Summary Introduction. Rapid and uncontrolled industrialisation and urbanisation in most developing countries are resulting in land, air and water pollution at rates that the natural environment cannot fully renew. These contemporary environmental issues have attracted local, national and international attention. The problem of urban garbage management is associated with rapid population growth in developing countries. These are pertinent environmental crises of sustainability and sanitation in Sub-Saharan Africa and other Third World countries. Despite efforts of the various tiers of government (the case of Nigeria with three tiers: Federal, State and Local governments) in managing solid waste in urban centres, it is still overflowing open dumpsites, litters streets and encroaches into water bodies. These affect the quality of urban living conditions and the natural environment. Sub-Saharan and other developing countries are experiencing an upsurge in the accumulation and the diversity of waste including E-waste, waste agricultural biomass and waste plastics. The need for effective, sustainable and efficient management of waste through the application of 3Rs principle (Reduce, Reuse, and Recycle) is an essential element for promoting sustainable patterns of consumption and production. This study examined waste management in Imo State, Nigeria as an aspect correlated to the sustainability of its environment. Materials and methods. To analyse waste management as a correlate of environmental sustainability in Sub-Saharan Africa, Imo State, in eastern Nigeria was chosen as a study area. Issues about waste handling and its impact on the environment in Imo have been reported since its creation in 1976; passing through the State with the cleanest State capital in 1980 to a 'dunghill' in 2013 and a 'garbage capital' on October 1, 2016. Within this State, three study sites were selected – Owerri metropolis (the State capital) Orlu and Okigwe towns. At these sites, households, commercial areas, accommodation and recreational establishments and schools, as well as dumpsites were investigated to ascertain the composition, quantity, distribution, handling patterns of waste in relation to the sustainability of the State's environment. This was done conveniently but randomly through questionnaires, interviews, focus group discussions and non-participant observation; these were all heralded by a detailed deskwork. Data were entered using Microsoft Office Excel and were explored and analysed using the Statistical Package for Social Sciences - SPSS. Data were made essentially of categorical variables and were analysed using descriptive statistics. The association between categorical variables was measured using Cramer's V the Chi-Square that makes the power and the reliability of the test. Cramer's V is a measure of association tests directly integrated with cross-tabulation. The Chi-Square test of equal proportions was used to compare proportions for significant differences at 0.05 levels. The statistical package - the Epi Info 6.04d was also used since a contingency table had to be created from several sub-outputs and determine the extent of association between the row and column categories. The scale variable 'quantity of waste generated' was described using measures of central tendency. It was screened for normality using the Kolmogorov-Smirnov and Shapiro-Wilk tests for normality; in all context, the normality assumption was violated (P<0.05). Five null hypotheses were tested using Logistic Regression model. The explanatory power of individual conceptual component was calculated using the Cox & Snell R2 and that of individual indicators was also appraised using the Likelihood Ratio test. In the context of this work, the significance of the variability explained by the model (baseline model) was appraised using the Omnibus Tests of Model Coefficients, the magnitude of this variability explained by the model using the Cox & Snell R2 and the effects of individual predictors using the Likelihood Ratio test. Qualitatively, data from open-ended items, observations and interviews were analysed using the process of thematic analysis whereby concepts or ideas were grouped under umbrella terms or keywords. The results were presented using tables, charts, graphs, photos and maps. Findings and discussions. The total findings and analyses indicated that proper waste handling in Imo State, Nigeria has a positive impact on the environment. This was assessed by the community's awareness of waste management via sources like the radio and the TV, their education on waste management and schools' integration of environmental education in their program. Although most community members perceived the State's environment as compared to it about 10 years' back has worsened, where they were conscious of proper waste handling measures, the environment was described to be better. This influence of environmental awareness and education on environmental sustainability appraised using Logistic Regression Model, portrayed a significant variability (Omnibus Tests of Model Coefficients: χ2=42.742; P=0.014), inferring that environmental awareness and education significantly predict environmental sustainability. The findings also revealed that organic waste generation spearheaded amongst other waste types like paper, plastic, E-waste, metal, textile and glass. While waste pickers always sorted paper, plastics, aluminium and metal, some of them also sorted out textile and glass. Statistically (P<0.05), in situations where waste was least generated (i.e., 1-2kg per day), community members maintained that the environmental quality was better in comparison to 10 years' back. Waste items like broken glass and textile as well as the remains of E-waste after the extraction of copper and brass were not sorted for and these contributed more to environmental degradation. Similarly, the influence of wealth on environmental sustainability was appraised using Logistic Regression Model including development index related indicators like education, occupation, income and the ability to pay for waste disposal. Harmonising the outcome, farmers, who were mostly the least educated claimed to notice more environmental improvement. In addition, those who did not agree to pay for waste disposal who were mostly those with low income (less than 200,000 Naira, i.e. about 620 Euros monthly) perceived environmental improvement more than those with income above 200,000 Naira. This irony can be attributed to the fact that those with low educational backing lack the capacity to appreciate environmental sustainability pointers well as compared to those with a broader educational background with critical thinking. The employment and poverty reduction opportunities pertaining to waste management on environmental sustainability was appraised using qualitative thematic analysis. All community members involved in sorting, buying and selling of waste items had no second job. They attested that the money earned from their activities sustained their livelihood and families. Some expressed love for the job, especially as they were their own masters. Waste picking and trading in waste items are offering employment opportunities to many communities around the world. For instance, in the waste recycling, waste composting, waste-to-energy plants and die Stadtreiniger in Würzburg city. The workers in these enterprises have jobs as a result of waste. Waste disposal influence on environmental sustainability was appraised using the Binary Logistic Regression Model and the variability explained by the model was significant. The validity was also supported by the Wald statistics (P<0.05), which indicates the effect of the predictors is significant. Environmental sustainability was greatly reliant on indicators like the frequency at which community members emptied their waste containers; how/where waste is disposed of, availability of disposal site or public bin near the house, etc. Imolites who asserted to have public waste bins or disposal sites near their houses maintained that the quality of the State's environment had worsened as such containers/disposal sites were always stinking as well as had animals and smoke around them. Imolites around disposal sites complained of traits like diarrhoea, catarrh, insect bites, malaria, smoke and polluted air. Conclusions. The liaison between poor waste management strategies and the sustainability of the Imo State environment was considered likely as statistically significant ineffectiveness, lack of awareness, poverty, insufficient and unrealistic waste management measures were found in this study area. In these situations, the environment was said to have not improved. Such inadequacies in the handling of generated waste did not only expose the citizenry to health dangers but also gave rise to streets and roads characterized by filth and many unattended disposal sites unleashing horrible odour to the environment and attracting wild animals. This situation is not only prevalent in Imo State, Nigeria but in many Sub-Saharan cities. Future Perspectives. To improve the environment in Sub-Saharan Africa, it is imperative to practice an inclusive and integrated sustainable waste management system. The waste quantity in this region is fast growing, especially food/organic waste. The region should aim at waste management laws and waste reduction strategies, which will help save and produce more food that it really needs. Waste management should be dissociated from epidemic outbreaks like cholera, typhoid, Lassa fever and malaria, whose vectors thrive in filthy environments. Water channels and water bodies should not be waste disposal channels or waste disposal sites. ; Zusammenfassung Einführung. Die rasante und unkontrollierte Industrialisierung und Verstädterung in den meisten Entwicklungsländern führt zu Boden-, Luft- und Wasserverschmutzung in einem Ausmaß, das die natürliche Umwelt nicht vollständig ausgleichen kann. Diese gegenwärtigen Umweltprobleme haben lokale, nationale und internationale Aufmerksamkeit erregt. Das Problem der städtischen Abfallbewirtschaftung ist mit einem rasanten Bevölkerungswachstum in Entwicklungsländern verbunden. Daraus resultieren relevante Umweltkrisen in Bezug auf Nachhaltigkeit und Hygiene in Subsahara-Afrika und in anderen Ländern der Dritten Welt. Trotz der Bemühungen der verschiedenen Regierungsebenen (im Fall von Nigeria mit drei Regierungsebenen: Bundes-, Landes- und Kommunalregierungen), feste Abfälle in städtischen Zentren zu entsorgen, dominieren immer noch offene Mülldeponien, Straßenabfälle und Einträge in Gewässer. Dies wirkt sich auf die Qualität der städtischen Lebensbedingungen und auf die natürliche Umwelt aus. In den Subsahara Ländern und in anderen Entwicklungsländern nehmen sowohl die Abfallmenge als auch die Arten von Abfällen zu, darunter Elektroschrott, landwirtschaftliche Biomasse und Kunststoffabfälle. Die Notwendigkeit für eine effektive, nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung von Abfällen durch die Anwendung des 3R-Prinzips (Reduzieren, Wiederverwenden (Reuse), Recyceln) ist ein wesentliches Element, um nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktions zu fördern. Diese Studie untersucht die Abfallbewirtschaftung im nigerianischen Bundesstaat Imo als einen Aspekt, der mit der Nachhaltigkeit seiner Umwelt zusammenhängt. Materialen und Methoden. Um die Abfallbewirtschaftung als Aspekt der Nachhaltigkeit und des Umweltmanagements in Subsahara-Afrika zu analysieren, wurde der Bundesstaat Imo im Osten Nigerias als Untersuchungsgebiet ausgewählt. Aus diesem Bundesstaat wurden seit seiner Gründung im Jahr 1976 Probleme in Bezug auf die Abfallbehandlung und deren Auswirkungen auf die Umwelt gemeldet. Imo State zeigt mit Owerri die sauberste Landeshauptstadt Nigerias im Jahr 1980 die Entwicklung zu einem "dunghill" (Misthaufen) im Jahr 2013 und zu einer "Müllhauptstadt" am 1. Oktober 2016 auf. Innerhalb dieses Staates wurden drei Untersuchungsgebiete ausgewählt: Owerri-Metropole (die Landeshauptstadt) und die Städte Orlu und Okigwe. An diesen Standorten wurden Haushalte, Gewerbegebiete, Unterbringungs- und Freizeiteinrichtungen sowie Schulen befragt und Untersuchungen an Mülldeponien vorgenommen. Damit wurde exemplarisch die Zusammensetzung, Menge, Verteilung und die Behandlung der Abfälle in Bezug auf das Nachhaltigkeitsmanagement in der städtischen und staatlichen Umwelt ermittelt. Dies geschah durch "convenient random sampling"… mit Fragebögen, Interviews, Fokusgruppendiskussionen und "non-participant observation". Alle Zielgruppen wurden vorab kontaktiert. Die im Zuge der Untersuchung erhobenen Daten wurden in Microsoft Office Excel eingegeben und mit dem Statistical Package for Social Sciences - SPSS - untersucht und analysiert. Die Daten bestanden im Wesentlichen aus kategorialen Variablen und wurden unter Verwendung deskriptiver Statistiken analysiert. Die Assoziation zwischen kategorialen Variablen wurde mit Cramers V, dem Chi-Quadrat, gemessen, das die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Tests ausmacht. Cramers V ist ein Maß für Assoziationstests, die direkt in die Kreuztabelle integriert sind. Der Chi-Quadrat-Test mit gleichen Anteilen wurde verwendet, um die Anteile auf signifikante Unterschiede bei 0,05 Niveaus zu vergleichen. Das Statistikpaket - Epi Info 6.04d - wurde zur Erstellung einer Kontingenztabelle aus mehreren Unterausgaben und zur Bestimmung der Zuordnung zwischen den Zeilen- und Spaltenkategorien verwendet. Die Skalenvariable "Menge des anfallenden Abfalls" wurde anhand von Maßnahmen zentraler Tendenz beschrieben. Es wurde unter Verwendung der Kolmogorov-Smirnov- und Shapiro-Wilk-Tests auf Normalität untersucht; in allen Zusammenhängen wurde die Normalitätsannahme verletzt (P <0,05). Fünf Nullhypothesen wurden unter Verwendung des logistischen Regressionsmodells getestet. Die Aussagekraft der einzelnen konzeptionellen Komponenten wurde mit dem Cox & Snell R-Square berechnet, und die der einzelnen Indikatoren wurde auch mit dem Likelihood Ratio-Test bewertet. Im Rahmen dieser Arbeit wurde die Bedeutung der vom Modell erklärten Variabilität (Baseline model) anhand der Omnibus-Tests der Modellkoeffizienten, die Größe dieser Variabilität anhand des Modells mit Cox & Snell R2 und die Auswirkungen des Individuums unter Verwendung von Prädiktoren, die den Likelihood Ratio-Test bewertet. Qualitativ wurden Daten aus offenen Items, Beobachtungen und Interviews unter Verwendung des Prozesses der thematischen Analyse analysiert, wobei Konzepte oder Ideen unter Oberbegriffen oder Schlüsselwörtern gruppiert wurden. Die Ergebnisse wurden anhand von Tabellen, Diagrammen, Grafiken, Fotos und Karten dargestellt. Erkenntnisse und Diskussionen. Die Gesamtheit der Untersuchungen hat ergeben, dass sich eine ordnungsgemäße Abfallbehandlung im nigerianischen Bundesstaat Imo positiv auf die Umwelt auswirkt. Dies wurde anhand des Bewusstseins der Gemeinschaft für die Abfallbewirtschaftung über Quellen wie Radio und Fernsehen, ihrer Aufklärung über die Abfallbewirtschaftung und der Einbeziehung der Umwelterziehung der Schulen in ihr Unterrichtsprogramm bewertet. Obwohl die meisten Befragten die Umweltsituation im Staat im Vergleich zu vor etwa 10 Jahren als verschlechtert empfanden und sich der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung bewusst waren, wurde die aktuelle Umweltsituation als besser beschrieben. Dieser Einfluss des Umweltbewusstseins und der Umweltbildung auf die Umweltverträglichkeit, die mithilfe des logistischen Regressionsmodells bewertet wurden, zeigen eine signifikante Variabilität (Omnibus-Tests der Modellkoeffizienten: χ2 = 42,742; P = 0,014). Dies lässt darauf schließen, dass das Umweltbewusstsein und die Umweltbildung die Umweltverträglichkeit signifikant vorhersagen lassen. Die Ergebnisse zeigten auch, dass organische Abfälle häufiger als andere Abfallarten wie Papier, Kunststoff, Elektroschrott, Metall, Textil und Glas anfallen. Während die Müllsammler immer Papier, Plastik, Aluminium und Metall sortierten, sortierten einige von ihnen auch Textil und Glas. Statistisch gesehen (P <0,05) stellten die Befragten in dem Umfeld, in dem am wenigsten Abfall erzeugt wurde (d. h. 1 bis 2 kg pro Tag), fest, dass die Umweltqualität im Vergleich zu vor 10 Jahren besser war. Abfälle wie zerbrochenes Glas und Textile sowie die Reste von E-Abfällen nach der Gewinnung von Kupfer und Messing nicht sortiert wurden und diese mehr zur Umweltzerstörung beitrugen. In ähnlicher Weise wurde der Einfluss des Wohlstands auf die Umweltnachhaltigkeit mithilfe eines logistischen Regressionsmodells bewertet, das entwicklungsindexbezogene Indikatoren wie Bildung, Beruf, Einkommen und die Zahlungsfähigkeit für die Art der Abfallentsorgung umfasste. Bei der Harmonisierung des Ergebnisses gaben die Landwirte, die größtenteils am wenigsten ausgebildet waren, an, mehr Umweltverbesserungen zu bemerken. Darüber hinaus sahen diejenigen, die sich nicht bereit erklärten, für die Abfallentsorgung aufzukommen, bei denen es sich hauptsächlich um Personen mit niedrigem Einkommen handelte (weniger als 200.000 Naira, das heißt, 620 € monatlich), eine stärkere Verbesserung der Umweltbedingungen als diejenigen mit einem Einkommen von mehr als 200.000 Naira. Diese scheinbar widersprüchliche Wahrnehmung kann auf die Tatsache zurückgeführt werden, dass Menschen mit geringem Bildungshintergrund nicht in der Lage sind, ökologische Nachhaltigkeitsaspekte richtig einzuschätzen, verglichen mit Menschen mit einem breiteren Bildungshintergrund und eher kritischem Denken. Die Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung im Hinblick auf die Umweltnachhaltigkeit wurden anhand einer qualitativen thematischen Analyse bewertet. Alle Befragten, die mit dem Sortieren, Kaufen und Verkaufen von Abfällen befasst waren, hatten keine zweite Beschäftigung. Sie bescheinigten, dass das Geld, das sie mit ihren Aktivitäten verdient hatten, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familien sicherte. Einige gaben an, ihre Arbeit sehr gerne zu machen, besonders, wenn sie selbständig arbeitend waren. Die Müllsammlung und der Handel mit Abfällen bieten vielen Gruppen auf der ganzen Welt Beschäftigungsmöglichkeiten. Dies reicht vom Abfallrecycling, der Abfallkompostierung und der Beschäftigung bei der Müllverbrennung in Entwicklungsländern bis zur Tätigkeit bei den "Stadtreinigern" in der Stadt Würzburg. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in diesen Unternehmen haben durch Abfall-(Behandlung) Arbeitsplätze. Der Einfluss der Abfallentsorgung auf die Umweltnachhaltigkeit wurde mithilfe des binären logistischen Regressionsmodells bewertet, und die durch das Modell erklärte Variabilität war signifikant. Die Validität wurde auch von der Wald-Statistik (P <0,05) gestützt, die anzeigt, dass die Wirkung der Prädiktoren signifikant ist. Die Umweltnachhaltigkeit ist stark abhängig von Indikatoren wie der Häufigkeit, in der die Befragten ihre Abfallbehälter entleerten; wie / wo Abfälle entsorgt werden, der Verfügbarkeit von Abfalldeponien oder öffentlichen Abfalleimern in der Nähe des Hauses usw. Nach Ansicht von Imolites, die behaupteten, öffentlichen Abfallsammelstellen/-behältern in der Nähe ihrer Häuser zu haben, hat sich die Qualität der staatlichen Umwelt verschlechtert, da sich die Qualität dieser Abfallsammelstellen/-behälter verschlechtert habe. Die Standorte sorgen für ständige Geruchsbelästigung, Rauch und ziehen Tiere/Ungeziefer an. Imolites in der Nähe von Deponien klagten über Beschwerden wie Durchfall, Katarrh, Insektenstiche, Malaria sowie Atembeschwerden durch Rauch und Gestank. Schlussfolgerungen. Der Zusammenhang zwischen schlechten Abfallbewirtschaftungsstrategien und mangelnder Nachhaltigkeit im Umweltmanagement im nigerianischen Bundestaat Imo wurde als wahrscheinlich angesehen, da in diesem Untersuchungsgebiet statistisch signifikante Ineffektivität in der Abfallbehandlung, mangelndes Bewusstsein, Armut sowie unzureichende und unrealistische Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen festgestellt wurden. In diesen Situationen habe sich die Umwelt lt. Umfrageergebnis in den letzten ca. 10 Jahren nicht verbessert. Solche Unzulänglichkeiten im Umgang mit anfallenden Abfällen gefährden nicht nur die Gesundheit der Bürger und Bürgerinnen, sondern führen auch zu Straßen und Wegen, die von Schmutz und vielen unbeaufsichtigten Deponien gekennzeichnet sind. Diese verursachen eine starke Geruchsbelästigung und ziehen wilde Tiere und Ungeziefer an. Diese Situation ist nicht nur im nigerianischen Bundesstaat Imo, sondern auch in vielen Städten in Subsahara-Afrika verbreitet. Zukunftsperspektiven. Um die Umwelt in Subsahara-Afrika zu verbessern, ist ein integratives und integriertes nachhaltiges Abfallmanagementsystem unabdingbar. Die Abfallmenge in dieser Region wächst rasant, insbesondere Lebensmittel- und Bioabfälle. Die Region sollte auf Gesetze zur Abfallbewirtschaftung und Strategien zur Abfallreduzierung abzielen, um nur die tatsächlich benötigten Lebensmittel bereit zu stellen. Die Abfallbewirtschaftung sollte außerdem auf die Vermeidung von epidemischen Ausbrüchen von Cholera, Typhus, Lassafieber und Malaria abzielen, deren Überträger in schmutzigen Umgebungen gedeihen. Wasserkanäle und Gewässer sollten keine Abfallentsorgungskanäle sein. ; Résumé Introduction. L'industrialisation et l'urbanisation rapides et incontrôlées dans la plupart des pays en voie de développement entraînent une pollution des sols, de l'air et de l'eau à un rythme que l'environnement naturel ne peut pas entièrement renouveler. Ces questions environnementales contemporaines ont attiré l'attention locale, nationale et internationale. Le problème de la gestion des déchets urbains est associé à une croissance démographique rapide dans les pays en voie de développement. Il s'agit des crises environnementales pertinentes de la durabilité et de l'assainissement en Afrique subsaharienne et dans d'autres pays du tiers monde. Malgré les efforts des différents paliers de gouvernement (le cas du Nigeria avec trois niveaux : gouvernement fédéral, État et collectivités locales) dans la gestion des déchets solides dans les centres urbains, il déborde toujours de décharges ouvertes, de petites rues et empiète sur les plans d'eau. Celles-ci affectent la qualité de la vie urbaine et l'environnement naturel. L'Afrique subsaharien et les autres pays en voie de développement connaissent une recrudescence de l'accumulation et de la diversité des déchets, notamment les déchets électroniques, les déchets de biomasse agricole et les déchets plastiques. La nécessité d'une gestion durable et efficace des déchets grâce à l'application du principe des 3R (réduire, réutiliser et recycler) est un élément essentiel pour la promotion des modes de consommation et de production durables. Cette étude a examiné la gestion des déchets dans l'État d'Imo, au Nigéria, en tant qu'aspect corrélé à la durabilité de son environnement. Matériaux et méthodes. Pour analyser la gestion des déchets en tant que corrélat de la durabilité environnementale, en Afrique subsaharienne, l'État d'Imo, dans l'est du Nigéria, a été choisie comme zone d'étude. Depuis sa création en 1976, des problèmes liés à la gestion des déchets et à leur impact sur l'environnement ont été signalés. Passant par l'État avec la capitale la plus propre en 1980 jusqu'à une « colline de fumier » en 2013 et une « capitale des déchets » le 1er Octobre 2016. Dans cet État, trois sites d'étude ont été sélectionnés - la métropole d'Owerri (la capitale de l'État), Orlu et Okigwe villes. Sur ces sites, les ménages, les zones commerciales, les établissements d'hébergement et de loisirs, les écoles ainsi que les dépotoirs ont été examinés afin de déterminer la composition, la quantité, la distribution, les types de traitement des déchets en relation avec la durabilité de l'environnement de l'État. Cela s'est fait de manière pratique mais aléatoire au moyen de questionnaires, d'entretiens, de discussions de groupe et d'observation non-participants ; ceux-ci ont tous été annoncés par un travail de bureau détaillé. Les données ont été entrées à l'aide de Microsoft Office Excel et ont été explorées et analysées à l'aide du progiciel statistique pour les sciences sociales – SPSS. Les données ont été constituées essentiellement de variables catégorielles et ont été analysées à l'aide de statistiques descriptives. L'association entre les variables catégorielles a été mesurée à l'aide de Cramer's V, le Chi-carré qui assure la puissance et la fiabilité du test. Cramer's V est une mesure de tests d'association directement intégrée à la tabulation croisée. Le test du Chi carré de proportions égales a été utilisé pour comparer les proportions des différences significatives à 0,05. Le paquet statistique - Epi Info 6.04d a également été utilisé, car il fallait créer un tableau de contingence à partir de plusieurs sous-sorties et déterminer l'étendue de l'association entre les catégories de rangées et de colonnes. La variable d'échelle « quantité de déchets générée » a été décrite à l'aide de mesures de tendance centrale. Il a été testé pour la normalité à l'aide des tests de Kolmogorov-Smirnov et Shapiro-Wilk ; dans tous les contextes, l'hypothèse de normalité a été violée (P<0,05). Cinq hypothèses nulles ont été testées à l'aide du modèle de régression logistique. Le pouvoir explicatif de la composante conceptuelle individuelle a été calculé à l'aide du Cox & Snell R2 et celui des indicateurs individuels a également été évalué à l'aide du test du ratio de vraisemblance (Likelihood Ratio test). Dans le cadre de ce travail, l'importance de la variabilité expliquée par le modèle (modèle de base) a été évaluée à l'aide des tests Omnibus des coefficients du modèle, l'ampleur de cette variabilité expliquée par le modèle utilisant le Cox & Snell R2 et les effets de prédicteurs utilisant le test du ratio de vraisemblance. Sur le plan qualitatif, les données d'éléments ouverts, des observations et les entretiens ont été analysées à l'aide du processus d'analyse thématique consistant à regrouper les concepts ou les idées sous des termes génériques ou des mots clés. Les résultats ont été présentés sous forme de tableaux, graphiques, photos et cartes. Constatations et discussions. L'ensemble des résultats et des analyses indique qu'une gestion appropriée des déchets dans l'État d'Imo, au Nigéria, a un impact positif sur l'environnement. Cela a été évalué par la sensibilisation de la communauté à la gestion des déchets via des sources telles que la radio et la télévision, son éducation sur la gestion des déchets et l'intégration de l'éducation à l'environnement dans son programme. Bien que la plupart des membres de la communauté aient perçu la détérioration de l'environnement de l'État par rapport à celui-ci environ 10 ans en arrière, alors qu'ils étaient conscients de la nécessité de prendre des mesures adéquates pour la gestion des déchets, l'environnement a été décrit comme étant meilleur. Cette influence de la sensibilisation et de l'éducation environnementales sur la durabilité environnementale, évaluée à l'aide du modèle de régression logistique, traduit une variabilité significative (tests Omnibus des coefficients de modèle : χ2 = 42,742; P = 0,014), ce qui en déduit que la sensibilisation et l'éducation environnementales prédisent de manière significative la durabilité environnementale. Les résultats ont également révélé que la génération de déchets organiques était le fer de lance des autres types de déchets tels que le papier, le plastique, les déchets électroniques, le métal, le textile et le verre. Alors que les ramasseurs de déchets triaient toujours le papier, les plastiques, l'aluminium et le métal, certains d'entre eux triaient également le textile et le verre. Statistiquement (P <0,05), dans les situations où la production de déchets était la plus faible (1 à 2 kg par jour), les membres de la communauté ont affirmé que la qualité de l'environnement était meilleure par rapport à 10 ans en arrière. Les déchets tels que le verre brisé et le textile ainsi que le reste de déchets électroniques après l'extraction du cuivre et du laiton n'étaient pas triés et ceux-ci contribuaient davantage à la dégradation de l'environnement. De même, l'influence de la richesse sur la durabilité de l'environnement a été évaluée à l'aide du modèle de régression logistique, notamment des indicateurs liés à l'indice de développement, tels que l'éducation, la profession, le revenu et la capacité de payer pour l'élimination des déchets. En harmonisant les résultats, les agriculteurs, qui étaient pour la plupart les moins scolarisés, ont affirmé qu'ils remarquaient une amélioration de l'environnement. De plus, ceux qui n'acceptaient pas de payer pour l'élimination des déchets et qui étaient pour la plupart ceux ayant un faible revenu (moins de 200 000 nairas, soit 620 € par mois) percevaient une amélioration de l'environnement davantage que ceux ayant un revenu supérieur à 200 000 naira. Cette contradiction peut être attribuée au fait que ceux qui ont un faible niveau d'éducation n'ont pas la capacité d'apprécier les indicateurs de durabilité environnementale ainsi que ceux qui ont une formation plus approfondie avec une pensée critique. Les opportunités d'emploi et de réduction de la pauvreté liées à la gestion des déchets sur la durabilité environnementale ont été évaluées à l'aide d'une analyse thématique qualitative. Tous les membres de la communauté impliqués dans le tri, l'achat et la vente de déchets n'avaient pas de second emploi. Ils ont attesté que les revenus de leurs activités ont permis de maintenir leurs moyens de subsistance et leurs familles. Certains ont exprimé leur amour pour le travail, d'autant plus qu'ils étaient leurs propres maîtres. La collecte et le commerce des déchets offrent des possibilités d'emploi à de nombreuses communautés du monde entier. Par exemple, dans le recyclage des déchets, le compostage des déchets, usines d'incinération des déchets (les installations de valorisation énergétique des déchets) et 'die Stadtreiniger' dans la ville de Würzburg. Les travailleurs de ces entreprises ont des emplois grâce aux déchets. L'influence de l'élimination des déchets sur la durabilité de l'environnement a été évaluée à l'aide du modèle de régression logistique binaire et la variabilité expliquée par le modèle était significative. La validité était également étayée par les statistiques de Wald (P <0,05), qui indiquent que l'effet des prédicteurs est significatif. La durabilité environnementale dépendait en grande partie d'indicateurs tels que la fréquence à laquelle les membres de la communauté vidaient leurs poubelles ; comment / où les déchets sont éliminés, disponibilité de dépotoirs ou de poubelles publiques à proximité de la maison, etc. Les habitants qui prétendaient avoir des poubelles publiques ou des dépotoirs à proximité de leurs maisons ont dit de leur qualité de l'environnement que celle-ci se détériorait, car ces sites étaient nauséabonds, avaient des animaux et de la fumée autour d'eux. Ces habitants se sont également plaints de diarrhée, (de) catarrhe, (de) piqûres d'insectes et (de) morsures d'animaux, de paludisme et d´air puant. Conclusions. La liaison entre les stratégies de gestion des déchets médiocres et la durabilité de l'environnement de l'État d'Imo a été jugée probable : inefficacité statistiquement significative, manque de sensibilisation, pauvreté, mesures de gestion des déchets insuffisantes et irréalistes ont été trouvées dans cette zone d'étude. Dans ces situations, l'environnement ne s'est pas amélioré. Ces insuffisances dans la gestion des déchets générés exposaient non seulement les citoyens à des risques pour la santé, mais donnaient également lieu à des rues et à des routes caractérisées par la saleté et à de nombreux dépotoirs sans surveillance, dégageant une odeur désastreuse pour l'environnement et attirant des animaux sauvages. Cette situation prévaut non seulement dans l'État d'Imo, au Nigéria, mais dans de nombreuses villes d'Afrique subsaharienne. Perspectives d'avenir. Pour améliorer l'environnement en Afrique subsaharienne, il est impératif de mettre en œuvre un système de gestion des déchets durable et inclusif. La quantité de déchets dans cette région augmente rapidement, en particulier les déchets alimentaires / organiques. La région devrait viser des lois sur la gestion des déchets et des stratégies de réduction des déchets, qui contribueront à économiser et à produire plus d´ aliments dont elle a réellement besoin. La gestion des déchets doit être dissociée d'épidémies telles que le choléra, la typhoïde, la fièvre de Lassa et le paludisme, dont les vecteurs se développent bien dans des environnements immondes. Les canaux et les plans d'eau ne doivent pas être des canaux d'évacuation de déchets ou des sites de décharge d´ ordures.
La presente tesi affronta il tema della modulazione degli effetti delle sentenze di accoglimento della Corte costituzionale intrecciandolo con l'analisi dell'esperienza tedesca delle Unvereinbarkeitserklärungen, le quali costituiscono lo strumento privilegiato con cui il Bundesverfassungsgericht modula nel tempo gli effetti della declaratoria di incostituzionalità. L'analisi congiunta del modello italiano e tedesco consente di valutare sotto un diverso angolo prospettico la questione relativa ai limiti dell'efficacia retroattiva delle sentenze di accoglimento, la quale ha interessato l'attività della Consulta sin dai primissimi anni della sua attività. Nel primo capitolo della tesi verrà analizzata la disciplina relativa agli effetti delle sentenze di accoglimento, ragionando in particolar modo sul principio di retroattività che presidia la declaratoria di incostituzionalità; nel secondo capitolo, verrà dedicato ampio spazio alla prassi temporalmente manipolativa della Corte costituzionale, evidenziandone le esigenze sottese e i relativi nodi problematici. Il terzo capitolo ospiterà una ricognizione delle decisioni di incompatibilità tedesche: l'analisi, che prenderà le mosse da una riflessione sul dogma della nullità e dell'annullabilità della norma incostituzionale, interesserà non solo le ragioni che conducono il Bundesverfassungsgericht a scindere il momento dell'accertamento da quello della declaratoria dell'incostituzionalità, ma anche gli effetti che si ricollegano alle diverse varianti decisionali delle Unvereinbarkeitserklärungen. Infine, l'ultimo capitolo sarà dedicato ad un raffronto tra l'esperienza temporalmente italiana e quella tedesca: esso si strutturerà principalmente intorno al profilo relativo al rapporto tra Giudice costituzionale e legislatore, ovverosia il perno intorno al quale si muove (o, meglio, dovrebbe muoversi) la giurisprudenza temporalmente manipolativa. ; The present thesis deals with the issue of modulating the effects of the sentences of the Constitutional Court by intertwining it with the analysis of the German experience of the Unvereinbarkeitserklärungen, which constitute the privileged temporally manipulative instrument with which the Bundesverfassungsgericht modulates over time the effects of the declaration of unconstitutionality. The analysis of German and Italian constitutional justice makes it possible to assess under a different perspective angle the question concerning the limits of the retroactive effectiveness of the declaration of unconstitutionality, which has affected the activity of the Corte Costituzionale since the very first years of its activity. If in the first chapter of the thesis the discipline relative to the effects of the sentences of unconstitutionality will be analyzed, reasoning in particular on the principle of retroactivity which oversees the declaration of unconstitutionality itself, in the second chapter ample space will be dedicated to the temporally modulative practice of the Constitutional Court, highlighting the underlying needs as well as the related problem areas. The third chapter is devoted to the study of the German incompatibility decisions. The analysis, which starts from a reflection on the dogma of nullity and the annulment of the unconstitutional rule, concerns not only the reasons that lead the Bundesverfassungsgericht to split the moment of assessment from that of the declaration of unconstitutionality, but also the effects that relate to the different decision-making variants of the Unvereinbarkeitserklärungen. Finally, the last chapter is devoted to a comparison between the temporally modulative Italian and German experience: it will be structured mainly around the profile relative to the relationship between the constitutional judge and the legislator, which constitutes the pivot around which the temporally modulative case-law moves (or, better, should move). ; In dieser Doktorarbeit wird das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der vom Verfassungsgerichts getroffenen Annahmeurteile (die "sentenze di accoglimento") mit besonderer Beachtung der Steuerung der zeitlichen Rechtswirkungen durch das Bundesverfassungsgericht untersucht. Vor der Erläuterung des Inhalts dieser Doktorarbeit erscheint es mehr als notwendig, einleitend kurz die Gründe für diese Überlegung zur deutschen Praxis hervorzuheben. In diesem Sinn ist die Behauptung des Verfassungsrichters Lattanzi zur Rechtsprechung im aktuellen Fall "Cappato" von großer Bedeutung: Es geht hier im Wesentlichen um die Ähnlichkeit des Typs der vom Verfassungsgericht getroffenen Entscheidung mit dem der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen, die Hauptthema dieser Untersuchung sind, und zwar nicht nur, da diese einen zeitlichen Aufschub der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wenn auch auf eine ganz eigne Art) verfügen, sondern auch weil sie, wie in der deutschen Rechtslehre bestätigt, ein wichtiges Mittel zur Untersuchung der Beziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber darstellen. Auf der Ebene der Rechtslehre stellen die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen den Gegenstand eines erneuten Interesses heute und sorgfältiger Untersuchungen in der Vergangenheit dar: In diesem Sinn ist das Studienseminar über die Modulation der Rechtswirkungen der von demselben Verfassungsgericht gefassten Annahmesprüche, bei denen die maßgebliche Rechtslehre die typischen Merkmale der Unvereinbarkeitsentscheidungen untersuchte, um eine mögliche Übertragung in die Sammlung der Entscheidungshilfen des Verfassungsgerichts zu erwägen, von Bedeutung. Bei jener Gelegenheit wurden viele Probleme eines solchen Entscheidungstyps vorgebracht: Insbesondere betrafen diese erstens die Schwierigkeit, ihre konkreten Rechtswirkungen zu erkennen, zweitens die Schwierigkeit, ihr in dem untätigen italienischen Parlament Folge zu leisten und drittens die abweichende Rolle, die das Bundesverfassungsgericht innerhalb der deutschen Regierungsform innehat. Es handelt sich um drei im letzten Teil dieser Doktorarbeit untersuchte Punkte, die in der Tat nicht wenige Probleme aufwerfen, vor allem angesichts der Aufnahme durch das Verfassungsgericht einiger Urteile, die unter verschiedenen Aspekten den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln. Dabei handelt es sich insbesondere um die Urteile Nr. 243 von 1993, Nr. 170 von 2014, Nr. 10 von 2015 und Nr. 207 von 2018. Ein enger Vergleich mit der Ratio und den Problempunkten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ist somit nützlich, nicht nur, um deren möglichen Chancen in der italienischen Verfassungsrechtsprechung zu erwägen, sondern auch, um eine noch offene Frage zu erörtern, die das Verfassungsgericht seit Anbeginn ihrer Tätigkeit als Hüter des Grundgesetzes betrifft. Nach dieser Einleitung wird im ersten Kapitel der Doktorarbeit die gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile untersucht; das zweite Kapitel ist der Analyse der zeitlich handhabenden Praxis des Verfassungsgerichts gewidmet. Das dritte Kapitel ist der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, während im vierten Kapitel die wichtigsten Punkte der Vergleichsstudie zwischen der zeitlich steuernden italienischen und der deutschen Praxis behandelt werden. Die Wahl eines solchen Aufbaus erklärt sich angesichts der Möglichkeit einer Analyse ex ante der mit der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile verbundenen Problempunkte, um dann das Verständnis ex post der Gründe, die diese Doktorarbeit zu einer Untersuchung der "flexiblen" Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, zu erleichtern. Im letzten Kapitel schließlich wird versucht, einige Aspekte, die mit den heutigen Schwierigkeiten der zeitlich steuernden Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zu tun haben, nach der Logik von Ähnlichkeit und Gegensatz hervorzuheben, darunter insbesondere die Beziehung zwischen Verfassungsorgan und Legislativorgan. Das erste Kapitel ist vollkommen der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile gewidmet, die, wie bereits angedeutet durch Art. 136 des ital. GG, Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 vorgegeben sind. Das Kapitel ist in acht Abschnitte unterteilt, die teilweise auf den Entscheidungstyp der Unvereinbarkeitserklärungen Bezug nehmen. Der 1. Abschnitt (Rückkehr zu Kelsen zur Neuentdeckung möglicher, vom Verfassungsgericht umsetzbarer Perspektiven: Die Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile im Verlauf der Zeit und die Beziehung zum Gesetzgeber) ist einführend der These Kelsens hinsichtlich der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber gewidmet, in Anbetracht der Tatsache, dass, wie im letzten Kapitel erläutert, gerade die Rückkehr zum Ursprung und somit zur Lehre Kelsens bezüglich der Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in dieser Doktorarbeit (mit der erforderlichen Vorsicht) als wünschenswert angesehen wird. Während im 2. Abschnitt (Der heutige Stand: ein "flexibles" Verfassungsgericht, fern vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile) eine zum Teil die Erläuterungen des zweiten Kapitels vorwegnehmende Überlegung zu einem Verfassungsgericht, das "fern" vom ursprünglichen Gerüst der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist, wird im 3. Abschnitt (Die Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile: Grundgedanken des Art. 136 ital. GG der verfassungsgebenden Versammlung. Einige Anregungen zur zeitlich handhabenden deutschen Praxis) versucht, zum Kern des Art. 136 der ital. GG vorzudringen, wo im ersten Absatz Folgendes vorgesehen ist: "Wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, endet deren Wirksamkeit ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung". Im Verlauf des Abschnitts wird versucht, einen Überblick der wichtigsten Entwürfe bezüglich des ursprünglichen Art. 136 ital. GG zu liefern, wobei der Entwurf der Abg. Mortati, Ruini, Cappi, Ambrosini und Leone kurz untersucht wird. Besonders interessant ist, auch zum Zweck einer Vergleichsstudie mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, der Entwurf des Abg. Calamandrei, der vorschlug, die Legislativorgane sollten im Anschluss an die Aufnahme eines Annahmeurteils sofort das Verfahren zur Gesetzesänderung einleiten, sodass sich, wenn auch mit der erforderlichen Vorsicht eine charakteristische Form der dem Legislativorgan zukommnenden "Nachbesserungspflicht" abzeichnet. Abschnitt 3.1. (Der Vorschlag Perassis: eine Modulation der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung ante litteram?) konzentriert sich in Übereinstimmung mit der deutschen Praxis auf den Vorschlag des Abg. Perassi, der vorsah, die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes sollte ab der Veröffentlichung erlöschen, außer bei Bedürfnis des Gerichts eine andere Wirkungsfrist (in jedem Fall nicht über sechs Monate) zu bestimmen; in diesem Sinn ist der Vorschlag des Abg. Perassi der österreichischen (und zum Teil der deutschen) Praxis ähnlich, und zwar einer Fristsetzung mit dem Ziel einer nützlichen Zusammenarbeit zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Perassi behauptete, dass "beim Erlöschen der Wirksamkeit einer gesetzlichen Vorschrift in bestimmten Fällen heikle Situationen auftreten können, da das Erlöschen dieser Vorschrift möglicherweise Probleme mit sich bringt, wenn man nicht vorsorgt". Die Annäherung an eines der wichtigsten Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitsentscheidungen, d.h. dem auf dem Argument der rechtlichen Folgen begründeten, ist in diesem Sinne eine unvermeidliche Pflicht. Gleichfalls interessant erscheint die Entgegnung auf die Voraussicht einer solchen Lösung durch den Abg. Ruini, der erklärte, eine derartige Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung würde praktisch eine Situation voller übermäßig belastender Folgen hervorrufen, in der insbesondere die Gerichte fortfahren würden, "eine verfassungswidrige Norm anzuwenden". Daher die Bedeutung, die der durch die mit Fortgeltungsanordnung ergänzten Unvereinbarkeitsentscheidungen dargestellte Problempunkt hat. In Abschnitt 3.2 (Zeitlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird versucht, Art. 136 ital. GG innerhalb seines zeitlichen Rahmens zu untersuchen. In Kürze: Während der wortwörtliche Gehalt der besagten Verfügung sich anscheinend (nach einem Teil der Rechtslehre) auf eine lediglich zielgerichtete Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung bezieht, stellt dieser doch, nachdem er sich durch Art. 1 des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948 und Art. 30 des ital. Gesetzes L. Nr. 87 von 1953 gefestigt hatte, die verfassungsrechtliche Verfügung dar, auf die sich die ex tunc-Wirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung gründet. Andererseits wäre es, wie ein anderer Teil der Rechtslehre behauptet, an und für sich nicht folgerichtig, ein System der Rechtswirkungen zu erfinden, das nur ex nunc-Wirkung hat, um dann anschließend den Richtern die Nichtanwendung des verfassungswidrigen Gesetzes "mit Wirkung lediglich nach eigenem Urteil" anzuvertrauen. In Abschnitt 3.3 (Räumlicher Rahmen des Art. 136 ital. GG) wird ein weiterer, an die Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung gebundener Punkt untersucht, nämlich die "räumliche" Ausdehnung der Wirksamkeit von Art. 136 ital GG. Außer der allgemein verbindlichen Wirksamkeit der Annahmeurteile, an welche die Untersuchung der von den Verfassungsgebenden gewählten Art der Normenkontrolle anknüpft, wird der mit der gerichtlichen oder gesetzgebenden Art der Verfassungswidrigkeitserklärung verbundene Rechtslehredisput, an den die "allgemeine" Wirksamkeit derselben unvermeidlich anknüpft, kurz untersucht. Während in den letzten vier Abschnitten der Art. 136 der ital. GG allein im Mittelpunkt steht, ist der 4. Abschnitt (Die "Revolution" des ital. Verfassungsgesetzes Nr. 1 von 1948) vollständig der "Revolution" gewidmet, welche das ital. Verfassungsgesetz Nr. 1 von 1948 darstellt. Für diese "Revolution" (oder besser die Spezifikation) ist der erste Artikel des besagten Gesetzes bezeichnend, wo es heißt: "Die amtlich erfasste oder von einer Partei im Verlauf eines Rechtsverfahrens erhobene und vom Richter nicht als offensichtlich unbegründet angenommene Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme der Republik wird dem Verfassungsgericht zur Entscheidung übertragen". Im Wesentlichen hat der besagte Artikel als tragendes Element der Inzidentalität des Verfassungssystems Art. 136 ital. GG Bedeutung verliehen, nicht nur, indem die Bedeutung tatsächlich im Einzelnen erläutert wird, sondern vor allem dadurch, dass der Klage vor dem Verfassungsgericht dort, wo es angerufen wird, für alle zu entscheiden (mit wenn auch innerhalb bestimmter Grenzen allgemein verbindlichen Rechtswirkungen) eine "logische" Bedeutung auf Grundlage einer "genetisch zwiespältigen" Erneuerung verliehen wird, und zwar anhand eines konkreten Einzelfalls". Es erscheint notwendig, anzumerken, dass die besagte Verfügung in Bezug auf die Ratio Art. 100, 1. Abs. des deutschen GG ähnelt, auf dessen Grundlage die sogenannte konkrete Normenkontrolle beruht. Und tatsächlich übernimmt das zwischenrangige Verfahren eine grundlegende Rolle in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit, da es konkreter der in der Notwendigkeit, die diachronischen Rechtswirkungen der Verkündigung zu steuern, enthaltenen Ratio vollkommen antithetisch gegenübersteht. Wie können die Jura angesichts einer Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung für die Zukunft geschützt werden? Während Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 das zwischenrangige Verfahren kennzeichnet und definiert, so hat Art. 30, 3. Abs. des ital. Gesetzes Nr. 87 von 1953, der Hautuntersuchungsgegenstand des 5. Abschnitts (Die Rückwirkung der Annahmeurteile: Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953) ein weiteres Element zur Erläuterung der Ratio der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtsauswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit annehmen, hinzugefügt. Im Anschluss an das Inkrafttreten desselben, wo es heißt, "die als verfassungswidrig erklärten Normen können nicht ab dem Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung Anwendung haben", hat die Rückwirkung des Annahmeurteils begonnen, die Form der ius receptum anzunehmen, wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt. Nun war diese, mit Art. 1 des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 1948 in die Verfassung eingeführte "Errungenschaft" das Ergebnis einer umfassenden theoretischen Analyse und Überlegung: Es ist kein Zufall, dass einer der zentralen Mechanismen der Normenkontrolle eher das "Ergebnis der beharrlichsten Arbeit der Rechtslehre war, statt ein präziser Gesetzesentwurf" und hauptsächlich auf der Notwendigkeit beruhte, nicht nur den Grundsatz der Gleichheit, sondern auch den der Verteidigung zu bewahren, und dies unter Ausschluss der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen, die bei Eintritt der Rechtskraft, Verjährung, Verwirkung und Vergleich bestehen. Hinzu kommt, dass das Prinzip der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung laut Art. 30, 3. Abs. ital. Gesetz L. Nr. 87 von 1953 – vielleicht auch angesichts der Möglichkeit die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen Abstufungen und somit nicht absolut zu klassifizieren – auch Gegenstand einer erheblichen Kontroverse zwischen Verfassungsgericht und Strafkammer des Kassationshofs eben zum Thema der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm war. In diesem Sinne treten die Urteile Nr. 127 von 1966 und Nr. 49 von 1970 hervor: beim ersten hatte das Verfassungsgericht über die notwendige Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung von Prozessvorschriften befunden; mit der zweiten Verkündigung dagegen bestätigte das Gericht vollkommen überraschend, den Richtern "das letzte Wort" zu lassen. Dieses Prinzip kann nicht übergangen werden: So hatte beispielsweise im Anschluss an das in keiner Weise rückwirkende Urteil Nr. 10 von 2015 das Verfassungsgericht einer bedeutenden Form der Rebellion durch das vorlegende Gericht beigewohnt, das nicht befunden hatte, sich in Bezug auf die zeitliche Rechtswirkung der Verfassungswidrigkeitsaussprüche vom Gesetzesrahmen zu distanzieren. Gleichzeitig erhält auch in der zeitlich handhabenden deutschen Praxis die Rolle der Richter Bedeutung: Sollte beispielsweise der Gesetzgeber seiner Reformpflicht im Anschluss an die Aufnahme eines Unvereinbarkeitsspruchs nicht nachkommen und dadurch die Ratio der Unvereinbarkeitsentscheidung vollkommen zunichte gemacht werden, können die Richter angerufen werden, um "letztendlich" und in Übereinstimmung mit der Verfassung einzugreifen. Im 6. Abschnitt (Der zeitliche Rahmen der verfassungswidrigen Norm: Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit? Eine Überlegung ausgehend vom amerikanischen und vom österreichischen Modell. Hinweise auf die Art der Annahmeurteile) lässt die Studie der gesetzlichen Regelung der zeitlichen Auswirkungen des Verfassungswidrigkeitsspruchs Raum für eine Untersuchung bezüglich der Vernichtbarkeit oder Nichtigkeit der als verfassungswidrig erklärten Norm und dies angesichts einer anfänglichen Überlegung zum amerikanischen und zum österreichischen Modell des Verfassungsrechts, die bekanntlich gegensätzlich zueinander eingestellt sind. Und tatsächlich ist die zeitliche Orientierung des Annahmeurteils nicht nur direkt an die Art derselben Verfassungswidrigkeitserklärung gebunden, sondern ist in ihrem Wesen indirekt an die Wahl des Modells zur Normenkontrolle geknüpft: Irgendwie scheint die ursprüngliche Zweideutigkeit des Art 136 ital. GG tatsächlich an die "gemischte" Natur des italienischen Verfassungsrechts anknüpfen zu können, das sich aus einigen typischen Elementen des amerikanischen Systems (Diffusivität der jedem Richter zukommenden Kontrolle) und dem österreichischen System (ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeitserklärung einer nicht mit der Verfassung übereinstimmenden Norm mit allgemeiner Rechtswirkung) zusammensetzt. Nun wirkt die Wahl des Systems zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit auf die von der Ungültigkeit der verfassungswidrigen Norm angenommene Form ein, welche ihrerseits nach der typischen Logik des Teufelskreises die Art der Verfassungswidrigkeitserklärung beeinflusst: Im amerikanischen Verfassungsrechtssystems ist die verfassungswidrige Norm null and void, da sie dem Willen einer superior Norm widerspricht und somit unwirksam ist; im österreichischen System dagegen ist die verfassungswidrige Norm lediglich vernichtbar, und zwar deshalb, weil Grundlage des Systems die Idee ist, dass, da die gesamte politische Macht auf dem Gesetz gründet, "das Konzept eines von Beginn an nichtigen Gesetzes" vollkommen inakzeptabel ist. Übrigens darf nicht verwundern, dass im Bereich des amerikanischen Verfassungsrechts die Verfassungswidrigkeitserklärung eine Norm erklärender Art ist, während sie im Bereich des österreichischen Verfassungsrechts eine verfassungsgebende Natur annimmt. Nun teilt im Bereich des italienischen Verfassungsrechts nur eine Minderheit die Idee der Nichtigkeit der verfassungswidrigen Norm und somit des Annahmeurteils erklärender Natur, die Mehrheit teilt die These der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm, die also der verfassungsgebenden Natur des Gerichtsspruchs entspricht. Dass die obigen Ausführungen wahr sind, ist daran zu erkennen, dass in der maßgebenden Rechtslehre bestätigt wurde, dass die Verfassungsgebenden dachten, ein im Wesentlichen von dem im österreichischen Grundgesetz vorgesehenen System der Verfassungsgerichtsbarkeit abgeleitetes System eingeführt zu haben. Auch erklärt sich die verfassungsgebende Bedeutung der Verfassungswidrigkeitserklärung angesichts der Betrachtung, dass das allgemeine Verbot, die verfassungswidrige Norm anzuwenden, tatsächlich nur im Zeitraum vor der Aufnahme der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Verfassungsgericht besteht. Wenn man zur nicht statischen sondern "dynamischen" Ebene der Verfassungswidrigkeitserklärung wechselt, ist Zagrebelskys Theorie zu betrachten, nach der im Anschluss an die Aufnahme des Annahmeurteils das Verfassungsproblem entsteht, dem bezüglich anderen institutionellen Stellen wie Richtern und dem Gesetzgeber umfangreicher Spielraum gelassen wird. In diesem Sinn ist das Verfahren der Unvereinbarkeitserklärungen interessant, welche eben hinsichtlich des "Verfassungsproblems" eingreifen, um dies dank der Mitarbeit anderer Verfassungsorgane, unter denen zumindest anfangs der Gesetzgeber zu nennen ist, zu lösen. Im 7. Abschnitt (Erste Zeichen für die Zulässigkeit eines Verfassungsgerichts als "Verwalter" der Rechtswirkungen seiner eigenen Entscheidungen) wird die mögliche Legitimation (auf theoretischer Ebene) des Verfassungsgerichts als Verwalter der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitsurteile angedeutet, wobei insbesondere die Tatsache diskutiert wird, dass der zeitgenössische Konstitutionalismus wegen seiner substantialistischen Eigenschaft die Suche der für den spezifischen Fall am besten geeigneten Lösung und somit die "Negativ-Neuqualifizierung der Automatismen" erfordert, um zu starre Lösungen zu vermeiden. In diesem Sinn ist die Praxis des Bundesverfassungegsricht und dessen Erfindung der Unvereinbarkeitsentscheidungen von großer Bedeutung. In der Tat ist ein "flexibler" Ansatz an den zeitlichen Faktor der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung in verschiedenen europäischen Erfahrungen erkennbar; andererseits ist das was als "Naivität der Verfassungsgebenden" bezeichnet wurde, und zwar die "allzu simple Formulierung des Art. 136 ital. GG" hauptsächlich auf zwei Ursachen zurückzuführen, erstens die Notwendigkeit des Schutzes des Prinzips der Gewaltenteilung, unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg und zweitens der Schutz der Rechtssicherheit. Im 8. Abschnitt (Verwaltet das Verwaltungsgericht die Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit?) tritt das Verfassungsrecht in den Hintergrund, um zumindest in Kürze über die Steuerung der Rechtswirkungen der Annullierungsurteile durch das Verwaltungsgericht nachzudenken, wobei von einer Betrachtung ausgegangen wird, welche in der Rechtslehre – recht eindrucksvoll – klar ausgedrückt werden sollte, und zwar, dass die Verwaltungsprozessregeln wegen ihres entscheidenden kreativen Beitrags zur Rechtsprechung einen Ausgangspunkt und sicher keinen Endpunkt darstellen: In diesem Sinn erhielt das von der 4. Kammer des Staatsrats getroffene Urteil Nr. 2755 von Mai 2011 Bedeutung, wie auch das vom selben Verwaltungsrechtsorgan getroffene Urteil Nr. 13 von 2017. In beiden Fällen scheint der Staatsrat bestimmt zu haben, die Rechtswirkungen der eigenen Verkündigung angesichts der Notwendigkeit, einen übermäßigen Bruch innerhalb der Rechtsordnung zu verhindern, zeitlich zu steuern. Insbesondere hätte der Staatsrat ("Consiglio di Stato") beim ersten Spruch eine neue Art der Verkündigung gebildet, indem er bei der Untersuchung – nach einer vollkommen neuen Logik – den Bereich der zeitlichen Rechtswirkung des eigenen Spruchs so definierte, dass eine lediglich für die Zukunft geltende Rechtswirkung der eignen Entscheidung vorhergesehen wurde, sodass das Prinzip der Effektivität des Schutzes über das des Antrags der Partei siegt. Es ist unbedingt anzumerken, dass, wenn die Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen der rechtswidrigen Maßnahme spiegelbildlich der Beibehaltung des Allgemeininteresses entspricht, die urteilende Tätigkeit des Verwaltungsgerichts dem des "Verwaltungsorgans" zu ähneln scheint. Auch bei seiner zweiten Verkündigung steuerte der Staatsrat die Rechtswirkungen mit Wirksamkeit pro futuro; die ganze Versammlung befand nämlich, das Urteil Nr. 10 von 2015 anzuführen, fast als Rechtfertigung des Argumentationskonstrukts zur Wahl einer derartigen Wirksamkeit, wobei im Übrigen bestätigt wurde, dass "die Ausnahme von der Rückwirkung […] auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht: […] die Möglichkeit für die Betroffenen, die Rechtsnorm wie ausgelegt anzuwenden, wird eingeschränkt, wenn die Gefahr schwerer wirtschaftlicher oder sozialer Auswirkungen besteht, die zum Teil auf die hohe Anzahl von in gutem Glauben begründeten Rechtsbeziehungen zurückzuführen ist […]". Darüber hinaus befand der Staatsrat, als spezifische Bedingungen, die es ermöglichen, die Rückwirkung einzuschränken oder richtiger "die Anwendung des Rechtsgrundsatzes auf die Zukunft zu beschränken" folgende: die objektive und erhebliche Unsicherheit bezüglich der Tragweite der auszulegenden Verfügungen; das Bestehen einer mehrheitlichen Orientierung entgegen der eingeführten Auslegung und die Notwendigkeit zum Schutz eines oder mehrere Verfassungsgrundsätze oder in jedem Fall, um schwere sozialwirtschaftliche Rückwirkungen zu verhindern. Das zweite Kapitel dieser Doktorarbeit ist gemeinsam mit dem ersten Kapitel darauf ausgerichtet, zu zeigen, dass die Frage bezüglich der Grenzen der Rückwirkung der Annahmeurteile seit den allerersten Jahren der Verfassungsrechtsprechung eine nicht nebensächliche Rolle gespielt hat, wie man sehen konnte. Daher die Bedeutung der Behauptung der neuesten deutschen Rechtslehre, die bestätigt, dass die Entscheidungshilfsmittel eines Verfassungsgerichts nicht vollkommen von der fortlaufenden "Konstitutionalisierung" der "neuen Rechte" entbunden sind. Somit scheint es eben diese dynamische Sicht zu sein, die Grundlage der Aufnahme der deutschen Unvereinbarkeitsentscheidungen war (und vor allem heute noch ist) und auch Grundlage einiger neuerer Verkündigungen des Verfassungsgerichts ist, darunter vor allem die Verordnung Nr. 207 von 2018. Wie im Übrigen im dritten Kapitel dieser Doktorarbeit ausgeführt wird, gab es bei der Regelung bezüglich der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung zwei Änderungsversuche innerhalb der deutschen Ordnung, die beide darauf abzielten, die Wirksamkeit der Nichtigkeitserklärung "flexibler" zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen ist im Verlauf der Zeit nicht nur - wie schon geschrieben - eine gemeinsame Tendenz der Verfassungsgerichte erkennbar, die insbesondere den Umgang mit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung prägt, sondern auch ein "konstantes" Bedürfnis, die "starre" Regelung der Rechtswirkungen zu reformieren, die – wenn auch nur zum Teil – eine wichtige Form der Umsetzung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz fand. Das zweite Kapitel beginnt im 1. Abschnitt (Eine Stellungnahme: die Furcht vor den "Folgen" der Verfassungswidrigkeitserklärung und die Regelung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit) mit einer Überlegung zur Furcht des Verfassungsgerichts, die Ordnung im Anschluss an die Aufnahme einer Verfassungswidrigkeitserklärung negativ zu beeinflussen; wie in der maßgeblichen Lehre Sajas bestätigt, darf das Verfassungsgericht "das Gewicht" seiner eigenen Entscheidungen nicht übersehen, denn dieses ist voll und ganz in einen sozialwirtschaftlichen Rahmen eingefügt, dessen Dynamik es tatsächlich nicht kennen kann; das Bedürfnis einer größeren "Flexibilität" der dem Verfassungsgericht zur Verfügung stehenden Entscheidungshilfsmittel ist, wie im Übrigen im Verlauf des Abschnitts gezeigt wird, verschiedenen europäischen Erfahrungen gemein. Auch aus diesem Grund legte der Gesetzgeber – was vielleicht nicht überrascht – mit der Zeit verschiedene Gesetzesentwürfe vor, die darauf abzielten, den Aspekt der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu ändern. Diese Änderungsvorschläge werden (in der Zeit zurückgehend) im 2. Abschnitt (Die Reformversuche hinsichtlich der Regelung der Verfassungswidrigkeitserklärung) dargelegt: Die Analyse beginnt bei dem Gesetzesentwurf A. S. 1952, der verzeichnet ist unter "Änderungen der Gesetze Nr. 87 vom 11. März 1953 und Nr. 196 vom 31. Dezember 2009 zur Ermittlung und Transparenz in Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit", der nie diskutiert und daher nie aufgenommen wurde. Dieser letzte Änderungsversuch war durch das "Kostenurteil" Nr. 70 von 2015 angeregt worden, das wegen seiner vollständigen Rückwirkung die Wirtschaftsstruktur des Staates besonders belastete und den Gesetzgeber dazu veranlasste, eine Form der Positivierung der zeitlichen "Steuerung" der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zu erfinden. In Art. 1, lit. c) des Gesetzesentwurfs ist vorgesehen, den Inhalt des dritten Absatzes, Art. 30, ital. Gesetz L. 87 von 1953 zu erweitern und somit neben der Nichtanwendung der als verfassungswidrig erklärten Norm den Einwand der Verfügung durch das Verfassungsgericht einer "anderen Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze" vorzusehen. Bedeutend scheint dabei der Verweis auf "Verfassungsgrundsätze", die, wenn korrekt und ausführlich beschrieben, nach der Ratio des vorliegenden Gesetzesentwurfs, den Antrag auf Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung legitimieren können. Es folgt eine kurze Analyse des Verfassungsgesetzesentwurfs Nr. 22 von 2013, der, wie es schien, eine wesentliche Änderung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einführen wollte und eine Bevollmächtigung des Gesetzgebers zur effektiven Steuerung der Wirksamkeit der erfolgten Verfassungswidrigkeitserklärung vorsah, denn der Gesetzesentwurf verwendete den Begriff "Abschaffung" für das Phänomen des aufhebenden Eingriffs des Verfassungsgerichts. Was vermutlich an diesem Änderungsentwurf am meisten interessiert, ist die Voraussicht der Spaltung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der "verfassungsgebenden" Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung: Man beachte in diesem Sinne Art. 1 der Gesetzesvorlage, laut der "[…] die Regierung […] die Initiative ergreift, den Kammern ein Aufhebungsgesetz oder eine Änderung des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes vorzulegen; diese Initiative kann direkt von den Versammlungen ergriffen werden, […] sofern der Gesetzesentwurf nicht innerhalb der Frist der folgenden sechs Monate bzw. neun Monate bei Verfassungsgesetzen verabschiedet wird; dieselben Versammlungen erklären die Wirksamkeit des als verfassungswidrig erklärten Gesetzes als erloschen". Schließlich ist der am 30. Juni 1997 verabschiedete Entwurf zu beachten, in dem vorgesehen war, dass "wenn das Gericht die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift oder einer gesetzeskräftigen Maßnahme erklärt, die Wirksamkeit dieser Norm am Folgetag der Veröffentlichung der Entscheidung endet, außer dem Gericht bestimmt eine andere Frist, in jedem Fall nicht über einem Jahr ab Veröffentlichung der Entscheidung". Der besagte Entwurf ähnelt der österreichischen Praxis sehr, wo der Verfassungsgerichtshof über einen bestimmten Ermessensspielraum in Hinsicht auf die Möglichkeit verfügt, den Stichtag zeitlich zu verschieben, wie es zum Teil auch in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts geschieht. Im 3. Abschnitt (Ein Verfassungsgericht, das handelt und die "traditionellen Einschränkungen" des Verfassungsrechts über die Verwaltung der Verfahrensregeln des Verfassungsprozesses hinaus überwindet) wird das Thema der Überwindung der traditionellen Einschränkungen des Verfassungsrechts durch die italienischen Verfassungsgerichte behandelt, insbesondere in Hinsicht auf die Einschränkung des Ermessensspielraums des Gesetzgebers. In diesem Sinne tritt der Beschluss Nr. 207 von 2018 hervor – der es vielleicht ermöglicht, das Thema der zeitlichen Steuerung der Rechtswirkungen wieder mit dem der Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Parlament auf dem Gebiet des Strafrechts zu verbinden – mit dem das Verfassungsgericht meinte, mit einer ganz eigenen und besonders "gefestigten" Mahnung einzugreifen; weiter verfolge das Verfassungsgericht, wie der Verfassungsrichter Lattanzi schreibt, in letzter Zeit einen eher interventionistischen und weniger von Selbstbeschränkung geprägten Trend. In diesem Sinn treten einige Verkündigungen im Strafrecht hervor, darunter Urteil Nr. 236 von 2016 (auf das auch in dem erst kürzlich ergangenen Urteil Nr. 242 von 2019 verwiesen wird und das die "Sage" Cappato beendete), Urteil Nr. 222 von 2018, Urteil Nr. 233 von 2018, das allerdings nicht im Strafrecht eingeführte kürzliche Urteil Nr. 20 von 2019, das jedoch für die Rolle, die das Verfassungsgericht in Bezug auf das Legislativorgan einnimmt, von Bedeutung ist. Im 4. Abschnitt (Die Form der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung "Richtung Vergangenheit" verwaltet) wird die "Form" der Entscheidungstechniken, mit denen das Verfassungsgericht die Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung steuert, untersucht: in diesem Sinn tritt das Mittel der Urteile der verschobenen Verfassungswidrigkeit hervor, welche den Urteilen der plötzlichen Verfassungswidrigkeit im weiteren Sinn ähneln, und sich dagegen von den Urteilen der Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn, da letztere das Phänomen der Abfolge der Nomen im Verlauf der Zeit betreffen, abheben. Kurz gesagt, im 4. Abschnitt wird versucht – auf theoretischer Ebene – zu zeigen, wie das Verfassungsgericht das Hilfsmittel der eintretenden Verfassungswidrigkeit (in diesem Sinn ist Urteil Nr. 174 von 2015 vollkommen unerheblich) oder der verschobenen Verfassungswidrigkeit unter Ausschluss des Fehlens jeglicher Form der Positivierung des Umgangs mit dem Zeitfaktor hinsichtlich der Wirksamkeit der Annahmeurteile, verwendet. In diesen Fällen kommt dem Verfassungsgericht ein bestimmter Ermessensspielraum in der Bestimmung des Stichtags zu. Im 5. Abschnitt (Die Entscheidungen, die der Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Bezug auf die Vergangenheit zugrunde liegen) dagegen sollen die Gründe erkannt werden, die dem Bedürfnis, die Rechtswirkungen der Urteile im Verlauf der Zeit zu steuern, zugrunde liegen. Erstens tritt die Notwendigkeit hervor, den Grundsatz der Rechtskontinuität ganz allgemein zu schützen, der als ein zu schützender Grundsatz definiert wurde und tatsächlich zu den von der Verfassung abgesicherten Grundsätzen, Interessen und Rechtssituationen gehört, zweitens tritt das Bedürfnis hervor, schwere Schädigungen des öffentlichen Haushalts oder neue und höhere finanzielle Ausgaben für den Staat und die öffentlichen Einrichtungen zu verhindern. Dieser Grundsatz wurde, wie zu unterstreichen ist, als ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Wert definiert. Nach einem ersten theoretischen Teil wird im zweiten Kapitel versucht, die zeitlich handhabende Praxis des Verfassungsgerichts zu untersuchen. Ende der achtziger Jahre führte das Verfassungsgericht die allerersten zeitlich handhabenden Urteile ein (Abschnitte 5.1 und 5.2) und begann mit den Urteilen Nr. 266 von 1988, 501 von 1988 und 50 von 1989 die zeitlichen Rechtswirkungen der Annahmeurteile zu regulieren; später verwaltete das Verfassungsgericht den Zeitfaktor der Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen weiter und beträchtlich, ohne allerdings jemals ausdrücklich zu erklären, in die Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzugreifen (eingreifen zu wollen). Zur Sparte der ersten zeitlich handhabenden Urteile gehört auch das Urteil Nr. 1 von 1991, das hinsichtlich der finanziellen Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch bezüglich der vom Verfassungsgericht vor der Einführung desselben durchgeführten Ermittlung) von besonderer Bedeutung ist. Wenig später führte das Verfassungsgericht das Urteil Nr. 124 von 1991 ein (über dessen Wesen die Rechtslehre diskutiert, da sie teilweise der Meinung ist, es handele sich um ein Urteil zur plötzlichen Verfassungswidrigkeit im engeren Sinn), bei dem man ein weiteres Mal der Steuerung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung beiwohnen konnte. Von Bedeutung ist auch Urteil Nr. 360 von 1996: bei dieser Gelegenheit erklärte das Verfassungsgericht die (alleinige) Verfassungswidrigkeit der ihm zur Beurteilung vorgelegten Verfügung der Gesetzesverordnung, ohne die Tragweite allgemein auf die wiederholten Verordnungen auszudehnen. In diesem Fall hätte das Verfassungsgericht in seiner Eigenschaft als Hüter der Rechtsordnung befunden, die Annullierung der wiederholten Gesetzesverordnungen angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu "einzusparen". Am Rande der genannten Verkündigungen werden andere Entscheidungen in der Hauptsache untersucht, bei denen das Verfassungsgericht, wenn auch keine wahre zeitliche Handhabung der Rechtswirkungen vornahm, so doch eine erhebliche Furcht vor dem gezeigt hatte, was in der Rechtslehre als horror vacui bezeichnet wird. In Abschnitt 5.2.1 (Fokus: Urteil Nr. 1 von 2014: "ausgleichende" Bedeutung und horror vacui) wird Urteil Nr. 1 von 2014 Gegenstand der Untersuchung, bei dem das Verfassungsgericht zum Thema Wahlsystem eingriff und die Verfassungswidrigkeit des s.g. Porcellum erklärte, d.h des proportionalen WahlgesetzesmitMehrheitsprämieund starren Listen, welche die Wahl derAbgeordnetenkammerund desSenats der Republikin Italien in den Jahren2006,2008und2013 geregelt hatte. Das Verfassungsgericht hatte bei diesem Anlass von der Kategorie der abgeschlossenen Rechtsbeziehungen Gebrauch gemacht, um sich Handlungsspielraum hinsichtlich der zeitlichen Handhabung der Wirksamkeit der eignen Urteile zu verschaffen, nicht ohne die Prozessregeln politisch zu nutzen: Es handelt sich hierbei um einen der Fälle, bei denen das Verfassungsgericht angesichts des Nichtbestehens der Möglichkeit zur Steuerung der Rechtswirkungen der eignen Urteile bestimmt hat, die Regeln des eigenen Verfahrens vollkommen elastisch zu nutzen. Die Elastizität der Interpretation der Kategorie und der Regeln des Verfassungsverfahrens war im untersuchten durch das Bedürfnis, den Grundsatz zum Schutz des Staats und der verfassungsgemäß notwendigen Funktionen beizubehalten, vorgeschrieben. In diesem Sinn ähnelt die Ratio, die der besagte Spruch mit sich bringt, zum Teil einem der Anwendungsthemen der Unvereinbarkeitserklärungen, und zwar dem der "Rechtsfolgen". Nun tritt das Urteil Nr. 1 2014 in dieser Doktorarbeit hervor, da die Eigentümlichkeit der Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung (wie auch der Kategorie der s.g. abgeschlossenen Rechtsbeziehungen) angesichts der verfassungsgemäßen Bedürfnisse "gesteuert " worden wäre. Während in Abschnitt 5.2.2. (Am Rande des Urteils Nr. 1 von 2014) nochmals auf das Thema des s.g. horror vacui hingewiesen wird, so wird im 6. Abschnitt (Das Haushaltsgleichgewicht als Gegenspieler der Rückwirkung von Annahmeurteilen) der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts als möglicher, im Übrigen nach Inkrafttreten des ital. Gesetzes L. Nr. 1 von 2012, das den Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts einführte, erstarkter Gegenspieler der in den Annahmeurteilen verwurzelten Rückwirkung, untersucht. Kurz gesagt, obwohl Art. 81, dritter Abs, ital. GG ("Jedes Gesetz, das neue oder höhere Ausgaben mit sich bringt, muss für die dafür notwendigen Mittel sorgen") nicht für die Tätigkeiten des Verfassungsorgans gilt, sondern nur für den Gesetzgeber, haben der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts und somit die streng finanziellen Bedürfnisse das Verfassungsgericht dazu geführt, Entscheidungsmittel zur Steuerung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile einzusetzen (wie auch im Bereich der französischen und der spanischen Verfassungsjustiz), und zwar deshalb, weil das Verfassungsgericht sich – unvermeidlicherweise – in einem durch eingeschränkte wirtschaftliche Ressourcen charakterisierten Umfeld bewegt. Nicht nur hat es in der Verfassungsrechtsprechung verschiedene Verkündigungen gegeben, bei denen die Rückwirkung mit der konkreten Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Wirtschafts- und Finanzstruktur kontrastierte (man beachte, wenn auch unter anderen Gesichtspunkten, die Urteile Nr. 137 von 1986, Nr. 1 von 1991, Nr. 240 von 1994, Nr. 49 von 1995, Nr. 126 von 1995) und nicht nur wurde der letzte Änderungsvorschlag der Regelung der Annahmeurteile im Anschluss an die Aufnahme eines Kostenurteils vorgebracht, sondern vor allem beschloss das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 zum ersten Mal mit Kenntnis der Sachlage, die Möglichkeit zur zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der eigenen Urteile zu erklären. In dieser Arbeit wird insbesondere in Abschnitt 6.1 (Fokus: Das Urteil Nr. 10 von 2015: ein unicum in der Geschichte der Verfassungsjustiz) dem Urteil Nr. 10 von 2015 viel Raum gewidmet, da dieses tatsächlich ein unicum in der Geschichte der italienischen Verfassungsjustiz darstellt: Dabei bestimmte das Verfassungsgericht, den Verfassungsprozess nach vollkommen kreativen Regeln zu steuern und setzte das um, was als "Verfassungsgewalt" bezeichnet wurde und das, wie anscheinend behauptet werden kann, auf einer bestehenden starken Korrelation zwischen der Verfassungsjustiz und dem materiellen Verfassungsrecht basiert. In der Tat kann nicht geleugnet werden, dass das Thema der Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung im Verlauf der Zeit ein Thema des materiellen Verfassungsrechts ist, welches bedeutende Anregungen für eine Überlegung zur Beziehung zwischen dem Verfassungsgericht und seinem Verfahren bietet. Weiter zwingt die Überbeanspruchung des Mechanismus, auf den sich die Inzidentalität des Systems gründet, dazu, über die Bedeutung nachzudenken, welche die Abwägung der Interessen, die einen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, erwirbt. Vor allem scheint sich das Thema der Identifizierung jener Interessen zu stellen, die einen derartigen verfassungsmäßigen Schutz verdienen, dass sie vielleicht eine Ausnahme von der Regelung zur Steuerung der Wirksamkeit der Annahmeurteile rechtfertigen. Nun meinte das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 10 von 2015 die Rückwirkung mit dem Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts aufwiegen zu können und somit Art. 81 ital. GG im Sinne eines "Übergrundsatzes" einzuordnen. Das materielle Recht, der Schutz der Verfassungsgrundsätze und -werte kollidierte also mit der Garantie der Jura und somit der Anrechte der Einzelnen. Der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Verteidigung waren somit Gegenstand einer Abwägung mit Art. 81 ital. GG: Das Ergebnis war der Sieg des letzteren, da das Verfassungsgericht befand, dem besagten Urteil eine bloße ex nunc-Wirkung zu verleihen. Mit dem besagten Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der s.g. Robin Hood tax, einer 2008 eingeführte der Erdölbranche auferlegte Steuer. Das Verfassungsgericht bestätigte äußerst vielsagend – nach einer vollkommen innovativen Logik – Folgendes: "Bei der Verkündigung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen kann dieses Verfassungsgericht den Einfluss, den eine solche Verkündigung auf andere Verfassungsgrundsätze ausübt, nicht unbeachtet lassen, um die eventuelle Notwendigkeit einer Abstufung der zeitlichen Rechtswirkungen der eigenen Entscheidungen über die anhängigen Beziehungen zu beurteilen. Die diesem Gerichtshof übertragene Rolle als Hüter der Verfassung in ihrer Gesamtheit erfordert es, zu verhindern, dass die Verfassungswidrigkeitserklärung einer gesetzlichen Verordnung paradoxerweise "mit der Verfassung noch weniger vereinbare Rechtswirkungen bestimmt" (Urteil Nr. 13 von 2004) als die, welche zur Zensierung der Gesetzesordnung geführt haben. Um dies zu verhindern, muss der Gerichtshof seine eigenen Entscheidungen auch unter dem zeitlichen Aspekt modulieren, sodass die Behauptung eines Verfassungsgrundsatzes nicht die Opferung eines anderen zur Folge hat. Dieser Gerichtshof klärte mit den (Urteilen Nr. 49 von 1970,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966) dass die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsverkündigungen ein allgemeines Prinzip ist (und sein muss), das in den Urteilen vor diesem Gerichtshof gilt; dieses ist jedoch nicht uneingeschränkt. Zunächst ist unbestreitbar, dass die Wirksamkeit der Annahmeurteile nicht in soweit rückwirkend ist, dass sie "in jedem Fall rechtskräftig gewordene Rechtslagen" d.h. "abgeschlossene Rechtsbeziehungen" umkehrt. Andernfalls wäre die Sicherheit der Rechtsverhältnisse beeinträchtigt (Urteile Nr. 49 von 1970,Nr. 26 von 1969,Nr. 58 von 1967undNr. 127 von 1966). Der Grundsatz der Rückwirkung "gilt […] nur für noch anhängige Verhältnisse, mit daraus folgendem Ausschluss der abgeschlossenen, die weiter durch das als verfassungswidrig erklärte Gesetz geregelt bleiben" (Urteil Nr. 139 von 1984, zuletzt wieder aufgenommen imUrteil Nr. 1 von 2014). In diesen Fällen gehört die konkrete Erkennung der Einschränkung der Rückwirkung, die von der besonderen Regelung der Abteilung abhängt – zum Beispiel bezüglich der Ablauf-, Verjährungs- oder Unanfechtbarkeitsfristen von Verwaltungsmaßnahmen – die jede weitere Rechtsmaßnahme oder -behelf ausschließt, in den Bereich der ordentlichen Auslegung, für den die gewöhnlichen Gerichte zuständig sind (ex plurimis bestätigter Grundsatz durchUrteile Nr. 58 von 1967undNr. 49 von 1970)". Das Verfassungsgericht behauptet weiter, um sein praeter legem-Vorgehen zu rechtfertigen: "der Vergleich mit anderen europäischen Verfassungsgerichten, wie beispielsweise dem österreichischen, dem deutschen, dem spanischen und dem portugiesischen zeigt im Übrigen, dass das Einschränken der Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitsentscheidungen auch in zwischenrangigen Verfahren eine verbreitete Vorgehensweise darstellt, unabhängig davon, ob die Verfassung oder der Gesetzgeber dem Verfassungsgericht diese Befugnisse ausdrücklich übertragen haben". Somit verließ das Verfassungsgericht bei dieser Verkündigung den Weg der "getarnten" Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, um das Thema des Interventionismus zur Steuerung der Wirksamkeit der eigenen Verkündigungen im Verlauf der Zeit ausdrücklich in Angriff zu nehmen. In Abschnitt 6.2 (Die Rebellion des vorlegenden Gerichts gegenüber des mit Rückwirkungsklausel ausgezeichneten Aufschubs der Rückwirkung) wird versucht, über die von den vorlegenden Gerichten an den Tag gelegte Rebellion gegenüber dem Aufschub der Rechtswirkungen durch die Verkündigung Nr. 10 von 2015 nachgedacht: Der Kurzschluss Verfassungsgericht – Richter läuft Gefahr, mit der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit beinahe ein unicum zu werden, sollte letztere nicht Gegenstand einer Positivierung durch den Gesetzgeber werden. Wie durch die maßgebliche Rechtslehre bestätigt, haben im Übrigen "die Richter" das letzte Wort. Wie im dritten Kapitel ausgeführt wird, übernehmen in diesem Sinn die Richter auch im deutschen System eine Hauptrolle in Bezug auf die Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile, nicht nur hinsichtlich der "Folgen" der Unvereinbarkeitssprüche, sondern auch in dem Fall, wo der Gesetzgeber nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht angegebenen Frist handelt, denn diese, wie durch maßgebliche Rechtslehre bestätigt, werden angerufen, um verfassungsmäßig zu entscheiden. In Abschnitt 6.3 (Ein inkohärentes Verfassungsgericht? Der "Einzelfall" des Urteils Nr. 10 von 2015 und die anschließende Rechtsprechung) werden die beiden, im Anschluss an das Urteil Nr. 10 von 2015 eingeführten Kostenurteile untersucht: das Urteil Nr. 70 von 2015 und das Urteil Nr. 178 von 2015. Bei erstgenanntem erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit derital. Gesetzesverordnung Nr. 201 vom 6. Dezember 2011 (Eilverfügungen zum Zuwachs, zur Angemessenheit und zur Konsolidierung der Staatsfinanzen), das mit Änderungen durch Art. 1, 1. Abs. ital. Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 umgewandelt wurde, ohne jegliche zeitliche Modulation der Rechtswirkungen vorzunehmen. Aus diesem Grund stufte die Rechtslehre die besagte Verkündigung als ein "überraschendes" Urteil ein, in Anbetracht der Tatsache, dass die aus den Einwirkungen auf die wirtschaftlich-finanzielle Basis entstehenden Kosten entschieden höher waren als die, welche aus der Aufnahme des Urteils Nr. 10 von 2015 entstanden wären, hätte man dieses ganz einfach mit Rückwirkung ausgestattet. Andererseits, während der Gerichtshof beim Urteil Nr. 10 von 2015 meinte, eine Ausnahme von der den Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärung zugrunde liegenden Regelung zu machen, obwohl die Aufnahme einer "physiologischen" Verfassungswidrigkeitserklärung von sich aus hohe Kosten "nur" in Bezug auf die Erdölbranche und insbesondere in Bezug auf einen bestimmten Unternehmenszweig bewirkt hätte, ist es schwer zu verstehen, warum das Verfassungsgericht im Fall des Urteil Nr. 70, das nicht nur die s.g. Goldpensionen, sondern auch das Rentensystem insgesamt betraf, befand, nicht nach derselben Logik zu verfahren. In diesem Sinn liegt eine Antwort auf diese Entscheidungsinkohärenz vielleicht in der mangelnden Verwendung durch das Verfassungsgericht der Ermittlungsbefugnisse, die weiter unten behandelt werden. Sicher ist, dass das Verfassungsgericht eine vollkommen ungeordnete Steuerung seiner Prozesse an den Tag legte und tatsächlich eine freie und unbefangene Vorgehensweise hinsichtlich der Regeln des verfassungsrechtlichen Prozesses bewies. Die obige Behauptung wird durch die Aufnahme des zum Thema Tarifverhandlungen eingeführten Urteils Nr. 178 von 2015 bewiesen, bei dem das Verfassungsgericht durch Verwendung des Hilfsmittels der plötzlichen Verfassungswidrigkeit erneut die zeitliche Wirksamkeit der Verfassungswidrigkeitserklärung steuerte. Das Verfassungsgericht behauptet nämlich: "Erst jetzt offenbarte sich vollkommen, wie strukturpolitisch die Verhandlungsaussetzung war, daher kann die eintretende Verfassungswidrigkeit, deren Rechtswirkungen im Anschluss an die Veröffentlichung dieses Urteils beginnen, als eingetreten angesehen werden. Der unversehens begonnene Mangel an Verfassungsmäßigkeit erklärt sich angesichts der Kritiken, die dem Verfassungsgericht im Anschluss an das "denkwürdige" Urteil Nr. 10 von 2015 entgegengebracht wurden. Darum kommentierte die Rechtslehre die besagte Verkündigung im Sinne eines Falls, bei dem "ein Mangel am selben Tag auftritt und verschwindet, an dem er durch den Richter erklärt wird, welcher gleichzeitig das Fehlen zum Zeitpunkt der Überweisung der Maßnahmen an das Verfassungsgericht feststellt". Im Wesentlichen ist unzweifelhaft, dass das Verfassungsgericht einen Aufschub der Rechtswirkungen seiner eigenen Verkündigung aus plausiblerweise mit den finanziellen Folgen verbundenen Gründen in die Tat umsetzte. Hier soll in jedem Fall hervorgehoben werden, dass, wie in dem der deutschen Praxis gewidmeten Kapitel ausgeführt wird, auch das Bundesverfassungsgericht manchmal, vor allem auf wirtschaftlichem Gebiet zeitlich handhabende und nicht vollkommen mit der grundlegenden Ratio kohärente Verkündigungen einführte. Außerhalb des Rahmens des zwischenrangigen Verfahrens führte das Verfassungsgericht im Bereich des Hauptverfahrens das Urteil Nr. 188 von 2016 ein, bei dem eine vollkommene Rückwirkung der Verkündigung, wieder einmal zum Zweck der maximalen Verminderung der finanziellen Beeinträchtigung durch die rückwirkende Rechtskraft verfügt wurde. Der Fall ergab sich aus einer Klage der Region Friuli Venezia Giulia bezüglich des Haushaltsgesetzes 2013, da die Region mit besonderer Rechtsstellung befand, dass einige Artikel einigen Bestimmungen der besonderen Rechtsstellung der Region, einigen Durchführungsbestimmungen dieser Rechtsstellung und anderen, aus dem System zur Steuerung der Beziehungen zwischen dem Staat und dieser Region ableitbare Grundsätzen auf finanziellem Gebiet widersprachen. Im Wesentlichen kommt das Verfassungsgericht, auch angesichts der Durchführung einer Ermittlung zu dem Schluss der Verfassungswidrigkeit der beurteilten Norm und behauptet im Einzelnen wie folgt: "Der Grundsatz des dynamischen Gleichgewichts, der eng verbunden ist mit dem für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensrechtlichen Gleichgewichts im Verlauf der Zeit grundlegenden Prinzip der Haushaltskontinuität, […] kann auch zum Zweck des erweiterten Schutzes der Finanzlage der öffentlichen Hand angewendet werden, indem gestattet wird, die finanziellen Beziehungen bei Abkommen auch in Hinsicht auf die vergangenen Betriebsjahre angemessener umzugestalten" (Urteil r. 155 von 2015).Im Übrigen behauptete dieser Gerichtshof, wenn man einen anderen auf steuerrechtlichem Gebiet zwischenrangig eingeleiteten Fall untersucht, dass der Gesetzgeber rechtzeitig eingreifen muss, "um die verfassungsmäßige Auflage des Haushaltsgleichgewichts auch in dynamischer Hinsicht zu erfüllen (Urteile Nr. 40 von 2014,Nr. 266 von 2013,Nr. 250 von 2013,Nr. 213 von 2008,Nr. 384 von 1991eNr. 1 von 1966), […] dies eventuell auch, indem die erkannten Mängel der untersuchten Steuerregelung behoben werden" (Urteil Nr. 10 von 2015). Schließlich kann das Urteil Nr. 27 von 2018, ebenfalls auf wirtschaftlichem Gebiet interessieren. Im 7. Abschnitt (Eine Betrachtung über die Handhabung der Wirkungen: die Untersuchungsbefungnisse des Verfassungsgerichts) wird das Thema der Ermittlungsbefugnisse des Verfassungsgerichts untersucht, insbesondere in Bezug auf die Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit, ausgehend von der Voraussetzung, dass die Annahmeurteile tatsächlich "systemische" Rechtswirkungen erzeugen: daher erscheint es im höchsten Maße relevant, dass das Verfassungsrechtsorgan in Hinsicht auf die eventuell durch seine Urteile erzeugten Einwirkungen auf die Ordnung bewusste Entscheidungen aufnehmen kann. Der kritische Punkt ist, dass das Verfassungsgericht selten von seinen Ermittlungsbefugnissen Gebrauch macht (obwohl die vom Verfassungsgericht tatsächlich verwendbaren Hilfsmittel in den ergänzenden Normen besonders detailliert erläutert werden), was sich nicht nur, wie oben beschrieben in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht auswirkt, sondern auch auf dem Gebiet der Wissenschaft (vgl. Urteile Nr. 162 von 2014, Nr. 96 von 2015 und Nr. 84 von 2016). Ab dem 8. Abschnitt (Die Verschiebung des Stichtags: die Gründe, die der zeitlich Richtung Zukunft handhabenden Verfahrensweise zugrunde liegen) ist das zweite Kapitel der Arbeit den ein Prinzip ergänzenden Urteilen, den Urteilen zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit und den mahnenden Urteilen gewidmet. Im Allgemeineren ist dieser Abschnitt den Gründen gewidmet, die der zeitlich handhabenden Vorgehensweise, bei denen der zukünftige Zeitabschnitt hervortritt, zugrunde liegen: Es handelt sich um die Fälle, in denen das Verfassungsgericht nicht festlegt (oder nicht nur festlegt), die Rückwirkung der Verfassungswidrigkeitserklärung bzgl. der Vergangenheit einzuschränken, sondern (auch) entscheidet, einen Anschluss zum Gesetzgeber zu suchen, indem der Stichtag aufgeschoben wird. Weiter im Einzelnen nutzt das Verfassungsgericht einige Entscheidungsstrategien, um der Bildung der s. g. Gesetzeslücken vorzubeugen, die an sich der Kontinuität der staatlichen Funktionen wie auch der Stabilität der Rechtsverhältnisse, der positiven Tendenz der Finanzlage der öffentlichen Hand wie auch der öffentlichen Verwaltung schaden. Die Gründe, auf denen die besagte zeitlich handhabende Vorgehensweise aufbaut, sind ein weiteres Mal denen sehr ähnlich, die den Unvereinbarkeitserklärungen zugrunde liegen: die Gefahr, dass sich im Fall der Einführung eines die Verfassungswidrigkeit einer Norm ganz einfach erklärenden Urteils ein "Chaos" innerhalb der Rechtsordnung bildet. Im 9. Abschnitt (Die Mittel zur Vorverlegung des Stichtags: Die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit) werden die Hauptmerkmale der ermittelten ab nicht erklärten Verfassungswidrigkeit dargelegt ("sentenze di incostituzionalità accertata ma non dichiarata") die den Entscheidungen der Unvereinbarkeitserklärungen erheblich ähneln, denn in beiden Fällen besteht der Mangel der Verfassungsmäßigkeit und der Gerichtshof mahnt gleichzeitig den Gesetzgeber zur (mehr oder weniger unverzüglichen) Handlung, um die Beseitigung der Verfassungswidrigkeit, die das Rechtssystem insgesamt gefährdet, zu beschleunigen. Der grundlegende Unterschied besteht in der Tatsache, dass im Fall der Unvereinbarkeitserklärungen, die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht nur ermittelt, sondern auch erklärt wird und dies eben in Form der Unvereinbarkeitserklärung (und also nicht der Verfassungswidrigkeitserklärung). In Abschnitt 9.1 (Die Aufschiebung des Stichtags: die ein Prinzip ergänzenden Urteile) werden die ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio") ebenfalls in ihren Hauptmerkmalen zum Gegenstand der Untersuchung; diese gehören, wie von der neuesten Rechtslehre bestätigt zu einem ungeschriebenen, der Rechtsprechung entspringenden Prozessrecht, auf das erst kürzlich vom Gerichtshof zum Thema der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitserklärungen auch mit Bezugnahme auf ausdrücklich komparatistische Bezüge verwiesen wurde. Mittels dieser Art der Entscheidung erklärt das Verfassungsgericht zwar die Verfassungswidrigkeit einer Norm für den Teil, in welchem diese keine bestimmte Voraussicht oder Regelung enthält, stellt jedoch gleichzeitig einen Grundsatz auf, der prinzipiell vom Gesetzgeber ausgeführt werden muss (welcher je nach Fall mehr oder weniger Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Grundsatzes haben kann). Wie man sieht, ähnelt das besagte Entscheidungshilfsmittel in seiner Art den Unvereinbarkeitserklärungen, da diese eine synergetische Form der Zusammenarbeit zwischen den Organen Verfassungsgericht, Gesetzgeber und Richter mit sich bringen. Doch nicht nur das: Der Gesetzgeber wird außerdem dazu aufgerufen, die Wiederherstellung der verletzten Verfassungslegalität zu optimieren, so wie mit Bezug auf die zeitlich handhabende deutsche Praxis, denn das, was die Unvereinbarkeitserklärung auszeichnet, ist die Reformpflicht, die s.g. Nachbesserungspflicht. Im Fall einer legislativen Untätigkeit im Anschluss an die Aufnahme eines ein Prinzip ergänzenden Urteils muss die "juristische Ebene" aktiviert werden: in Wirklichkeit ist vor dem Eingriff des Legislativorgans immer eine gewisse Zusammenarbeit zwischen den Richtern und dem Verfassungsgericht notwendig: in diesem Sinne haben die ein Prinzip ergänzenden Urteile eine weitere Ähnlichkeit mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Den Urteilen der "reinen" Unvereinbarkeit ebenfalls sehr ähnlich sind die mit einer allgemeinen Beschlussformel ausgestatteten, ein Prinzip ergänzenden Urteile ("sentenze additive di principio dotate di un dispositivo generico"): in diesem Fall im Anschluss an die erfolgte Verfassungswidrigkeitserklärung, wenn es dem Gericht schwerfällt, im Anschluss an eine wissenschaftliche Auslegung des vom selben Verfassungsgericht erkannten Grundsatzes eine anzuwendende Norm zu bestimmen. Nach diesen Erläuterungen darf das Urteil Nr. 243 von 1993, das in dieser Doktorarbeit ausgiebig behandelt wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Mit diesem Urteil erklärte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit eines bestimmten Mechanismus, der vom Gesetzgeber im Rentensystems erkannt wurde, ohne jedoch mit der Aufnahme eines Verfassungswidrigkeitsurteils mit ex tunc-Wirkung fortzufahren. Die mit der Aufnahme eines Urteils der ganz einfachen Annahme verbundenen Folgen wären nämlich für die Staatskassen übermäßig belastend gewesen. Die Rechtswirkungen einer derartigen Verkündigung, die daher von der Rechtslehre akkurat als ein einen Mechanismus ergänzendes Urteil definiert wird, erwiesen sich als denen der deutschen Unvereinbarkeitsurteile vollkommen ähnlich, insbesondere in Bezug auf die Beziehung zum Gesetzgeber: Letzterer wird nicht nur dazu angerufen, zu handeln, um den festgestellten Legitimitätsmangel zu beseitigen, sondern wird auch aufgefordert, innerhalb einer präzisen Frist einzugreifen; die Festsetzung einer Frist ist nämlich einer der Aspekte, der die zeitlich handhabende Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen am stärksten auszeichnen. Ebenfalls von Bedeutung ist das Urteil Nr. 170 von 2014, das eben durch den allgemeinen Grundsatz ein Paradox innerhalb der Rechtsordnung erzeugte: Es wurde eine homosexuelle Ehe vorgesehen, obwohl die homosexuelle Ehe in Italien noch nicht legalisiert ist (man beachte im Übrigen, dass dasselbe Verfassungsgericht "BVerfG 1. Senat Beschluss vom 27. Mai 2008, 1 BvL 10/05" zitiert). Der Fall ergab sich aus einem von einem Ehepaar (bei dem eine Person, ihr Geschlecht verändert hatte) eingeleiteten Verfahren, um die Löschung der Eintragung "Beendigung der Rechtswirkungen des amtlichen Ehebundes" zu erwirken, die der Standesbeamte zusammen mit der Eintragung im Auftrag des Gerichts zur Berichtigung (von "männlich" in "weiblich") des Geschlechts des Ehemanns unter die Heiratsurkunde gesetzt hatte; das Verfassungsgericht befand, das Fehlen jeglicher Regelung des besagten Paars stelle eine Verletzung der unantastbaren Menschenrechte laut Art 2 ital. GG dar. Dennoch behauptete das Verfassungsgericht: "Die reductio adlegitimitatemdurch eine handhabende Verkündigung, welche die automatische Scheidung durch eine beantragte Scheidung ersetzt, ist nicht möglich, da dies gleichbedeutend mit einer Fortdauer des Ehebundes zwischen Personen desselben Geschlechts, im Widerspruch zu Art. 29 ital. GG wäre. Es wird also Aufgabe des Gesetzgebers sein, eine alternative (und von der Ehe verschiedene) Form einzuführen, die es den Ehepartnern ermöglicht, den Übergang von einem Zustand höchsten rechtlichen Schutzes zu einer auf dieser Ebene absolut unbestimmten Bedingung zu verhindern. Und der Gesetzgeber wird angerufen, diese Aufgabe mit höchster Eile zu erfüllen, um die erkannte Gesetzeswidrigkeit der untersuchten Regelung unter dem Gesichtspunkt des heutigen Rechtsschutzdefizits der betroffenen Personen zu überwinden". Schließlich ist das ein Prinzip ergänzende Urteil Nr. 278 von 2013 zur Anonymität der Mutter und das Recht des Kindes, seine Herkunft zu kennen, um seine Grundrechte zu schützen, von Bedeutung. Abschnitt 9.2 (Der Aufschub des Stichtags: die Appelle und die "Geisterhandhabung ", die diese mit sich bringen) schließlich ist den Mahnungsurteilen gewidmet, die, obwohl sie nicht in die Steuerung der Verfassungswidrigkeitserklärung eingreifen, dennoch einen Ausgleich zwischen Grundsätzen und Werten mit sich bringen, der "typischerweise" die Grundlage der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile ist: Der Gesetzgeber wird im Bereich eines Unzulässigkeitsurteils oder eines ablehnenden Urteils aufgefordert, in Bezug auf eine bestimmte Gesetzesordnung zu handeln, um die Legalität wiederherzustellen, von der angenommen wird, dass sie tatsächlich verletzt wurde. In Bezug auf Mahnungen ist Abschnitt 9.3 (In Bezug auf gefestigte Appelle: die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber angesichts des Beschlusses Nr. 207 von 2018) vollständig dem Fall Cappato gewidmet, einem wichtigen und bedeutenden juristischen Fall, der es gestattet, die Wechselbeziehungen zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber unter einer besonderen Lupe (auf dem Gebiet des Strafrechts) zu untersuchen. Zunächst scheint es relevant, die Sachlage zu erläutern: Der allgemein als DJ Fabo bekannte Fabiano Antoniani, der durch die Folgen eines Autounfalls 2014 querschnittsgelähmt und blind geworden war, bat Marco Cappato im Januar 2017, ihm zu helfen, die Schweiz zu erreichen, wo er die Euthanasie durch den sogenannten unterstützten Suizid beantragt hatte und am 27. Februar 2017 erhielt. Marco Cappato, dem bekannt war, dass auch die alleinige Hilfe bei der Beförderung in die Schweiz des Kranken, der darum bittet, nach italienischem Recht verboten ist, verklagte sich selbst bei seiner Rückkehr nach Italien. Gegen Marco Cappato wurde ein Verfahren eingeleitet, das später der Ausführung der Straftat nach gemäß Art. 580 ital. StGb als "Verleitung oder Hilfe zum Selbstmord" rubriziert wurde, nach dem "jeder, der Andere zum Selbstmord bringt oder sie in ihrem Suizidvorhaben bestärkt bzw. auf jedwede Weise dessen Ausführung erleichtert, wird, sofern der Selbstmord erfolgt mit fünf bis zwölf Jahren Haft bestraft". Die Prozessverhandlungen fanden am 8. November 2017, am 4. Und 13. Dezember 2017, am 17. Januar 2018 und am 14. Februar 2018 mit Verlesung des Beschlusses durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts Mailand statt, das die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm an das Verfassungsgericht verwies. Das Mailänder Gericht hatte zwei verfassungsrechtliche Legitimitätsfragen aufgeworfen: a) "dort, wo das Verhalten zur Hilfe zum Selbstmord statt des Verhaltens zur Verleitung zu Last gelegt wird und somit abgesehen von seinem Beitrag zur Entscheidung oder Bestärkung des Suizidvorhabens" wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 2, 13, erster Absatz und 117 des ital. GG zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, das in Rom, am 4. November 1950 unterzeichnet, ratifiziert und durch Gesetz Nr. 848 vom 4. August 1955 vollstreckbar wurde); b) "dort, wo das Verhalten der Erleichterung in der Ausführung des Selbstmords vorgesehen ist, das nicht auf den Weg der Entscheidungsfindung des Suizid-Anwärters einwirkt, mit einer Haftstrafe von 5 bis 10 [recte: 12] Jahren, ohne Unterschied zum Verhalten der Verleitung bestraft werden kann", wegen angenommenen Widerspruchs zu den Artikeln 3, 13, 25, zweiter Absatz, und 27, dritter Absatz, ital. GG. Das Verfassungsgericht bestätigte bei der Aufnahme des Beschlusses Nr. 207 von 2018 die Nicht-Unvereinbarkeit der Beschuldigung der Hilfe zum Selbstmord mit dem Grundgesetz; dennoch befand das Verfassungsgericht, spezifische Fälle zu erkennen, in denen das besagte Verbot fallen müsse. Es handele sich um völlig außergewöhnliche Situationen, und zwar solche, in denen die unterstützte Person sich selbst wie folgt identifiziere: (a) als an einer unheilbaren Krankheit leidend, die (b) körperliches und psychisches Leiden mit sich bringt, die von der Person als absolut nicht auszuhalten betrachtet werden, welche (c) durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehalten wird, aber (d) in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen. In allen anderen Fällen könnte sich der Sterbewille dank Anwendung des ital. Gesetz L. Nr. 219 von 2017 erfüllen, das als Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung) rubriziert ist und durch die Voraussichten des ital. Gesetzes Nr. 38 vom 15. März (Bestimmungen zur Gewährleistung des Zugangs zu Palliativpflege und Schmerztherapie) ergänzt wurde. Anschließend bestätigt das Verfassungsgericht bedeutungsvoll: "Dieses Gericht befindet im Übrigen, zumindest zu diesem Zeitpunkt, keine Abhilfe schaffen zu können gegen die erkannte Rechtsverletzung hinsichtlich der oben aufgeführten Grundsätze durch die bloße Ausweisung aus dem Anwendungsbereich der Strafverfügung jener Fälle, in denen die Hilfe gegenüber Personen geleistet wird, die sich in den gerade beschriebenen Zuständen befinden", denn "eine solche Lösung würde an sich die Leistung materieller Hilfe gegenüber von Patienten in diesen Zuständen, in einem ethisch-gesellschaftlich höchst empfindlichen Bereich, in welchem jeder mögliche Missbrauch mit Bestimmtheit auszuschließen ist, vollkommen ungeschützt lassen". Die besagte Regelung müsste anfangs dem Parlament anvertraut werden, da die normale Aufgabe dieses Gerichtshofs die Überprüfung der Vereinbarkeit der vom Gesetzgeber in Ausübung seines politischen Ermessensspielraums bereits vorgenommenen Entscheidungen mit den durch die Notwendigkeit der Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze und der Grundrechte der betroffenen Personen vorgeschriebenen Einschränkungen ist. Das Verfassungsgericht bestimmt also, "seine eigenen Befugnisse zur Steuerung des Verfassungsprozesses" zu nutzen und die nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmende Vorschrift beizubehalten, ohne jedoch deren Anwendung durch die Richter zu verfügen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Wirksamkeit der zensierten Regelung im vorliegenden Fall angesichts "dessen besonderer Eigenschaften und wegen der Bedeutung der damit verbundenen Werte" nicht als erlaubt gelten könnte. Wie man bemerken kann, scheint die Ratio der Unvereinbarkeitserklärung in diesem Fall tatsächlich die Rolle des "steinernen Gastes" übernommen zu haben. Der Gerichtshof bestätigt somit: "Um zu verhindern, dass die Vorschrift in dem hier angefochtenen Teil in der Zwischenzeit angewendet werden kann, wobei dem Parlament dennoch die Möglichkeit gegeben ist, die notwendigen Entscheidungen zu treffen, die grundsätzlich in seinem Ermessensspielraum bleiben – die Notwendigkeit, den Schutz der Patienten in den mit dieser Verkündigung angegebenen Einschränkungen zu gewährleisten, bleibt unangetastet – befindet der Gerichtshof somit auf andere Weise vorsorgen zu müssen, indem er also die Aufschiebung des laufenden Verfahrens verfügt und die Verhandlung zur neuen Diskussion der Verfassungsmäßigkeitsfragen für den 24. September 2019 anberaumt; in den anderen Verfahren dagegen obliegt es den Richtern, zu beurteilen, ob, angesichts der Angaben in dieser Verkündigung ähnliche Fragen zur Verfassungslegitimität der untersuchten Verfügungen als erheblich und nicht offensichtlich unbegründet anzunehmen sind, um die Anwendung derselben Verfügung in dem hier angefochtenen Teil zu vermeiden". Die besagte Verkündigung ist durch die nun sehr bekannte Beschlussformel, charakterisiert, welche die getroffene Erklärung der Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb nicht enthält. Darin heißt es: "Aus diesen Gründen wird die Behandlung der mit dem im Rubrum angegebenen Beschluss aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit auf die öffentliche Verhandlung am 24. September 2019 verschoben". Es handelt sich nämlich um einen vorläufigen Beschluss, mit dem das Verfassungsgericht entschied, das Gerichtsverfahren aufzuschieben und die Verfassungswidrigkeit von Art. 580 ital. StGb auf die in derselben Verkündigung beschriebene Weise zu überprüfen. Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen ähneln jedoch in Ratio und Aufbau der besprochenen Verkündigung, denn derselbe Verfassungsrichter Modugno verwies in Bezug auf Beschluss Nr. 207 von 2018 bei der öffentlichen Verhandlung am 24. September 2019 ausdrücklich auf die deutsche Rechtsprechung. In erster Linie tritt die "Anwendungssperre der verfassungswidrigen Norm" hervor; in zweiter Linie tritt die für den Gesetzgeber vorgesehenen Frist und der Verweis auf eine "faire und dialektische institutionelle Zusammenarbeit" hervor; in dritter Linie tritt der weite Ermessensspielraum, den das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber zur verfassungsgemäßen Gestaltung der Regelung gelassen hat, hervor. Wie in der Rechtslehre bestätigt, handele es sich um ein "gefestigter" Appell, ein Urteil zur ermittelten aber nicht erklärten ganz eigenen Verfassungswidrigkeit, eine italienische Unvereinbarkeitserklärung. Außerdem besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass das Gebiet, auf welchem die besagte Verkündigung eingriff, das Strafrecht ist, indem das Ermessen des Gesetzgebers erheblich bedeutend ist. Trotz der Absicht des Verfassungsgerichts handelte der Gesetzgeber nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, aus diesem Grund referierte das Verfassungsgericht in der am 25. Oktober 2019 veröffentlichten Pressemeldung, dass "der Gerichtshof in Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt". Vor wenigen Tagen wurde das Urteil Nr. 242 von 2019 hinterlegt, mit dem das Verfassungsgericht die "Sage" Cappato "abschloss": aus zeitlichen Gründen konnte diese Verkündigung, die jedoch in Bezug auf die Beziehung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber von erheblicher Bedeutung für diese Doktorarbeit ist, nicht untersucht werden. Das Verfassungsgericht entschied somit, die "Verfassungswidrigkeit von Art. 580 des ital. Strafgesetzbuchs dahingehend" zu erklären, "dass die Strafbarkeit dessen nicht ausgeschlossen wird, der mit der in den Artikeln 1 und 2 des ital. Gesetzes Nr. 2019 vom 22. Dezember 2017 (Normen zur aufgeklärten Einwilligung und Patientenverfügung)– d.h. in Bezug auf die Tatbestände vor der Veröffentlichung dieses Urteils im Amtsblatt der Republik mit gleichwertigen Vorgehensweisen wie in der Begründung – vorgesehenen Art und Weise die Ausführung des sich selbständig und frei gebildeten Suzidvorhabens einer durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Person, die an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von dieser als nicht auszuhalten angesehen werden, welche aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, sofern diese Bedingungen und die Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes überprüft werden nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission erleichtert". Der Gesetzgeber, der zum Handeln im Anschluss an die erfolgte Aufschiebung der Rechtswirkungen des Urteils der "ermittelten" Verfassungswidrigkeit laut Beschluss Nr. 207 von 2018 aufgerufen wurde, scheint zusammen mit und vor allem durch seine Untätigkeit im Urteil Nr. 242 von 2019 in den Vordergrund zu treten. Das dritte Kapitel ist vollumfänglich der deutschen Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, deren wichtigste Vorteile und Problempunkte untersucht werden. Im 1. Abschnitt (Die Ratio eines Vergleichs zwischen der "alternativen Tenorierung" des BVerfG und der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichts) wird versucht, die Gründe, auf denen das Interesse für die zeitlich handhabende deutsche Praxis beruht zu erklären. Erstens entspricht, wie weiter unten ausgeführt sowohl in der italienischen Ordnung wie auch in der deutschen die Verfassungswidrigkeit einer Norm faktisch seiner Ungültigkeit. Trotz dieser gemeinsamen Voraussetzung, eben in Hinsicht auf die Notwendigkeit, eine Steuerung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit der Verfassungswidrigerklärung vorzunehmen, sah der deutsche Gesetzgeber eine Änderung des BVerfGG vor, während dagegen, obwohl die Corte costituzionale in einigen Fällen befunden hatte, von der Rückwirkung der Annahmeurteile abzuweichen, das Verfassungssystem, wie im ersten und zweiten Kapitel zu zeigen versucht wurde, noch keine Form der Positivierung der Handhabung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit erfahren. Und dies trotz der kürzlichen Einführung von Urteil Nr. 10 von 2015 und Beschluss Nr. 207 von 2018: erstes enthält, wie bereits besprochen, einen ausdrücklichen Verweis auf die deutsche Praxis; zweiter dagegen verweist lediglich implizit auf den Aufbau und die Ratio der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen. Die besagten Entscheidungen werden aufgrund ihrer Bedeutung Untersuchungsgegenstand in Abschnitt 1.1. (Die Ratio des Vergleichs: zwei aktuelle Beispiele). In Abschnitt 1.2. (Die Problematik eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis) wird die Problematik bezüglich eines Vergleichs zwischen der italienischen und der deutschen Praxis hervorgehoben. In erster Linie tritt die verschiedene gesetzliche Regelung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung hervor; in zweiter Linie die ungleichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Verfassungsorganen (zu denen das Verfassungsgericht offensichtlich gehört). In diesem Abschnitt werden diese beiden Aspekte beleuchtet, wobei jedoch nicht zu vergessen ist, dass, wenn auch die Beziehung zwischen BVerfG und dem Gesetzgeber entschieden entspannter ist als in der italienischen Situation, werden in der deutschen Rechtslehre dennoch die Problematiken hervorgehoben, die ein eventuelles Nicht-Erfüllen des Gesetzgebers der Vorgabe des Verfassungsgerichts mit sich bringt; gleichzeitig weisen die Unvereinbarkeitserklärungen Elemente der Unklarheit auf, und zwar in Bezug auf die Möglichkeit, ihre juristischen Folgen sicher kennen zu können, da diese konkret von den Entscheidungen des BVerfG abhängen; aus diesem Grund ist dieser Entscheid zum Teil auch Gegenstand der Kritik durch die deutsche Rechtslehre. Im Übrigen, während in Bezug auf die italienische Praxis die Unvereinbarkeitserklärungen vor allem angesichts der "unvorhersehbaren" Folgen kritisiert werden, kann man gleichzeitig nicht übersehen, dass dieselbe Kritik (und nicht nur diese) in der deutschen Rechtslehre angeführt wird, in der auch einige Problempunkte in Bezug auf die Beziehung zwischen Gesetzgeber und BVerfG mit besonderem Verweis auf die zeitlich handhabende Praxis hervorgehoben werden. In Abschnitt 1.3. (Ziel des Vergleichs mit den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) wird das Ziel des Vergleichs unterstrichen, das nicht nur in einer Überlegung zur hypothetischen Übertragung dieses Entscheidungstyps in die Sammlung der Entscheidungsmittel des Verfassungsgerichts ist, sondern auch in einer Überlegung zum Thema der "Einschränkung" der Rückwirkung besteht. Die nachfolgenden Abschnitte sind der Untersuchung der Norm gewidmet. Im 2. Abschnitt (Die Nichtigkeitslehre und die Theorie der Vernichtbarkeit) geht es auf rein theoretischer und allgemeiner Ebene um die Grundzüge der Nichtigkeitslehre und der Vernichtbarkeitstheorie. Abschnitt 2.1. ist vollumfänglich der Ipso-iure-Nichtigkeit gewidmet, die das Panorama der deutschen Rechtslehre seit den fünfziger Jahren beherrscht; es werden die juristischen Modelle untersucht, auf denen sie beruht und auf die Verfassungsnormen und das einfache Recht verwiesen, auf das sie aufbaut. Abschnitt 2.2. (Die Theorie der Nichtigkeit im Grundgesetz) ist den Verfassungsnormen gewidmet, welche die Grundlage der Nichtigkeitslehre darzustellen scheinen. Abschnitt 2.3. (Die Nichtigkeit des Verfassungsgesetzes und die Hauptquelle: §78 BVerfGG) ist der Untersuchung von § 78 BVerfGG gewidmet, wo es heißt, "Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig". Wie man sieht, bestätigt diese Verfügung die Nichtigkeit der für verfassungswidrige erklärten Norm und steht so im Widerspruch zur "bloßen" Erklärung der Unvereinbarkeit der verfassungswidrigen Norm. Abschnitt 2.4. (Die Gesichtspunkte der Flexibilisierung der Rechtswirkungen der Entscheidung angesichts der Ipso-iure-Nichtigkeit) ist den allerersten Versuchen des BVerfG gewidmet, eine Ausnahme vom Dogma der Nichtigkeit zu machen und sich auf dieser Weise dem zu nähern, was als "Anwendbarkeit des Rechts" definiert wurde. Abschnitt 2.5. ist vollumfänglich der Vernichtbarkeitstheorie des Gesetzes gewidmet; insbesondere werden im Verlauf desselben die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen dieser These untersucht, die sich teilweise mit der Notwendigkeit der Überwindung der die Nichtigkeitserklärung charakterisierenden Problempunkten deckt, wobei die Bedeutung, die diese Theorie hinsichtlich der Unvereinbarkeitserklärungen annimmt zu berücksichtigen ist. Der 3. Abschnitt (Die Folgen der Nichtigkeitserklärung, §79 BVerfGG) ist der Untersuchung der Folgen (gegenüber Vergangenheit und Zukunft) der Verfassungswidrigerklärung gewidmet: Diese Analyse entwickelt sich angesichts einiger von einigen Autoren der deutschen Rechtslehre, darunter vor allen Kneser, Gusy und Ipsen vorgebrachten Thesen. Abschnitt 3.1. (Die Vorschläge zur Änderung der Rechtswirkungen der deutschen Nichtigkeitserklärung) ist, fast symmetrisch zum 2. Abschnitt des 2. Kapitels, der Untersuchung zweier bedeutender Versuche zur Änderung der Rechtswirkungen laut § 79, Abs. 1 BVerfGG (BT-Drs. V/3916) und (BT-Drs VI/388) gewidmet, die, obwohl nie verabschiedet zur Verbreitung einer möglichen Rechtfertigung der Theorie der Vernichtbarkeit der verfassungswidrigen Norm beigetragen haben. Nach einem Teil der Rechtslehre war der Grund für die mangelnde Änderung der Rechtswirkungen des Nichtigkeitsurteils laut §79 BVerfGG sehr einfach, denn jede Form der Kodifizierung würde die notwendige Handlungsflexibilität des BVerfG einschränken, welches im Übrigen durch den Gebrauch der Unvereinbarkeitserklärungen immer anwendbare Handlungen gefunden hat. In jedem Fall änderte der Gesetzgeber im Jahr 1970 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des BVerfGG den §79 1. Abs. und den § 31 2. Abs., in denen die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die verfassungswidrige Norm nicht nur nichtig erklärt wird, sondern auch unvereinbar. Der umfangreiche 4. Abschnitt (Die deutschen Unvereinbarkeitserklärungen) ist den deutschen Unvereinbarkeitserklärungen gewidmet, die unter mehreren Gesichtspunkten untersucht werden und in diesem Kapitel Hauptgegenstand der Studie sind. In Abschnitt 4.1. (Grundlage und Legitimation der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die allgemeinen Gründe untersucht, die das BVerfG dazu führten, trotz der Vorgabe des § 78 BVerfGG einen von der Nichtigkeitserklärung verschiedenen Entscheidungstyp einzuführen. Der zu untersuchende Entscheidungstyp ist mit der Zeit nach einem Teil der Rechtslehre zu einer "Regel" geworden, denn §78 BVerfGG hätte (nach der Lehre Burkiczaks) ein primitives Wesen angenommen. Andererseits weist der Pragmatismus des BVerfG einige bedeutende Schwierigkeiten auf, wie hier hervorzuheben versucht wird: Erstens die der Erkennung einer juristisch-theoretischen Rechtfertigung des besprochenen Entscheidungstyps und zweitens das Problem der Beschreibung der Anwendungstopoi, in Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendungskriterien der Unvereinbarkeitserklärungen oft Überlagerungen aufweisen. In Abschnitt 4.2. (§ 79 1. Abs. des BVerfGG und § 31, 2. Abs. BVerfGG: die Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG) wird das Thema der Revolution des Vierten Gesetzes zur Änderung des BVerfGG in Angriff genommen, das §79 1. Abs. des BVerfGG und § 31 2. Abs. BVerfGG änderte und die Möglichkeit einfügte, die Norm für unvereinbar zu erklären. Während in Abschnitt 4.3. (Der § 31 des BVerfGG) eben § 31 des BVerfGG, untersucht wird, befasst sich Abschnitt 4.4. (Der § 35 des BVerfGG) mit § 35 des BVerfGG, welcher nicht nur die Grundlage der Fortgeltungsanordnung der unvereinbaren Norm, sondern auch die möglichen Formen zu deren Vollstreckung begründet. Gerade wegen der "pragmatischen" Natur der Unvereinbarkeitserklärungen ist es schwierig, die Anwendungstopoi dieses Entscheidungsmittels zu erkennen; nicht ohne Grund wird in der maßgeblichen Rechtslehre auf eine pragmatische, flexible und nicht dogmatische zeitlich handhabende Praxis verwiesen, die im 5. Abschnitt (Das Problem der Erkennung einer Kasuistik der Unvereinbarkeitserklärungen: die pragmatische, flexible und nicht dogmatische Praxis) behandelt wird. Ganz allgemein werden Unvereinbarkeitserklärungen in folgenden Fällen angewendet: a) wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, um den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen, für gewöhnlich, wenn der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, da dem Gesetzgeber ein großer Ermessensspielraum zukommt, um die verletzte Legalität wiederherzustellen. In diesem Fall ist es der Schutz der Ermessenssphäre des Gesetzgebers der zur Grundlage der Beurteilung (oder wenn man will der Abwägung) der juristischen Folgen der Verfassungswidrigerklärung wird. Hinsichtlich der Beziehung zum Gesetzgeber wird in der Rechtslehre eine Form der spezifischen Koordinierung zwischen BVerfG und Gesetzgeber bezeichnet, in Anbetracht der Tatsache, dass die Unvereinbarkeitserklärung den Ermessensspielraum des Gesetzgebers in Hinsicht auf den Zeitraum zwischen der Erklärung der Unvereinbarkeit und der Einführung der neuen Gesetzesverordnung schützt. b) wenn ein Übergang von der verfassungswidrigen Lage zur verfassungsmäßigen Situation im Gemeininteresse notwendig ist. Im Wesentlichen erhält dieser Anwendungsbereich in dem Fall Bedeutung, wo die Aufnahme einer Verfassungswidrigerklärung die Verfassungswidrigkeit innerhalb der Rechtsordnung noch verschlimmern würde. In diesem Sinne tritt die "Chaos-Theorie" hervor, die im Übrigen an die Verletzung der Artt. 33. 1. Abs., 2. Abs., 3. Abs. und 21 1. Abs. GG anknüpft. Während man die Einwendung der möglichen Unbestimmtheit der s.g. Anwendungstopoi der Unvereinbarkeitserklärungen eben wegen des Fehlens einer umfassenden Gesetzesgrundlage, die in Abschnitt 5.1. (Gibt es einen Numerus clausus der Anwendungsfälle der Unvereinbarkeitserklärungen?) angesprochen wird, im Hinterkopf behält, wird im 6. Abschnitt (Die Unterkategorien der Unvereinbarkeitserklärungen) auf die notwendige Unterscheidung zwischen den Unvereinbarkeitsentscheidungen und den s.g. Appellentscheidungen hingewiesen, um dann im Verlauf von Abschnitt 6.1. (Das "reine" Unvereinbarkeitserklärung) zur Untersuchung der Hauptmerkmale der reinen (oder schlichten) Unvereinbarkeitserklärung überzugehen, die sich vor allem durch eine Reformpflicht (mit dem Ziel der Garantie der freien Ausübung durch den Gesetzgeber seines Werks zur Beseitigung des vom BVerfG entschiedenen Legitimitätsmangels) und durch die s.g. Anwendungssperre des für verfassungswidrig erklärten Gesetzes charakterisiert, wie im Übrigen in der allerersten Unvereinbarkeitsentscheidungen, BVerfGE 28, 227 (Steuerprivilegierung Landwirte) vorgesehen war. Abschnitt 6.2. (Die Unvereinbarkeitserklärung und die s.g. weitere Anwendbarkeit des für unvereinbar erklärten Gesetzes) ist der Untersuchung des Aufbaus der vom BVerfG verfügten Anordnung der Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes: wie in diesem Abschnitt gezeigt wird, betrachtet die Rechtslehre das Mittel der Fortgeltungsanordnung als eine Art "Ebene" des "reinen" Unvereinbarkeitsurteils; gleichzeitig wird deren so verschiedenartiger Aufbau untersucht. In diesem Sinn wird auf die vorläufige Weitergeltungsanordnung und die endgültige Weitergeltungsanordnung verwiesen. Die Fortgeltungsanordnung wird auch in Abschnitt 6.2.1. untersucht, wo die gesetzliche Grundlage der Fortgeltungsanordnung zum Analyseobjekt wird; gleichzeitig erfolgt eine Überlegung zur Möglichkeit, die Voraussicht der zeitlich beschränkten Anwendung des für unvereinbar erklärten Gesetzes mit der Normenhierarchie zu vereinen. Die Lösung scheint in dem vom BVerfG verspürten Bedürfnis, die verfassungsfernere Lösung auszuschließen zu liegen. In Abschnitt 6.2.2. (Die in der Motivation der Unvereinbarkeitserklärungen liegende Schwierigkeit, vor allem in Bezug auf die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Erklärungen) wird der Problempunkt der schwierigen Erkennung der Folgen, die sich aus den Unvereinbarkeitsurteilen ergeben können, behandelt, und insbesondere im Fall der mit Anordnung der s.g. weiteren Anwendbarkeit, verbundenen Entscheidungen, in Anbetracht der Tatsache, dass das BVerfG die Folgen der Unvereinbarkeitsentscheidungen offen lässt. In Abschnitt 6.3. (Die mit einer Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) werden dagegen die mit einer vom selben BVerfG bestimmten Übergangsregelung verbundenen Unvereinbarkeitsentscheidungen analysiert. Die besagten Übergangsregelungen bestehen auch unabhängig von der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, denn diese können an Nichtigkeitserklärungen gebunden sein: Man denke beispielsweise an die Entscheidungen BVerfGE 1, 39 – Schwangerschaftsabbruch 1 und BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II. Wie weiter unten gezeigt, übernehmen die Übergangsregelungen, wenn sie in Begleitung der Unvereinbarkeitserklärungen beschlossen werden, die Rolle der "Entscheidungsgrundlage", und zwar deshalb, weil die Übergangsregelung keinen unabhängigen Entscheidungstyp darstellt. Der 7. Abschnitt (Die Anwendungsgebiete der Unvereinbarkeitserklärungen) besteht aus mehreren Unterabschnitten und beschäftigt sich mit Überlegungen zu den Anwendungsgebieten der deutschen Unvereinbarkeitserklärungen, die vor allem in Bezug auf die italienische Praxis von besonderem Interesse sind. Wie weiter unten gezeigt, basieren die Unvereinbarkeitserklärungen auf denselben Gründen wie die vom Verfassungsgericht entwickelte umfangreiche Sammlung an Entscheidungsmitteln, d.h. zum Beispiel die Urteile mit verschobener Verfassungswidrigkeit, die ein Prinzip ergänzenden Urteile und die Urteile zur ermittelten aber nicht erklärten Verfassungswidrigkeit. Erstens ist der Anwendungstopos der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, zu berücksichtigen, der in Abschnitt 7.1. (Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers) ausgehend von der ersten "offensichtlichen" Entscheidung mit Verzicht auf die Anwendung der Nichtigkeitserklärung BVerfGE 22, 349 (361-362) – Waisenrente und Wartezeit – untersucht wird. Das Ziel, die Optimierung der Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, vereint sich im Fall der Verletzung des – in Art. 3 GG dargelegten Gleichheitsgrundsatzes – mit dem Schutz des Ermessensspielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 17, 148; BVerfGE 93, 386; BVerfGE 71, 39; BVerfGE 105, 73; siehe schließlich auch das Urteil zum dritten Geschlecht vom 10. Oktober 2017). Während in Abschnitt 7.1.1. (Die Einführung der Nichtigerklärung im Fall der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) die (außergewöhnlichen) Gründe behandelt werden, aufgrund derer das BVerfG verfügt, die Nichtigerklärung anzuwenden, obwohl ein Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, beschäftigt sich Abschnitt 7.2. (Die s.g. Chaos-Theorie) mit der Theorie, die auch als "Argument der juristischen Folgen" bezeichnet wird: Dieses Argument liegt, wie man im Verlauf dieses Kapitels sieht, dem Verzicht auf die Anwendung der Nichtigerklärung zugrunde, d.h. die Gefahr eines noch "verfassungsferneren Zustands bei Nichtigerklärung" (vgl. BVerfGE 37, 217; BVerfGE 33, 303; BVerfGE 132, 134). Es ist interessant zu bemerken, dass dieser Anwendungstopos im Bedürfnis, die Rechtssicherheit und den Rechtsstaat zu gewährleisten, substanziiert werden kann; weiter könnte das BVerfG nicht nur gesellschaftliche, sondern auch durch das Grundgesetz gewährleistete Grundrechte schützen wollen. Wegen der Bedeutung der Kategorie der Rechtssicherheit in der Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen ist Abschnitt 7.2.1. (Rechtssicherheit . Eine elastische Kategorie) einer Untersuchung der Beziehung zwischen diesem juristischen "Gut" und der zeitlich handhabenden Praxis des BVerfG gewidmet; in Abschnitt 7.2.2. (Der Schutz des Gemeinwohls und die mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen) wird eine Überlegung zur Beziehung zwischen den mit Fortgeltungsanordnung verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit zum Schutz des Gemeinwohls entwickelt (vgl. BVerfGE 91, 186; BVerfGE 198, 190; BVerfGE 109, 190); der nächste Abschnitt 7.3. (BVerfG und Strafrecht) behandelt die Verwendung der Unvereinbarkeitserklärungen (insbesondere der mit Fortgeltungsanordnung verbundenen) durch das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts. Dieser Abschnitt ist für italienische Forscher besonders interessant, nicht nur angesichts des weiten Ermessensspielraums, der dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Strafrechts zukommt, sondern auch angesichts der Aufnahme des kürzlichen Beschlusses Nr. 208 von 2017, der im späteren Verlauf seine "Folge" in Urteil Nr. 242 von 2019 fand (vgl. BVerfGE 109, 190; die Verkündigung zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011, oder weiter die Entscheidung vom 20. April 2016 zum Thema Bundeskriminalamtgesetz). Wie man sehen wird, scheinen der Gesetzgeber und das BVerfG auf dem Gebiet des Strafrechts zwischen den Vorgaben der Beachtung des legislativen Ermessens und der erfolgten Unvereinbarkeitserklärung der nicht mit der Verfassung zu vereinbarenden Strafnorm zu "dialogisieren". Abschnitt 7.4. (Der Topos der Finanz- und Haushaltsplanung) ist der zwischen der Annahme der Unvereinbarkeitserklärung, seiner zeitlichen Wirkung und der Notwendigkeit zum Schutz des Staatshaushalts bestehenden Beziehung gewidmet. Zu diesem Zweck darf man die Tatsache nicht vergessen, dass die Weitergeltungsanordnung eine ausreichende juristische Grundlage ist, um die Zahlung der Steuern von den Bürgern zu fordern und dass diese gleichzeitig ein mögliches Mittel darstellt, um das Auftreten einer unsicheren Rechtssituation zu verhindern, da die Steuereinnahmen des Bundes oder der Länder verloren gehen könnten (vgl. BVerfGE 138, 136; Urteil vom 15. Januar 2019 2 BvL 1/09). Der Abschnitt 7.5. (Die Unvereinbarkeitserklärungen gegenüber der legislativen Unterlassung) behandelt die Beziehung zwischen der Unterlassung des Gesetzgebers und dem Verzicht auf die Nichtigkeitserklärung einer Norm. Es handelt sich im Wesentlichen um ein vollkommen primitives – und problematisches – Kriterium der Anwendung der Unvereinbarkeitserklärungen, wie es auch die Kategorie hinsichtlich des Ermessens des Gesetzgebers ist, dessen Hauptmerkmale in Abschnitt 7.6. (Ein primitives Kriterium: der Ermessensspielraum des Gesetzgebers) untersucht werden. Im 8. Abschnitt (Die Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen: Eine allgemeine Übersicht) werden die Folgen analysiert, die ganz allgemein die Anwendung der Unvereinbarkeitserklärung betreffen, wobei jedoch zu unterstreichen ist, dass die Folgen je nach der "konkreten" Praxis, die dasselbe BVerfG befindet, Änderungen unterliegen können. Die Auswirkungen der Unvereinbarkeitserklärung haben keine "klare Linie". Ganz allgemein folgt der Anwendung einer Unvereinbarkeitserklärung die Pflicht des Gesetzgebers, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen und die Pflicht der Richter, die Vorgabe des Gerichts in Bezug auf die für unvereinbar erklärte Norm zu befolgen. In Bezug auf die Beziehung zwischen BVerfG und Gesetzgeber wird in Abschnitt 8.1. (Die aus der Pflicht zur Reform der unvereinbaren Norm, der s.g. Nachbesserungspflicht entstehenden Folgen) die Reformpflicht des Gesetzgebers untersucht und deren ex tunc- bzw. ex nunc-Wirkung je nachdem, wie das Bundesverfassungsgericht von Fall zu Fall entscheidet. In diesem Abschnitt wird versucht, auch die Natur und das Gebundensein an die Frist zu untersuchen, einem nicht ganz unbekannten Instrument im Bereich des italienischen Verfassungsrechts. Obwohl der Deutsche Bundestag häufig innerhalb der vom BVerfG, vorgesehenen Frist eingreift, gibt es doch auch Fälle, in denen der Gesetzgeber nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums gehandelt hat (vgl. BVerfGE 99, 300; und das Urteil zur Erbschaftssteuer vom 17. Dezember 2014). In Bezug auf Problematiken hinsichtlich der Untätigkeit des Gesetzgebers kommt man nicht umhin, das in der übermäßigen zeitlichen Verlängerung der Anwendungssperre liegende Risiko zu betrachten (vgl. BVerfGE 82, 136). In Hinsicht auf die anderen Verfassungsorgane hat die Rechtslehre im Fall von legislativer Untätigkeit zwei verschiedene Möglichkeiten zum "Sperren" des verfassungswidrigen Zustands erkannt: Eingriff der Gerichte, die dazu aufgerufen sind, verfassungsmäßig zu entscheiden und Eingriff desselben BVerfG in "Einzelfall" gemäß § 35 des BVerfGG. Hinzu kommt, wie man weiter unten sieht, dass es schwierig ist, die Nichtigkeit der für unvereinbar erklärten Norm bei Untätigkeit des Gesetzgebers vorauszusehen. In jedem Fall sind die Probleme hinsichtlich des mangelnden Nachkommens der Nachbesserungspflicht eher theoretischer Art, wenn man die bestehende gute Zusammenarbeit zwischen Gesetzgeber (Richtern) und BVerfG bei der Umsetzung der zeitlich handhabenden Praxis bedenkt. In Abschnitt 8.2. (Die spezifischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen) werden die spezifischen juristischen Folgen der Unvereinbarkeitserklärungen untersucht, wobei vor allem die "reinen" und die mit weiterer Anwendbarkeit verbundenen Unvereinbarkeitserklärungen betrachtet werden. Der 9. Abschnitt (Der Zeitfaktor der Unvereinbarkeitserklärungen: ein flexibles Entscheidungsmittel) widmet sich der zeitlichen Orientierung, welche die Rechtswirkungen der Unvereinbarkeitsurteile annehmen können, und zwar ex tunc- oder ex nunc-Wirkung, je nach der ihrerseits von der Reformpflicht des Gesetzgebers angenommenen zeitlichen Orientierung. Die mit der bloßen ex nunc-Wirkung der Unvereinbarkeitserklärungen verbundenen Problematiken, die in den Bereichen zur Beurteilung der konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde am deutlichsten hervortreten, sind für das italienische Verfassungsrecht besonders interessant, in Anbetracht der Tatsache, dass dieses weitgehend durch die Inzidentalität des Systems charakterisiert ist, das durch die Unterbrechung des Inzidentalitätszusammenhangs stark beeinträchtigt würde. Die gleichen Problematiken scheinen sich laut der deutschen Rechtslehre in Bezug auf die beiden eben angeführten deutschen Urteilstypen zu stellen; ein deutliches Beispiel ist das in diesem Abschnitt untersuchte Urteil, die Entscheidung vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14. Angesichts der Ausführungen im ersten, zweiten und dritten Kapitel werden im letzten die Schlüsse dieser Doktorarbeit gezogen und versucht einen roten Faden zwischen der zeitlich handhabenden Rechtsprechung des ital. Verfassungsgerichts und der des BVerfG zu finden, und zwar anhand der Untersuchung einiger Aspekte, die das heutige Verfassungsrecht zu "modellieren" scheinen und deren korrekte Funktionsweise dadurch beeinflussen. Die abschließenden Betrachtungen (4. Kapitel) drehen sich um die Beziehung zwischen Verfassungsgerichtshof und Gesetzgeber der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (1. Abschnitt), um die Beachtung des legislativen Ermessens in der italienischen Praxis einerseits und der deutschen andererseits (2. Abschnitt) und um die Notwendigkeit, "übermäßige Folgen" zu verhindern, sowohl in der italienischen als auch in der deutschen Praxis (3. Abschnitt). Weiter angesichts der deutschen Praxis, die sich auf den Schutz der Grundrechte aber weitgehend auch der Rechtsordnung insgesamt zu konzentrieren scheint, wird versucht, über eine mögliche neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems nachzudenken (4. Abschnitt - Eine neue Theorie der "Verfassungsfestigkeit" des Rechtssystems? Überlegungen zur deutschen Praxis). Nach dieser Klarstellung kommt man zur Endaussage dieser Doktorarbeit, die mit dem 5. Abschnitt (Reformbedarf der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile. Auf welche Weise?) schließt: Es ist unbestreitbar, dass die Unumgänglichkeit der Rückwirkung den verfassungsrechtlichen (materiellen) Problematiken zugrunde liegt. Die deutsche Praxis der Unvereinbarkeitserklärungen beeinflusst das Verfassungsrecht unter mehreren Gesichtspunkten. Erstens in Hinsicht auf die Verbindung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan. Eine Bestimmung des zeitlichen Elements der Rechtswirkungen der Entscheidungen der koordinierten Verfassungswidrigkeit gestattet es dem Gerichtshof, die Grenzen des Ermessensspielraums des Gesetzgebers zu ziehen. Daher die Bedeutung der Frist zur Eingrenzung der gesetzgebenden Gewalt innerhalb der verfassungsrechtlichen Trasse, um eine gemeinsame Beseitigung des Mangels an Verfassungsmäßigkeit zu fördern. Im Gegenfall muss das italienische Verfassungsgericht "alles alleine machen". Wie bereits angemerkt, sind die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die beispielsweise die mangelnde Reform des Strafgesetzbuchs von 1930 mit sich bringt, das unter anderem zu einem "unsystematischen und ungenauen" wie auch nicht in den Werterahmen der Verfassungsurkunde passendes Strafsystem geworden ist. Von erheblicher Bedeutung ist in dieser Hinsicht die kürzliche Pressemitteilung in Bezug auf die endgültige Entscheidung in der "Cappato-Sage", die auf der offiziellen Website des Verfassungsgerichts am 25. September 2019 veröffentlicht und durch das entsprechende nachfolgende Urteil Nr. 242 von 2019 bestätigt und in dieser Studie bereit ausgiebig behandelt wurde. Aufgrund seiner Relevanz wird hier der Text der Mitteilung vollumfänglich wiedergegeben: "Das Verfassungsgericht hat sich zur Urteilsfindung zurückgezogen, um die vom Mailänder Geschworenengericht zu Artikel 580 des Strafgesetzbuchs aufgeworfenen Fragen zur Strafbarkeit der Hilfe zum Selbstmord gegenüber einer Person, die entschlossen ist, ihrem Leben ein Ende zu setzen, zu untersuchen. In Erwartung der Urteilshinterlegung lässt die Presseabteilung wissen, dass der Gerichtshof eine Person, welche die Ausführung des selbständig und frei gebildeten Suizidvorhabens eines durch lebenserhaltende Maßnahmen am Leben gehaltenen Patienten, der an einer unheilbaren Krankheit leidet, welche körperliche und psychische Leiden mit sich bringt, die von diesem als nicht auszuhalten angesehen werden, welcher aber in der Lage ist, Entscheidungen frei und bewusst zu treffen, erleichtert, unter bestimmten Bedingungen für nicht strafbar laut Artikel 580 des Strafgesetzbuchs hält. In Erwartung eines unerlässlichen Eingriffs des Gesetzgebers hat das Verfassungsgericht die Nicht-Strafbarkeit der Beachtung der Verfahren, die in der Vorschrift zur aufgeklärten Einwilligung, zur Palliativpflege und zur kontinuierlichen tiefen Sedierung (Artikel 1 und 2 des ital. Gesetzes 219/2017) und der Überprüfung sowohl der erforderlichen Bedingungen als auch der Ausführungsverfahren durch eine öffentliche Einrichtung des staatlichen Gesundheitsdienstes nach Anhörung des Bescheids des örtlich zuständigen Ethik-Kommission vorgesehen sind, unterstellt. Der Gerichtshof unterstreicht, dass die Festlegung dieser spezifischen Bedingungen und Verfahrensweisen, die aus bereits in der Ordnung vorhandenen Normen abgeleitet werden, notwendig wurde, um die Risiken des Missbrauchs gegenüber besonders schwachen Personen zu verhindern, wie bereits in Beschluss 207 von 2018 hervorgehoben. Gegenüber den bereits umgesetzten Verhalten wird das Gericht das Bestehen äquivalenter materieller Bedingungen zu den oben angeführten beurteilen". Wie man beim einfache Lesen der Mitteilung erahnen kann, war es Absicht des Verfassungsgerichts, bei der Erklärung der Nicht-Strafbarkeit der Person, die unter bestimmten Bedingungen die Ausführung des Suizidvorhabens erleichtert (es handelt sich um die in Beschluss Nr. 207 von 2018 festgelegten Bedingungen), den Gesetzgeber aufzufordern, der erneut auf dem Gebiet des Lebensendes durch eine eigene Regelung eingreifen soll: Zweck des Beschlusses Nr. 207 von 2018 war gerade die zeitliche Verschiebung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung, um "vor allem dem Parlament zu gestatten, durch eine angemessene Regelung einzugreifen". Und wie man sieht, befand das Verfassungsgericht, gegenüber der fehlenden gesetzgebenden Handlung in der Rechtsordnung eine Form des Schutzes der Einzelnen durch Anwendung der bestehenden Bestimmungen zum Lebensende zu erkennen: Daher die (offensichtliche) Bedeutung, die dem Thema der Abstimmung zwischen Verfassungsgericht und Legislativorgan zukommt. Der Fall Cappato bestätigt die Idee, dass die Zusammenarbeit zwischen Gerichtshof und Parlament, sich eben in Richtung einer möglichen Einführung der Trennung zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem der Erklärung der Verfassungswidrigkeit bewegen könnte, ohne den Inzidentalitätszusammenhang zu opfern. In diesem Sinn treten die Unvereinbarkeitsentscheidungen hervor, bei denen der Gesetzgeber dazu verpflichtet ist, den Mangel an Verfassungsmäßigkeit mit Rückwirkung zu "bereinigen", sodass ein solches Modell funktionieren kann; dennoch ist es notwendig, der Abstimmung zwischen Gerichtshof und Parlament – wenn möglich – einen bestimmten Grad juristischer Gebundenheit zu verleihen. Anhand der deutschen Praxis und in Hinsicht auf das (entschieden kreative) zu formulierende Gesetz könnte eine bedeutende Verfassungsreform, in dieser Richtung vom Verfassungsgesetzgeber in Betracht gezogen werden (auch in diesem Fall unter Voraussicht der Rückwirkung im vorgelegten Verfahren). Wie man sehen konnte, sind die Entscheidungen des BVerfG gesetzeskräftig und bindend für alle Verfassungsorgane; sicher ist diese Grundlage in erster Instanz vorgesehen und sicher beruht auch die Pflicht des deutschen Gesetzgebers zur Beachtung der Entscheidung des BVerfG theoretisch auf Verfassungsgesetzen: dennoch wäre es vielleicht nützlich, die Vorgaben des Art. 136 2. Abs. ital. GG aufzuwerten, der, wenn auch in Bezug auf eine Beurteilung der Nützlichkeit des Eingriffs durch die Kammern und die betroffenen Regionalversammlungen doch "eine ausdrückliche und dynamische Verbindlichkeit […] der Legislativfolgen" darzustellen scheint. Eine mögliche Festigung der Verbindung zum Gesetzgeber könnte also durch eine Verfassungsreform umgesetzt werden, und zwar insbesondere durch die Änderung von Art. 132 2. Abs. ital. GG. Auf diese Weise würde die Möglichkeit des Verfassungsgerichts zur Festlegung einer Frist für den Gesetzgeber gerechtfertigt, ein Verfahren, das im Übrigen in unserem Verfassungssystem sicher nicht unbekannt ist, wie man sehen konnte. Sollte das Verfassungsgericht aufgrund verfassungsrechtlicher Bedürfnisse befinden, auf eine Form der Modellierung der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit und damit einer zeitlichen Verschiebung der Wirksamkeit der Verfassungswidrigerklärung durch eine Rückwirkungsklausel nicht verzichten zu können, dann gäbe es zwei mögliche Lösungen, die in Bezug auf ihre konkrete (aber eventuelle) "leichte" Umsetzbarkeit in absteigender Reihenfolge erläutert werden, im Bewusstsein jedoch, dass die Annahme einer der drei Vorschläge erhebliche Schwierigkeiten aufweist, sodass es vielleicht ratsam wäre, dass der Gesetzgeber sie alle untersucht und so dem Gerichtshof Spielraum lässt, durch eine Abwägung nach Feststellung einer elastischen Regelung der Rechtswirkungen zu handeln. Es ist jedoch sicher, dass die zuerst umrissene Lösung in jedem Fall die zu sein scheint, die am ehesten einer "Rückkehr zum Ursprung" des Verfassungsrechts entspricht, einschließlich der für das österreichische Verfassungsrecht im Bereich der ex nunc-Wirkung so typischen "Umfassungsprämie", die es ermöglicht, gleichzeitig sowohl den Einzelfall als auch die Ordnung insgesamt zu schützen. a) angesichts einer angemessenen Ermittlung könnte das Verfassungsgericht die Rechtswirkung der Verfassungswidrigerklärung auf Grundlage einer strengen Reglementierung aller an die Folgen der Einschränkung oder "Aussetzung" der mit der Rückwirkung verbundenen Aspekte und der Fälle, in denen eine derartige relevante und bedeutende Ausnahme in vollkommen außergewöhnlicher Weise erfolgen könnte, in der Zeit verschieben (wie es in Bezug auf die deutsche Praxis nicht geschehen ist), ebenfalls nach einer "kelsenschen Orientierung" der Reform des Artikels 30 3. Abs. ital. GG. In diesem Sinn tritt das Gesetzesdekret d.d.l. Lanzillotta hervor, wo befunden wurde, zu einer "schlichten" Reglementierung jener Fälle überzugehen, in denen der Gerichtshof eine Modulation der Rechtswirkungen im Verlauf der Zeit legitimerweise hätte tätigen können. In Art. 1 des Gesetzesentwurfs A.S. 1952 war vorgesehen, "c)im dritten Absatz des Artikels 30 werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: ", außer falls der Gerichtshof eine andere Handhabung der Wirksamkeit im Verlauf der Zeit derselben Entscheidung zum Schutz anderer Verfassungsgrundsätze verfügt". Die "allgemeine" Formulierung ähnelt dem ersten Änderungsvorschlag für § 79 des BVerfGG: Die Ausdehnung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigerklärung war in beiden Fällen vorgesehen, in denen wie hervorzuheben ist, das deutsche und das italienische Verfassungsgericht "freie Hand" gehabt hätten. Vielleicht könnte man aber in Hinsicht auf die gemeinsame Trendlinie bemerken, dass Grundlage einer eventuellen Positivierung der zeitlichen Handhabung der Rechtswirkungen der Verfassungswidrigkeitssprüche eine übermäßige Versteifung der Fälle, welche die Verfassungsgerichte zur Abweichung von der Rückwirkung der Verfassungswidrigerklärung legitimieren würden, sein könnte. b) man könnte – mit der angemessenen Vorsicht und im Bewusstsein der erheblichen Problematik, die diese aufweist – eine dritte Lösung von anderer Art erfinden, die von einer ganz einfachen bloßen ex nunc,-Wirkung geprägt und von der Zusammenarbeit des Gesetzgebers und der Gerichte begleitet wäre (grundsätzlich nach dem Vorbild jener Unvereinbarkeitsentscheidungen, die keine "reinen" Unvereinbarkeitsentscheidungen sind). Eine solche Hypothese und extreme Lösung könnte von der Betrachtung ausgehen, dass die Rettung allein des vorgelegten Verfahrens vor der gesetzlichen Priorität den Gleichheitsgrundsatz (und auch den damit verbundenen Grundsatz des Rechts auf Verteidigung) verletze. Abgesehen von der Vorliebe für das erste vorgeschlagene Modell könnte es sich vielleicht auch auf Grundlage einer elastischen Reform der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile als nützlich erweisen, dem Verfassungsgericht die Wahl des verfassungsrechtlich zwingenden Wegs – Auswegs – dem, welcher der geringsten Qual am nächsten kommt, zu überlassen, wobei alle Möglichkeiten sorgfältig abzuwägen sind, wenn man bedenkt, dass in der Tat im Fall a) einer "ungeregelten" Modulation ohne juristische Grundlage, b) der Vorgabe einer Modulation unter Beachtung des Grundsatzes der Rückwirkung nur im vorgelegten Verfahren und c) einer ganz einfachen Modulation ohne Beachtung des Rückwirkungsprinzips, man in jedem Fall einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes des Rechts auf Verteidigung (oder beider) beiwohnt. Sicher ist es nicht einfach, eine angemessene Änderung der Regelung der Rechtswirkungen der Annahmeurteile in Anlehnung an das deutsche Modell vorzusehen: Mit jeder Hypothese für das zu formulierende Gesetz sind erhebliche Schwierigkeiten verbunden. Und doch ist zum heutigen Stand vielleicht sicher, dass die Lösung, die Augen vor den vom Verfassungsgericht verspürten Bedürfnissen zu schließen, dem Rahmen, in welchem dieses sich bewegt, nicht gerecht werden würde, denn dieses sollte manchmal, eben aufgrund der Beachtung des Grundsatzes der höheren Stellung der Verfassung, die Möglichkeit haben, die Rückwirkung angesichts einer größeren Verfassungswidrigkeit auszuschließen und dem Gesetzgeber gestatten, durch eine gute Verwendung seines Ermessensspielraums wieder zu einer größeren Verfassungsmäßigkeit zu gelangen.
Der Hansische Wirtschaftsraum ist definiert als der Raum zwischen England und Flandern im Westen und Westrußland im Osten, zwischen den skandinavischen Ländern im Norden und dem mitteldeutschen Raum im Süden, in dem das Gros der Hansekaufleute wirtschaftliche Interessen verfolgte.
(1) Das Verbundprojekt ´Wirtschaftliche Wechsellagen im hansischen Wirtschaftsraum 1300-1800´:
"Das Forschungsprojekt ´Wirtschaftliche Wechsellagen im hansischen Wirtschaftsraum 1300-1800´ wurde von der Volkswagen-Stiftung im Rahmen ihres Förderungsschwerpunktes ´Forschungen zur frühneuzeitlichen Geschichte: Das Alte Reich im europäischen Kontext´ gefördert. Es handelt sich um ein internationales Verbundprojekt mit Zentrum an der ´Forschungsstelle für Geschichte der Hanse und des Ostseeraums´ am Amt für Kultur der Hansestadt Lübeck. 35 WissenschaftlerInnen aus zehn europäischen Ländern und aus Kanada sind an diesem Forschungsprojekt beteiligt. (…)
Als wirtschaftliche Wechsellagen bezeichnet man die langfristigen Schwankungen ökonomischer Variablen wie z.B. die Bevölkerungsgröße, den Ertrag der Landwirtschaft und das Preisniveau. Durch die Schwankungen dieser Variablen veränderte sich deren Verhältnis zueinander, wodurch es zu einer Strukturveränderung der Wirtschaft kam. Im vorindustriellen, ´malthusianischen´ Zeitalter entstanden Auf- und Abschwünge durch das sich beständig verändernde Verhältnis von Produktion (vor allem im Agrarsektor) und Bevölkerungsentwicklung. (…)
Ziele des Projekts: Das Projekt will für den hansischen Wirtschaftsraum die intertemporalen Bezüge seiner wirtschaftlichen Struktur und ihre Veränderungen in ihren regionalen und 'internationalen' Bezügen anhand historisch-ökonomischer Zeitreihen verfolgen. I. Die Erfassung ökonomisch historischer Zeitreihen aus dem hansischen Wirtschaftsraum aus dem Zeitraum zwischen 1300 und 1800 (…), die ausführliche Kommentierung der Originaldaten sowie die Gold- und Silberäquivalente der relevanten Rechengeldsysteme zur Umrechnung der Nominaldaten. II. Statistische Analysen der Zeitreihen im Hinblick auf Konjunktur und Wechsellagen. Ökonomisch-historische Zeitreihen werden als sichtbare Indikatoren wirtschaftlicher Prozesse gesehen. (…) Um diese Wechsellagen und Konjunkturen zu identifizieren, werden die herangezogenen Zeitreihen einer empirisch-statistischen Deskription unterzogen, (…). Erkenntnisziel ist die Zusammensetzung vorindustrieller Zeitreihen und die Klärung der Fragen, ob periodische Zyklen festgestellt werden können und ob diese Perioden - nach Raum und Zeit und Datenart verglichen - gleich- oder gegenläufig waren. (…) III. Interpretationen dieser Zeitreihen unter ausgewählten historischen Fragestellungen. Mit Hilfe der Verlaufsformen der Zeitreihen soll vor allem ermittelt werden, welche Zeiträume gleicher und welche Zeiträume unterschiedlicher langfristiger konjunktureller Entwicklung es (bezogen auf vergleichbare Zeitreihen) im hansischen Wirtschaftsraum gab und in welchen Regionen diese gleich- und andersartigen Verläufe vorkamen. Auf dieser Grundlage sollen 'international' einheitliche Prozesse und regionale Entwicklungs- und Konjunkturmuster, möglicherweise auch Kausalbeziehungen zwischen diesen Zeitreihen ermittelt werden. In der modernen Wirtschaftsgeschichte spricht man dabei vom Interdependenzprinzip, das die gegenseitigen Einflüsse unterschiedlicher Regionen behandelt, und vom Homogenitätsprinzip, das Regionen (oder kleinere räumliche Einheiten) ähnlicher Struktur untersucht. IV. Vergleich der erzielten Ergebnisse mit vorliegenden Agrarpreisreihen, um den Zusammenhang zwischen der agrarischen Produktion als der zentralen wachstumsbestimmenden Größe der vorindustriellen Zeit und den Produktionskurven gewerblicher Güter und den Handels- und Investionsgüterkonjunkturen festzustellen.
Zentrale Regionen: Bis zum März 1997 sind rund 400 Zeitreihen erfaßt worden. In räumlicher Hinsicht bildeten sich drei zentrale Regionen heraus, die a) durch eine relativ dichte Überlieferung von Zeitreihen aus den anderen Regionen des Untersuchungsraumes hervorragen und b) sich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Struktur voneinander unterschieden: 1. der niederländisch-englische Raum, gekennzeichnet durch eine dichte Gewerbelandschaft, die auf den Export von Tuchen, anderen Geweben sowie Metallfabrikaten ausgerichtet war; 2. der Bereich der wendischen Hansestädte (Hamburg, Lübeck, Lüneburg, Wismar, Rostock, Stralsund, Greifswald; einbezogen wird hier auch Stade), der primär vom Zwischenhandel geprägt war und nur wenig eigene Exportproduktion aufwies; 3. der preußisch/polnisch-livländische Raum, gekennzeichnet durch den Export von land- und waldwirtschaftlichen Rohstoffen und Halbfertigfabrikaten, die vor allem in die Zentren des Westens, nach beiden Niederlanden und nach England gingen. (…) Da die genaue Kenntnis der lokalen und regionalen Verhältnisse Voraussetzung zur Deskription einer Zeitreihe und zur Bestimmung ihrer Indikatorqualität ist, werden die einzelnen Zeitreihen von HistorikerInnen bearbeitet, die mit den jeweiligen lokalen und regionalen Verhältnissen bestens vertraut sind. Daher reicht die geographische Spannweite der Mitarbeiter von Gent und London im Westen bis nach Tallinn und Moskau im Osten, von Stockholm und Visby im Norden bis nach Leipzig im Süden.
Funktionen: Nach ihrer Funktion werden die Zeitreihen in die vier folgenden Kategorien gegliedert: - landwirtschaftliche Produktion und Bergbau (Sektor 1), - gewerbliche Produktion (Sektor 2), - Handel und Dienstleistung (Sektor 3) - und in Preisreihen. Pro Kategorie sind folgende Zeitreihen erhoben worden. Sektor 1: 50 Zeitreihen (Salz-, Silber-, Kupfer- und Bleiproduktion, Roherzförderung, Erträge der Bergwerke, Belegschaftszahlen; zeitlicher Schwerpunkt: spätes 16. Jahrhundert bis 1800) Sektor 2: 20 Zeitreihen (Tuch-, Bier-, Essig- und Münzproduktion) Sektor 3: 300 Zeitreihen (landesherrliche und städtische Zolleinnahmen unterschiedlicher Differenzierung, städtische Steuern auf den Verkauf unterschiedlicher Güter, Akziseeinnahmen unterschiedlicher Differenzierung, Wareneinfuhr und -ausfuhr, Warenumsätze, Schiffsfrequenzen, Geleitsgebühren, städtische Immobilien- und Rentenmärkte, Löhne u.v.a.m.). Preisreihen: 70 Zeitreihen (Tuche, Mieten, Lebensmittel wie Getreide, Butter, Ochsen, Heringe u.a.m., andere Verbrauchsgüter wie Feuerholz und Talg)." Gekürzter Auszug aus: Hammel-Kiesow, Rolf (1997): Wirtschaftliche Wechsellagen im hansischen Wirtschaftsraum 1300-1800. Ein internationales Projekt an der Forschungsstelle für Geschichte der Hanse und des Ostseeraumes der Hansestadt Lübeck. Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland e.V., http://www.ahf-muenchen.de/ Forschungsberichte/Berichte/HammelKiesow.shtml.
(2) Teilprojekt: Quantitative Untersuchungen über den frühneuzeitlichen Bergbau in Skandinavien, 1623-1958., Studienleiter: Björn Ivar Berg
Die Studie umfasst insgesamt 49 Zeitreihen aus dem Zeitraum zwischen 1623 und 1844, für das Bergwerk in Kongsberg bis 1958. Ihrer Funktion nach handelt es sich um Zeitreihen aus dem Sektor 1: landwirtschaftliche Produktion und Bergbau.
Auflistung und Beschreibung der einzelnen Zeitreihen nach dem Schema Reihe_ID: Titel der Reihe (Zeitraum von – bis) Beschreibung:
Reihe Z001:
Silberproduktion beim Kongsberg Silberbergwerk, 1623-1958
Die Angaben betreffen Feinsilber, d.h. 100 % Ag oder rein metallisches Silber. "Feinsilber" war kein faktisches Produkt, aber ein Rechnungswert, der durch Analysen aus dem Brandsilber, dem Endprodukt des Hüttenprozesses, berechnet wurde. Mit Ausnahme von einer Periode in der letzten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde bis kurz nach 1800 fast alles Brandsilber zur Ausmünzung geliefert, seit 1628 in die königliche Münze in Christiania (Oslo), die 1686 nach Kongsberg übersiedelte, und die noch im Betrieb ist (2007). Etwas Silber in der Statistik kam auch vom silberhaltigen Hüttenkupfer, das auch in der Hütte in Kongsberg erzeugt wurde, und meistens zur Münze ging. Nicht alles Silber wurde geschmolzen und in den Feinsilberangaben eingeschlossen. Einzelne besonders schöne oder interessante Mineralienstücken – oft krystalliertes gediegenes Silber in Form von Drahtsilber u. dgl. – wurden in der Hütte zur Seite genommen und als Handsteine zu Besuchern, Königen usw. verkauft oder geschenkt. Der Silberinhalt der einzelnen Stücke wurde ggf. nach gewissen Regeln geschätzt, als Grundlage für die Festlegung des Verkaufspreises. In den hier publizierten Angaben ist Feinsilber sowohl von Brandsilber, Hüttenkupfer und Handsteinen eingeschlossen, so weit Daten davon bekannt sind. Früher habe ich fast identische Angaben für die Zeit bis 1805 präsentiert und kommentiert (Berg 1988). Deichman, der auch Produktionsziffer von Röros publizierte (vgl. Z233), gibt die Quellen für seine Angaben nicht an. Entsprechende Listen befinden sich in seinem Privatarchiv (Deichmanske Bibliotek Oslo, fol. 45). Vielleicht basierte er sich wenigstens z. T. auf ziemlich leicht zugänglichen Angaben in den Hauptrechnungen des Silberbergwerk. Diese sogenannten Bergkassenrechnungen sind für die Zeit nach 1694 noch im Werksarchiv erhalten, zusammen mit verschiedenen anderen Rechnungen, die zurück bis zum Anfang des Bergbaus 1623 reichen. Eine parallelle und ausfüllende Serie mit Bergkassenrechnungen ist im Archiv der Rentekammer erhalten (im Werksarchiv fehlen bis 1761 12 Jahre, danach bis 1800 ist nur 1799 vorhanden). Die Basis für die Angaben in den Bergkassenrechnungen sind die monatlichen Produktionsrechnungen der Silberhütte in Kongsberg, die sog. Schmelzbücher, die zurück bis zum Anfang der Verhüttung des Kongsberger Silbers erhalten sind (1624), zwar auch nicht lückenlos. Hier sind die verschiedenen metallurgischen Prozesse in Einzelnheiten von Tag zu Tag dokumentiert, mit den abschliessenden Feinbrennungen des Silbers, wie auch Analysen vom Feinsilberinhalt der Brandsilberstücke. Angaben sowohl über Brandsilber als Feinsilber für die einzelnen Monaten sind danach in den jährlichen Bergkassenrechnungen eingeschlossen und summiert. Dazu wurde auch silberhaltiges Kupfer als Nebenprodukt verhüttet, und der Feinsilberinhalt im "Hüttenkupfer" ist als Ergänzung zu den monatlichen "Silberposten" auch in den Bergkassenrechnungen angegeben. Ich habe die Bergkassenrechnungen von 1711 und 1712 und von 12 Jahren in der Periode 1736-1757 untersucht. Die Angaben von Deichman stimmen für alle diese Jahre völlig übereins mit den Angaben in den Bergkassenrechnungen. Eine Besonderheit muss jedoch genannt werden. Deichmans Angaben sind in Mark – Lot – Quentchen – Ort gegeben. Dass ist auch der Fall in den Bergkassenrechungen 1711 und 1712, aber die Angaben in den von mir bekannten Schmelzbüchern und Bergkassenrechnungen um die Mitte des 18. Jahrhunderts sind in Mark - Lot – Grän, wie auch bei Thaarup für die Zeit nach 1772. Vielleicht nutzte trotzdem Deichman andere Quellen als diese Rechnungen? Ich habe auch Akten von einer mehr unsicheren Periode untersucht, nämlich 1673 bis 1687. Von 1673 bis 1683 war das Silberbergwerk im Privatbesitz von Heinrich Müller, danach erfolgte die endliche Übernahme vom dänisch-norwegischen Staat und eine Reorganisierung des Betriebs nach einer Krise im Anfang und in der Mitte der 1680er Jahren (in der Periode 1628 bis 1661 war das Werk auch privat, aber der König war damals einen Grossgewerke). Produktionsangaben sind in den Bergzehnterechnungen der Rentekammer für die Jahren 1680 bis 1687 gegeben. Diese Zahlen sind insgesamt etwa 1225 Mark oder 3,2 % geringer als die Angaben von Deichman, die trotzdem hier ungeändert publiziert werden, als wir nicht feststellen können, ob seine Datengrundlage besser war als die Alternative. (Die jährlichen Abweichungen variierten stark, ausschlaggebend war das Jahr 1685 mit 986 Mark höher bei Deichman.) Münzrechnungen von den Jahren 1673 und 1678-1679 stimmen besser übereins mit den Angaben von Deichman, die insgesamt für diese drei Jahren nur 0,5 % höher sind. Mit Ausnahme von einer dreissigjährigen Periode in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts (1763-94) wurde fast alles Silber (und Hüttenkupfer) zu Vermünzung abgeliefert, worüber fast lückenlose Rechnungen vorhanden sind (Rentekammeret, vgl. Rönning 1986: 211ff und passim). Über den Handsteinhandel wurden besondere Rechnungen gemacht, und die jährlichen Summen des davon berechneten Feinsilberinhalts sind für viele Jahre – aber nicht für alle – in den Bergkassenrechnungen und danach in den statistischen Publikationen gegeben. Bei Deichman (1777) und nach ihm Thaarup (1794) fehlen Angaben über Handsteine für die Periode 1673-1693 und für Einzelnjahre (1699, 1703, 1708, 1716, 1718, 1719 – vielleicht wurden in diesen Jahren keine Handsteine verkauft), und entsprechende Angaben haben wir für die Periode nach Thaarups Publikation (d.h. nach 1792) nicht bearbeitet vorhanden. Nach den zugänglichen Angaben war der gesamte Feinsilberinhalt in den Handsteinen 1624-1792 etwa 1320 kg oder 0,26 % der gesamten Produktion. (Die Bergzehntrechnungen 1680-1687 geben auch Daten über Handsteine, die bei Deichman fehlen, mit insgesamt 97,7 Mark Feinsilber, 0,25 % der Gesamtproduktion nach diesen Angaben. Deichmans Angaben sind aber hier angegeben, ohne diese Daten über Handsteine.) Nicht alles Silber von Handsteinen ist in den Produktionsangaben gekommen. Z.B. bekam der König Friedrich V. bei seinem Besuch in Kongsberg 1749 viele Handsteine mit insgesamt über 26 Mark Feinsilber, und sein Oberhoffmarschall von Moltke bekam auch einige mit über 4 Mark, ohne dass dieses Silber in den Produktionsangaben kam. Bei der Produktionsstatistik ergibt sich eine Unregelmässigkeit in der Periode etwa von 1730 bis 1770, als ein Bergwerk bei Konnerud nahe an die Stadt Drammen, 40 km von Kongsberg, betrieben wurde. Dieses kleines Bergwerk produzierte Silber, Blei und Kupfer, und musste laut seinen Privilegien das Hauptprodukt Silber zur Bergkasse in Kongsberg zu festgesetzten Preisen abgeben, und damit kam das Silber in den königlichen Bergkassenrechnungen. Nach Untersuchungen in einigen Bergkassenrechnungen kann nun festgestellt werden, dass dieses Silber in den Gesamtangaben eingeschlossen ist, die als unsere Datengrundlage dienen. Nach zeitgenössischen Angaben war die Silberproduktion von Konnerud von 1736 bis 1770 insgesamt 29 565 Mark 11 Lot oder 6915 Kilogramm, d.h. dass die eigentliche Produktion bei Kongsberg in dieser Periode von den Konnerud-Lieferungen in unserer Statistik mit 3,5 % erhöht worden ist. Die Zahlen variierten natürlich von Jahr zu Jahr. Unter vier untersuchten Jahren war die grösste Erhöhung der Silberproduktion durch das Konnerud-Silber 9,2 % (1739), die kleinste 1,8 % (1751). Auch Silber von einigen andere privaten Gruben in der Gegend wurde in den Bergkassenrechnungen eingeschlossen. Wir kennen nicht die genauen Zahlen von Metall von diesen Gruben, sie waren aber unbedeutend und die Quantitäten mussen offenbar sehr klein gewesen sein. Im grossen und ganzen können wir feststellen, dass die hier publizierten Angaben ziemlich zuverlässig für die allgemeine Entwicklung der Produktion in Kongsberg bis 1805 sind. Die Angaben sind zwar nicht 100 % sicher für alle Jahre, besonders sind einige Jahre im 17. Jahrhundert etwas unsicher. Aber im 18. Jahrhundert haben Stichproben von den offiziellen Produktionszahlen in den Archiven die Angaben in der statistischen Literatur völlig bestätigt. Für eine Periode zeigte es sich zwar, dass nicht nur Silber von Kongsberg darin berechnet war. Nach der offiziellen Stillegung des Silberbergwerks 1805 wurden doch eine Grube, einige Pochwerke und die Silberhütte weiter vom Staat in kleinem Masstab betrieben. Die Hütte bearbeitete auch Erze aus einigen privaten Silbergruben. Die Produktionszahlen von allen diesen Betrieben sind gesamt aufgegeben, als getrennte Angaben noch nicht vorhanden sind. Nach der Wiederaufnahme des Silberbergwerks 1816 (offiziell, aber tatsächlich im Juli 1815) sind bis 1877 die offenbar gut bearbeiteten Angaben von dem Direktor des Silberbergwerks C. F. Andresen (1879) benutzt. Für diese Zeit gibt es auch andere publizierte Reihen z. B. in den Berichten von verschiedenen Untersuchungskommisionen, die z.T. abweichende Angaben erzeigen. Jährliche Produktionsdaten sind auch in den Jahresberichten des Silberbergwerks ab 1837 veröffentlicht. Ab 1879 sind statistische Angaben im Standardwerk zur Geschichte des Silberbergwerks von K. Moen (1967) benutzt. Diese Angaben sind gegen ältere statistische Angaben im Archiv des Bergwerksmuseums Kongsberg und andere Angaben z.B. von Kommissionen kontrolliert. Die Angaben basieren sich alle auf die Jahresberichte, doch sind sie unabhängig von einander ekstrahiert. Bei fehlender Übereinstimmung und in anderen Zweifelfällen sind Moens Angaben gegen die Jahresberichte kontrolliert und ggf. korrigiert. Es handelt sich in beiden Fällen um rechnungsführte Produktion. Für einzelne Jahre gibt es ziemlich grosse Abweichungen gegenüber der tatsächlichen, physischen Produktion. Solche Übertragungen von Teilen der Produktion von Jahr zu Jahr gründeten sich besonders auf Rücksichten zum Etat. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und im frühen 20. Jahrhundert wurde wiederum Erze von privaten Silbergruben in der Kongsberger Silberhütte verhüttet. Das davon stammende Silber ist diesmal nicht in den Angaben von Silber aus den eigenen Gruben des Silberbergwerks eingeschlossen. Angaben von Silber aus verkauften Handsteinen ist ab 1816 doch nicht eingeschlossen. Zur Bergbaugeschichte Kongsbergs: Nach einigen kurzfristigen Versuchen mit Bergbau im 15. und 16. Jahrhundert, begann der Bergbau auf Silber in Kongsberg im Oktober 1623, und die Verhüttung das nächste Jahr. Die überlieferten Produktionsangaben fangen dann an, und laufen fast lückenlos bis zum letzten Silberschmelzen am 13. Februar 1958. Der Verlauf der Produktion in der ersten Betriebsperiode 1623-1805 zeigt deutliche Phasen, die teilweis typisch für Bergbau sind, teilweis aber eigenartig. In groben Zügen folgt der Verlauf eine allgemeine Entwicklung solcher Wirtschaftszweige, mit einer langdauernden Steigerung der Produktion bis zu einer Kulmination (1768), gefolgt von einem ernsthaften Fall. Diese allgemeine Tendenz ist doch von zwei Niedergangsphasen oder sogar Krisenphasen unterbrochen, damit man auch sagen könnte, das der typische "Wachstum-Krisen-Verlauf" sich dreimal wiederholt, aber jedesmal auf einer höheren Ebene:
Bei der Interpretation dieser langen Phasen ist es wie immer schwierig den Einfluss allgemeiner Faktoren von speziellen und lokalitätsbedingten Ursachskomplexen klar zu unterscheiden. Für Silber als Münzmetall darf man vielleicht mehr als bei anderen Waren annehmen, dass Preisschwankungen nicht jedenfalls für kurzfristige Änderungen ausschlaggebend waren, obwohl man auch Silberwerte gegenüber allgemeine Preisänderungen relativisiern muss, und in einer längeren Perspektive muss man die Wirkung relativer Preisänderungen auch von Edelmetall berücksichtigen. Bei einem Bergbaubetrieb wie zu Kongsberg waren abere "innere Faktoren" wie technische Änderungen und die Struktur der Grubenbetriebe zu jeden Zeiten grossen Änderungen unterworfen, die ausschlaggebend für die Produktionsentwicklung waren. Besonders wichtig war die Einführung des Pulverschiessens im späten 17. und frühen 18. Jahrhundert, wobei die primäre Arbeitsoperation der Erzgewinnung eine weit mehr expansionsfähige Basis gegeben wurde, was vor allem die grosse Ausdehnung der Tätigkeit und der Produktion nach 1732 ermöglichte. Technische und lagerstättliche Faktoren waren auch zentral beim Niedergang der Produktion nach 1768, als viele von den wichtigsten Gruben eine Tiefe von 300-400 erreichten (die Tiefste 550 m, senkrecht vom Tage gemessen), wo die Wasserhaltung und die Erzförderung mit Wasserrad sehr schwierig war und eine weitere Verfolgung der Erzgänge in die Tiefe verhinderten. Die Lage wurde noch schlimmer als viele von den Erzgängen seinen Reichtum von Silber in etwa solchen Tiefen verloren. In der letzten Betriebsperiode 1816-1958 ist die Entwicklung mehr unregelmässig. Seit den späten 1820er Jahren wurden sehr reiche Silbervorkommen in der Königs Grube entdeckt, die für viele ergiebige Jahre sorgten. Die Produktion überstieg 1833 mit 9329 kg den früheren Maximum aus 1768 (8261 kg), obwohl die Anzahl von Arbeitern auf nur etwa ein Zehntel (ca. 400 gegen ca. 4000 um 1770) reduziert war, und wesentliche technische Änderungen nicht eingeführt waren. Nach grossartigen Innovationen und Investitionen kurz nach der Jahrhundertwende 1900 (Elektrizität, Bohrmaschinen, Benzinlokomotive u.s.w.) konnte die Produktion nochmals erweitert werden und reichte seinen Gipfel im Betriebsjahr 1915/16 mit fast 13 000 kg (d.h. rechnungsführte Produktion, die tatsächliche Produktion kulminierte 1914/15 mit 15 617 kg). Bisher hat die offizielle Geschichtschreibung mit einer Gesamtzahl für die Produktion von ca. 1 347 800 kg gerechnet (Moen 1967: 428), gewöhnlich abgerundet zu 1 350 Tonnen. Das wird sich kaum nach diesen neuen Untersuchungen ändern. Insgesamt ist beim Kongsberger Silberbergwerk nach den hier publizierten Produktionszahlen 1 352 206 kg Feinsilber (100 % Ag) produziert. Subtrahiert man davon die oben genannten angenommenen 6 915 kg aus Konnerud, bleibt eine Eigenproduktion von 1 345 291 kg Silber. Dazu kommen nicht eingeschlossene Mengen von privaten Silbergruben im alten Revier des Silberbergwerks nach 1816, die auch in der staatlichen Silberhütte verhüttet wurden. Die Verteiling zwischen staatlichen und privaten Betrieben von der in der Periode 1806-1815 insgesamt produzierten Menge von 9 008 kg Silber, die in unseren Angaben völlig eingeschlossen ist, bleibt unklar. Auf der anderen Seite fehlen Angaben von Silber in Handsteinen für die ganze Zeit nach 1792. Rechnen wir dass auch weiter wie vorher der Anteil des Silbers in Handsteinen sich auf 0,26 % beträgt, gäbe dass eine zusätzliche Menge von etwa 2 167 kg Silber. Dazu kommen in Prinzip unkalkulierbare Mengen von Silber, dass zu jeder Zeit gestohlen wurde.
Reihe Z002:
Verbrauch von Talch (Unschlitt) beim Kongsberg Silberbergwerk, 1686-1805
Talch oder Unschlitt wurde zur Beleuchtung in offenen Lampen benutzt. Das Silberbergwerk kaufte Talch wie andere Materialiensorten zum grossen Teil von Kaufleuten in Drammen, Christiania (Oslo) und anderen Städten. Einzelne Bauern konnten auch kleinere Quanta gelegentlich verkaufen, als sie bei den Märkten in der Bergstadt eintrafen, besonders am Sommermarkt. Im 18. Jahrhundert wurden grosse Lieferungen von den Bauern im westlichen Teil Norwegens organisiert. Die Bauern brachten das Talch auf Saumrossen über die Hochgebirgsebene Hardangervidda, wo auch Vieh und andere Waren zum Markt in der Bergstadt transportiert wurden. Die Entwicklung der Lieferungen von Talch zeigt deutliche Wachstums- und Niedergangsphasen:
1) 1686-1724 (38 Jahre): Wachstum – 3,5-mal Verdoppelung der Lieferung. Erweiterung des Bergbaus, aber nicht im gleichen Masstab. Vermutlich bessere Organisierung der Lieferungen. 2) 1724-1728 (4 Jahre): Starker Fall – Likviditätsprobleme und daher vermutlich Wegfall des Zutrauens unter den Lieferanten. 3) 1728-1749 (21 Jahre): Wachstum bis etwa zum früheren Gipfel. 4) 1749-1756 (7 Jahre): Starker Fall – schwierig zu interpretieren, der Umfang des Bergbaus hält sich ziemlich stabil, und es ist eigentlich keine Krise wie in den 1720er Jahren. 5) 1756-1770 (14 Jahre): Wachstum, die früheren Maximalwerten werden aber nicht überschritten. Der Bergbau expandierte in dieser Periode bis zur Kulmination um 1770. 6) 1770-1800 (30 Jahre): Gradueller Niedergang, mit Plateauphase inzwischen. Krise und Einschränkung des Bergbaus, der Bedarf an Talch wird weniger.
Als Alternative zu Talchlampen kamen im 18. Jahrhundert Fackel, die mehr oder weniger mutwillig – wegen der Brandgefahr – von der Leitung zugelassen wurden, aber nur auf brandsicheren Stellen. Als die Anzahl von Bergarbeitern in den zwei letzten Dritteln des Jahrhunderts weit über die früheren Zahlen anstieg, musste man offenbar mehr und mehr nach Fackeln greifen, weil man nicht Talch genug für alle beschaffen konnten, wie es aus der Statistik ziemlich klar lesbar ist.
Reihe Z003:
Verbrauch von Schiesspulver (Schwarzpulver) beim Kongsberger Silberbergwerk, 1659-1805
Angaben über Verbrauch von Schiesspulver sind in verschiedenen Rechnungen geführt. Seit Mitte der 1680er Jahre haben wir leicht zugängliche Angaben in den besonders geführten Materialienrechnungen (vgl. die Anmerkungen zu Z002). Als die Einführung und die spätere Nutzung von Schiesspulver zentrale Thema in der technikgeschichtlichen Forschung über Bergbau in Kongsberg sind, hat der Verfasser das Verbrauch von Schiesspulver auch vor 1683 in den Rechnungen nachgeforscht. Meistens mussten die Angaben aus den monatlichen Schichtmeisterrechnungen Grube für Grube ausgeholt werden (vgl. Berg 1994/1998 mit vollständigen Quellenangaben). Die Gewinnung von Erz und Gestein ist eine Hauptoperation im Bergbau, und technische Änderungen in diesem Gebiet sind bedeutende Faktoren in der Entwicklung der ganzen Montanindustrie (wie später Dynamit, Bohrmaschinen). Pulverschiessen im Bergbau ist in Europa seit 1617 (Le Thillot, Frankreich) bekannt, diese wichtige neue Gewinnungstechnik hat sich aber nicht überall schnell etabliert. Wie Christoph Bartels gezeigt hat, wurde das Pulverschiessen am Harz relativ schnell nach seiner Einführung 1632 die dominierende Gewinnungstechnik, mit grossen Wirkungen für den Aufschwung des Bergbaus. Es waren mehrere hemmende Faktoren in der allgemeinen Rezeption dieser Technik. Das Sprengen selbst war destruktiv und gefährlich sowohl für die Menschen als für die Grubenanlagen und musste kontrolliert werden. Die Herstellung von Bohrlöchern durch Böhrer von Schmiedeeisen war arbeitsintensiv und schwierig, besonders im festen Gestein wie gewöhnlich z.B. zu Kongsberg. Die Grubenräume waren teilweis sehr eng, besonders bei Bergbau auf schmalen Erzgängen wie zu Kongsberg, eine besonders nachteilige Bedingung für die frühe Sprengtechnik hier. Die Alternative Gewinnungstechnik, das Feuersetzen, wurde im grossen Masstab hier benutzt und wurde lange offenbar vorgezogen. Handarbeit mit Schlegel und Bergeisen kam auch vor, wurde aber im ersten Drittel des 18. Jahrhunderts aufgegeben. In Norwegen planierte man Versuche mit Pulverschiessen schon im 1643, nach eingehenden Forschungen der Quellenmaterial lässt sich doch keine Realisierung dieser Pläne nachweisen. Die erste belegte Schiessarbeit in Norwegen ist 1655 bei einer kleinen Kupfergrube in Westnorwegen (Kvinnherad) nachgewiesen. Schiesspulver wurde in Kongsberg nachweislich erstmals 1659 benutzt, bei einer Sprengarbeit übertage, danach nur versuchsweise auch untertage in den folgenden zwei Jahrzehnten. 1681 versuchte die Leitung die neue Sprengtechnik auf eine festere Basis zu organisieren, es war aber nicht sehr erfolgreich. Die spätere Entwicklung zeigt auch wiederholte Versuche auf Expansion dieser Technik, gefolgt von Rückschlägen. Seit etwa 1713 war es immer schwieriger dem expandierenden Bergbau mit grösseren Mengen von Holz zum Feuersetzen zu versorgen, und immer mehrere Arbeiten mussten mit Pulverschiessen belegt werden. Die Sprengmethode war auch mehr sicher geworden, nachdem Lettenbesatz statt Schiesspflöcke von Holz 1711 eingeführt wurde. Der Bergbau expandierte bis 1724, danach folgte eine Krise. 1732-33 kam eine neue Betriebsleitung aus Deutschland, und Erweiterung des Pulverschiessens auf Kosten des Feuersetzens war ein Programm dieser neuen Beamten. Schlegel- und Eisenarbeit wurde zu dieser Zeit fast völlig aufgegeben. Eine Pulvermühle wurde 1734 gegründet, damit das Bergwerk sich selbst mit Schiesspulver versorgen konnte. Das Schmiedewesen wurde umorganisiert und das Feuersetzen praktisch verdrängt von vertikalen Arbeiten wie Gesenke und Strossen, und zu horizontalen Arbeiten wie Feldörten, Querschlägen und Stollen allein hingewiesen. Zu solchen Arbeiten wurde Feuersetzen z.T. bis 1890 benutzt, es verlor nur endlich im Wettbewerb mit der Sprengarbeit, nachdem Dynamit in den Jahren nach 1872 Schiesspulver ersätzte. Das Verbrauch von Schiesspulver kulminierte gleichzeitig mit der Anzahl von Arbeitern beim Silberbergwerk (4000 in 1770). Ein sehr starker Fall traf in den wenigen Jahren von 1778 bis 1783 ein – eine Halbierung in nur fünf Jahren. Das war ein Ergebnis einer Sparkampagne unter der Leitung eines dafür besonders eingesätzten Bedienten, des "Oberschiessers". Dazu wurden 1776 Beladung mit Räumnadel anstatt ausgebohrter Schiessröhre eingeführt. Die Einsparungen wurden doch schliesslich von der Leitung als übertrieben beurteilt. Viele Sprenglöcher waren so schwach mit Schiesspulver beladen, dass sie beim Abschiessen versagten und kein oder wenig Gestein lossprengten. Die schwere Arbeit mit dem Bohren war dann vergeblich gemacht. Nach Aufgebung der extremen Sparkampagne zeigt die Kurve über das Schiesspulververbrauch einen mehr stabilen Verlauf. (Berg 1994/1998)
Reihe Z004:
Verbrauch von Eisen (Schmiedeeisen) beim Kongsberger Silberbergwerk, 1686-1805
Zur Quellenlage, vgl. die Anmerkungen über die Materialienrechnungen zu Z002. Eisen war einer der wichtigsten Materialien im Bergbau, und die Bergwerke waren grosse Abnehmer der Eisenproduktion in der frühen Neuzeit. Eisen wurde bei Werkzeugen zur Gewinnung von Erz und Gestein im grossen Masstab eingesetzt, und der tägliche Verschleiss bei der Bearbeitung des festen Gesteins war gross. Bergeisen und Bergböhrer mussten jeden Tag wieder zur Schmiede. Obwohl Holz und Stein die wichtigste Baumaterialien waren, wurde auch viel Eisen zu Bauzwecken in den Gruben und am Tage benutzt, zu Nagel, Beschläge usw. Besonders bei den grossen Maschinenanlagen wurden viel Eisen benutzt (Wasserradtechnik, Wasserkunst/Pumpenwerke, Kehrräder zur Schachtförderung von Erz und Gestein, usw.) Der Verlauf des Eisenverbrauchs folgt eine allgemeine Entwicklung: Zunächst relativ langsames Wachstum bis etwa 1712, danach ziemlich schnelles Wachstum bis 1724. Diese Entwicklung fällt mit der Erweiterung des Pulverschiessens zusammen und es ist zu vermuten, dass ein Verbrauch von weit mehr Bohreisen als vorher in dieser Entwicklung ausschlaggebend war. Dasselbe trifft zu nach 1732, es wurde aber in den folgenden zwei Jahrzehnten auch sehr viele neue Maschinen gebaut, die auch viel Eisen benötigten. Mit Ausnahme von ausserordentlichen Auslieferungen von Eisen 1737, wurde den Gipfel des Eisenverbrauchs schon 1750 erriecht – d.h. schon 20 Jahre vor der Kulmination des Betriebs. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ist diese Kurve weit mehr stabil als andere Materialienkurven. Die fehlende Kulmination diese Kurve in den Jahren um 1770 kann vielleicht durch fehlende Investitionen in Maschinanlagen usw. erklärt werden.
Reihe Z005:
Verbrauch von Stahl beim Kongsberger Silberbergwerk, 1683-1805
Zur Quellenlage, vgl. die Anmerkungen über die Materialienrechnungen zu Z002. Stahl war zu diesen Zeiten ziemlich kompliziert herzustellen und daher sehr teuer im Vergleich mit Schmiedeeisen. Stahl wurde darum nur zu besonderen kleinen Teilen von Werkzeugen, Beschlägen usw. benutzt, die für Verschleiss sehr ausgesetzt waren. Z.B. wurden Kronen oder Bohrköpfe von Stahl zu Bohrstangen von Schmiedeeisen geschweisst, Stahl wurde in Lager für rotierende Wellen eingelegt, zu Spitzen in Bergeisen usw. Das Verhältnis zwischen Eisen und Stahl ist durch die ganze Periode im Durchsnitt 25:1. Der Verlauf der Kurve für Stahl folgt in grossen Zügen die Kurve für Eisen, auch für Stahl kulminierten die Auslieferungen weit vor der Betriebskulmination 1770 (Gipfel 1759). Eine Abweichung gegenüber der Kurve für Eisen ist der Niedergang nach 1781, der allerdings die übrige Krisenzeichen und der Kontraktion des Betriebs dieser Zeit im allgemeinen folgt.
Reihe Z006:
Verbrauch von Salpeter beim Kongsberger Silberbergwerk, 1735-1805
Zur Quellenlage, vgl. die Anmerkungen über die Materialienrechnungen zu Z002. Salpeter war das Hauptmaterial zur Produktion von Schiesspulver, das seit 1734 mit der Gründung der Pulvermühle beim Silberbergwerk in Kongsberg erzeugt wurde. Die Kurve folgt logisch die Kurve des Schiesspulvers (vgl. Z003). Salpeter musste überwiegend aus dem Ausland durch Kaufleute gekauft werden.
Reihe Z007:
Verbrauch von Schwefel beim Kongsberger Silberbergwerk, 1723-1805
Zur Quellenlage, vgl. die Anmerkungen über die Materialienrechnungen zu Z002. Schwefel wurde beim Anzünden von Sprenglöchern benutzt. Es ist vielleicht zufällig dass die ersten – kleinen – Angaben gerade in 1723 auftauchen. Wichtig wurde Schefel vor allem als Rohmaterial zur Produktion von Schiesspulver, das seit 1734 mit der Gründung der Pulvermühle beim Silberbergwerk in Kongsberg erzeugt wurde. Die Kurve folgt logisch die Kurve des Schiesspulvers und des Salpeters (vgl. Z003, Z006).
Reihe Z008:
Verbrauch von Schwefeldraht beim Kongsberger Silberbergwerk, 1749-1805
Zur Quellenlage, vgl. die Anmerkungen über die Materialienrechnungen zu Z002. Schwefeldraht wurde beim Anzünden von Sprenglöchern benutzt. Die Entwicklung ist einen Indikator für die Anzahl von Sprenglöchern – mehr als z.B. für die Menge von Schiesspulver, als die durchschnittliche Beladung von Löchern sich freilich ändern konnte. Die Kurve ist seit etwa 1762 nicht sehr abweichend von der Kurve über Schiesspulververbrauch, und danach von den über Salpeter und Schwefel (vgl. Z003, Z006, Z007). Aber der Anfang der Kurve zeigt etwas besonderes, mit der Kulmination der ganzen Kurve schon 1750, mit einem folgenden starken Rückgang bis 1762. Diese Entwicklung ist nicht beim Schiesspulververbrauch zu spüren. Diese Tatsache zeugt wahrscheinlich von einer Umgestaltung des Bergbaus, mit Aufgebung des Tiefbaus und Erweiterung des Bergbaus in tagenahen Bauen, die sehr weit waren und daher förderten weniger Löcher per Kubikmeter, aber offenbar mehr Schiesspulver per Loch.
Reihe Z009:
Verbrauch von Schiesspapier beim Kongsberger Silberbergwerk, 1686-1805
Zur Quellenlage, vgl. die Anmerkungen über die Materialienrechnungen zu Z002. Schiesspapier wurde beim Anzünden von Sprenglöchern benutzt. Das Papier wurde mit nassem Schiesspulver eingeschmiert und getrocknet. Es wurde oben ins Loch gesteckt, mit einem Faden von Schwefeldraht dazu befestigt. Die Entwicklung ist wie die Kurve für Schwefeldraht (vgl. Z009) ein Indikator für die Anzahl von Sprenglöchern. Der Verlauf ist vergleichbar mit der Kurve für Schwefeldraht, mit der Kulmination der ganzen Kurve in 1750, und mit einem darauf folgenden starken Rückgang. Dieser Rückgang bestätigt die Annahme bei Z008, die auf Basis der Umgestaltung des Bergbaus gegeben wurde.
Reihe Z010:
Verbrauch von Hanfseil (Förderseil) beim Kongsberger Silberbergwerk, 1730-1805
Zur Quellenlage, vgl. die Anmerkungen über die Materialienrechnungen zu Z002. Hanfseil wurde als Förderseil in den Schächten benutzt, zunächst nur bei Haspeln, später auch bei den Kehrrädern – den dobbelt beschaufelten Wasserrädern. Gerade diese technische Entwicklung prägt vor allem dem Verlauf der Kurve. Bis zur Mitte der 1760er Jahren ist der Verbrauch von Hanfseil ziemlich stabil und sehr gering im Vergleich mit der folgenden Entwicklung, mit etwa einer vierfacher Verdoppelung in nur vier Jahren 1765-69 und mit einer späteren Verdoppelung nur von einem Jahr bis zum anderen 1776-77. Die vier benutzten Fördereinrichtungen in Kongsberg waren Haspel (seit dem Anfang 1623), Pferdegöpel (seit 1670), Kehrrad (seit 1727) und Trittrad (seit 1753). Die zwei kräftigeren Maschinen nutzten ursprünglich Eisenketten als Förderseil. Der Pferdegöpel wurde nur bis zu einer Tiefe von etwa 200 m benutzt. Als der Bergbau Schachttiefen von etwa 300 Meter erreichte, wurden die Eisenketten zu schwer und zerbrachen. Hanfseile wurden in Slovakien benutzt, Lederseile in Schweden. Sowohl Hanf als Leder waren am Harz um 1750 versucht, aber mit schlechten Ergebnissen. Drahtseile wurden erst im 19. Jahrhundert eingeführt. Versuche mit Hanfseilen bei Kehrrädern in Kongsberg kennen wir von den Jahren um 1770. Offenbar begannen sie etwa 1766-67. Der Durchbruch kam aber erst zehn Jahre später, nachdem der neue Oberberghauptmann seit 1775, Jörgen Hiort, eine erneute Konzentration um des Tiefbaus als einen wichtigen Punkt in seinem Krisenbewältungungsprogramm festlegte. Gleichzeitig konnte man Lieferungen von einer neuen Reperbahn in Christiania (Oslo) sichern. Tritträder wurden abgeschafft. Die Kurve folgt nicht dem allgemeinen Rückgang des Betriebs gegen Ende des 18. Jahrhunderts. Der Bergbau wurde grösserteils in die Tiefe fortgesetzt, und der Bedarf an Hanfseil in den Hauptgruben wurde damit eher grösser mit der Zeit. Der Maximalverbrauch wurde dann so spät als 1795 mit fast 20 Tonnen erreicht.
Reihe Z011:
Verbrauch von Leder beim Kongsberger Silberbergwerk, 1770-1805
Zur Quellenlage, vgl. die Anmerkungen über die Materialienrechnungen zu Z002. Leder wurde vor allem als Ventilmaterial in den Saug- und Hebepumpen in den Grubenschächten benutzt. Leder wurde in verschiedenen Qualitäten und Formen eingekauft, gewöhnlich von Kaufleuten und zu dieser Periode nach Auktion. Die drei ausgelieferten Qualitäten beim Anfang der Periode waren Puntleder, Pumpenscheiben und "Tuggen", die zwei letzten Typen waren mehr oder wenig fertig bearbeitete Pumpenventilen und wurden in Anzahl und nicht nach Gewicht gerechnet. Dazu kommt seit 1774 sogenanntes "geschmiertes" Leder, das in Haute gerechnet wurde. In den hier publizierten Angaben ist seit 1770 nur Puntleder gegeben, das in Schalpfund gerechnet wurde, samt seit 1774 auch sogenanntes "norwegisches" Leder, und seit 1786 auch "aluniertes" Leder. Die Gesamtzahlen für die Periode verteilt sich in folgender Weise:
Die Kurve folgt wie die Kurve für Hanfseil nicht dem starken allgemeinen Rückgang des Betriebs gegen Ende des 18. Jahrhunderts. Zwar wurden einige Gruben stillgelegt, andere aber wurden immer tiefer. Einschränkungen von der Belegschaft erfolgten vor allem in der Erzaufbereitung durch Innovation – Einführung der "ungarischen Pochmethode". Der Bergbau wurde grösserteils in die Tiefe fortgesetzt. Das Maximum der Kurve wurde 1793 erreicht, d.h. etwa gleichzeitig mit dem Maximum des Hanfseilverbrauchs (1795).
Reihe Z012:
Einkäufe von Blei beim Kongsberger Silberbergwerk, 1684-1813
Zur Quellenlage, vgl. die Anmerkungen über die Materialienrechnungen zu Z002. Blei wurde in der Verhüttungsprozess benutzt. Die Kurve zeigt sehr grosse jährliche Schwankungen, als Blei teilweis in grösseren Parteien eingekauft wurde, und die Einkäufe nach Gelegenheit gemacht werden mussten. Einige Jahren wurde überhaupt kein Blei eingekauft. Das Blei wurde meistens nach Auktion von Kaufleuten in Norwegen eingekauft, die es vermutlich zum grossen Teil von England beschafften, obwohl wir keine sichere Auskünfte darüber haben. Viele grosse norwegische Kaufhäuser hatten engen Beziehungen zu England wegen des Holzhandels. Von 1748 bis 1791 das Blei als "englisches Blei" bezeichnet (danach aber neue Hand in den Rechnungen!). Nur wenig Blei wurde in Norwegen produziert, in der Periode etwa 1730 bis 1770 bei Konnerud (Drammen), dieses Bergwerk lieferte aber nachweisbar nur kleinere Parteien in den Jahren 1739, 1740 und 1742. Die Kurve folgt aus natürlichen Gründen in grossen Zügen der Produktionskurve von Silber (vgl. Z001). Das Maximum wurde aber schon 1735 mit etwa 330 Schalpfund ( 165.000 kg) erreicht. In den Jahren 1728 bis 1737 war Fabricius in Kopenhagen der dominierende Lieferant. Diese Zeit um 1730 zeigt deutliche Abweichungen im Verhältnis zwischen Blei und Silber, die unter den Kommentaren zum Verbrauch (Z229) weiter diskutiert wird.
Reihe Z029:
Verbrauch von Blei beim Kongsberger Silberbergwerk, 1686-1815
Zur Quellenlage, vgl. die Anmerkungen über die Materialienrechnungen zu Z002. Blei wurde im Verhüttungsprozess benutzt. Daher folgt die Kurve in grossen Zügen die Produktionskurve von Silber (vgl. Z001). Im Durchschnitt wurde in der Periode 1687 bis 1800, als die Daten vollständig vorliegen, eine relative Menge von 14,5 Kilogramm Blei per Kilogramm erzeugtes Feinsilber im Hüttenprozess verbraucht – obwohl vieles Blei in der Form von Bleiglätte und Herdblei im Prozess wiederverbraucht wurde. Das Verhältnis zwischen Blei und Silber war aber nicht konstant. Einige Jahren und Perioden zeigen grosse Abweichungen. Besonders hoch (über 20 kg per kg Silber) war der relative Bleiverbrauch in Einzelnjahren wie 1688, 1713, 1715, 1796 und 1797, und vor allem in der Periode 1724 bis 1737. Das Jahr 1734 erreichte der Bleiverbrauch fast genau dieselbe Höhe als bei der Kulmination der Silberproduktion 1768 (223.794 bzw. 224.175 Schalpfund), obwohl im erstgenannten Jahr nur 55% der Silberproduktion in 1768 erzeugt wurde. Diese Abweichungen sind schwer zu erklären, vielleicht liegt es an metallurgische Besonderheiten in diesen Jahren, die wir nicht kennen. Es mag sein, dass die Erzgrundlage in der Periode um 1730 etwas besonders war, aber es ist nicht wahrscheinlich. In jedem Fall ist es als eine Hypothese anzunehmen, dass die folgenden grossen Einsparungen im relativen Bleiverbrauch auf metallurgische Rationalisierungs¬massnahmen zurückzuführen seien. Diese Zeit stellt sich dann nach diesen quantitativen Analysen als eine interessante Untersuchungsperiode für künftige Forschung mit dem Hüttenwesen als Thema vor.
Reihe Z232:
Falun, Rohkupferproduktion in Schiffspfund Berggewicht, 1546/1568-1810
Rohkupfer ist das Produkt der vielen meist privaten Kupferhütten bei Falun, die mit Erz vom "Grossen Kupferberg" versorgt wurden. Man schätzt den Metallinhalt des Rohkupfers zu etwa 90% Cu. Seit dem frühen 17. Jahrhundert wurde das meiste Rohkupfer in Garhütten ausserhalb Falun raffiniert, und grosse Anteile der Produktion wurde exportiert. Vieles Kupfer wurde auch einheimisch abgesetzt, besonders zur Münzung. Seit 1546 sollte alles erzeugtes Rohkupfer beim Waage in Falun unter Aufsicht eines Beamten eingewogen werden, als Grundlage für neue Produktionsabgaben. Das Rohkupfer wurde in Schiffspfund Berggewicht gewogen, dieses Mass war etwas grösser als das Stockholmer Handelsgewicht, um Gewichtreduktionen bei Raffinierung und Transport zu berücksichtigen. Genaue Umrechnungswerte für die ganze Periode kann man nicht geben. Der Bergbau in Falun geht weit zurück, er ist urkundlich belegt seit dem Anfang unserer Untersuchungs¬periode (1288), zu welcher Zeit Bergbau und Verhüttung ordentlich organisiert wurden. Vermutlich wurde Kupfer schon Jahrhunderte früher gewonnen. Produktionsangaben sind vom Mittelalter unbekannt. Nur einige Angaben von lübischen Pfundzollisten 1368-69 und 1492-96 geben Andeutungen über die Grösse des Kupferausfuhrs, zum ersten Zeitpunkt etwa 500 bis 800 Schiffspfund, in den 1490er Jahren etwa 2000 Schiffspfund, die Jahren sind doch vermutlich nicht repräsentativ. Lübeck war Zentrum für den Kupferexport bis zu etwa den 1620er Jahren, als der Kupferhandel nach Westen verlegt wurde (Hamburg, Amsterdam). Nur seit 1546 gibt es ziemlich zuverlässige Produktionsangaben. Die Produktion war damals unbedeutend. Ein Produktionsanstieg kam im letzten Teil des 16. Jahrhunderts, und wieder im Anfang des 17. Jahrhunderts. Dann ging vermutlich das meiste Exportkupfer nach Spanien, der 1599-1626 zu praktisch reiner Kupferausmünzung übergangen war. Grosse Finanzierungskosten des schwedischen Staats als Kriegsbüsse zu Dänemark nach 1613 wurden teilweis mit Kupferexport gedeckt. Die anstiegende Produktion von Falun, mit seiner Kulmination um die Mitte und im zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, füllte eine Lücke die von reduzierter Produktion des Mansfelder und des ungarischen Kupfers seit dem letzten Hälfte des 16. Jahrhunderts gebildet war. Später kam Kupfer von Japan und von anderen Quellen, aber im 17. Jahrhundert hatte das schwedische Kupfer weitgehend einen grossen Einfluss auf den europäischen Kupfermarkt, obwohl es diskutiert ist, welche Rolle es eigentlich spielte. Schweden war ohne Zweifel der grösste Kupferproduzent in Europa, und Falun war ganz dominierend in Schweden, niemals mit unter 90 % der Gesamtproduktion. In der schwedischen Wirtschaft war zwar immer die Eisenerzeugung wichtiger, im 16. Jahrhundert auch der Silberbergbau. Besonders im 17. Jahrhundert war doch die Kupferproduktion von internationaler Bedeutung und wichtig für die Finanzierung der schwedischen Staatsmacht, gerade bei der Etablierung Schwedens als Grossmacht während und im Gefolge des Dreissigjährigen Krieges. Der Kausalzusammenhang zwischen Politik und Wirtschaft ist nicht eindeutig. Gewiss ist, dass der Staat die Expansion der Kupfererzeugung in der ersten Hälfte des Jahrhunderts durch verschiedene Massnahmen förderte. Bergbau und Hüttenwesen wurden 1637 unter der Aufsicht und Leitung des staatlichen "Bergskollegium" (etwa eines Oberbergamts) gestellt. Technische Änderungen trugen auch zur Expansion bei, besonders in der Metallurgie. Das Rohkupfer wurde jetzt weiter raffiniert zu Garkupfer durch Etablierung von besonderen Garhütten, eine neue Messingindustrie wurde auch gegründet. Wichtig für die Produktion war immer die innere Entwicklung des Bergbaus. Das Kupfervorkommen in Falun ist stark raumlich konzentriert. Die Erzgewinnung ging vor in ziemlich naheliegenden Abbauräumen, die einander mit der Zeit teilweis verbunden wurden, teilweis durch grössere oder mindere Brüche, die schliesslich eine grosse Pinge bildeten. Die Geschichte des Bergbaus im 17. Jahrhundert ist stark von solchen Pingenbrüchen bestimmt, und das endliche Zusammenbruch von drei naheliegenden Pingen zu einem grossen in 1687 markierte auch das Ende der grossen Produktionsepoche. Die reichsten Erzparteien waren aber auch dann zu Ende. Nach einem starken Niedergang der Produktion etwa von 1690 bis 1720, hält sich die Produktion ziemlich stabil weiter durch das 18. Jahrhundert. Obwohl die Preise wie immer bei Kupfer zu Zeiten stark variierten, haben diese Änderungen wahrscheinlich wenig zu den Produktionsschwankungen beigeträgt. Der Bergbau war im ganzen 18. Jahrhundert schwierig, und stand unter grosser Aufmerksamkeit von den leitenden Bergbehörden und von hervorragenden Technikern wie Christopher Polhem, der das Maschinenwesen bei der Grube stark innovierte. Der Tiefpunkt der Produktion kam am Ende der 1760er Jahren, vor allem nicht wegen Erzmangels aber wegen äusserer wirtschaftichen Umständen, vor allem der allgemeine Preisentwicklung. In den letzten Jahren des Jahrhunderts erreichten die Bergleute das Ende des grossen Kupferkiesvorkommens. Als es schon einige Jahre lang sich eingeengt hatte, fiel die Produktion stark seit 1793. Die Zeit um 1800 markiert daher auch für Falun eine natürliche Zäsur in der Geschichte des Bergbaus.
Reihe Z233:
Röros, Kupferproduktion in Schiff-, Lis- und Schalpfund, 1646-1844
Das Kupferbergwerk in Röros wurde 1644 gegründet und war seit 1646 in regelmässiger Produktion. Seit diesem Jahr liegen Produktionsangaben vor, doch für die ersten sechs Jahren nur als Gesamtzahlen für zwei dreijährige Perioden. Seit 1652 laufen dann die Angaben jährlich, obwohl die Angaben für die ersten 6-7 Jahrzehnte etwas unsicher sind. Mit Kupfer ist hier fast vollständig das gewöhnliche Endprodukt Garkupfer gemeint, d. h. nicht 100% rein metallisch Kupfer, aber viel reiner als z. B. das Rohkupfer von Falun (vgl. Z232). Nur geringe Mengen von Kupferblech wurden auch zu Zeiten erzeugt. Der Verlauf der Kurve ist von kurzfristigen und längerfristigen Schwankungen geprägt. Mit Ausnahme von einem Jahr 1671 kam die Produktion erst nach 1686 über 1000 Schiffspfund. Eine Krise kam um 1680 wegen Kriegshandlungen, als die Schweden 1678 og wieder 1679 Röros besetzten und das Werk zerstörten. Wie bei Kongsberg, wurde das Kupferbergwerk in der Mitte bzw. am Ende der 1680er Jahren neu organisiert, eine Grundlage für die spätere Expansion. Seit dann waren meisten der Besitzer und die führenden Kräften Bürger in Trondheim. Ein Bergamt für die mittelnorwegischen Bergwerken wurde 1689 in Trondheim gegründet. Seit dem Ende des 17. Jahrhunderts war Röros das grösste Kupferbergwerk in Norwegen. Seit dann und im fast ganzen 18. Jahrhundert war Röros ein sehr gutes Geschäft für die Besitzer und durch den Produktionsabgaben auch für den dänisch-norwegischen Staat. Von 1711 bis 1720 war wieder Krieg in Skandinavien, und Kriegshandlungen 1718 zerstörten nochmals den Betrieb für viele Jahre, wie es in den Produktionsangaben lesbar ist. Nachdem die alten Vorkommen zum Teil ausgeschöpft wurden, fand man 1708 "Neue Storwartz", die Hauptgrube der nächsten zwei Jahrhunderte. Zwei andere wichtige Vorkommen wurden 1723 (Christianus Sextus) und 1735 (Königs Grube) entdeckt, diese Gruben waren auch wichtig für die weitere Expansion. Nachdem Pulverschiessen bei der Erzgewinnung schon seit 1657 benutzt war, wurde die neue Technik auch hier – wie zu Kongsberg (vgl. Z003) – nach etwa 1730 die dominierende Gewinnungstechnik, und die einheimische Produktion von Schiesspulver wurde gestärkt. Erzgewinnung durch Feuersetzen wurde mehr selten, und diese Technik wurde weniger benutzt als in Kongsberg. Holz war im Gebirgsgebiet um Röros schwierieger zu beschaffen und die zugänglichen Wälder im Revier mussten wegen des grossen Bedarfs an Holzkohle zu den Kupferhütten so viel wie möglich zum Köhlerei reserviert werden. Nach 1746 kam eine Periode mit Rückgang der Produktion, wahrscheinlich meistens von vorübergehenden Schwankungen des Erzlagers verursacht. Überschwammungen 1755 und 1760 trugen auch dazu bei. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts waren viele Schürfer im Revier tätig, und neue Vorkommen wurden entdeckt. Investitionen in Maschinen wurden auch gemacht, wie auch Massnahmen zur Verbesserung der Metallurgie. Die Produktion kulminierte 1774, sie fiel später bis zur früheren Lage im Anfang der 1790er Jahren, und stieg dann wieder ziemlich hoch. Zu diesen Kriegszeiten war es ein Hochkonjunktur, der gunstig auf diesen Zweig der Wirtschaft wirkte, bis Dänemark-Norwegen 1807 selbst in den Krieg hereingezogen wurde und die englische Blokade grosse Schwierigkeiten für den Handel schaffte. Es fällt auf, das die Produktionskurve in grossen Zügen ziemlich gut vergleichbar mit der Kurve von Silberproduktion in Kongsberg ist, mit einigen Ausnahmen (vgl. Z001). Bei diesen zwei grössten Bergwerke Norwegens stieg die Produktion schwach durch das 17. Jahrhundert, abgebrochen von Krisenerscheinungen um etwa 1680, gefolgt von einer stärkeren Expansion bis zu einer Blütezeit im frühen 18. Jahrhundert, abgebrochen von einer Krise in den Jahren etwa um 1720-1730, gefolgt von einer noch stärkeren Expansion bis zur Kulmination der Produktion bei beiden Bergwerken um 1770. Der folgende Rückgang wurde nur bei Röros von einem neuen Anstieg gegen die Jahrhundertwende abgebrochen, Kongsberg aber stürzte noch weiter ab.
2009/2010 ; Lo scopo di questa ricerca di dottorato è l'analisi geopolitica di una regione transfrontaliera dell'Asia centrale: la valle del Fergana. Tre anni di ricerca sul campo: l'analisi delle frontiere di questa regione attualmente divisa politicamente tra Uzbekistan, Tagikistan e Kirghizistan, la cartografia analitica, le osservazioni, le interviste alla popolazione e agli esperti, la ricerca nelle biblioteche della regione, nella capitale dell'Uzbekistan, Tashkent (presso l'Istituto Francese di Studi sull'Asia centrale – IFEAC) e la ricerca svolta in Francia principalmente presso l'Istituto Francese di Geopolitica (IFG) e la Biblioteca Nazionale di Francia (BNF), sono gli strumenti che hanno permesso lo studio di questo territorio. Il principale obiettivo del lavoro è l'analisi delle rivalità di potere della valle del Fergana. Grazie alla sua fertilità e alla sua importante posizione strategica all'interno del contesto geopolitico centrasiatico, il bacino del Fergana è stato e continua tuttora ad essere una posta in gioco ambita da differenti attori territoriali. La rivalità di potere tra i diversi attori si gioca soprattutto sullo scenario transfrontaliero della regione. Il secondo scopo di questa ricerca è la presentazione e la valutazione di un particolare attore territoriale della valle, il Regionalismo culturale. La parte introduttiva della ricerca si concentrerà su una presentazione del contesto centrasiatico e sulle peculiarità derivanti dalle sue frontiere. In seguito verrà introdotta la "posta in gioco" Fergana con le sue risorse fisiche ed economiche al fine di legittimare l'importanza del territorio. Infine l'introduzione si concluderà con la teoria geopolitica: il perché della scelta della scuola di geopolitica del geografo francese Yves Lacoste per questa ricerca e una prima analisi dello spazio Fergana come regione divisa tra confine e frontiera. Il lavoro è strutturato in due grandi parti. La prima, più teorica, è relativa all'analisi dei tre attori territoriali. Le rappresentazioni dei differenti attori che verranno presentate, non seguiranno un ordine cronologico, ma un ordine concettuale: eventi simultanei verranno dunque analizzati non nello stesso momento, perché relativi a rappresentazioni differenti del territorio Fergana. Il primo capitolo è consacrato all'attore Nazione. Con questa espressione si intende non solo l'attore Stato-Nazione in sé, o meglio gli Stati-Nazione (Uzbekistan, Tagikistan e Kirghizistan), ma anche la Nazione come idea, come politica nazionalistica applicata ad un territorio. La valle del Fergana è diventata una regione transfrontaliera da quando, negli anni '20, fu divisa tra i tre Stati, allora all'interno della Unione delle Repubbliche Socialiste Sovietiche (URSS). Negli anni '90, in seguito alla caduta dell'URSS, il Fergana divenne una regione divisa da frontiere non più interne ma internazionali. Questo capitolo ha come scopo l'analisi di tutte le rappresentazioni dell'attore Nazione per quanto riguarda il contesto Fergana, dalla sua nascita (anni '20) fino all'indipendenza delle Repubbliche (anni '90). Sicuramente la rappresentazione più importante da analizzare è quella della creazione delle sue frontiere. L'attore Nazione è senza dubbio l'attore geopolitico più importante anche perché quello più legittimato in questo contesto territoriale. Il capitolo approfondirà anche le relazioni tra i differenti Stati-Nazione che rappresentano allo stesso tempo: un unico attore (contro la Religione e il Regionalismo culturale) e tre attori differenti quando competono tra loro per il territorio Fergana. Il secondo attore è la Religione. La valle del Fergana è una delle aree centrasiatiche più credenti e praticanti e la religione islamica ha sempre avuto un ruolo importante nella gestione della società ferganiana. Verrà proposta un'analisi di tutte le rappresentazioni della religione nel Fergana: il sufismo autoctono con un'analisi sulla geografia sacra dei luoghi ferganiani importanti per questa corrente dell'Islam; l'Islam tradizionale del periodo sovietico, divenuto un'arma legale utilizzata da Mosca per combattere l'ortodossia religiosa sufi del Fergana; il fondamentalismo wahabbita degli ultimi anni importato dall'Afghanistan, dal Pakistan, dall'Arabia Saudita, come conseguenza dell'invasione sovietica dell'Afghanistan del 1979 e dunque in seguito all'incontro tra i musulmani sovietici e i mujaheddin afgani. In seguito verrà analizzato come le differenti varianti dell'attore Religione si sono opposte, negli anni, all'attore Nazione per il controllo del potere e delle risorse del territorio Fergana. Un fenomeno particolarmente analizzato sarà la politicizzazione dell'attore Religione e come questa politicizzazione ha portato l'attore in questione ad essere l'elemento protagonista di numerosi eventi nel Fergana. Il terzo attore è il Regionalismo culturale. Con questa espressione si fa riferimento all'identità geo-culturale di questo insieme regionale che persiste nonostante le pressioni nazionalistiche e religiose. La valle del Fergana è sempre stata un insieme geografico, politico, sociale, malgrado negli ultimi secoli la sua popolazione si è sempre distinta per il suo alto livello di multietnicità e di disomogeneità linguistica. Questo però, non ha impedito un'amalgamazione sociale di tale popolazione che ha sempre considerato la multietnicità come la normalità e ha sempre attribuito ad ogni "etnia" un ruolo sociale integrato all'interno del sistema Fergana. Popolazioni di lingua e cultura persiana e sedentaria e popolazioni di lingua e cultura turca, sedentaria o nomade hanno sempre condiviso, ognuna con il proprio ruolo sociale, una vita comunitaria all'interno della regione e questa è sicuramente la caratteristica principale del Regionalismo culturale del Fergana. Questo equilibrio cambiò con la perdita di sovranità politica della regione, con l'istituzione dei nazionalismi e la conseguente spartizione della regione tra tre dei cinque nuovi Stati nazionali dell'Asia centrale sovietica. In questo capitolo verranno analizzate le principali rappresentazioni nel tempo dell'attore Regionalismo culturale e come esso si sia opposto agli altri attori territoriali, soprattutto all'attore Nazione. La seconda parte di questo lavoro è stata dedicata all'impatto che gli attori territoriali hanno oggi nella valle del Fergana, soprattutto nelle sue aree di frontiera. Questa parte è il risultato delle interviste e delle osservazioni sul campo effettuate in Asia centrale e in particolare nel Fergana nelle spedizioni del 2007, 2009 e del 2010. Nel primo capitolo verrà analizzata la frontiera di questa regione dal punto di vista teorico, in particolar modo con l'analisi del Fergana come" prima o ultima linea di difesa". Nel secondo capitolo, all'interno di un contesto di base: la differenza tra la frontiera all'epoca sovietica e all'epoca dell'indipendenza, ci sarà un approfondimento della definizione di frontiera centrasiatica, l'esame della burocrazia di frontiera, del posto di blocco e dei documenti del soggetto transfrontaliero. Saranno trattate, inoltre, le tematiche relative alle relazioni commerciali transfrontaliere, come i "tre" Fergana riescono ancora ad interagire malgrado la crescente rigidità delle frontiere e verranno studiate le relazioni sociali transfrontaliere sempre all'interno del panorama ferganiano di oggi. In questo contesto, verranno considerate le interviste svolte nel Fergana, le opinioni riguardo le difficoltà di passaggio e di comunicazione nella valle ed analizzeremo la presenza dei tre attori geopolitici che tuttora giocano un ruolo fondamentale nelle relazioni e nei conflitti di frontiera. Il terzo capitolo sarà dedicato ai centri urbani del Fergana; la loro storia, il rapporto dei ferganiani con le città e soprattutto le rappresentazioni interne ed esterne che i centri urbani hanno assunto all'interno di una regione oggi del tutto transfrontaliera. Il quarto capitolo si concentrerà sulle evoluzioni demografiche della popolazione: il Fergana, che durante gli anni zaristi e sovietici era terra di immigrazione, con l'indipendenza e dunque con la concretizzazione delle frontiere, si ritrova terra di emigrazione. Il quinto capitolo sarà dedicato al Fergana delle infrastrutture: come la strada ferrata e la rete stradale influiscono e sono influenzate dalle mutazioni frontaliere di questa regione. Il sesto capitolo riprenderà degli interrogativi teorici posti all'inizio del lavoro, con un analisi conclusiva sull'odierno "Fergana delle frontiere". La conclusione di questa ricerca, in realtà, è una vero e proprio capitolo di analisi, dove si farà il punto della situazione e si constaterà la persistenza dell'attore Regionalismo culturale, la sua evoluzione e il suo rapporto attuale con gli altri attori geopolitici. Un punto di arrivo fondamentale della ricerca è il fatto che la regione Fergana è cambiata, sotto differenti punti di vista e la popolazione ferganiana ha nuovi punti di riferimento culturali, politici e sociali. Differenti forme politiche e nuove strutture culturali hanno portato la popolazione del Fergana, nel tempo, a mutare la propria immagine e la propria identità: "russa, musulmana, ferganiana", in seguito "sovietica, uzbeca (o tagica o kirghiza), atea, ferganiana" e infine "uzbeca (o tagica o kirghiza), laica, ferganiana". Il territorio, le sue frontiere e la società che lo abita sono cambiati, ma vedremo che, nonostante i forti ostacoli posti dall'attore Nazione, il Regionalismo culturale riuscirà a sopravvivere, adattandosi alle nuove tendenze e ai nuovi modi di interpretare il Fergana. Come ultimo studio sul territorio, faremo degli esempi riguardanti gli eventi più recenti concernenti il Fergana (massacro di Andijan nel 2005, scontri ad Osh nel giugno 2010) ed analizzeremo questi fenomeni alla luce delle rivalità di potere geopolitiche che ancora persistono nella regione. ; Cette thèse de Doctorat propose une analyse géopolitique d'une région transfrontalière de l'Asie centrale, la vallée du Ferghana, aujourd'hui divisée entre les Républiques d'Ouzbékistan, du Tadjikistan et du Kirghizistan. Des séjours sur le terrain répartis sur trois ans ont constitué la base de la recherche, au travers de l'analyse des frontières, de la cartographie analytique, d'entretiens qualitatifs avec experts et habitants, et de recherches bibliographiques dans le Ferghana ainsi que dans la capitale ouzbèke Tachkent – notamment près l'Institut Français d'Etudes sur l'Asie Centrale (IFEAC). Ces périodes de terrain ont été complétées par un séjour de recherche en France, articulé principalement autour d'un approfondissement théorique à l'Institut Français de Géopolitique (IFG) de l'Université Paris VIII-Vincennes et de recherches bibliographiques à la Bibliothèque Nationale de France. L'objet de ce travail est donc l'analyse des rivalités de pouvoir entre les acteurs territoriaux sur l'enjeu territorial de la vallée du Ferghana, bassin fertile à la position stratégique dans le contexte géopolitique centrasiatique élargi. Si le Ferghana a toujours constitué un enjeu disputé par différents acteurs territoriaux, les rivalités des acteurs actuels jouent aujourd'hui surtout au niveau frontalier et transfrontalier. Ce faisant, cette thèse introduit un nouvel acteur dans le schéma d'analyse géopolitique classique: le Régionalisme culturel. Le Régionalisme culturel en tant qu'acteur territorial y fait donc l'objet d'une présentation approfondie ainsi que d'une évaluation de son importance passée et actuelle. Concentrée d'abord sur le contexte centrasiatique et les particularités qui découlent de ses frontières, l'introduction présente ensuite « l'enjeu » Ferghana et ses ressources physiques et économiques, qui expliquent l'importance de ce territoire. Elle se poursuit sur un rapide point théorique sur la géopolitique et la justification du choix de l'école de pensée géopolitique de Yves Lacoste comme cadre théorique de cette recherche, avant de s'achever sur une première analyse de l'espace Ferghana à l'aune des catégories de frontières et de confins. La thèse est structurée en deux grandes parties. La première, à dominante théorique, analyse à tour de rôle les trois acteurs territoriaux qui rivalisent pour le pouvoir sur le Ferghana: il s'agit de la Nation, de la Religion, et du Régionalisme culturel. La présentation des acteurs, de leurs différentes incarnations et de leurs représentations respectives du territoire ferghanien sont ainsi abordés selon un ordre conceptuel ; des évènements s'étant produits simultanément ne sont ainsi pas analysés chronologiquement mais séparément, en tant qu'ils se rapportent aux acteurs évoqués. Le premier chapitre est consacré à l'acteur Nation. Par cette expression nous entendons non seulement l'entité effective Etat-Nation et ses trois incarnations (Ouzbékistan, Tadjikistan, Kirghizistan), mais aussi la Nation comme idéologie qui agit sur le territoire au travers de politiques nationalistes. La force de légitimation de l'acteur Nation n'est pas étrangère à l'accroissement de son importance sur ce territoire, qui l'a sans aucun doute mené au sommet de la hiérarchie des acteurs géopolitiques dans cette région. Ce chapitre analyse les représentations du Ferghana définies et mises en oeuvres par l'acteur Nation depuis son apparition dans les années 1920. La vallée du Ferghana est en effet devenue une région transfrontalière à cette époque, avec son intégration à l'Union des Républiques Socialistes Soviétiques (URSS) et sa partition entre trois des cinq Républiques Socialistes Soviétiques nouvellement créées en Asie Centrale. Dans les années 1990, avec la chute de l'URSS et l'indépendance des trois Républiques, les frontières qui divisaient le Ferghana ne sont plus simplement internes, mais deviennent bel et bien internationales. Parmi les représentations majeures qui font l'objet d'une étude dans ce chapitre, une attention particulière est portée aux frontières nationales, leur création et leur évolution. Le chapitre s'intéresse également aux relations entre les différents Etats-Nations, qui constituent un acteur unique lorsqu'ils rivalisent contre les autres acteurs territoriaux – la Religion et le Régionalisme culturel – mais aussi trois acteurs différenciés lorsqu'ils se disputent le territoire Ferghana entre eux. Le deuxième chapitre est consacré au deuxième acteur territorial, la Religion. La vallée du Ferghana est l'une des régions d'Asie centrale les plus croyantes et pratiquantes, et la religion islamique y a toujours eu un rôle important dans la gestion de la société. Ce chapitre propose d'abord une analyse des représentations de la religion dans le Ferghana : le soufisme autochtone et la "géographie sacrée" des hauts lieux de ce courant de l'Islam dans le Ferghana ; l'Islam traditionnel de la période soviétique, devenu une arme légale utilisée par Moscou pour combattre l'orthodoxie soufie du Ferghana ; le fondamentalisme wahabbite récemment apparu, importé d'Afghanistan, du Pakistan et d'Arabie Saoudite à la suite de l'invasion de l'Afghanistan par les Soviétiques en 1979 et de la rencontre qui s'en est ensuivie entre les musulmans soviétiques et les moudjahiddines afghans. Ensuite est examinée la manière dont les différentes variantes de l'acteur Religion se sont opposées, au cours des années, à l'acteur Nation pour le contrôle du pouvoir et des ressources du territoire Ferghana. Nous y voyons comment la rivalité géopolitique entre deux acteurs varie du tout au tout selon que l'on parle de l'acteur Nation au cours de la période Soviétique ou bien au cours de l'ère ayant succédé à l'indépendance. Une attention particulière est portée au phénomène de politisation de l'acteur Religion et à la manière dont cette politisation a amené la Religion à assumer un rôle de protagoniste dans de nombreux évènements du Ferghana. Le troisième acteur est le Régionalisme culturel. Avec cette expression nous faisons référence à l'identité géo-culturelle de cet ensemble régional, qui persiste malgré les pressions nationalistes et religieuses. Car aussi loin que remonte son existence en tant que lieu, la vallée du Ferghana a toujours constitué un ensemble géographique, politique et social à part entière. Bien que sa population se soit distinguée au cours des derniers siècles par une grande multiethnicité et hétérogénéité linguistique, cela n'a pas empêché un amalgame sociétal de cette population qui a toujours considéré la multiethnicité comme normale, et toujours a attribué à chaque « ethnie » un rôle social déterminé au sein du système Ferghana. Qu'elles soient de langue et de culture persane et sédentaire, de langue et de culture turque et sédentaire, ou bien de langue et de culture turque et nomade, ces populations ont toujours partagé, chacune dans son propre rôle social, une vie communautaire au sein de la région, et ce phénomène est la caractéristique principale de ce que nous appelons le Régionalisme culturel du Ferghana. Cependant, cet équilibre change avec la perte de souveraineté politique de la région, l'avènement du nationalisme sous l'action de l'URSS, et la partition de l'espace entre trois Etats nations de l'Asie centrale soviétique. Ce chapitre analyse ainsi les principales représentations de l'acteur Régionalisme culturel au cours du temps, et comment il s'est opposé aux autres acteurs territoriaux, en particulier à l'acteur Nation. La seconde partie de ce travail est dédiée aux manifestations actuelles des acteurs territoriaux dans la vallée du Ferghana, plus spécialement dans ses zones de frontière. Cette partie est le résultat des entretiens et des observations de terrain réalisés en Asie centrale et dans le Ferghana au cours de séjours en 2007, 2009 et 2010. Le premier chapitre analyse la frontière de cette région du point de vue théorique, à la lumière notamment des catégories géostratégiques de "première ligne de défense" ou "dernière ligne de défense". Dans le contexte d'une modification de la frontière entre l'époque soviétique et celle de l'indépendance, le deuxième chapitre approfondit la définition de frontière centrasiatique, au travers principalement de l'analyse de la bureaucratie de frontière, des postes de contrôle et des documents requis pour le passage de la frontière. Les thématiques liées aux relations commerciales transfrontalières y sont examinées : comment les "trois" Ferghana parviennent encore à interagir malgré la rigidité croissante des frontières, quelles relations sociales transfrontalières subsistent au sein du Ferghana d'aujourd'hui. Les entretiens qualitatifs réalisés dans le Ferghana jouent un rôle majeur pour recenser les difficultés de passage et de communication dans la vallée et déceler, dans les descriptions et jugements recueillis, la présence des trois acteurs géopolitiques qui toujours jouent un rôle fondamental dans les relations et conflits de frontière. Le troisième chapitre est dédié aux centres urbains du Ferghana : leur histoire, le rapport que les Ferghaniens entretiennent avec eux, et surtout les représentations internes et externes que les centres urbains assument au sein d'une région désormais tout à fait transfrontalière. Le quatrième chapitre se concentre sur les évolutions démographiques de la population. Jusque là terre d'immigration tout au long des années tsaristes et soviétiques, le Ferghana est devenu une terre d'émigration avec l'indépendance et la concrétisation des frontières. Le cinquième chapitre s'intéresse au Ferghana des infrastructures, notamment les réseaux ferré et routier, et leur rapport d'influence réciproque mutations frontalières de cette région. Le sixième chapitre reprend les interrogations théoriques posées dans l'introduction et développe une analyse conclusive sur le Ferghana des frontières aujourd'hui. La conclusion de cette recherche dresse le bilan actuel du Ferghana et des rapports entre les différents acteurs géopolitiques, et observe la persistance de l'acteur Régionalisme culturel. Force est de constater l'existence de changements dans la région Ferghana à différents points de vue. La population ferghanienne dispose de nouveaux cadres de référence culturels, politiques et sociaux qui ont pris une importance majeure. Des nouvelles formes politiques et de structures culturelles ont eu un impact sur son image d'elle-même, sur son identité: "russe, musulmane,ferghanienne", puis "soviétique, ouzbèke (ou tadjike ou kirghiz), athée, ferghanienne", et enfin "ouzbèke (ou tadjike ou kirghiz), laïque, ferghanienne". Cependant, bien que le territoire, ses frontières et la société qui l'habite aient changé, et malgré les obstacles forts posés par l'acteur Nation, que Régionalisme culturel a réussi à survivre, en s'adaptant aux nouvelles tendances et aux nouveaux modes d'interprétation du Ferghana. La conclusion s'achève sur les évènements les plus récents du Ferghana; massacre d'Andijan en 2005 et affrontements à Osh en juin 2010, qui sont analysés à la lumière des rivalités de pouvoir géopolitique qui persistent encore dans la région. ; This PhD dissertation proposes a geopolitical analysis of a centrasiatic transborder region, the Ferghana Valley, which is today divided between the Republics of Uzbekistan, Tajikistan and Kyrgyzstan. A basis of the research, field trips spread over the past three years enabled the development of instruments such as border analysis, analytical cartography, qualitative interviews with experts and inhabitants, and bibliographical research in the Ferghana as well as the Uzbek capital city Tashkent – noticeably at the French Institute for Central Asian Studies (IFEAC). As a complement to the field trips in Central Asia, a research period in France permitted both a consolidation in geopolitical theory at the French Institute of Geopolitics (IFG) of the University of Paris 8-Vincennes, and additional bibliographical research at the French National Library (BNF). The topic of the research is hence the analysis of power rivalries between "territorial actors" over the "territorial stake" of the Fergana Valley, a fertile basin of strategical location within the larger geopolitical context of Central Asia. Always a stake disputed by various territorial actors over time, the Fergana Valley now experiences power rivalries from contemporaneous territorial actors first and foremost on the border and transborder levels. By doing so, the dissertation introduces a new actor in the classical geopolitical pattern of analysis: the cultural regionalism. The dissertation hence offers a detailed presentation of the cultural regionalism as well as an evaluation of its past and current importance. First focusing on the centrasiatic context and the peculiarities which stem from its borders, the introduction presents the "stake" Fergana and its economic and physical resources which explain its importance as a territory. A rapid summary of the theory of geopolitics follows, with the justification of the choice of the French Lacostian school as the theoretical frame of this work. The introduction closes on a first analysis of the Fergana as a space of border or frontier. The thesis is structured in two main parts. The first, more theoretical, analyses each of the three territorial actors which aim for power over the Fergana: the Nation, the Religion, and the Cultural Regionalism. The presentation of the actors, of their respective embodiments and of their manifestations within the ferganian territory is organised according to a conceptual rationale; events that occurred simultaneously are thus not considered following a chronological order, but separately, according to their respective relations with the actors evoked. The first chapter focuses on the actor Nation. By this word we understand not only the effective entity of the Nation-State, and its three embodiments (Uzbekistan, Tajikistan, Kyrgyzstan), but also the Nation as an ideology which acts upon the territory through nationalistic policies. The force of legitimation of the actor Nation did certainly not have a neutral role in the rise of this actor in the Ferganian landscape, a process which led the Nation to the top of the geopolitical actors' hierarchy in the region. This chapter also analyses the representations of the Fergana which are defined and implemented by the actor Nation since its birth in the 1920s. In fact, the Fergana valley first became a transborder region only in these years, through its integration to the Union of the Socialist Soviet Republics (USSR) and its partition between three of the five newly created Socialist Soviet Republics in Central Asia. In the 1990s, following the fall of the USSR and the independence of the three Republics, the borders which divided the Ferghana stopped being only internal, but became real and proper international borders. Among the main representations that this study looks at, a particular attention is devoted to the study of the national borders , their creation and their evolution. The chapter also looks at the relations between the different Nation-States, which form a unique actor when they rival against the other territorial actors – the Religion and the Cultural Regionalism –, but three well different ones when they rival among themselves. The second chapter concentrates upon the second territorial actor, the Religion. The Fergana valley is one of the most pious and practicing region of Central Asia, and the Islamic religion always played a major role in the society's administration and organization. The chapter proposes first an analysis of the religion's representations in the Fergana: the autochthonous sufism and its sacred geography within the Fergana valley ; the traditional Islam of the soviet times, which became a legal weapon used by Moscow to fight the sufi orthodoxy in the Fergana ; the recently appeared wahabbite fundamentalism, imported from Afghanistan, Pakistan and Saudi Arabia following the Soviet invasion of Afghanistan in 1979 and the encounter it induced between the soviet muslims and the afghan mujaheddins. It is then examined how the different variations of the actor opposed themselves to the actor Nation, over the years, for the control over the power and the resources of the Fergana. We look at how the geopolitical rivalries vary dramatically from the soviet era to that of the independence. A special attention is devoted to the phenomenon of politization of the actor Religion and the way this led the Religion to endorse a role of protagonist in many of the Fergana's events. The third actor is the Cultural Regionalism. It is hereby referred to the geo-cultural identity of this regional entity, which persists in spite of nationalistic and religious pressures. In fact, as long as the Fergana has existed as a place, it has always constituted a geographical, political and social whole. Although its population has been characterized during the past centuries by high levels of multiethnicity and linguistic heterogeneity, this did not prevent the societal amalgamation of populations which always held multiethnicity as normality, and always attributed to each "group" a specific social role within the system Fergana. Be they of language and culture persian and sedentary, turk and sedentary or turk and nomadic, these populations always shared, each in its own social role, a common life within the region. This very phenomenon is the main characteristic of what we call the Cultural Regionalism of the Fergana. However, this equilibrium changes with the loss of political sovereignty of the region and the rise of nationalism under the soviet sovereignty. This chapter analyzes the main representation of the actor Cultural Regionalism over time, and how it took stand against the other territorial actors, especially the Nation. The second part of the dissertation as dedicated to the current manifestations of the territorial actors in the Fergana valley, particularly in its border zones. This part results from the interviews and field observation undertaken in Central Asia and the Fergana in 2007, 2009 and 2010. The first chapter analyzes the border of this region from a theoretical point of view, especially in the light of the geostrategical categories of "first line of defence" or "last line of defence". In the context of a transformation of the border from the soviet era to that of the independence, the second chapter explores the definition of the centrasiatic border, mainly through the analysis of border bureaucracy, control posts and documents required to cross the border. The chapter looks at themes connected to the commercial transborder relations : how the "three" Fergana still manage to interact despite growing border rigidity, which social relationships subsist today. The qualitative interviews led in the Fergana are a major source in this process of reviewing the difficulties of passage and communication within the valley, and of tracking the actual presence of the three geopolitical actors which play a major role in the border relations and conflicts. The third chapter focuses on the Ferganian urban centres: their history, the relations that the Ferganians have with them, et above all the internal and external representations of these centres in a now fully transborder region. The fourth chapter concentrates on the demographical evolutions of the Ferganian population. Up until then a land of immigration, the Fergana became a land of emigration following the independence and the materialization of the borders. The fifth chapter deals with the Ferganian infrastructures, especially the rail and road networks, and their relationship of reciprocal influence with the mutation of the borders in the region. The sixth chapter builds on the theoretical interrogations evoked in the introduction of the dissertation and develops a conclusive analysis of the Fergana of the borders nowadays. The conclusion of this research depicts the current Fergana, the relations between the different geopolitical actors and underscores the persistence of the actor Cultural Regionalism. It establishes the existence of tremendous changes in the region Fergana from various viewpoints: the Ferganian population has new frames of cultural, political and social reference whose importance increased dramatically ; new political forms and cultural structures influenced its self-image, its very identity: "russian, muslim, ferganian", then "soviet, uzbek (or tajik or kyrgyz), atheist, ferganian", finally "uzbek (or tajik or kyrgyz), secular, ferganian". However, although the territory, its borders and inhabitants changed, and despite the strong obstacles set by the actor Nation, the cultural regionalism succeeded in maintaining itself, by adapting to the new tendencies and ways of interpretation of the Fergana. The conclusion ends with the most recent events of the Fergana, the Andjian massacre in 2005 and the Osh clash in 2010, which are both analysed in the light of the geopolitical power rivalries which persist in the region. ; XXIII Ciclo
SITTENGESCHICHTE DES WELTKRIEGES I. BAND Sittengeschichte des Weltkrieges (-) Sittengeschichte des Weltkrieges I. Band (I. / 1930) ( - ) Einband ( - ) [Abb.]: ( - ) Titelseite ([III]) Impressum ([IV]) Vorwort (V) Einleitung Begriffsbestimmungen - Sitte, Moral und Recht - Sittengeschichtliche Bedeutung der Kriege und des Weltkrieges - Wirtschaftliche Notwendigkeit, Sittlichkeit und Erotik in ihrem Einfluß auf den Krieg (VII) [Abb.]: Der Krieg bei den Amazonen Zeichnung von Kuhn-Régnier, "La Vie Parisienne", 1915 (VII) [Abb.]: Das europäische Gleichgewicht Zeichnung (VIII) [Abb.]: Russische Karikatur auf Rasputin (IX) [Abb.]: Krieg heißt: Diebstahl, Notzucht, Mord Zeichnung von Delannoy in "Assiette au beurre", 1907 (XI) [Abb.]: Unsere Kinder werden ihnen Halt gebieten Zeichnung (XIII) [Abb.]: Wilhelm II. in der Karikatur Französische Postkarte aus der Zeit der Marokkokonfliktes Sammlung A. Wolff, Leipzig (XIV) [Abb.]: Kaiser Franz Joseph als Ballerine Französische Postkarte aus der Vorkriegszeit Sammlung A. Wolff, Leipzig (XV) [Abb.]: "Wo kommt denn diese bewaffnete Bande her? Wir wollen flüchten!" Zeichnung (XVII) [Abb.]: Kamarilla viribus unitis Wiener Diplomatie Zeichnung von Kupka, 1907 (XIX) [Abb.]: Kriegsgrauen (XX) [Abb.]: Italienische Postkarten aus dem Jahre 1916 Wilhelm II. und Franz Joseph I. in der erotischen Karikatur der Entente ( - ) Erstes Kapitel Die Umwälzung der Moral vor und in dem Kriege Sittengeschichtliche Tendenzen der Vorkriegsjahre - Wirtschaftliche, politische und erotische Frauenemanzipation - Die erotischen Typen der Vorkriegsfrau (1) [Abb.]: La belle Otero oder der Zauber des Trikots Ein Beitrag zur Vorkriegserotik Aus Hirschfeld-Spinner, "Geschlecht und Verbrechen" (1) [Abb.]: Nacktkultur in Friedenszeit - zehn Mark Strafe Photographische Aufnahme (2) [Abb.]: Frauensport und Nacktkultur im Kriege Französische karikaturistische Zeichnung von Valdés, 1918 (3) [Abb.]: Die schlafende Unschuld Psychoanalytische Zeichnung aus einem Sonderheft der Zeitschrift "Le Disque Vert" (4) [Abb.]: Die Tänzerin Gaby Deslys, die ihre Schönheit in den Dienst der Kunst und bei Kriegsausbruch in den der englischen Kriegspropaganda stellte Photographische Aufnahme (5) [Abb.]: Das Frauenideal der Vorkriegszeit Die Tänzerin Mata Hari aus Hirschfeld-Spinner, "Geschlecht und Verbrechen" (6) [Abb.]: Der Bürger: "Der nicht arbeitet, soll dafür gut essen!" Zeichnung (7) [Abb.]: Französische Postkarte als Antwort auf den bekannten "Oktoberaufruf der Dreiundneunzig" nach Kriegsausbruch Sammlung A. Wolff, Leipzig (8) [Abb.]: Das Zuhältermotiv in der Karikatur Germania und ihr türkischer Freund, dem sie Geld zusteckt Aus einem russischen Kriegsbilderbogen Sammlung A. Wolff, Leipzig (9) [Abb.]: Französische Frauen am Pflug Photographische Aufnahme (10) [Abb.]: Zum Thema: Krieg und Frauenemanzipation Kriegsbilderbogen "Woche", Berlin (11) [Abb.]: Das Kapital und der Krieg Zeichnung von Boris Jefimoff, Moskau (12) [Lied]: Ein vielgesungenes Pariser Couplet "Elles tiendront" von Jacques Folrey drückt diese Wahrheit auf seine Weise aus, idem es in den ersten Strophen die verschiedenen Formen verulkt, die die Erwerbstätigkeit der Frau im Frankreich der Kriegszeit annahm, um in der letzten Strophe auch gleich die politische Folgerung zu ziehen: (12) [Abb.]: Frauenarbeit im Kriege An der Granatendrehbank einer deutschen Munitionsfabrik Photographische Aufnahme (13) [Abb.]: Massage in der Vorkriegszeit Nach einem Gemälde (15) [Abb.]: Franz Joseph in der englischen Karikatur "Punch", 1916 (16) [Abb.]: Dirne und Zuhälter Rußland und Frankreich im Spiegel der Karikatur, "Muskete", August 1915 Zeichnung ( - ) [Abb.]: Frauenakt Zeichnung (17) [Abb.]: Mädchen (18) [Abb.]: Der Sündenfall Karikatur auf das russisch-französische Bündnis von C. Arnold Flugblatt der "Liller Kriegszeitung", 1916 (19) [Abb.]: Zärtliche Träume Zeichnung von Fabiano, aus "La Vie Parisienne", 1914 (20) [Abb.]: Die Ernte des Jahres 1915 Italienische Kriegskarikatur aus dem Witzblatt "L'Asino" (21) [Abb.]: Bethmann-Hollweg und die Wahrheit Politische Zeichnung (22) [Abb.]: Bad an der Seine Zeichnung von G. Léonnec, aus "La Vie Parisienne", 1914 (23) [Abb.]: Bei der Toilette Üppige Frauenschönheit vor dem Kriege Nach einem Gemälde (25) [Abb.]: "Werden Sie diskret sein?" Zeichnung (26) [Abb.]: Das Gänschen (ein verschwundener Mädchentypus) Zeichnung von A. Vallée aus "La Vie Parisienne", 1913 (27) [2 Abb.]: (1)Jochanaan tragt der Salome seinen Kopf nach Partie aus einem Fries (2)"Du mußt ihn gehen lassen, sonst heißt es gleich, du störst den Burgfrieden." Zeichnung von Th. Th. Heine, aus "Kleine Bilder aus großer Zeit" (28) Zweites Kapitel Erotik und Triebleben bei Kriegsausbruch Die Hurrabegeisterung und ihr libidinöser Hintergrund - Abschwächung oder Steigerung des Geschlechtstriebes bei Kriegsausbruch? - Der Krieg im Lichte der Soziologie und der Psychoanalyse (29) [Abb.]: "Sie müssen schon entschuldigen, seit mein Mann tauglich befunden wurde, läuft er tagsüber nackt herum" Zeichnung von M. Rodiguet in "Le Rire rouge", 1917 (29) [Abb.]: Ausmarsch Zeichnung von B. Wennerberg, aus "Simplicissimus", 1915 (30) [Abb.]: Europa auf dem wilden Stier Zeichnung (31) [Abb.]: Das patriotische Lied Zeichnung von A. Roubille in "Fantasio", 1914 (32) [Abb.]: Das Herz der Dame "Schick' den Kriegskrüppel um Gotteswillen fort. Ist es nicht genug, daß ich die ganze Nacht auf einem Kriegswohltätigkeitsball getanzt habe?" Zeichnung von A. Mazza, Milano ( - ) [Abb.]: Die Pariser Börse am Tage der Kriegserklärung Photographische Aufnahme (33) [Abb.]: Eine englische Reservistenfamilie oder eine Kriegslaokoongruppe mit den "Putties" (Wickelgamaschen) statt Schlangen Zeichnung von Townsend, "Punch", 1915 (34) [2 Abb.]: "Kopflose Maßnahmen des Publikums. - (1)Masseneinkauf von Mehl. - (2)Ansturm von unnötigerweise beunruhigten Sparern auf die Städtischen Sparkasse in Berlin" Zwei Bilder, die knapp nach Kriegsausbruch mit diesem Text in mehreren Blättern erschienen. Aus "Ill. Zeitung", Leipzig. 1914 (35) [Abb.]: Die Freiwilligen Holzschnitt (36) [Abb.]: Gewissen 1917 Holzschnitt von Franz Masereel, aus "Politische Zeichnungen", Erich Reiß-Verlag, Berlin (37) [Abb.]: Kriegsbegeisterung auch in Moskau? Photographische Aufnahme (38) [Abb.]: "Schwören wir, meine Damen, daß wir keinen Mann heiraten, der lebend aus dem Krieg zurückkommt!" "La Baionnette", 1916 (39) [Abb.]: Englisches Phlegma "Du mußt in den Krieg - und das Kind ist auf dem Wege." "Bis es heiratet, hoffe ich zurück zu sein." Zeichnung von R. C. Ventura, aus der italienischen Kriegsmappe "Gli Unni e gli altri" (41) [Abb.]: Die Gesundbeter oder die K. V.-Maschinen Zeichnung (42) [Abb.]: Die Menschen und der Krieg Holzschnitt von Franz Masereel, aus "Politische Zeichnungen", Erich Reiß-Verlag, Berlin (43) [Abb.]: Kriegsfreundliche Massenkundgebung vor dem Schloß in Berlin Photographische Aufnahme (44) [Abb.]: Die Pariser Schauspielerin Mlle. Delysia singt in London in einer Revue die Marseillaise Photo Wrather and Buy (45) [Abb.]: Einerseits um die Mannschaft bei guter Laune zu erhalten, andererseits um die Frauen mehr in den Dienst des Vaterlands zu stellen, wurde in den französischen Kasernen die Besuchszeit über Nacht ausgedehnt. Aus "Der Faun", Wien, 1916 (46) [Abb.]: Der heilige Krieg Holzschnitt von Franz Masereel, aus "Politische Zeichnungen", Erich Reiß-Verlag, Berlin (47) [Abb.]: Hurra, der Krieg ist da! Photographische Aufnahme (48) [Abb.]: Das Gespenst des Krieges Zeichnung (49) [Abb.]: Erschießung eines russischen Kriegsdienstverweigerers Aus "Geschichte der russischen Revolution", Neuer Deutscher Verlag, Berlin (50) Drittes Kapitel Die Dame in der Loge Geht der Kampf um sie? - Ihr Sadismus und ihre Kraftanbetung - Uniformfetischismus - Die Dame als Mittel der Kriegspropaganda, als Kriegshetzerin und Pflegerin - Die Kriegsmode und ihr erotischer Hintergrund (51) [Abb.]: Der hohe Damenstiefel als Fetisch Zeichnung von G. Zórád im ungarischen Witzblatt "Fidibusz", 1918 (51) [Abb.]: Der Brief des Poilu: "Ich sehe Sie vor mir, wie Sie, jeder Zoll eine Frau, in duftiger Mousseline einherschweben." Zeichnung von Ed. Touraine in "La Baionnette", 1915 (52) [Abb.]: Ein frommer Wunsch deutscher Modeschöpfer: Die militarisierte Damenmode Aus "Elegante Welt", 1915 (53) [Abb.]: Die versuchte Militarisierung der Frauentracht Modebild aus "Elegante Welt", 1915 (54) [Abb.]: Die Kraftanbetung der Frau (Bizepsfetischismus) Photographische Aufnahme (55) [Abb.]: Die Dame im Werbedienst Die englische Schauspielerin Miss Lorraine hält im Dienste der englischen Rekrutierung eine Ansprache Photographische Aufnahme (56) [Abb.]: Von allen beneidet, stolziert die Französin am Arm ihres Helden durch die Pariser Straßen Zum Kapitel: Heldenverehrung der Frau Zeichnung von Fabiano in "La Baionnette", 1915 (57) [Abb.]: Stacheldrahtkrinoline 1916 Die Kriegsmode in der englischen Karikatur Aus "London Mail" (58) [Abb.]: Der Frühling kommt schon als Soldat Zeichnung (59) [Abb.]: Die deutsche Sängerin im Spiegel der französischen Karikatur Zeichnung (60) [Abb.]: Die Kriegskrinoline "Lustige Blätter", 1916 (61) [Abb.]: Die Pariser und die Berliner Mode Französische Karikatur (62) [Abb.]: Am Morgen vor dem Abmarsch Zeichnung (63) [Abb.]: Derby braucht Soldaten "Mister Tomson zum Militär? Ausgeschlossen! Bereits von mir assentiert!" Kriegflugblatt der "Liller Kriegszeitung" (64) [Gedicht]: Auch hier wendet sich der Dichter Harold Begbie an den Drückeberger, den es allerdings im eigentlichen Sinne in England damals nicht gab, da der Eintritt in die Armee freiwillig erfolgte: (64) [Abb.]: Marianne empfängt ihren Sieger Zeichnung ( - ) [Abb.]: Beitrag zur Vermännlichung der Frau im Kriege Pariser Theaterreklame aus dem Jahre 1916 Aus der Sammlung des Archives photographiques d'Art et d'histoire, Paris (65) [Abb.]: "Du bist nicht mehr freiwillige Pflegerin?" - "Nein, warum auch? Mein Bild als Rote-Kreuz-Schwester ist ja in der 'Illustrierten' schon erschienen." Zeichnung von E. A. Lamm in "Muskete", 1915 (66) [Abb.]: In allen Ländern träumen junge Mädchen von Uniformen Zeichnung von Fabiano in "La Baionnette", 1915 (67) [Abb.]: "Warum spazierst du im Evakostüm herum?" "Mein Schneider ist eingerückt" Zeichnung von G. Hantot in "Le Rire rouge" (68) [Abb.]: "So verliert man den Krieg daheim" Englische Propagandazeichnung gegen die Putzsucht und Kaufwut der Dame Aus "Punch", 1917 (69) [2 Abb.]: (1)"Ist mein Rock zu kurz? Ist mein Jupon zu lang?" Englische Modekarikatur aus "London Mail", 1916 (2)Politische Karikatur (70) [Abb.]: Die Frau als Werbemittel auf einem amerikanischen Kriegsanleiheplakat Sammlung Wolff, Leipzig (71) [Abb.]: Titelvignette aus der Zeitschrift "La Baionnette" (72) [Abb.]: Sie schreibt an die Front: "Mein lieber Mann, du kannst dir denken, wie sehr ich alle Leiden und Entbehrungen mit dir teile." Zeichnung (73) [Abb.]: Madelaine ohne Pariser Mode "Eigentlich gar nicht so übel, diese neue deutsche Tracht!" Kriegsflugblatt der "Liller Kriegszeitung" (74) [Abb.]: Wie die Mode des Highlanders die der Pariserin beinflußt und umgekehrt Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1915 (75) [Abb.]: Inserat, das in zahlreichen deutschen Blättern nach Kriegsausbruch erschien "Leipzig Ill. Zeitung", 1914 (76) [Abb.]: Junge Mädchen führen in London Freiwillige zum Rekrutierungsamt Photographische Aufnahme (77) [2 Abb.]: (1)"Die neuen Zeppelinmodelle sind eingetroffen" Französische Karikatur auf die Kriegsmode Aus "La Baionnette", 1914 (2)Was der Schlitzrock verrät Die Dame meint, man brauche den Stoff für die Soldaten Aus den italienischen Witzblatt "L'Asino", 1915 (78) [Abb.]: "Und wenn der Krieg noch so lange dauert, noch weiter und noch kürzer darfst du die Röcke nicht tragen." Zeichnung (79) [Abb.]: Die deutsche Frau in der französischen Kriegskarikatur Zeichnung von Brunner, aus "La Baionnette", 1914 (80) [Abb.]: Feldpostalisches "Ein Fünfkilopaket möchte ich sein und mich per Feldpost als Liebesgabe versenden lassen!" Zeichnung von E. H. Lamm, "Muskete", 1914 ( - ) [Abb.]: "Bitte, erzählen Sie doch, was war also das Schrecklichste, was Sie draußen erlebt haben?" Zeichnung von Th. Th. Heine, aus "Kleine Bilder aus großer Zeit" (81) [Abb.]: Der Urlauber nach der Ankunft in München: "Da sieht man gleich, daß hier fleischloser Tag ist." "Soldatenzeitung im Schützengraben" das bayr. Ers.-I.-R. Nr. 1, 1916 (82) [Abb.]: Zeichnung von Carlègle in "La Vie Parisienne", 1917 (Text verdeutscht) (83) [Abb.]: "Ich lese die Blätter und kann mir recht gut vorstellen, wie schrecklich es an der Front zugehen muß." Die auf dem Bilde ersichtlichen Blätter sind Modezeitschriften Zeichnung von Maurice Motet in "La Baionnette", 1914 (84) [Abb.]: In England versuchte man, aus patriotischen Sparsamkeitsgründen eine Einheitstracht für Frauen (standard dress) einzuführen. Mit welchem Erfolge, zeigt diese Karikaturreihe aus "Punch", 1915 (85) [2 Abb.]: (1)Der "Schuhliebhaber" auf Urlaub Französische Karikatur auf den durch die Kriegsmode anscheinend sehr begünstigten Stiefelfetischismus (2)Eine Kriegstrauung Zeichnung von Th. Th. Heine, aus "Kleine Bilder aus großer Zeit" (86) Viertes Kapitel Die Kriegerfrau auf dem Leidenswege Mannesarbeit und Vermännlichung - Kriegstrauungen - Die Unsittlichkeit der Kriegerfrau - Ehebruch, Selbstmord und andere Psychosen - Die Gefangenenliebe - Enthaltsamkeit und ihre Folgen (87) [Abb.]: Gretchen, vom Geist der Pariser Mode verlassen Zeichnung von Georges Pavis in "Fantasio", 1914 (87) [2 Abb.]: (1)"Gnädige Frau, ich muß Ihnen dasselbe sagen, was unserer Armee nachgerühmt wird: Sie sind ungeschwächt aus dem Kriege hervorgegangen." Zeichnung von Jean Plumet in "Le Rire", 1918 (2)"Was tätest du, wenn ich meine beiden Beine verlöre?" "Ich würde dir einen hübschen Wagen mit Kautschukrädern kaufen." Zeichnung von Laforge in "Le canard enchaîné", 1916 (88) [Abb.]: Aus dem täglichen Leben der Kriegerfrau Photographische Aufnahme (89) [Abb.]: 1915: Die Pariserin ist noch Hausfrau Französisches Plakat von A. Willette Aus dem Archiv des französischen Kriegsministeriums (90) [Abb.]: Der Urlauberzug Zeichnung von Louis Icart in "Fantasio", 1917 (91) [2 Abb.]: (1)Das Büromädchen im Kriege Der Chef: "Schön, daß Sie endlich doch kommen, wir erwarten Sie schon seit Bürobeginn." "Punch", 1916 (2)Die Damen: "Bitte, wir möchten heute wieder einen Verwundeten spazieren führen, aber einen, dem man auch ansieht, daß er verwundet ist." "Punch", 1915 (92) [Abb.]: Zeichnung von Carlègle in "La Vie Parisienne", 1917 (Text verdeutscht) (93) [Abb.]: Humoristische Feldpostkarte (94) [Abb.]: "Andere Zeiten, Kinder, wer von euch erinnert sich eigentlich noch daran, daß man einmal Tango gelernt hat?" Zeichnung von B. Wennerberg in "Simplicissimus", 1914 (95) [2 Abb.]: (1)Eine Jux-Postkarte aus der Kriegszeit vielleicht zum Beweise der vielgerühmten Verfeinerung des Liebeslebens im Kriege erzeugt Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Der Zivilist Zeichnung von F. Reynolds in "Punch", 1915 (96) [Abb.]: Uniformfetischismus "Zieh dich nicht aus, die Uniform kleidet dich so gut ." Zeichnung ( - ) [2 Abb.]: Der Urlauber (1)Endlich! (2)Schon? Zeichnung von Fabiano in "Fantasio", 1915 (97) [Abb.]: Wiedersehen in Paris Aus "Vie de Garnison" (98) [Abb.]: Arbeiterin in einer französischen Munitionsfabrik Photographische Aufnahme (99) [2 Abb.]: (1)Geteiltes Leid Die Frau des Mannes, der einen Arm verlor, hat sich alle Zähne ziehen lassen Deutschfeindliche Hetzkarikatur aus der französischen Zeitschrift "Fantasio", 1915 (2)"Wohnt hier Fräulein Odette?" "Sie ist nicht mehr hier, aber wenn Sie im zweiten Stock bei Fräulein Clara anläuten, ist es dasselbe." Zeichnung von Forton in "Vie de Garnison", 1915 (100) [Abb.]: Musterung der Fünfzigjährigen Zeichnung (101) [Abb.]: Die "Heldenverehrung" der Französin Titelblatt einer französischen Zeitschrift (102) [Abb.]: Die Beute des Schattens Zeichnung von Zyg. Brunner in "La Vie Parisienne" (103) [2 Abb.]: (1)Der rationierte Kuß Scherzpostkarte der Deutschmeister Witwen- und Waisenstiftung Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Französische "Vorstöße" im Elsaß Zeichnung von Rodiguet in "Le Rire" (104) [Abb.]: Die Briefträgerin Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1917 (105) [Lied]: Verdeutscht lautet die erste Strophe: (106) [Abb.]: Der neue große Freund aus dem wilden Westen und die kleine Pariserin Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1917 (106) [Abb.]: Die Witwen Zeichnung (107) [2 Abb.]: (1)"Melanie, also das ist Ihr Mann, der von der Front kommt? Gestern war er doch noch glattrasiert." Zeichnung von Laforge in der französischen Frontzeitung "Le canard enchaîné, 1916 (2)Die Schamhafte "Sie dürfen mich ausziehen, aber ich verbiete Ihnen, mich mit den Augen zu entkleiden." Aus "Vie de Garnison", 1915 (108) [Abb.]: Einzug österreichisch-ungarischer Kavallerie in Lublin Überall Frauenhuld als Siegerlohn Zeichnung (109) [Abb.]: "Armes Kind! Haben Sie wenigstens den Vater verständigt?" "Ja, ich habe an alle beide geschrieben." Zeichnung von A. Guillaume in "Le Rire rouge", 1917 (110) [Abb.]: Milderungsrund: "Es ist wahr, ich habe dieses Jahr drei Männer ruiniert; aber zwei davon waren Heereslieferanten." Zeichnung von K. A. Wilke in "Muskete", Wien 1915 (111) [2 Abb.]: (1)"Der gnädige Herr hatte nur eine Stunde Ausgang und konnte auf Madame nicht warten - so ist es geschehen." Zeichnung von Laforge in der französischen Frontzeitung "La canard enchaîné", 1916 (2)Hektographierte Postkarte aus den Zeiten der Fleischnot Sammlung A. Wolff, Leipzig (112) [Abb.]: Frohes Erwachen Zeichnung von Georges Barbier, "La vie Parisienne", 1918 ( - ) [Abb.]: Stadt und Land Der Künstler und das Dorfmädchen vor und in dem Kriege Englische Karikatur in "Punch", 1917 (113) [Abb.]: Die Geschlechtsnot der Kriegerfrau in der Karikatur "Erinnerung an seinen Fronturlaub" Zeichnung von H. Gerbault in "Fantasion", 1916 (114) [Abb.]: Die Französin im Kriege Munitionserzeugerin, Feldarbeiterin und Hausfrau Plakat von Capon, aus der Sammlung der Archives Photographiques, Paris (115) [2 Abb.]: (1)Die Kellnerin Französische Karikatur (2)In Aktion Zeichnung aus "Drahtverhau", Schützengrabenzeitung des bayr. Landwehr-Inf.-Regiments Nr. 1 (2. Jahrg.) (116) [Abb.]: "Na, Kleener, woll'n wa Briedaschaft trinken?" Zeichnung von F. Jüttner in "Lustige Blätter", 1916 (117) [Abb.]: Straßenbahnschaffnerin in Paris Photographische Aufnahme (118) [Abb.]: Der Liebeshunger der Kriegerfrau Wie es einem "Herrn in den besten Jahren", einem kriegsdienstuntauglichen Friedensveteranen, im Hinterland ergeht Aus "Muskete", Wien 1915 (119) [2 Abb.]: (1)Liebe und Kitsch sind unsterblich Ein typisches Erzeugnis der deutschen Kriegspostkartenindustrie Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Mimi Ponson im Kriege "Ich bin eine alte Baronin und bitte Sie, fünf Francs von mir anzunehmen." Zeichnung von Synave, Paris 1916 (120) [Abb.]: Die Schaffnerin in Paris "Ich wollt', mein Mann wär' schon zu Hause!" "Damit er sie ablöst?" "Nein, damit er auf die Kinder aufpaßt." Zeichnung von Armengol, Paris 1916 (121) [2 Abb.]: Die Kriegsliebe als Anlaß zum Jux Zwei Postkarten aus Kriegszeit Sammlung A. Wolff, Leipzig (122) [Abb.]: Ehrenbezeigung mit Hindernissen Zeichnung von E. Morrow in "Punch", 1916 (123) [Abb.]: Die Frau des Eingerückten zum Schwager: "Massier' mir die Beine, Stefan, sie tun mir weh." Zeichnung (124) [Abb.]: Die Frühmassage der Frau k. u. k. Oberstleutnant Zeichnung (125) [2 Abb.]: (1)Der volkstümliche Kriegskitsch Mit solchen und ähnlichen Postkarten wurde Deutschland im Krieg überschwemmt Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Sie schickt den Feldpostbrief an den Mann ab Zeichnung von G. Zórád in "Fidibusz", Budapest 1916 (126) [Abb.]: Berlin im Kriege: Das Urteil des Paris Zeichnung von Hans Baluschek in "Wieland", 1915 (127) [Abb.]: Die vielseitige Französin zur Kriegszeit als Polizistin, Kellnerin, Chauffeuse, Bürochefin, Minister, Inkassantin, Schaffnerin und sogar als Soldatin Zeichnung von Fabiano in "La Baionnette", 1915 (128) [4 Abb.]: Zweierlei Maß (1)"Mit der Taschen können S' net mitfahr'n mei Liabe." (2)"Aber Fräul'n, Platz gnua, dö Herrn rucken scho a wengerl z'samm." (3)"Komplett! hat's g'sagt?" (4)"Nur einsteig'n, Herr Kop'rol, die Damen werd'n scho a bisserl Platz machen." Zeichnungen von Franz Wacik, "Muskete", 1915 ( - ) [Abb.]: Der Notar eines ungarischen Dorfes zur Kriegerfrau: "Sträuben Sie sich nicht, sonst kriegen Sie keine Unterstützung mehr!" Zeichnung (129) [12 Abb.]: (1)1. Die tugendhafte Gisela wird Krankenschwester (2)2. Ihre leichtfertige Cousine fährt an die Riviera (3)3. Gisela widmet ihre bescheidenen Ersparnisse den Armen und Darbenden (4)4. Sidonie aber tanzt mit Neutralen auf heimlichen Bällen (5)5. Gisela war eine sparsame gute Hausfrau (6)6. Sidonie verbrachte die Zeit in Champagnergelagen mit Drückebergern (7)7. Gisela strickt Strümpfe für die braven Soldaten (8)8. Sidonie verbringt die Nachmittage in Absteigequartieren (9)9. Gisela wird belohnt durch die Heirat mit einem tapferen Offizier (10)10. Sidonie wicht der Versuchung des Geldes und heiratet ohne Liebe einen alten Munitionsfabrikanten . (11)11. Gisela, eine mustergültige Französin, erlebte die Freuden des glücklichen Heimes bei ihrem Gatten, dem sie viele Kinder schenkte (12)12. . der erwischte sie dann in flagranti, noch dazu mit einem Zivilisten, und schickte sie zum Teufel Zeichnung von Georges Barbier in "La Vie Parisienne", 1917 (130) [2 Abb.]: (1)Auch die Lebensmittelnot wird verniedlicht Originalpostkarte aus dem Kriegsjahr, 1916 Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Hamstererlebnisse Postkarte aus der großen Zeit Sammlung A. Wolff, Leipzig (132) [Abb.]: Durchhalten auch in Frankreich "Meine Frau kann Ihnen bestätigen, daß ich keinen Augenblick wankend geworden bin." Zeichnung von Hérouard in "La Baionnette", 1915 (133) [Abb.]: Die öffentliche Ruhe in schönen Händen Französische Karikatur aus dem Jahre 1917 (134) [2 Abb.]: (1)Not und Verwahrlosung Kriegspostkarten können mitunter auch die Wahrheit sagen Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Kriegstrauung Farbige Kitschpostkarte aus der Sammlung A. Wolff, Leipzig (135) [Gedicht]: Und so wollen wir dieses Kapitel der Leidensgeschichte der Frau im Kriege mit einer Dichtervision, der "Phantasie für übermorgen" von Erich Kästner, schließen: (136) Fünftes Kapitel Erotik in der Krankenpflege Sexuelle Neugier, Schaulust, Koprolagnie und Sadismus der Pflegerin - der Lazarettdienst als Mittel - Der schlechte Ruf der Pflegerin - Frauenbesuche im Schützengraben (137) [Abb.]: Die Krankenschwester im Offiziersspital Zeichnung (137) [Abb.]: Das Sportgirl als Krankenschwester Zeichnung von Fabiano in "Fantasio", 1915 (138) [6 Abb.]: Pariser Schauspielerinnen als Krankenschwestern (1)Mlle Colibri vom Théátre des Capucines (2)Madame Simone Damanry von der Comédie Française (3)Mlle. Phryne von der Comédie Royale (4)Mlle. Paulette Delbaye von der Olympia (5)Madame Villeroy-Got vom Théâtre de l'Odéon (6)Madame Mars Pearl von der Olympia Die Wohltätigkeit ist überaus kleidsam (139) [Abb.]: Die Sadistin sieht gerne Blut und ist eine ausgezeichnete Operationsschwester Zeichnung (140) [Abb.]: Der schöne Mann ohne Gesicht Karikatur von C. Hérouard in "La Vie Parisienne", 1918 (141) [Abb.]: Französische Pflegerinnen beim Empfang eines Verwundetentransportes Photographische Aufnahme aus "La France Héroique" (142) [Abb.]: Aus dem Lazarett zum Altar Sentimentale Karikatur auf die Heiratslust der Pflegerin Zeichnung von Fournier in "La Baionnette", 1918 (143) [Abb.]: Verwundetenkultus Französische Postkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (144) [Abb.]: 1915 "Mir scheint, ich habe Sie schon irgendwo gesehen." - "Möglich, früher war ich nämlich Tänzerin." Zeichnung ( - ) [Abb.]: Amor im Lazarett Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1915 (145) [2 Abb.]: (1)Die wohltätige Dame im Lazarett "Also los, erzählen Sie ausführlich alles." "Punch", 1916 (2)Eine österreichische Erzherzogin als Krankenschwester Photographische Aufnahme (146) [Abb.]: Flirt im Etappenlazarett Zeichnung von E. Miarko in "Fantasio", 1915 (147) [Abb.]: Lazarettromantik "Ja, er hat zwei Kugeln in den Kopf bekommen." "Und wie viele Pfeile ins Herz?" Zeichnung von L. Icart in "La Baionnette", 1914 (148) [Abb.]: Der Rekonvaleszent Zeichnung aus der "Ill. Zeitung", Leipzig, 1916 (149) [Abb.]: Das Reservelazarett Karikatur auf die Pflegerinnenspielerei der vornehmen französischen Gesellschaft Zeichnung (150) [Abb.]: "Und da sagt man noch, der Krieg wäre furchtbar." Zeichnung von R. Pallier in "La Baionnette", 1915 (151) [Lied]: In Ungarn war ein im Krieg entstandenes Volkslied über den mehr als zweifelhaften Ruf der Pflegerinnen verbreitet. Es lautet in deutscher Übersetzung etwa: (151) [Abb.]: "Herr Stabsarzt, was machen wir mit der neuen Schwester?" "Geben wir sie zur Wäscheverwaltung, es ist immer besser, ein junges Mädchen hat mit Hemden ohne Männer als mit Männer ohne Hemden zu tun." Aus "Le Rire rouge", 1916 (152) [2 Abb.]: (1)Mode 1914 (2)Mode 1915 Die Pflegerinnentracht für die einzige kleidsame und zeitgemäße zu erklären, lag nahe. Ebenso nahe lag der Mißbrauch, der mit ihr getrieben wurde. Zeichnungen von Charles Rousiel in "Fantasio" 1915 (153) [Abb.]: Die Schwester wird auch angehimmelt, sonst aber gewöhnlich als Heiratsspekulantin oder Dirne hingestellt Englische Postkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (154) [Abb.]: Aufmarsch amerikanischer Pflegerinnen in New York vor dem Präsidenten Wilson Photographische Aufnahme (155) [2 Abb.]: (1)"Du kannst unmöglich zurück an die Front, Sidi - deine Zunge ist ganz weiß" Französische Postkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Wandzeichnung aus einem Wiener Reservespital (156) [Abb.]: Das Leben im Spital. Die einen haben Besuch, an die anderen denkt niemand Zeichnung von A. Miarko in "Fantasio", 1916 (157) [Abb.]: Seine tiefste Wunde Lazarettliebschaften und kein Ende "Fantasio", 1916 (158) [Abb.]: Ruhm, Elend, Eitelkeit, Laus und Uniform werden billig abgegeben Ausverkauf wegen Kriegsschluß Zeichnung von G. Pavis in "Le Rire rouge", 1919 (159) [Abb.]: Englisch-französischer Unterricht in einem Park Zeichnung von Fabiano in "Fantasio", 1915 (160) [2 Abb.]: Der Soldat und das Korsett (1)Einst: eine Festung (2)Jetzt: ein Fähnchen Zeichnung von C. Hérouard, "La vie Parisienne", 1918 ( - ) [Abb.]: Aus einem Plakat für französisches Aspirin (Frankreich hat im Kriege versucht, dieses beliebte Heilmittel deutscher Herkunft durch französische Produkte zu ersetzen) Zeichnung (161) [2 Abb.]: (1)Das russische Kriegslazarett in Paris Originalphoto aus der Sammlung des Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (2)Französische Verwundete auf einem deutschen Verbandplatz Zeichnung von E. Limmer in "Ill. Zeitung", Leipzig 1914 (162) [2 Abb.]: (1)Einst (2)Jetzt Die kleinen Freuden des großen Krieges Zeichnung von A. Guillaume in "Fantasio", 1916 (163) [Abb.]: Französisches Propagandaplakat zur Verherrlichung des amerikanischen Roten Kreuzes (164) [6 Abb.]: Straf- und Lohnsystem beim Frauenregiment (1)Für kleine Verfehlungen: ein Tag Frisurverbot (2)Die Chargen: ein Volant, zwei Volants, drei Volants (3)Bei Insubordination: zwei Tage ohne Spiegel (4)Eine Auszeichnung: Flirtbewilligung (5)Die strengste Strafe: Redeverbot (6)Für besondere Verdienste: einwöchiger Urlaub für den Freund im Feld Zeichnung von Valdès in "La Vie Parisienne", 1916 (165) [Abb.]: Verwundeter (166) [Abb.]: Gratulanten zum Geburtstag des kleinen Leutnants Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gefällt sich die Kriegskarikatur in der Verniedlichung der Dinge Zeichnung von A. Aubry in "Fantasio", 1916 (167) [Abb.]: Musterung der allerjüngsten Jahrgänge in Berlin Karikatur von R. Cartier in "Le Rire rouge", 1914 (168) Sechstes Kapitel Schützengrabenerotik Diskussion über die Unschädlichkeit der Abstinenz - Stahlbad der Nerven? - Liebesgaben, Feldpostbriefe und die Sitte der Marrainnen - Die Wege der Ersatzbefriedigung: Onanie, erotische Lieder, obszöne Bilder und Gegenstände, pornographische Lektüre, Träume - Tätowierung - Die Analerotik der Soldaten - Sodomie - Enthaltsamkeitsfolgen: Das Erlöschen des Geschlechtstriebes (169) [Abb.]: Das pornographische Bild im Schützengraben Zeichnung (169) [2 Abb.]: (1)Das dankbare Hinterland Zeichnung von Hérouard in "Fantasio", 1916 (2)Inserat eines Pariser Vergnügungslokales, das sich an das dankbare Publikum der Marrainen und ihrer Patenkinder wendet (170) [Abb.]: Liebe an der Front Phantasie eines französischen Malers. Man beachte die übergroße phallische Darstellung des ganz überflüssig im Bilde stehenden Fesselballons. Ein beliebtes Motiv pornographischer Frontbilder Zeichnung von Louis Icart in "Fantasio" (171) [Abb.]: Urlauber Zeichnung von G. Redon in "Fantasio", 1916 (172) [2 Abb.]: (1)Sexualnot beschmiert die Wände Von Russen verlassene, mit erotischen Bildern bemalte Hausruine in Russisch-Polen Photographische Aufnahme (2)Der Traum des Poilu Erotische Schützengrabenzeichnung eines französischen Soldaten Sammlung Lewandowski, Utrecht (173) [Abb.]: Christnacht im Feld Zeichnung von E. Halonze (174) [Abb.]: "Einst ging ich um diese Zeit auf die Hirschjagd" Zeichnung von G. Pavis aus "Le Rire rouge" (175) [Abb.]: Ehrenwache Zeichnung aus "Vie de Garnison", 1915 (176) [Gedicht]: Aus der "Liller Kriegszeitung" sei hier ein populärer "Stoßseufzer aus dem Schützengraben" und die Antwort darauf wiedergegeben: (176) [Abb.]: Der Traum von Liebe und Vaterland Zeichnung ( - ) [2 Abb.]: (1)Erotische Phantasie Schützengrabenzeichnung eines französischen Soldaten Sammlung Lewandowski, Utrecht (2)"Wenn du von Frauen sprichst, denke an deine Mutter, deine Schwester, deine Braut und du wirst keine Dummheiten reden" Französisch-amerikanisches Plakat gegen die Zoten Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (177) [2 Abb.]: (1)Die Menschen und der Krieg Vaterstolz Holzschnitt (178) [Abb.]: Stilleben nach der Marneschlacht Photographische Aufnahme (179) [2 Abb.]: (1)Ankündigung eines Briefstellers für Marrainen und ihre Patenkinder Aus der Zeitschrift "La Baionnette", 1915 (2)Sein erster Abend daheim Zeichnung von Hérouard in "La Vie Parisienne", 1917 (180) [Abb.]: Der galante Maler als Patriot Zeichnung von Carlègle in, "La Vie Parisienne" (Text verdeutscht) (181) [Abb.]: Der Stern, der nachts über dem Graben leuchtet Französische Postkarte (182) [Abb.]: Ankunft des Urlaubers Nach einem Gemälde (183) [Abb.]: (1)"Klar zum Gefecht" Zeichnung von G. Pavis in "Fantasio", 1917 (2)Der vom Maschinengewehr: "Was? Du stehst schon auf?" Sie: "Ja, ich erkläre mich kampfunfähig." Zeichnung von Duluard in "Le Rire rouge", 1916 (184) [Abb.]: Die Blume aus dem Feldpostbrief Zeichnung von A. E. Marty in "La Vie Parisienne", 1917 (185) [2 Abb.]: (1)Côte d'azur und Kote 304 "Die Jungens gehen ins Bad und wir ins Stahlbad" Zeichnung von R. Jouan in "Le Rire rouge", 1918 (2)"Das zerbrochene Bett" oder "Morgenidyll im Heim des Urlaubers" Zeichnung von J. Mirandes in "Le Rire rouge", 1918 (186) [Abb.]: Geschlechtstaufe vor dem Abmarsch Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1917 (187) [Abb.]: Eine Manikure im Schützengraben Englische photographische Karikatur auf Damen der Gesellschaft, die sich zur Krankenpflege drängen Aus "Puck", 1915 (188) [Lied]: Ein bayrisches Soldatenlied lautet: (188) [2 Lieder]: (1)Ein anderes bekanntes "Schornsteinfegerlied" enthielt folgende zwei Strophen: (2)Im Roman "Infanterist Perhobstler" finden wir einen ebenso beliebten Vierzeiler: (189) [Abb.]: Neuer Schub von "Menschenmaterial" Zeichnung von C. Léandre in "Fantasio" (189) [Abb.]: Liebesgaben Französisches Plakat aus den Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (190) [2 Lieder]: (1)Das Lied bestand aus einer Unmenge Strophen, wie etwa der folgenden: (2)Gleichfalls im Roman von Infanteristen Perhobstler finden wir den Kehrreim einer Lorelei-Parodie: (190) [2 Abb.]: (1)Besuch bei der Marraine "Endlich sind Sie da. Womit könnte ich Ihnen eine Freude machen?" "Hm . mit Ihrem Stubenmädchen, wenn ich Sie bitten dürfte." Zeichnung von Jean Plumet in "Le Rire rouge", 1915 (2)Titelkopf der Speisekarte eines englisch-französischen Restaurants in Paris (191) [2 Abb.]: (1)Anzeige pornographischer und flagellantischer Bücher "für unsere Soldaten" Aus "Le Rire rouge", 1915 (2)"Der Herr muß warten. Sie sind der dreiundsiebzigste Kriegsmündel von Madame." Karikatur auf den Marraineunfug (192) [Abb.]: Freudiges Ereignis, Paris 1915 Zeichnung ( - ) [Abb.]: Der gnädige Herr hat Fronturlaub Zeichnung (193) [Abb.]: Feldpostkarte Sammlung A. Gaspar, Wien (194) [2 Abb.]: (1)"Nur sechs Tage Urlaub, Schatz! Und du möchtest doch Zwillinge haben!" Zeichnung von Djilio in "Le Rire rouge", 1915 (2)Feldpostkarte Sammlung A. Gaspar, Wien (195) [2 Abb.]: (1)Aus der Blütezeit des Preiswuchers "Hast du's gelesen? Jetzt werden auch wir unseren Preistarif sichtbar tragen müssen" Zeichnung von Rodiguet in "Le Rire rouge", 1915 (2)Auch so wird der Poilu gesehen Illustration aus dem Roman "Tout pour ça" von A. Derain (196) [Abb.]: "Sie wagen es, meinen Verwundeten zu berühren? der Marokkaner gehört mir!" Zeichnung aus "La Baionnette", 1914 (197) [2 Abb.]: (1)Das Wiedersehen Zeichnung von Fabiano in "Fantasio", 1915 (2)Im Stinkraum ist Gasmaskenprobe - Die Seewehr fühlt sich wie ein Geck. Dumpf brummelt wildes Tiergeschnobe, Nichts ist dagegen Hagenbeck. Bild und Verse aus der Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1915 (198) [Abb.]: Feldlatrinenordnung von der Westfront Aus J. C. Brunner, Illustrierte Sittengeschichte (199) [Abb.]: Die Latrine Tiefste Erniedrigung als Gegenstand humoristischer Darstellung Postkarte aus der Sammlung A. Wolff, Leipzig (200) [2 Abb.]: (1)"Ruhig Blut, Freund! Krieg ist Krieg - wir werden uns eben ein bißchen die Köpfe einschlagen" Zeichnung von R. Pallier in "Le Rire rouge", 1917 (2)Musette lernt Englisch (201) [Abb.]: Der Marsch auf Paris Erotisch-politische Zeichnung eines deutschen Soldaten, im Schützengraben entstanden (Marne 1915) Sammlung Lewandowski, Utrecht (202) [Abb.]: Sexuelle Symbolik im Militärleben Fesselballon, genannt Feldnülle Photograhische Aufnahme, aus der Sammlung A. Wolff, Leipzig (203) [2 Abb.]: (1)Die ersten Äpfel des Jahres Zeichnung von H. Mirande in "Le Rire rouge", 1917 (2)Titelkopf einer Haarfetischistengeschichte in einer französischen Feldzeitung Sammlung Lewandowski, Utrecht (204) [2 Abb.]: (1)Der Infanterist träumt Zeichnung (2)Die pikante Lektüre im Schützengraben Zeichnung (205) [Flugblatt]: Organische Bestimmungen über die Aufstellung, Organisation, den Betrieb und militärische Leitung, Unterstellung und Verwaltung von mobilen Feld- und Reserve-Freuden-häusern (Feldbordellen respektive Feldpuffs). (206) [2 Abb.]: (1)Die taktvolle Köchin Zeichnung aus "La Vie Parisienne", 1917 (2)Nach achtzehn Monaten Eine der zahllosen Darstellungen des Märchens von Geschlechtshunger der Urlauber. (In Wirklichkeit hat die Frontabstinenz meist lähmend auf die Sexualität gewirkt.) Zeichnung von Léonnec in "Fantasio" (208) [Abb.]: Woran Tommy denkt Aquarell ( - ) [Abb.]: Marraine und Filleul Zeichnung von G. Léonnec in "La Vie Parisienne", 1918 (209) [Abb.]: Wie die Reklame den Krieg verwertet (210) [5 Abb.]: Woran sie immer denken Zeichnung von R. Prézelan in "La Vie Parisienne", 1917 (211) [2 Abb.]: (1)Frontpostkarte der Deutschmeister Witwen- und Waisenstiftung Sammlung A. Wolff, Leipzig (2)Zusammenstoß des Luftschiffs "Siegfried" mit dem Vergnügungsluftschiff "Hertha I" Symbolische Illustration einer Schützengrabenzeitung Aus J. C. Brunner, Illustrierte Sittengeschichte (212) [6 Abb.]: Der Urlauber "Sag' mir, wie du deinen Urlaub verbringst, und ich sage dir, wer du bist" (1)Tommy denkt an sein Bad (2)Hermann füllt sich den Magen (3)Pietro spielt Gitarre (4)Ibrahim zeigt seine Trophäen (5)Iwan tanzt (6)Aber der Franzose denkt an Liebe Zeichnung von Zyg. Brunner in "La Vie Parisienne", 1916 (213) [Abb.]: Genrebild aus dem Frontleben Photographische Aufnahme, Sammlung A. Wolff, Leipzig (214) [Abb.]: "Eine Sitzung hinter der Front" Krieg veredelt: man sitzt dem Photographen! Sammlung A. Wolff, Leipzig (215) [2 Abb.]: (1)"Da draußen habe ich mir's anders vorgestellt" Zeichnung von H. Baille in "Le Rire rouge", 1917 (2)Poilu auf Urlaub Zeichnung von Carlègle in "La Vie Parisienne" (216) [Abb.]: "Gott, wie dick du an der Front geworden bist!" "Nicht wahr, Schwiegermutter, und man läßt mir nur vier Tage Zeit, um bei dir abzunehmen." Zeichnung von Rodiguet in "La Baionnette", 1915 (217) [Abb.]: Scharmützel zwischen zwei Schlachten "Ja es freut einen zu sehen, daß die Pariserin noch immer lieb und nett ist" Zeichnung von R. Vincent in "La Vie Parisienne", 1918 (218) Siebentes Kapitel Die Geschlechtskrankheiten im Heer Aufklärungsunterricht und Gesundheitsvisite - Bekämpfungsversuch durch Strafen - Die Therapie und das Verschulden übereifriger Ärzte - Ausbreitung in allen Heeren (219) [Abb.]: Zigeunerfamilien in Galizien, die sich durch Kriegsprostitution ernährte Photographische Aufnahme (219) [Tabelle]: Eine kurze Zusammenstellung von Dr. Blaschko gibt uns Aufschluß über die Verbreitung der Geschlechtskrankheiten in den verschiedenen Heeren vor dem Kriege. Die Ziffern stammen zwar aus dem Jahre 1895, doch sind sie bis zum Ausbruch des Weltkrieges nur in absoluter Beziehung zurückgegangen, ihr Verhältnis zueinander ist ziemlich das gleiche geblieben. (220) [Abb.]: Verhältniszahlen über die Ansteckung von Soldaten durch Dirnen, Arbeiterinnen und Bürgerliche (220) [Abb.]: In einem französischen Bordell "Die Sittenpolizei?" - "Nein, der Kommissär möchte ein Glas Wein trinken." Zeichnung von G. Pavis in "Le Rire", 1918 (221) [Gedicht]: A. R. Meyer, der in seinen bekannten "Fünf Mysterien" den Bombenüberfall auf das Krankenhaus in Lousberg dichterisch verwertet, läßt die aus der Haft ausgebrochenen belgischen Dirnen sagen: (221) [Flugblatt]: Aus dem Arsenal des Kampfes gegen Geschlechtskrankheiten im Kriege Sammlung A. Wolff, Leipzig (223) [Gedicht]: Es gab etliche solcher hygienisch-poetischer Produkte, von denen eines hier folgen soll: (224) [Abb.]: Auf Befehl Zeichnung ( - ) [Flugblatt]: Errichtung der Sittenmiliz in Warschau Sammlung A. Wolff, Leipzig (225) [Abb.]: Not kennt kein Gebot Zeichnung aus dem Felde (226) [Abb.]: Scherzpostkarte aus der Kriegszeit Sammlung A. Wolff, Leipzig (227) [Abb.]: Nachtcafé in Konstantinopel "Sag'n Se ma, Herr Kam'rad, haben Se noch mehr solche Angorakätzchen?" Zeichnung (229) [Flugblatt]: Eine vielsagende Bekanntmachung der deutschen Ortskommandantur in Bialystok Sammlung A. Wolff, Leipzig (230) [Flugblatt]: Merkblatt für deutsche Soldaten, herausgegeben von der Sittenpolizei Lodz Sammlung A. Wolff, Leipzig (231) [Abb.]: Die "Gießkannenparade" Zeichnung von L. Gedö, 1916 (233) [Flugblatt]: Die Offensive der Kirche gegen Unsittlichkeit und Hurerei Sammlung A. Wolff, Leipzig (234) [Gedicht]: Wir können es uns nicht versagen, die zwei letzten Strophen des französischen Poems, das den Titel "La saucisse de Strasbourg" (Das Straßburger Würstchen) führt, hier verdeutscht wiederzugeben: (236) [4 Abb.]: Was nach Kriegsrecht verboten ist (1)Auf die weiße Fahne zu schießen (2)Das rote Kreuz nicht zu achten (3)Verträge zu vernichten (4)Die Neutralität zu mißbrauchen Aus "La Vie Parisienne", 1917 (237) [Abb.]: Karikatur von Karl Arnold in "Simplicissimus", 1915 (238) [Lied]: So wurde im besetzten Gebiet ein Gassenhauer gesungen: (239) [Abb.]: Liebeszauber in der Etappe Zeichnung (239) [Abb.]: Schützengrabenphantasie eines französischen Soldaten Unterschrift: "On a tué mon ami" (Mein Freund getötet) (Sammlung Lewandowski, Utrecht) ( - ) [Abb.]: Auch eine Musterung Aus dem Leben in der galizischen Etappe Zeichnung (241) [Flugblatt]: Eine Revanche-Kundmachung der französischen Besatzungsbehörden im Rheinland nach Kriegsende Sammlung A. Wolff, Leipzig (242) [Abb.]: Wo sie sich die Seuche holten Zeichnung aus dem Skizzenbuch des Kriegsteilnehmers J. K. (243) [Abb.]: Soldatenliebchen Zeichnung (244) [Abb.]: "Anale" Feldpostkarte aus dem Krieg Sammlung A. Wolff, Leipzig (245) [2 Abb.]: (1)Im Estaminet Aus der deutschen Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1916 (2)Kirchgang in Flandern Zeichnung von P. Meyer in "Kriegsflugblätter der Liller Kriegszeitung" (247) [Abb.]: Französisches Zeitungsinserat mit der Anpreisung von Heilmitteln gegen Geschlechts- und Harnröhrenkrankheiten für Soldaten (248) [Gedicht]: Der ungarische Lyriker Andreas Ady, in dessen Adern luetisches Blut rann, schrieb beim Ausbruch des Krieges: (248) Achtes Kapitel Die Weiblichen Soldaten des Weltkrieges Russische Kriegerinnen - Die Frauenbataillone Kerenskis - Die Serbin im Kriege - Die Kriegshetze der Engländerin - Verkleidete Französinnen - Versuche deutscher Frauen, sich ins Heer einzuschmuggeln - Irrtümliche Geschlechtsbestimmung - Die ukrainische und polnische Frauenlegion - Das Grab der Unbekannten Soldatin (249) [Abb.]: Die ungarische Frontkämpferin E. K. in feldmäßiger Ausrüstung Nach einer photographischen Aufnahme (249) [Abb.]: Weibliche Hilfstruppen Englands Karikaturistische Zeichnung von Fred Hendrich in "Liller Kriegszeitung", 1916 (251) [Abb.]: Bolschewistische Propagandablätter für die deutsche Front 1917/18 (252) [Abb.]: Ein weiblicher Soldat der russischen Roten Armee, nach ausgiebiger Schändung getötet Aus Ernst Friedrich, Krieg dem Kriege! (253) [Abb.]: Fräulein Jarema Kuz, Kadettaspirant der Ukrainer freiwilligen Ulanenschwadron im österreich-ungarischen Heere Photographische Aufnahme (255) [Abb.]: Schützengrabenzeichnung Sammlung A. Gaspar, Wien (256) [Abb.]: Erotik im Proviantdienst Propagandaplakat der amerikanischen Heilsarmee ( - ) [Abb.]: Eine junge Österreicherin, die als Fähnrich in der polnischen Legion kämpfte, in russische Gefangenschaft fiel und ausgetauscht wurde Photographische Aufnahme (257) [Abb.]: Matrosentänzerinnen in einer französischen Etappenkneipe Zeichnung (258) [Abb.]: Wer ist der Stolz der Kompanie? Wer kennt nicht Künstler-Maxen? Er ist ein Allerwelts-Genie Und macht die tollsten Faxen. Ein Hauptspaß ist es jedesmal Als Bertha in zu sehen; Dem "drallen Meechen" kann im Saal Dann keiner widerstehen. Transvestitische Postkarte, Sammlung A. Wolff, Leipzig (259) [Abb.]: Soldatinnen der amerikanischen Heilsarmee an der Front Photographische Aufnahme (261) [Abb.]: Ukrainische Legionarinnen in der österreichisch-ungarischen Armee Photographische Aufnahme (264) [Abb.]: Das Ideal des weiblichen Soldaten Französisches Wohltätigkeitsplakat von A. Willette Aus der Sammlung des Archives photographiques d'art et d'histoire, Paris (265) [Abb.]: Das letzte Aufgebot Englands Schimpfsalven der Fischweiber- und Suffragetten-Regimenter zur Abwehr von Zeppelinüberfällen Zeichnung von Blix in "Kriegsblätter des Simplicissimus" (267) [Abb.]: Etappe Gent Zeichnung (269) [Abb.]: Serbische Bäuerinnen lernen schießen Photographische Aufnahme (270) [Abb.]: "Stillgestanden!" beim Amazonenkorps Aus "Punch", 1916 (271) [Abb.]: Musterung für das russische Frauenbataillon Russische Karikatur, Sammlung Lewandowski, Utrecht (272) [Inschrift]: Jetzt steht auf ihrem Grab ein Stein, der folgende Inschrift trägt: (272) Neuntes Kapitel Die Homosexualität im Kriege Die Kriegslust der Urninge - Kameradschaft, Freundespaare, Offizier und Diener - Feminine Urninge und Transvestiten - Damenimitatoren im Felde (273) [Abb.]: La désenchantée Transvestitisch polit. Karikatur auf Wilhelm II. Zeichnung (273) [Abb.]: Französisches Fronttheater mit Damendarsteller Aus "Fantasio", 1916 (274) [Abb.]: Das Urteil des deutschen Paris Karikatur von A. Guillaume, "Fantasio", 1915 (275) [Abb.]: Der Damenimitator im Mannschaftszimmer Zeichnung (277) [Gedicht]: Über denselben Wunsch und Drang, ins Heer zu kommen, berichtet in poetischer Form auch ein Gedicht "Die Zurückgebliebenen", dem wir folgendes entnehmen: (278) [Abb.]: Deutsche Etappe im Spiegel der französischen Karikatur Nach einem Gemälde von A. Guillaume, "Fantasio", 1915 (279) [Abb.]: Wilhelm II. im Harem Transvestitische Karikatur von Jean Veber. Erstmals erschienen in "Rire", 1898, dann in "Fantasio", 1917 neuerlich reproduziert (281) [Abb.]: Admiral von Hintze, kaiserlicher Kabinettkurator Zeichnung von A. Barrère in "Fantasio", 1916 (282) [Abb.]: Feldgraue Urninge bei einer Fronttheatervorstellung Photographische Aufnahme Aus der Sammlung des Instituts für Sexualwissenschaft, Berlin (283) [Abb.]: Szenenbild aus Shakespeares "Was Ihr wollt" in der Aufführung im Deutschen Theater in Lille Kriegsflugblätter der "Liller Kriegszeitung", 1916 (285) [Abb.]: Homosexualität in der Kaserne Zeichnung (287) [Abb.]: Heimkehr des Soldaten Zeichnung ( - ) [Abb.]: Französische Soldaten als Damenimitatoren Nach einem Aquarell Sammlung Lewandowski, Utrecht (289) [Lied]: So finden wir in der "Mitauschen Zeitung" folgendes Totenlied: Mein Leutnant (289) [Abb.]: Theater hinter der Front "Fritz, das hast du großartig gemacht, die ganze Kompagnie hat sich in dich verliebt" Zeichnung von P. Stimmel in "Lustige Blätter", 1916 (291) [Abb.]: Französische Soldaten in Frauenkleidern Die drei Poilus sind in dieser Verkleidung aus der Gefangenschaft entflohen Aus dem Archiv des französischen Kriegsministeriums (293) [Abb.]: Soiree in Berlin Auch eine französische Kriegskarikatur (295) [Abb.]: Hinter den Kulissen des Fronttheaters Der Damendarsteller und seine Garderobière Aus "Fantasio", 1917 (297) [Abb.]: Auch die italienische Karikatur stellt feindliche Offiziere gerne als Homosexuelle dar Zeichnung aus "Gli Unni e gli altri", 1915 (299) [Abb.]: Fräulein Feldwebel Zeichnung (300) [Abb.]: "Hände hoch!" Russisch-polnische Scherzpostkarte Sammlung Lewandowski, Utrecht (301) [Abb.]: Für ein Kommißbrot und einen Franc, Lieben wir stundenlang. Lied aus der flandrischen Etappe Zeichnung (303) [Abb.]: Die hübschen Kameraden Postkarte aus dem Jahre 1915 Sammlung Lewandowski, Utrecht (304) [Abb.]: Amerikanische Gäste in Paris Zeichnung ( - ) Zehntes Kapitel Kriegsbordelle Die bordellierte Prostitution im Felde und in der Etappe - "Schwanzparade" - Das Elend der Mannschaftsdirnen (305) [Abb.]: In einem belgischen Bordell Photographische Aufnahme Aus Friedrich Ernst, Krieg dem Kriege! (305) [Flugblatt]: Angebliche deutsche Verordnung, von den Franzosen nach Kriegsschluß mit zweizeiligem Kommentar als Flugzettel im Rheinland verbreitet Sammlung A. Wolff, Leipzig (306) [Abb.]: Die Bordelle der verbündeten Mittelstaaten waren streng getrennt Photographische Aufnahme ("A.-I.-Z.") (307) [Abb.]: Mobiles Feld-Freudenhaus für Offiziere, in einer Art Zirkuswagen untergebracht Photographische Aufnahme ("A.-I.-Z.") (309) [Abb.]: So stellen sie sich daheim vor dem Lebensmittelgeschäft an . Zeichnung von Th. Th. Heine, aus "Kleine Bilder aus großer Zeit" (310) [Abb.]: . und so in der Etappe vor dem Bordell Holzschnitt (311) [Abb.]: Im polnischen Gouvernementsbordell Photographische Aufnahme (313) [Abb.]: Hochbetrieb im belgischen Etappenbordell Zeichnung von Heinrich Zille Mit freundlicher Genehmigung des Neuen Deutschen Verlages, Berlin, aus dem Buche Heinrich Zilles "Für Alle" (314) [Abb.]: Hochbetrieb im belgischen Etappenbordell Zeichnung von Heinrich Zille Mit freundlicher Genehmigung des Neuen Deutschen Verlages, Berlin aus dem Buche Heinrich Zilles "Für Alle" (315) [Abb.]: Preisverzeichnis eines Kriegsbordells (316) [Abb.]: Verstümmelter und Dirne Lithographie (317) [Lied]: Lille, wo einst Karl der Kühne bei seinem Einzug vom Spalier der nackten Jungfrauen der Stadt empfangen worden war und von dem im Weltkrieg das Liedchen gesungen wurde: (318) [Abb.]: Kriegsbordell in Mitau Photographische Aufnahme (319) [Abb.]: "Um Gottes willen, jetzt sollen nur nicht alle meine Negerin verlangen!" Zeichnung von Laforge, aus der französischen Frontzeitung "Le canard enchaîné" (320) [Abb.]: Im Etappenpuff Zeichnung ( - ) [Flugblatt]: Auch wies er auf eine gedruckte Verfügung der Kommandantur hin, aus der besonders der Punkt V augenfällig hervorleuchtet: (321) [Abb.]: Hotel Stadt Lemberg Zeichnung (321) [Abb.]: Aus Kriegsbordellen Zeichnung von George Grosz Mit freundlicher Genehmigung des Fritz Gurlitt Verlages, Berlin (323) [Flugblatt]: Das Militär im Kampf gegen die Unzucht: Maueranschlag aus Grodno, 1915 Sammlung A. Wolff, Leipzig (324) [Abb.]: Finanzielle Verhandlungen Zeichnung (325) [Abb.]: Abendidyll aus der flandrischen Etappe Schattenriß aus der Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1915 Sammlung A. Wolff, Leipzig (326) [Abb.]: Bei der Feldbraut Frontzeichnung (327) [Abb.]: "Vorwärts, Kinder, alle müssen drankommen!" Zeichnung (329) [Abb.]: "Liebst du mich auch?" - "Ja!" - "Wie?" - "Wie deinen ganzen Jahrgang." Zeichnung von M. Motet in "Le Rire" (330) [Abb.]: "Warum hat sie nicht gewollt? Man hat ja zahlen wollen" Politische Karikatur auf die Vergewaltigung Belgiens (331) [Abb.]: Der siegreiche Ersatzreservist Zeichnung (332) [Abb.]: Sandwich pain noir Französische Etappenkarikatur von Anglay in "Fantasio". 1915 (333) [Abb.]: Der Traum von der Abrüstung Zeichnung (334) Elftes Kapitel Etappenprostitution Feldbräute in Ost und West - Liebe für ein Kommißbrot und einen Franc - Estaminets und Teestuben - Krieg, der große Galeotto (335) [Abb.]: In einer galizischen Teestube Zeichnung (335) [Abb.]: Wie er bei den Französinnen Eroberungen macht Französische Karikatur auf den deutschen Etappenoffizier (Zeichner unbekannt) (336) [Abb.]: Die rationierte Kosmetik Französische Karikatur von G. Léonnec, 1918 ( - ) [Abb.]: "Eine Heldin der Front, die kleine Modewarenhändlerin in X an der Z" Zeichnung von S. Sesboné in "Fantasio", 1916 (337) [Abb.]: Die nordfranzösische Etappe im Spiegel des deutschen Humors (339) [Abb.]: Weiblicher Hilfsdienst in dem von Russen besetzten Ostpreußen, 1914 (340) [Abb.]: Der Held vom amerikanischen Roten Kreuz Karikatur von Charles Michel in "Fantasio", 1916 (341) [Flugblatt]: Im übrigen wurden die deutschen Truppenangehörigen, die in Brüssel ankamen, am Bahnhof von einer Warnungstafel folgenden Inhalts empfangen: (342) [Abb.]: Wein, Liebe und Tabak: der Laden im zerstörten Dorf Front-Zeichnung (343) [Lied]: Henel gibt ein in Brügge entstandenes deutsches Soldatenlied wieder: (343) [Abb.]: Die Zivilarbeiterbataillone in der französischen Karikatur "Himmel, meine Töchter!" - "Bah, sie sind wie alle Französinnen - leicht zu entführen!" Zeichnung von H. Grand-Aigle "La Baionnette", 1916 (344) [Lied]: Immerhin sie hier die erste Strophe eines hübschen Liedchens wiedergegeben, das, von einem deutschen Soldaten gedichtet, in der Kriegszeitung des deutschen Marinekorps in Flandern, "An Flanderns Küste", abgedruckt wurde: (344) [Abb.]: Kriegspatin und Patenkind oder das ungleiche Paar Zeichnung von Reb in "Fantasio", 1917 (345) [Abb.]: Titelblatt einer Justament-Nummer der Geheimzeitung "La libre Belgique", die jahrelang in dem von Deutschen besetzten Belgien erschienen und eine wüste Propaganda gegen die Besetzungsbehörden entfaltete (347) [Abb.]: "Det Gequassel immer! Ick hab' hier nischt Verfiehrerisches gesehen" Aus "Liller Kriegszeitung", 1915 (348) [Abb.]: Etappenhumor Zeichnung von C. Arnold in "Liller Kriegszeitung", 1915 (349) [Abb.]: Das Seepferdchen Zeichnung (351) [Abb.]: Gefängnisstrafe für zwei Einwohner von Noyon (Nordfrankreich), die die Offiziere der Besatzungsarmee nicht grüßten Plakat, Sammlung A. Wolff, Leipzig (352) [Abb.]: Die kleine Tänzerin und der große General Bild aus der italienischen Etappe ( - ) [Abb.]: Im Nachtcafé "Hier stelle ich dir meine Milchschwester vor." "Und ich dir meinen Schnapsbruder." Zeichnung von Faye in "Vie de Garnison" (353) [Gedicht]: Nicht ohne Grund klingt im berühmten Vierzeiler der flämischen Dirnen das Lob des deutschen Kommißbrotes mit: (354) [Flugblatt]: Auch ein Beitrag zur Geschichte aller militärischen Besatzungen Sammlung A. Wolff, Leipzig (355) [Abb.]: Im Estaminet Zeichnung eines Kriegsteilnehmers, aus J. C. Brunner, Illustrierte Sittengeschichte (358) [Abb.]: Aus dem Schwarzweißrotblauweißrotbuch: Französinnen flicken die Wäsche der deutschen Krieger Sammlung A. Wolff. Leipzig (359) [Abb.]: "Nu guck mal, also hier darf nichts ruiniert werden!" Aus "Liller Kriegszeitung", 1915 (360) [Abb.]: Der Deutsche zum geknebelten Belgien: "Wir sind die denkbar besten Freunde geworden" Politische Karikatur (361) [Flugblatt]: Dokumentarisches zur Psychologie der militärischen Besetzung Plakat, Sammlung A. Wolff, Leipzig (363) [Abb.]: "Mit Gott für Kaiser und Vaterland" Verlag Viva (364) [Abb.]: Auf der Suche nach Quartier "Mein Mann ist nicht zu Hause und ich habe nur ein Bett für mich." "Tut nichts, wir werden Sie nicht inkommodieren - wir werden eben ein wenig zusammenrücken!" Französische Frontzeichnung (365) [Abb.]: Gesicht und Gesichter der Etappe Photographische Aufnahme, Verlag Viva (366) [Abb.]: Etappe Paris Zeichnung von G. Pavis in "La Vie Parisienne", 1917 (367) [Abb.]: Rumänische Familie, deren weibliche Mitglieder vom Verkauf ihrer Körper an die Soldaten der Besatzungsarmee lebten Photographische Aufnahme, Sammlung A. Wolff, Leipzig (368) [Abb.]: Das Etappenschwein . und sein Pläsierchen Zeichnung ( - ) Zwölftes Kapitel Etappenhengste und Etappenmädel Die Legende vom Front- und Etappenschwein - Die Frauen der besetzten Gebiete und die Eroberer - Belgien unter deutscher Besatzung - Zivilarbeiterbataillone - Die Hilfsdienstdamen - Frauenkrankenhäuser in der Etappe (369) [Abb.]: Aus "Galizien", ill. Beilage der Ostgalizischen Feldzeitung, 1917 (369) [Abb.]: Die Sexualnot in humoristischer Aufmachung Aus "Kriegsflugblätter der Liller Kriegszeitung" (370) [Lied]: Das Etappenschwein (370) [Flugblatt]: Wie leicht man sein Leben verwirkte Plakat aus dem besetzten Rußland Sammlung A. Wolff, Leipzig (371) [Lied]: Nur ist hier der Gegensatz zwischen dem Wohlleben der Offiziere und dem Hundeleben der gemeinen Soldaten krasser herausgearbeitet. Eines diese Lieder lautet in wörtlicher Übersetzung: (372) [Abb.]: Eroberung hinter der Ostfront Photographische Aufnahme (373) [Abb.]: Das Mitglied der Friedenskonferenz: "Ich soll nicht freigebig sein? Soeben habe ich einem völlig Unbekannten den ganzen Libanon, Estland und die östliche Walachei geschenkt!" Zeichnung von A. Faivre in "Le Rire rouge", 1919 (374) [Abb.]: Mehr Dichtung als Wahrheit über das Leben im besetzten Feindesland Postkarte aus der Kriegszeit, Sammlung A. Wolff, Leipzig (375) [Abb.]: Hotelhall in Brüssel Wie der französische Zeichner das Leben in der von Deutschen besetzten belgischen Hauptstadt darstellt Aus "Fantasio", 1915 (376) [Abb.]: Der Etappen-Photograph "So . bitte . jetzt! ." Aus "Simplicissimus", 1916 (377) [2 Abb.]: (1)"Schau, zehn Francs ist nicht teuer." "Ich will nicht widersprechen, aber ich habe nur 10 Centimes." Aus "Vie de Garnision", 1915 (2)Deutsche Postkarte aus dem dritten Kriegsjahr Sammlung A. Wolff, Leipzig (378) [Brief]: Wir lassen die geheime Anweisung der Kommandantur in Lille für Suchpatrouillen, die die Aushebung in die Zivilarbeiterbataillone durchzuführen hatten, folgen: (379) [Abb.]: Liebe im französischen Unterstand Aus "La Vie Parisienne", 1917 (379) [Abb.]: Kinematographische Aufnahme aus 1001 Nacht in der Lichtstadt Aus "La Vie Parisienne", 1916 (380) [6 Abb.]: Der Krieg im Hinterland (1)Vorbereitung zur Offensive (2)Angriff mit brennbaren Flüssigkeiten (3)Der Kampfwagen (Tank) (4)Kleine Detailoperationen (5)Ein nächtlicher Gegenangriff (6)Die Nacht nach dem Sieg Zeichnung von G. Pavis in "La Vie Parisienne", 1915 (381) [Abb.]: "Was mir an Ihrem Beruf am meisten mißfällt, ist, daß Sie jede Nacht Wache schieben müssen" Zeichnung von H. Gazan in "Le Rire rouge", 1916 (382) [Abb.]: Lille, Hauptstadt der nordfranzösischen Etappe und Hauptsitz der Etappenprostitution, nach Einzug der Deutschen Photographische Aufnahme (383) [Abb.]: Flandrische Etappe in Bild und Schrift . Jedoch des Tages höchster Glanz Naht abends, wenn sie geht zum Tanz. Im "Eldorado" Walzer klingen, Matros' und Meisje Tanzbein schwingen. Aus der Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1916 (384) [Abb.]: Der Leichenzug aus Belgien Eine sehr verbreitete Propagandazeichnung ( - ) [Abb.]: Flandrische Etappe in Bild und Schrift . Und bist du gar ein Kavalier, Bringst du die Maid vor ihre Tür, Gibst einige "Totjes" deiner Braut, Sie ist "beschaamd en stief benouwd." Aus der Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1916 (385) [Abb.]: Italienische Postkarte zur Warnung vor Spionen Sammlung A. Wolf, Leipzig (386) [Abb.]: Aus dem Leben eines Fernsprechers Feldgrauer Humor aus "Scheinwerfer", Beilage zur Zeitung der 10. Armee (Wilna) Sammlung A. Wolff, Leipzig (387) [2 Abb.]: (1)Kaffeehaus hinter der alliierten Front Zeichnung von R. Jouenne in "Fantasio", 1918 (2)"Das tut gut, für die kleine Französin zu kämpfen" Zeichnung von Marcel Bloch in "La Baionnette", 1915 (388) [2 Abb.]: (1)Kaffeehaus hinter der alliierten Front Zeichnung von R. Jouenne in "Fantasio", 1918 (2)"Das tut gut, für die kleine Französin zu kämpfen" Zeichnung von Marcel Bloch in "La Baionnette", 1915 (389) [Abb.]: Kriegscafé in einem ungarischen Grenzstädtchen Zeichnung (390) [Abb.]: Eine zusammenfassende Darstellung aller zu Propagandazwecken von der Entente reichlich ausgeschroteten "deutschen Greueltaten" Zeichnung von Townsend in "Punch", 1915 (391) [Abb.]: Friedliche Eroberungen in Feindesland mit Hilfe des allbeliebten Kommißbrotes Szene aus dem Film der Deutschen Universal Film A.-G. nach Remarques "Im Westen nichts Neues" (392) [Abb.]: Fest deutscher Soldaten in Flandern Das Auftreten der Schuhplattler Photographische Aufnahme (393) [Abb.]: "Mein Mann macht mir fürchterliche Szenen, obwohl ich ihm gedroht habe wegzugehen." "Droh' ihm, daß du bleibst." Zeichnung von Haye in "Vie de Garnison" (394) [Abb.]: Auskundschaftung des Terrains Zeichnung von Martin in "La Vie Parisienne", 1918 (395) [Abb.]: Das Spiel im Frauenherzen "Man nehme mehr als vier!" Französische Postkarte (396) [Abb.]: Deutsche Soldaten an einem dienstfreien Sonntag mit ihren russischen Quartierswirtinnen Photographische Aufnahme (397) [Gedicht]: so wollen wir uns von diesen Kriegsopfern mit den Worten verabschieden, die Karl Kraus ihnen in seinem grandiosen Kriegsdrama in den Mund legt: (397) [Abb.]: Soldat und Dirne Federzeichnung von Alfred Kubin Fritz Gurlitt-Verlag, Berlin (398) [Abb.]: Der Hunger zieht durch die Straßen Zeichnung aus dem besetzten Nordfrankreich (399) [Abb.]: Im Wintergarten in Berlin werden Tänzerinnen engagiert Zeichnung von A. Miarko in "Fantasio", 1915 (400) [Abb.]: Der rote Dämon der Etappe Zeichnung ( - ) [Abb.]: Ut J'hann Stuewen sin Franzosentid "Na, Madam, kokt de Kartuffel ok?" "Merci, Monsieur, je ne suis pas très bien portant." "Kick mol, dat Flesch is ok all moeer?" "Oui, oui, Monsieur, c'est la guerre, c'est un malheur." "Dat is schön, denn könn' wi ja bald wat eten." Aus "Liller Kriegszeitung", 1915 (401) [Abb.]: Die Eroberer und die Bevölkerung von Russisch-Polen Photographische Aufnahme (402) [Flugblatt]: Ein Plakat der Besatzungsbehörden in Russisch-Polen Sammlung A. Wolff, Leipzig (403) [Abb.]: Etappe Gent Zeichnung von George Grosz in "Gesicht der herrschenden Klasse", Malik-Verlag (404) [Abb.]: Englische Hilfstruppe im Nahkampf Aus einem lithographierten Heft "War and Women" (405) [Lied]: Trotzdem spricht man oft von der Flucht und neckisch singen die Frauen ein Lied, das im Krankenhaus entstanden ist: (405) [Abb.]: Kriegsromantik im Estaminet Aus der deutschen Etappenzeitung "An Flanderns Küste", 1916 (406) [Lied]: Eine Strophe einer im Hause entstandenen Chanson sagt unverblümt: (406) [Abb.]: Nachtleben in der flandrischen Etappe Nach einem Aquarell (407) [Abb.]: Gruss von der Leipziger Messe! Die grosse Mode 1919 "8 Monate nach Krieger's Heimkehr" (408) Literaturangaben (409) Einleitung, Erstes Kapitel, Zweites Kapitel (409) Drittes Kapitel (409) Viertes Kapitel (410) Fünftes Kapitel, Sechstes Kapitel (411) Siebentes Kapitel (411) Achtes Kapitel (412) Neuntes Kapitel (413) Zehntes Kapitel (413) Elftes Kapitel, Zwölftes Kapitel (414) Inhalt des ersten Bandes (415) Werbung ( - ) Einband ( - ) Einband ( - )
0 ORGANIZZAZIONE DEL PROGETTO: "Analisi degli ambiti prioritari di domanda e offerta di tecnologie per la "Fabbrica Intelligente"" 0.1 Cenni Teorici sull'attività di Project Management La parola "Progetto" è utilizzata per indicare compiti e attività in apparenza molto diverse tra loro, basti pensare ad un progetto di ricerca e ad un progetto di costruzione di un edificio: due attività assai diverse e formalmente senza punti in comune. Al fine di approfondire i concetti legati al progetto in esame, sarebbe utile definire in maniera più precisa cosa si intende con la parola "progetto". Sin dai primi studi di Taylor e Gantt ad inizio del 1900 si è cercato di dare una definizione chiara del termine, arrivando a definirlo come: "Un insieme di persone e di altre risorse temporaneamente riunite per raggiungere uno specifico obiettivo, di solito con un budget determinato ed entro un periodo stabilito" (Graham, 1990) "Uno sforzo complesso, comportante compiti interrelati eseguiti da varie organizzazioni, con obiettivi, schedulazioni e budget ben definiti" (Russel D. Archibald, 1994) "Un insieme di sforzi coordinati nel tempo" (Kerzner, 1995) "Uno sforzo temporaneo intrapreso per creare un prodotto o un servizio univoco" (PMI – Project Management Institute, 1996) "Un insieme di attività complesse e interrelate, aventi come fine un obiettivo ben definito, raggiungibile attraverso sforzi sinergici e coordinati, entro un tempo predeterminato e con un preciso ammontare di risorse umane e finanziarie a disposizione." (Tonchia, 2007) È da notare che, a prescindere dall'organizzazione e dal settore di riferimento, un progetto è caratterizzato da alcuni elementi distintivi: • un obiettivo da raggiungere con determinate specifiche; • un insieme di attività tra loro coordinate in modo complesso; • tempi di inizio e fine stabiliti; • risorse normalmente limitate (umane, strumentali e finanziare); • carattere pluridisciplinare o multifunzionale rispetto alla struttura organizzativa. La specificità dell'obiettivo determina l'eccezionalità del progetto rispetto alle attività ordinarie e quindi l'assenza di esperienze precedenti. Le organizzazioni, siano esse imprese, enti pubblici o Università, svolgono appunto due tipologie di attività con caratteristiche distinte: 1. funzioni operative; 2. progetti. Talvolta le due categorie presentano aree comuni e condividono alcune caratteristiche: • sono eseguiti da persone; • sono vincolati da risorse limitate; • sono soggetti a pianificazione, esecuzione e controllo. Nonostante queste caratteristiche comuni, progetti e funzioni operative hanno obiettivi diversi tra loro: il progetto infatti è di natura temporanea e ha lo scopo di raggiungere il proprio obiettivo e quindi concludersi, la funzione operativa invece è di natura ripetitiva e fornisce un'azione di supporto continuativo all'azienda. Un progetto indipendentemente dal settore e dall'organizzazione nel quale si sviluppa, ha 3 vincoli fondamentali tra loro in competizione: • qualità o prestazioni; • tempo; • costo. Per di più se il progetto è commissionato da un cliente esterno sarà presente un quarto vincolo, ovvero le buone relazioni tra l'organizzazione e il cliente, è chiaro infatti che è tecnicamente possibile gestire un progetto rispettando i primi tre vincoli senza coinvolgere il cliente, ma così vengono pregiudicati i futuri business. Le principali caratteristiche di un progetto sono: 1. Temporaneità: Ogni progetto infatti ha come detto una data di inizio e di fine definite, e quest'ultima viene raggiunta quando: a. gli obiettivi del progetto sono stati raggiunti; b. è impossibile raggiungere gli obiettivi; c. il progetto non è più necessario e viene chiuso. Temporaneità non significa che un progetto ha breve durata, i progetti infatti possono durare anche diversi anni, l'importante è comprendere che la durata di un progetto è definita con l'obiettivo di creare risultati duraturi. La natura temporanea dei progetti può essere applicata anche ad altri aspetti: - l'opportunità o finestra di mercato è generalmente temporanea; - come unità lavorativa, raramente il gruppo di progetto sopravvive dopo il progetto, il gruppo infatti realizzerà il progetto e alla conclusione di questo verrà sciolto, riassegnando il personale ad altri progetti. 2. Prodotti, servizi o risultati unici: Un progetto crea prodotti, servizi o risultati unici. I progetti solitamente creano: - un prodotto finale o un componente di un prodotto; - un servizio; - un risultato, come degli esiti, dei documenti e report. L'unicità è un'importante caratteristica degli output di un progetto. 3. Elaborazione progressiva: con questa espressione si intende lo sviluppo in fasi, organizzate attraverso una successione incrementale per tutto il ciclo di vita del progetto, infatti man mano che un Project Team (Gruppo di Progetto) approfondisce la conoscenza del progetto è anche in grado di gestirlo ad un maggiore livello di dettaglio e sarà in grado di arricchirlo di maggiori dettagli via via che il Team sviluppa delle conoscenze sul settore. L'attività di Gestione del Progetto o Project Management è l'applicazione di conoscenze, abilità, strumenti e tecniche alle attività di progetto al fine di soddisfarne i requisiti, dove il Project Manager (PM) è la persona incaricata del raggiungimento degli obiettivi di progetto. La gestione di progetto include: • identificare i requisiti; • fissare obiettivi chiari e raggiungibili; • adattare specifiche di prodotto, piani e approccio alle diverse aree di interesse e alle diverse aspettative dei vari stakeholder. • individuare il giusto equilibrio tra le esigenze di qualità, ambito, tempo e costi, che sono in competenza tra di loro. Nella gestione dei progetti infatti, è costante lo sforzo atto a bilanciare i tre vincoli (qualità e prestazioni, tempi e costi), poiché i progetti di successo sono quelli che consegnano il prodotto, il servizio o il risultato richiesti nell'ambito stabilito, entro il tempo fissato e rimanendo entro i limiti del budget definito, infatti la variazione anche di uno solo dei tre vincoli implica che almeno un altro ne risulta influenzato. Il PM si occupa inoltre di gestire i progetti tenendo conto dei rischi intrinseci di un progetto, ossia eventi o condizioni incerte che, se si verificano, hanno un effetto o positivo o negativo su almeno uno degli obiettivi di progetto. Una Gestione dei Progetti efficace ma allo stesso tempo efficiente, può essere definita quindi come il raggiungimento degli obiettivi del progetto al livello di prestazioni o qualità desiderate, mantenendosi nei tempi e nei costi previsti e utilizzando senza sprechi le risorse disponibili. Tutto ciò è fondamentale che sia conforme al desiderio del cliente, infatti nei casi in cui un progetto è commissionato da un cliente esterno, le relazioni con quest'ultimo diventano un ulteriore vincolo di progetto e quindi Il successo di un progetto si raggiunge con quanto detto sopra e con l'accettazione da parte del cliente. Raramente i progetti vengono completati rispettando l'obiettivo originale, spesso infatti con l'avanzamento del progetto alcune modifiche sono inevitabili, e se non gestite in maniera opportuna possono anche affossare il progetto e il morale di chi ci lavora. Perciò è necessario un accordo reciproco tra PM e cliente relativo ai cambiamenti degli obiettivi, che comunque devono essere minimi e sempre approvati. È da ricordare infine che i PM devono gestire i progetti in base alle linee guida dell'azienda a cui fanno riferimento, rispettando procedure, regole e direttive dell'organizzazione, altrimenti si rischia che il PM venga considerato come un imprenditore autonomo, finalizzato esclusivamente al raggiungimento dei suoi obiettivi, rischiando così di modificare il flusso di lavoro principale dell'organizzazione. 0.2 Scopo del Progetto Sotto il suggerimento della Commissione Europea, tutte le Regioni degli Stati membri dell'UE, sono state invitate a stilare un documento nel quale si definisca la propria Smart Specialisation Strategy SSS , al fine di favorire lo sviluppo delle politiche di coesione delle regioni e degli stati membri, da finanziare con i Fondi Strutturali per il periodo 2014-2020. Il concetto indica Strategie d'innovazione concepite a livello regionale ma valutate e messe a sistema a livello nazionale con l'obiettivo di: • evitare la frammentazione degli interventi e mettere a sistema le politiche di ricerca e innovazione; • sviluppare strategie d'innovazione regionali che valorizzino gli ambiti produttivi di eccellenza tenendo conto del posizionamento strategico territoriale e delle prospettive di sviluppo in un quadro economico globale. In linea con le direttive comunitarie e in coerenza con quanto indicato nella SSS della Regione Toscana, IRPET Regione Toscana ha incaricato quindi il Consorzio QUINN a redigere un report denominato "Analisi degli ambiti prioritari di domanda e offerta di tecnologie per la "Fabbrica Intelligente"", affinché venga delineato il panorama delle imprese regionali che fanno uso di queste tecnologie, al fine di erogare in una seconda fase dei finanziamenti per la ricerca e lo sviluppo, in particolare quelli gestiti nell'ambito dei fondi strutturali che svolgono un ruolo rilevante come promotori dell'innovazione tecnologica. La "Fabbrica Intelligente" infatti rappresenta una delle 9 aree tecnologiche individuate dal Bando «Cluster Tecnologici Nazionali» presentato dal MIUR il 30 maggio 2012, e definita come strategica per la competitività del Paese. Nella SSS regionale, l'ambito prioritario legato alle tecnologie per la Fabbrica Intelligente si rivolge alle tecnologie dell'automazione, della meccatronica e della robotica. Ai fini degli obiettivi della SSS queste tre discipline concorrono in maniera integrata a sviluppare soluzioni tecnologiche funzionali all'automazione dei processi produttivi, in termini di velocizzazione, sicurezza e controllo, della sostenibilità ed economicità degli stessi, nonché dell'estensione della capacità di azione. Per un più semplice inquadramento definitorio, le tecnologie di questi tre settori vengono di seguito approfonditi e descritti in maniera distinta. 1. AUTOMAZIONE : Per "automazione" si intende lo sviluppo di sistemi, strumentazioni, processi ed applicativi che consentono la riduzione dell'intervento dell'uomo sui processi produttivi. L'automazione in tal senso si realizza mediante soluzioni di problemi tecnici legati all'esecuzione di azioni in maniera ripetuta, nella semplificazioni di operazione complesse, nell'effettuazione di operazioni complesse in contesti incerti e dinamici con elevato livello di precisione. Il concetto di automazione assume un carattere estensivo di integrazione di tecnologie e di ambiti applicativi (dal laboratorio, alla fabbrica intelligente), mantenendo il focus sul controllo automatico dei processi. 2. MECCATRONICA : La "meccatronica" è una branca dell'ingegneria che coniuga sinergicamente più discipline quali la Meccanica, l'elettronica, ed i sistemi di controllo intelligenti, allo scopo di realizzare un sistema integrato detto anche sistema tecnico. Inizialmente la meccatronica è nata dalla necessità di fondere insieme la meccanica e l'elettronica, da cui il nome. Successivamente l'esigenza di realizzare sistemi tecnici sempre più complessi ha portato alla necessità di integrare anche le altre discipline per applicazioni industriali robotiche e di azionamento elettrico. 3. ROBOTICA : Come ramo della cibernetica rivolto alle tecniche di costruzione (ed i possibili ambiti di applicazioni) dei robot, la robotica è la disciplina dell'ingegneria che studia e sviluppa metodi che permettano a un robot di eseguire dei compiti specifici riproducendo il lavoro umano. La robotica moderna si è sviluppata perseguendo principalmente: a) l'autonomia delle macchine; b) la capacità di interazione/immedesimazione con l'uomo e i suoi comportamenti. 0.3 Stakeholder del Progetto La definizione stakeholder o portatori di interesse fu elaborata nel 1963 al Research Institute dell'Università di Stanford da Edward Freeman, definendoli come i soggetti senza il cui supporto l'impresa non è in grado di sopravvivere. Gli stakeholder di un progetto sono persone o strutture organizzative coinvolte attivamente nel progetto o i cui interessi possono subire effetti dell'esecuzione o dal completamento del progetto, possono quindi avere influenza sugli obiettivi e sui risultati del progetto. Ignorare gli stakeholder può portare a conseguenze negative sui risultati del progetto, il loro ruolo infatti può avere sia un impatto negativo che positivo sul progetto: gli stakeholder positivi sono quelli che traggono vantaggi dalla buona riuscita del progetto, è quindi vantaggioso supportarne gli interessi, mentre i negativi sono quelli che vedono risultati sfavorevoli dalla buona riuscita del progetto, gli interessi di questi ultimi avrebbero la meglio con un aumento dei vincoli sull'avanzamento del progetto. Solitamente gli stakeholder principali in un progetto sono rappresentati da: • Project Manager: persona responsabile della gestione del progetto; • Cliente/utente: persona o struttura organizzativa che utilizzerà il prodotto del progetto; • Membri del Team di progetto: membri del gruppo incaricati all'esecuzione del progetto; • Sponsor: persona o gruppo che fornisce le risorse necessarie al progetto; • Soggetti influenti: persone o gruppi che sono non direttamente collegati con l'acquisto o l'uso del prodotto ma che, a causa della posizione ricoperta nella struttura organizzativa del cliente, possono influire positivamente o negativamente sul corso del progetto. Il compito di gestire le aspettative degli stakeholder va al Project Manager, spesso ciò non è semplice a causa dei differenti e contrastanti obiettivi degli stakeholder. Nel presente progetto gli stakeholder coinvolti nelle varie attività possono quindi essere ricondotti a quattro soggetti o gruppi: • Ente Committente: IRPET; • Ente Incaricato: Consorzio QUINN; • Team di Progetto; • Regione Toscana. 0.3.1 IRPET: ISTITUTO REGIONALE PER LA PROGRAMMAZIONE ECONOMICA DELLA TOSCANA L'IRPET, nato nel 1968 come organo tecnico-scientifico del CRPET (Comitato regionale per la programmazione economica della Toscana) con la finalità di compiere gli studi preliminari all'istituzione dell'ente Regione, è diventato Ente pubblico con legge della Regione Toscana nel 1974. L'Istituto è ente di consulenza sia per la Giunta che per il Consiglio regionale per lo svolgimento di compiti di studio e ricerca in materia di programmazione. Sono compiti dell'Istituto, in particolare: a) lo studio della struttura socio economica regionale e delle sue trasformazioni, degli andamenti congiunturali e dei relativi strumenti analitici; b) lo studio della struttura territoriale regionale e delle sue trasformazioni e dei relativi strumenti analitici; c) lo studio delle metodologie di programmazione, di valutazione e di verifica delle politiche; d) gli studi preparatori per gli atti della programmazione regionale e per il piano di indirizzo territoriale regionale in ordine ai problemi economici, territoriali e sociali; d bis) elaborazione dei documenti o rapporti di valutazione dei programmi nazionali e dell'Unione europea gestiti dalla Regione Toscana, di cui agli articoli 10, comma 5, e 12 della legge regionale 2 agosto 2013, n. 44 (Disposizioni in materia di programmazione regionale). e) la circolazione delle conoscenze e dei risultati di cui alle lettere a) b) e c). L'Istituto, nell'ambito delle medesime materie, può altresì svolgere altre attività di studio, ricerca e consulenza su committenza di soggetti pubblici e privati diversi dalla Regione, e inoltre: • stabilisce relazioni con enti di ricerca, anche esteri, istituti specializzati, dipartimenti universitari; • assume iniziative di formazione specialistica nelle discipline oggetto dell'attività dell'Istituto. 0.3.2 QUINN: CONSORZIO UNIVERSITARIO IN INGEGNERIA PER LA QUALITÀ E L'INNOVAZIONE Istituito nel 1989 su iniziativa dell'Università di Pisa con l'adesione di numerose grandi imprese italiane e riconosciuto dal MURST (oggi MIUR) con Decreto del 1991, l'attuale QUINN: Consorzio Universitario in Ingegneria per la Qualità e l'Innovazione viene costituito inizialmente con il nome "Qualital" allo scopo di far collaborare un gruppo di grandi imprese nella ricerca applicata e nella formazione manageriale in una disciplina in forte crescita, il Total Quality Management ed in particolare l'ingegneria dei processi aziendali. Nel 2005 alla missione originaria se ne affianca un'altra: l'innovazione. Cambia il nome: Quinn, Consorzio Universitario in Ingegneria per la Qualità e l'Innovazione, ma resta l'approccio rigoroso: sviluppare metodologie e strumenti di supporto ai processi innovativi derivanti dalla migliore ricerca e dalle esperienze più avanzate a livello internazionale. Il Consorzio con sede a Pisa, non ha fine di lucro; esso mira a creare sinergie tra le competenze del suo staff e dei partner accademici e le capacità operative delle Imprese industriali, delle Organizzazioni pubbliche e private operanti nella produzione di beni e servizi, allo scopo di promuovere e svolgere: • ricerca applicata e sperimentazione on field di metodologie e strumenti per il miglioramento della qualità di prodotti e servizi; • progetti di rilievo nazionale ed internazionale finalizzati allo sviluppo scientifico e tecnologico dell'ingegneria della qualità e dell'innovazione. Per quanto concerne la ricerca applicata le linee strategiche seguite riguardano: • Metodiche, strumenti per l'innovazione, la qualità, il miglioramento delle performance aziendali; • Gestione per Processi sviluppata in contesti diversificati; • Sistemi Integrati Qualità, Ambiente, Sicurezza, Sostenibilità. Il Consorzio QUINN è una struttura professionale con al vertice un rappresentante della componente accademica dell'Università di Pisa (discipline ingegneristiche) e gestito dal Direttore operativo con comprovata esperienza manageriale. QUINN opera quindi con un pool di professionisti che, con background multidisciplinare e approccio per «commessa», presidiano i principali ambiti di intervento: • il recupero di efficienza dei processi organizzativi; • la capitalizzazione dell'ascolto dei clienti e delle lessons learned; • il miglioramento continuo delle performance di unità operative e key people; • l'evoluzione dei sistemi di gestione Qualità, Ambiente e Sicurezza verso la sostenibilità. I componenti del pool, oltre ad operare personalmente sul campo, attivano collaborazioni con esperti del mondo della ricerca e delle professioni, per portare a termine progetti e ricerche che creino valore tangibile per i Committenti. Gli incarichi di QUINN si caratterizzano per la relativa non convenzionalità degli obiettivi assegnati, dei metodi di lavoro utilizzati e per l'interdisciplinarietà delle competenze richieste; costante è la flessibilità di approccio per rispondere ad esigenze che evolvono anche durante l'iter progettuale e l'attenzione a coinvolgere le risorse del Cliente che possono contribuire al risultato finale. Tra le linee di intervento a supporto dell'Innovazione attivate da QUINN negli ultimi 15 anni evidenziamo i "Servizi di supporto alle Policy pubbliche", che per la realizzazione di interventi di supporto alle policy regionali toscane (2010-2014) per l'innovazione delle imprese si sono articolate in: • Organizzazione e gestione di un percorso d'incontri per i centri servizi e di trasferimento tecnologico aderenti alla Tecnorete della Regione Toscana; • Revisione catalogo dei servizi avanzati e qualificati, sua estensione all'internazionalizzazione; • Analisi del concetto e di esperienze di Dimostratore Tecnologico; • Linee guida per la Divulgazione Tecnologica nel Trasferimento Tecnologico; • Linee guida per la valutazione della performance dei laboratori di ricerca e trasferimento tecnologico e laboratori di prova/analisi; • Linee guida alle attività di Business-Matching / Matchmaking; • Studio di fattibilità per una società di seed capital per Toscana Life Sciences e collaborazione con le attività di incubazione di Siena (2006); • Studi di fattibilità per le policy di sostegno alla nascita di nuove imprese innovative - CCIAA Lodi, ARTI/Regione Puglia (2007- 2008); • Indagine sul sistema dei Parchi Scientifici e Tecnologici Italiani (2010); • Studio di fattibilità dell'incubatore universitario di Sesto Fiorentino (2009); • Progettazione condivisa con gli attori territoriali del progetto Innovation Building a Prato (2009); • Ricerca sulla nuova imprenditorialità e attrazione di investimenti nel distretto della nautica della Spezia (2007-2008); • Attività di supporto all'Incubatore tecnologico di Firenze finalizzate alla ricerca e accoglimento di nuove imprese (2007); • Analisi di opportunità di nuove imprese innovative derivanti dalla costruzione di un nuovo ospedale (2006-2007). 0.4 Fasi del Progetto La Pianificazione del Progetto, nell'ottica di un'efficace Project Management, è stata svolta suddividendo il progetto in fasi al fine di poter effettuare un miglior controllo. I passaggi da una fase all'altra del progetto, che rappresentano il ciclo di vita del progetto, comportano generalmente una forma di trasferimento tecnico o comunque un passaggio di consegne, dove gli output ottenuti da una fase a monte, prima di essere approvati per procedere alla fase a valle vengono analizzati per verificarne completezza e accuratezza. Quando si ritiene che i possibili rischi sono accettabili, può essere che una fase venga iniziata prima dell'approvazione dei deliverable della fase precedente. Per fasi si intendono sequenze identificabili di eventi composti da attività coerenti che producono risultati definiti e che costituiscono l'input per la fase successiva. Le fasi standard identificabili nella maggior parte dei progetti sono: • Concezione e Avvio del Progetto; • Pianificazione; • Esecuzione e Controllo; • Chiusura. In sostanza il ciclo di vita del progetto definisce quale lavoro tecnico deve essere svolto in ciascuna fase, quando devono essere prodotti i deliverable in ciascuna fase e come ciascun deliverable deve essere analizzato, verificato e convalidato, chi è coinvolto in ciascuna fase e come controllare e approvare ciascuna fase. Le fasi che hanno portato alla redazione del report, nel quale le informazioni raccolte sul campo sono state organizzate in modo tale da consentire l'inquadramento del fenomeno della Fabbrica Intelligente in Toscana, sono così individuabili: • FASE 0: Fase Preliminare Dopo aver ricevuto l'incarico da parte di IRPET per la redazione del report, il QUINN ha analizzato la fattibilità del progetto, in modo da prevenire un rischio di insuccesso e dare concretezza all'idea progettuale, e una volta verificata ha redatto la propria Offerta Tecnica. Dopo l'accettazione dell'Offerta da parte dell'Ente Committente, QUINN ha costituito il Team di Progetto incaricato a svolgere le attività progettuali, assegnando a ciascun componente le proprie responsabilità e mansioni. Grazie all'utilizzo di tecniche efficaci per la pianificazione, sono state programmate nel dettaglio tutte le attività da svolgere, al fine di completare il report entro il termine fissato. • FASE 1: Comprensione del Contesto di riferimento In questa fase l'obiettivo centrale era rappresentato dalla comprensione del contesto del progetto, il Team di Progetto rispetto al contesto imprenditoriale italiano ha svolto un'analisi interna e una esterna, che hanno permesso di inquadrare il tema della "Fabbrica Intelligente". Partendo dalle origini prettamente letterarie del concetto, è stata illustrata l'evoluzione industriale che ha preceduto questo fenomeno, successivamente sono stati analizzati i macro trend socio-economici che hanno maggiore impatto sull'industria che stanno caratterizzando l'attuale scenario industriale, concludendo infine con la presentazione delle varie iniziative comunitarie e nazionali a sostegno della ripresa manifatturiera attraverso la "Fabbrica Intelligente". • FASE 2: Esplorazione del Concetto nel Panorama Internazionale Durante questa fase, svolta quasi in parallelo con la precedente, sono state analizzate le varie declinazioni al concetto di Fabbrica Intelligente e congiuntamente ricercati i trend e le tecnologie abilitanti. Attraverso un esercizio di Forecasting Tecnologico, osservando molteplici studi condotti da un altrettanto numero di esperti, sono stati identificati i trend attuali e quelli emergenti connessi alla Fabbrica Intelligente, con i conseguenti impatti sulle aziende e sulla forza lavoro. Alla fine sono stati ricercati alcuni casi di Fabbrica Intelligente, o di Industria 4.0 che dir si voglia, sviluppati da diverse aziende nel mondo. • FASE 3: Studio dell'Applicazione del Modello nella Regione Toscana Nello svolgimento di questa fase, si è passati allo studio degli ambiti prioritari della domanda e dell'offerta di tecnologie per la Fabbrica Intelligente nella Regione Toscana, per come identificata all'interno della SSS, focalizzandoci sulle tecnologie connesse all'automazione, alla meccatronica e alla robotica. Successivamente si è passati ad individuare possibili legami tra gli ambiti tecnologici analizzati e lo sviluppo di soluzioni tecnologiche funzionali ai processi produttivi, "in termini di velocizzazione sicurezza e controllo dei processi, della sostenibilità ed economicità degli stessi, nonché dell'estensione della capacità di azione". Si è arrivati infine a delineare il panorama della diffusione del modello della Fabbrica intelligente nelle imprese del sistema produttivo toscano, grazie all'analisi della diffusione fra le aziende produttrici e utilizzatrici delle tecnologie correlate, attraverso il merging di due DB di imprese Toscane stilati da enti qualificati, interviste in profondità e telefoniche, e infine attraverso l'organizzazione di due Focus Group. • FASE 4: Realizzazione Conclusiva del Report La quarta e ultima fase ha portato alla redazione finale del report, nel quale le informazioni sia di carattere quantitativo, ma soprattutto qualitativo raccolte sul campo sono state elaborate in maniera tale da evidenziare la diffusione del fenomeno nel tessuto produttivo toscano. I risultati conseguenti all'elaborazione di tali informazioni risultano essere: - la descrizione di casi studio sia di utilizzatori che di sviluppatori, con la presentazione delle peculiarità di adozione delle tecnologie che prefigurano possibili modelli di adozione alla Fabbrica intelligente; - la mappatura della diffusione delle tecnologie abilitanti della Fabbrica intelligente in Toscana con riferimento alle imprese utilizzatrici; - inquadramento del livello di maturità dei diversi settori produttivi toscani rispetto alle tecnologie target identificate dal Cluster Fabbrica Intelligente; - raccomandazioni di policy. 0.5 Strumenti e Tecniche utilizzate nell'ambito del Progetto Per una più facile comprensione dei contenuti, in questo paragrafo vengono descritti in forma teorica gli strumenti e le tecniche gestionali, che il Team di Progetto ha utilizzato per lo svolgimento delle attività progettuali, elencandoli in funzione dell'impiego nelle diverse fasi del progetto. Nel proseguo del lavoro, dove verranno presentati i contenuti del report, saranno illustrate le modalità operative realmente avviate nell'applicazione dei vari strumenti. 0.5.1 FASE 0: FASE PRELIMINARE In questa fase preliminare il PM detiene la responsabilità della pianificazione, integrazione ed esecuzione dei piani. La pianificazione, ovvero il P nella logica PDCA, è fondamentale a causa della breve durata del progetto e per l'assegnazione delle risorse. L'integrazione risulta altrettanto importante, altrimenti ogni soggetto sviluppa la propria pianificazione senza tener conto degli altri. La pianificazione è la definizione di cosa fare, quando va fatto e da chi; è destinata in linea teorica a: • "acquisire" gli obiettivi del processo; • individuare le fasi o meglio processi, diretti ed indiretti, che consentono di raggiungere gli obiettivi prefissati ovvero stesura della "mappa" di processi e delle interazioni; • scegliere metodi per il do, il check e l'act, il personale, i materiali e/o le informazioni, le macchine/tecnologie e/o attrezzature per ogni processo operativo aggredibile; • provare, sperimentare, verificare là dove non si sa; • emettere specifiche, standard; • occuparsi delle eventuali attività di comunicazione e addestramento. Per un PM è fondamentale utilizzare tecniche di pianificazione efficaci, e di seguito sono descritte quelle utilizzate durante tutte le fasi del progetto: • Work Breakdown Structure (WBS); • Matrice RACI; • Diagramma di Gantt; • Flow Chart (FC). 0.5.1.1 Work Breakdown Structure (WBS) La WBS (Work Breakdown Structure) è una forma di scomposizione (o disaggregazione secondo una struttura ad albero) strutturata e gerarchica del progetto che si sviluppa tramite l'individuazione di sotto-obiettivi e attività definite ad un livello di dettaglio sempre maggiore. Scopo della WBS è di identificare e collocare all'ultimo livello gerarchico pacchetti di lavoro (Work Package) chiaramente gestibili e attribuibili a un unico responsabile, affinché possano essere programmati, schedulati, controllati e valutati. La WBS è uno strumento di fondamentale importanza nel Project Management, infatti fornisce le basi per sviluppare una matrice delle responsabilità e successivamente effettuare lo scheduling . Attraverso la suddivisione dei deliverable in componenti più piccoli definiti "work package" si semplifica la gestione del progetto. Il work package infatti rappresenta il gradino più basso della gerarchia WBS ed è tramite questo che si possono definire in maniera più affidabile schedulazione dei tempi e costi. La suddivisione per livello procede riducendo ampiezza e complessità fino a quando non perviene a una descrizione adeguata e inequivocabile della voce finale. La Work Breakdown Structure (WBS), ha permesso di individuare, ai vari livelli, tutte le attività di sviluppo del progetto. La logica di scomposizione utilizzata è stata quella del processo di lavoro, questa logica consiste nel suddividere il progetto in relazione alla sequenza logica delle attività realizzative che verranno messe in opera, e ci ha permesso di individuare, per ogni pacchetto di lavoro: • scopo del lavoro con obiettivi e vincoli; • il processo di lavoro e le sue interfacce; • le risorse assegnabili e assegnate; • i limiti di tempo. 0.5.1.2 Matrice RACI La Matrice RACI è uno strumento che viene utilizzato per l'individuazione delle responsabilità all'interno di un progetto. Essa indica alle risorse umane coinvolte le mansioni e il grado di responsabilità all'interno del progetto, inoltre fornisce indicazioni specifiche su come comportarsi nel gestire le relazioni e responsabilità di altre persone coinvolte, rappresentando un forte elemento di motivazione per le stesse. La matrice di responsabilità nella sua intersezione indica il tipo di persona a cui è delegata una persona o un'unità organizzativa. Generalmente vengono utilizzate delle sigle che esprimono le responsabilità, le più utilizzate sono quelle corrispondenti all'acronimo RACI: • R: "Responsabile": è il ruolo di colui che è chiamato ad eseguire operativamente il task (per ogni task è possibile avere più Responsabili); • A: "Approva": è aziendalmente il ruolo a cui riporta il Responsabile o che comunque dovrà svolgere un ruolo di supervisione del lavoro del/dei Responsabili(ci può essere un solo A per ogni attività); • C: "Coordinamento": è il ruolo di chi dovrà supportare il/i Responsabile nello svolgimento del task fornendogli informazioni utili al completamento del lavoro o a migliorare la qualità del lavoro stesso • I: "Informato": è il ruolo di chi dovrà essere informato in merito al lavoro del/dei Responsabile e che dovrà prendere decisioni sulla base delle informazioni avute. 0.5.1.3 Diagramma di Gantt La complessità sempre maggiore di molti progetti, la gestione di grandi quantità di dati e le scadenze rigide incentivano le organizzazioni verso l'utilizzo di metodi per la pianificazione delle attività su scala temporale. Le tecniche di scheduling più comuni sono: • Diagrammi a barre o di Gantt; • Tecniche reticolari: - PDM (Precedence Diagram Method); - ADM (Arrow Diagram Method); - PERT (Program Evaluation and Review Technique); - CPM (Critical Path Method). • Approccio della Catena Critica CCPM (Critical Chain Project Management). La tipologia di rappresentazione utilizzata nel presente report, è il diagramma a barre (di Gantt), un mezzo molto semplice e intuitivo per visualizzare le attività o gli eventi tracciati in relazione al tempo, come nel nostro caso, o al denaro. La rappresentazione utilizzata riguarda l'evoluzione del progetto su scala temporale, dove ogni barra rappresenta un'attività la cui lunghezza è proporzionale alla durata dell'attività stessa, la quale è collocata sulla scala temporale. Il diagramma di Gantt permette perciò di definire cosa fare in una determinata quantità di tempo, e stabilisce inoltre eventi o date chiave (milestone) di progetto e un riferimento per il controllo dell'avanzamento. Il vantaggio che ha apportato sta nell'ottimizzazione delle risorse, attraverso una contemporanea visualizzazione delle attività, delle tempistiche e dei soggetti coinvolti. Ha comunque tre limitazioni principali, infatti non illustra: • le interdipendenze tra le attività; • risultati di un inizio anticipato o tardivo nelle attività; • l'incertezza inclusa nell'esecuzione dell'attività. 0.5.1.4 Flow Chart (FC) o Diagramma di Flusso Il Diagramma di Flusso, detto anche Flow Chart, rappresenta una modellazione grafica per rappresentare il flusso di controllo ed esecuzione di algoritmi, procedure o istruzioni operative. Esso consente di descrivere in modo schematico ovvero grafico: • le operazioni da compiere, rappresentate mediante forme convenzionali (ad esempio : rettangoli, rombi, esagoni, parallelogrammi, .), ciascuna con un preciso significato logico e all'interno delle quali un'indicazione testuale descrive tipicamente l'attività da svolgere; • la sequenza nella quale devono essere compiute, rappresentate con frecce di collegamento. Tale strumento permette pertanto di visualizzare tutto o parte del processo e di capire il collegamento delle sequenze necessarie a svolgere una funzione. In particolare permette di individuare i punti del processo in cui si verifica l'effetto che si vuole analizzare e di risalire il flusso fino alle origini delle cause potenziali. 0.5.2 FASE 1: COMPRENSIONE DEL CONTESTO DI RIFERIMENTO Tutti i progetti si interfacciano con il mondo reale, quindi occorre considerare i diversi contesti in cui il progetto converge. Alla luce di questo il PM ha incaricato i componenti del Team di Progetto di effettuare, un'analisi del contesto di riferimento, svolgendo un esercizio di Forecasting Tecnologico, attraverso la Ricerca sul Web, allo scopo di realizzare: • un'Analisi Interna; • un'Analisi Esterna; • l'Analisi SWOT. 0.5.2.1 Ricerca sul Web Lo strumento che normalmente viene utilizzato per effettuare una ricerca sul web è il cosiddetto motore di ricerca, il quale è basato sull'inserimento di una o più parole-chiave le cui occorrenze vengono cercate all'interno dei vari documenti presenti in rete. Bisogna dire che il processo di ricerca e di selezione delle informazioni è molto più complesso di quanto si possa pensare, per l'appunto possiamo differenziare la ricerca delle fonti in due modi: • Fonti Istituzionali (es. Regolamenti Comunitari, EUROSTAT, ISTAT, etc.); • Fonti Pubbliche (es. Unioncamere); • Enti di natura scientifica (es. società di consulenza). La conoscenza precedente dell'argomento influenza e da maggiori garanzie di successo nella ricerca, in questo modo l'utente è in possesso di termini specifici che può utilizzare direttamente come keywords. Gli elementi per impostare una soddisfacente ricerca sul web possono essere riassunti in: • chiarezza dell'oggetto, quesito o obiettivo della ricerca; • tempo e capacità dell'utente che effettua la ricerca; • qualità delle risposte in termini di: - adeguatezza, completezza ed esaustività; - affidabilità e autorevolezza della fonte; - grado di aggiornamento. 0.5.2.2 Forecasting Tecnologico Il Forecasting Tecnologico è un settore dei Technology Future Studies che racchiude varie strumenti volti ad anticipare e a capire la direzione potenziale, le caratteristiche e gli effetti del cambiamento tecnologico. Sono identificabili 9 cluster: 0.5.2.2.1 Expert Opinion Questa famiglia comprende tecniche basate sull'opinione di esperti, e include la previsione o la comprensione dello sviluppo tecnologico attraverso intense consultazioni tra vari esperti in materia. Uno dei metodi più diffusi è sicuramente il Metodo Delphi. Questo metodo combina richiesta di pareri riguardanti la probabilità di realizzare la tecnologia proposta e pareri di esperti in materia dei tempi di sviluppo. Gli esperti si confrontano e si scambiano pareri in base alle proprie previsioni tecnologiche, in modo da arrivare a una linea comune. 0.5.2.2.2 Trend Analysis L'Analisi del Trend comporta la previsione attraverso la proiezione dei dati storici quantitativi nel futuro. Questa analisi comprende modelli sia di previsione economica che tecnologica. Una tecnologia di solito ha un ciclo di vita composto di varie distinti fasi. Le tappe includono tipicamente • una fase di adozione • una fase di crescita • una fase di sviluppo • una fase di declino. L'analisi cerca di identificare e prevedere il ciclo della innovazione tecnologica oggetto dello studio. 0.5.2.2.3 Monitoring and Intelligence Methods Questa famiglia di metodi (Monitoring e le sue variazioni: Environmental Scanning and Technology Watch) ha lo scopo di fare acquisire consapevolezza dei cambiamenti all'orizzonte che potrebbero avere impatto sulla penetrazione o ricezione delle tecnologie nel mercato. 0.5.2.2.4 Statistical Methods Fra i metodi statistici, i più diffusi sono l'Analisi di Correlazione e l'Analisi Bibliometrica. • L'Analisi di Correlazione anticipa i modelli di sviluppo di una nuova tecnologia correlandola ad altri, quando lo stesso modello è simile ad altre tecnologie esistenti. • L'Analisi Bibliometrica si concentra sullo studio della produzione scientifica (pubblicazioni, etc.) presente in letteratura. In particolare risulta utile al fine di: - sviluppare conoscenza esaustiva del tema oggetto di studio; - analizzare i database da usare, da cui trarre informazioni e dati; - acquisire conoscenza sulle informazioni dei brevetti, fonte importante per acquisire informazioni uniche dal momento che spesso i dati e le informazioni rintracciabili nei brevetti non sono pubblicati altrove; - definire la strategia di ricerca; - utilizzare gli strumenti di analisi, attraverso software di data e text mining efficienti; - analizzare i risultati, grazie alle informazioni di vario tipo da cui gli esperti possono estrarre informazioni strategiche. 0.5.2.2.5 Modelling and Simulation Per "modello" si intende una rappresentazione semplificata delle dinamiche strutturali di una certa parte del mondo "reale". Questi modelli possono mostrare il comportamento futuro dei sistemi complessi semplicemente isolando gli aspetti essenziali di un sistema da quelli non essenziali. Tra i principali metodi: • Agent Modeling, tecnica che simula l'interazione dei diversi fattori in gioco; • System Simulation, tecniche che simulano la configurazione di un sistema a fronte dell'azione di possibili variabili aggiuntive. 0.5.2.2.6 Scenarios Costituiscono rappresentazioni alternative delle tecnologie future, sulla base di considerazioni e condizioni ulteriori a seguito di possibili cambiamenti delle condizioni al contorno inizialmente ipotizzate. 0.5.2.2.7 Valuing/Decision/Economic Methods Tra i metodi il più popolare è il "Relevance Tree Approach": le finalità e gli obiettivi di una tecnologia proposta sono suddivisi tra: • obiettivi prioritari; • obiettivi di basso livello. Grazie ad una struttura ad albero è possibile identificare la struttura gerarchica dello sviluppo tecnologico. In base ad esso viene eseguita la stima delle probabilità di raggiungere gli obiettivi ai vari livelli di sviluppo tecnologico. 0.5.2.2.8 Descriptive and Matrices Methods In crescente affermazione in questa famiglia di metodi è la definizione di Roadmap dello sviluppo di tecnologie, che consiste nel proiettare i principali elementi tecnologici di progettazione e produzione insieme alle strategie per il raggiungimento di traguardi desiderabili in modo efficiente Nel suo contesto più ampio, una Roadmap tecnologica fornisce una "vista di consenso o visione del futuro" della scienza e della tecnologia a disposizione dei decisori. 0.5.2.3 Analisi SWOT L'analisi SWOT è uno strumento di pianificazione strategica semplice ed efficace che serve ad evidenziare le caratteristiche di un progetto o di un programma, di un'organizzazione e le conseguenti relazioni con l'ambiente operativo nel quale si colloca, offrendo un quadro di riferimento per la definizione di strategie finalizzate al raggiungimento di un obiettivo. La SWOT Analysis si costruisce tramite una matrice divisa in quattro campi nei quali si hanno: • Punti di Forza (Strengths); • Punti di Debolezza (Weaknesses); • Opportunità (Opportunities); • Minacce (Threats). L'Analisi SWOT consente di distinguere fattori esogeni ed endogeni, dove punti di forza e debolezza sono da considerarsi fattori endogeni mentre minacce e opportunità fattori esogeni. I fattori endogeni sono tutte quelle variabili che fanno parte integrante del sistema sulle quali è possibile intervenire, i fattori esogeni invece sono quelle variabili esterne al sistema che possono però condizionarlo, su di esse non è possibile intervenire direttamente ma è necessario tenerle sotto controllo in modo da sfruttare gli eventi positivi e prevenire quelli negativi, che rischiano di compromettere il raggiungimento degli obiettivi prefissati. I vantaggi di una analisi di questo tipo si possono sintetizzare in 3 punti: • la profonda analisi del contesto in cui si agisce, resa possibile dalla preliminare osservazione e raccolta dei dati e da una loro abile interpretazione si traduce in una puntuale delineazione delle strategie; • il raffronto continuo tra le necessità dell'organizzazione e le strategie adottate porta ad un potenziamento della efficacia raggiunta; • consente di raggiungere un maggiore consenso sulle strategie se partecipano all'analisi tutte le parti coinvolte dall'intervento. 0.5.3 FASE 2: ESPLORAZIONE DEL CONCETTO NEL PANORAMA INTERNAZIONALE Anche in questa fase, dove l'obiettivo era quello di ricercare nella letteratura le varie declinazioni al concetto di "Fabbrica Intelligente" e le tecnologie attuali ed emergenti connesse ad essa, è stata svolta un'analisi degli organismi specializzati nel Foresight Tecnologico e di profondi conoscitori del settore dell'automazione industriale, per studiare le tendenze tecnologiche per i prossimi anni. 0.5.4 FASE 3: STUDIO DELL'APPLICAZIONE DEL MODELLO NELLA REGIONE TOSCANA Durante lo svolgimento di questa fase, si è intrapreso un percorso di raccolta delle informazioni legate al tema della "Fabbrica Intelligente" nel tessuto produttivo toscano, che è stato strutturato in 3 diverse attività: • Mappatura della Diffusione delle Tecnologie in Toscana attraverso il merging dei DB "Osservatorio sulle imprese high-tech della Toscana" e delle "Aziende eccellenti" dell'IRPET con l'estrapolazione dei dati da Fonti Aziendali: questa attività verrà discussa nel dettaglio nel proseguo del lavoro; • Interviste in Profondità e Interviste Telefoniche; • Focus Group. 0.5.4.1 Intervista L'intervista semi-strutturata è l'equivalente del questionario, con domande predefinite dal ricercatore in fase di preparazione dello strumento; a differenziare i due metodi è il modo di presentazione, orale nel caso dell'intervista, scritto nel caso del questionario, che assicura maggiore capacità di adattamento all'interlocutore e di valorizzazione di tutte le opportunità di raccolta d'informazioni "non strutturate". L'intervista ha quindi il vantaggio di essere un metodo versatile, che è possibile utilizzare in ogni stadio della progettazione, dalla fase di esplorazione a quella di validazione ex post delle informazioni. A differenza dei questionari, la presenza del ricercatore allontana l'eventualità che il soggetto interpreti in maniera errata le domande o che si trovi in imbarazzo perché non comprende quanto gli viene richiesto; inoltre, nel caso di una risposta non attinente, il ricercatore può riformulare la domanda. Il vantaggio maggiore rispetto al questionario consiste nel fatto che l'intervista non registra la stessa alta percentuale di mancati recapiti da parte dei soggetti contattati; di conseguenza, i dati raccolti godono di maggiore validità . A differenza dell'intervista personale, l'intervista telefonica appare concepibile nell'ambito di un sondaggio, offrendo vantaggi legati soprattutto al costo e al tempo di esecuzione, nonostante la mancanza di un'interazione faccia a faccia limita la "competenza comunicativa" () dell'intervistatore e dell'intervistato. Durante l'intervista telefonica l'intervistato non può prendere visione diretta del questionario, come accade nel sondaggio tramite intervista personale, e non consente all'intervistatore il ricorso a tecniche che comportano strumenti da sottoporre visivamente all'intervistato, come forme di gadgets o scale auto-ancoranti. Dal punto di vista dell'intervistatore, si dispone di meno informazioni per valutare se l'intervistato ha capito davvero la domanda; di conseguenza tenderà a ridurre gli interventi opportuni per chiarire il testo. Non è possibile integrare il resoconto dell'intervista con informazioni relative all'ambiente fisico in cui essa ha luogo e al comportamento non verbale dell'intervistato. 0.5.4.2 Focus Group Interviste rivolte a un gruppo omogeneo di 7/12 persone, la cui attenzione è focalizzata su di un argomento specifico, che viene scandagliato in profondità. Un moderatore (spesso definito: 'facilitatore') indirizza e dirige la discussione fra i partecipanti e ne facilita l'interazione, anche attraverso la predisposizione di un "sceneggiatura" finalizzata a fare emergere le peculiari conoscenze ed esperienze, nonché finalizzata a favorire il confronto "creativo". Ogni partecipante ha l'opportunità di esprimere liberamente la propria opinione rispetto all'argomento trattato ma nel rispetto di alcune "regole del gioco" introdotte dal facilitatore; la comunicazione nel gruppo è impostata in modo aperto e partecipato, con un'alta propensione all'ascolto. Il contraddittorio positivo che ne consegue consente di far emergere i reali punti di vista, giudizi, pre-giudizi, opinioni, percezioni e aspettative del pubblico di interesse in modo più approfondito di quanto non consentano altre tecniche di indagine . Nella tabella seguente, sono riportati i metodi di Forecasting Tecnologico , suddivisi nei 9 cluster definiti dal "MIT- Massachusetts Institute of Technology", indicando quali sono stati impiegati nelle attività progettuali e in che fase. 0.5.5 FASE 4: REALIZZAZIONE CONCLUSIVA DEL REPORT Durante la fase conclusiva di redazione finale del report, il Team di Progetto si è concentrato nell'elaborazione dei dati raccolti durante le fasi precedenti attraverso strumenti grafici che hanno facilitato l'attività di capitolazione delle informazioni, tra cui: • Istogrammi; • Diagramma a Torta; • Mappatura con metrica a "semaforo" : questa tecnica di rappresentazione è stata ideata dal Team di Progetto. Le sue peculiarità saranno illustrate più nel dettaglio successivamente. • Modello di Maturità (Maturity Model). 0.5.5.1 Istogramma L'istogramma è la rappresentazione grafica di una distribuzione in classi di un carattere continuo. Un istogramma consente di rappresentare i dati attraverso rettangoli di uguale base ed altezza differente a seconda dei dati stessi, ed in un solo colpo d'occhio permette di capire se una "quantità" è maggiore, minore o uguale di un'altra semplicemente guardando l'altezza dei rettangoli. 0.5.5.2 Diagramma a Torta Un Diagramma a Torta è una tecnica di rappresentazione che in un modo semplice e diretto è evidenzia il peso delle varie componenti di una grandezza. In questo modo la grandezza in questione viene rappresentata sottoforma di cerchio i cui spicchi hanno un angolo e di conseguenza, un arco, proporzionale alle varie componenti. 0.5.5.3 Modello di Maturità Tale modello definisce il livello di maturità di un'entità. L'aspetto caratteristico di tale rappresentazione è il fatto di essere organizzato per livelli. Il modello definisce diversi profili di maturità crescente, indicando implicitamente anche una strategia molto generale di miglioramento che si basa sull'introduzione di quelle pratiche che permettono solitamente ad un'azienda, di muoversi da un livello di maturità al successivo.