Vertrag, Souveränität, Repräsentation: zu den Kapiteln 17 bis 22 des Leviathan
In: Thomas Hobbes, Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, S. 173-192
Es leuchtet nicht ein, so der Verfasser, warum jemand, der wie Hobbes der Meinung ist, dass der Naturzustand verlassen werden muss, auf die staatsabsolutistische Position festgelegt sein müsse. Es gibt doch ein Drittes zwischen Naturzustand und Leviathan, nämlich die gemäßigte konstitutionelle Herrschaft; in ihr ist die Gewaltausübung nicht vorgabenfreie schöpferische Ordnungssetzung aus dem normativen Nichts heraus, sondern gesetzlich gebunden und institutionell domestiziert. Es gibt viele Organisationsformen gemäßigter Herrschaft, eine Vielfalt von Mäßigungsinstrumenten, normativen Vorgaben und institutionellen Bindungen: da ist an individuelle Grundrechte zu denken, die staatlichem Handeln eine Grenze ziehen, an vernunftrechtliche oder kontraktualistisch begründete Gerechtigkeitsprinzipien, aber auch an den Konstitutionalismus, der den Gesetzgeber an die Verfassung bindet, an das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und an die Gewaltenteilung. Hobbes hat all diese Mäßigungsinstrumente explizit oder implizit verworfen, sein Leviathan ist weder ein Verfassungsstaat noch ein Rechtsstaat, denn er lehnt sowohl die Verfassungsbindung als auch die Gesetzesbindung des Souveräns ab und betrachtet jede Form von Gewaltenteilung als schweren ordnungspolitischen Fehler. (ICF2)