere globale Institution die Kantianisch inspirierte Hoffnung eines "Friedens durch Recht" verkörpert. Schwer wiegt hier jedoch die Tatsache, dass sich einige Demokratien gegen ihn stellen. Der Beitrag analysiert zunächst die Entstehungsgeschichte und die Funktionen des IStGH, um sodann die Gründe für die Widerstände am Beispiel des schärfsten Gegners USA zu beleuchten. Es zeigt sich, dass dieser Kooperationsverweigerung durchaus demokratiespezifische Ursachen zugrunde liegen, wie die Sorge um den Schutz eigener Soldaten oder der eigenen Demokratie, die beide gegen den Zugriff durch nichtdemokratische Mächte abgeschottet werden sollen. Der Beitrag führt dabei zwei Diskussionsstränge zusammen, die in der Regel getrennt verlaufen, nämlich denjenigen um den Demokratischen Frieden und den der internationalen Verrechtlichung. Die Abgabe von Kompetenzen an internationale Institutionen birgt immer das Risiko einer "Entdemokratisierung". Hier besteht eine prinzipielle Ambivalenz zwischen nationaler Demokratie und internationalem Recht, die schließlich sogar zur "Entrechtlichung" führen kann, wenn Demokratien ihre demokratischen Werte und Normen auf die transnationale Institutionen zu übertragen suchen, die sich ihrerseits jedoch rechtlich bindenden Verfahren entziehen wollen. (ICA2)
In: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 512
Das Rechtsanwendungsrecht ist seit jeher eine Domäne des Internationalen Privatrechts. Die öffentlich-rechtliche Dimension hat in Forschung und Rechtsprechung bislang kaum Beachtung gefunden. Bisweilen wird dem Internationalen Öffentlichen Recht sogar die Existenzberechtigung abgesprochen mit der Begründung, deutsche Behörden würden per se deutsches Recht anwenden. Das ist jedoch zu kurz gegriffen. Tim Kerstges entwickelt für das anwaltliche Berufsrecht ein Modell, das ausgehend von den verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Determinationen, greifbare Kriterien für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereiches von Normen in ihren öffentlich-rechtlichen Dimensionen anbietet. In seiner Grundkonzeption ist dieses Modell nicht nur auf das anwaltliche Berufsrecht anwendbar, sondern lässt sich auf andere Bereiche des Internationalen Öffentlichen Rechts übertragen
In: Signaturen der Weltgesellschaft
World Affairs Online
In: Politische Vierteljahresschrift : Sonderheft, Heft 52, S. 268-286
Internationale Gerichte sollen Konflikte zwischen Staaten befrieden. Dass es dabei nicht immer nur um das Völkerrecht geht, zeigt der Streit zwischen den USA und dem Iran. Die gegenwärtige US-Regierung lehnt den Internationalen Gerichtshof als politisch gelenkt ab – und schadet sich damit vor allem selbst.
BASE
In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: ZaöRV = Heidelberg journal of international law : HJIL, Band 71, Heft 1, S. 31-76
ISSN: 0044-2348
World Affairs Online
In: Manz, Große Ausgabe der österreichischen Gesetze 36
In: Münchener Universitätsschriften
In: Reihe der Juristischen Fakultät 102
In: Außenpolitischer Bericht: Bericht des Bundesministers für Europäische und Internationale Angelegenheiten, S. 190
ISSN: 0258-5243