Political chronicle of Uganda, 2014-2015
In: L' Afrique des grands lacs: annuaire, Band 19, S. 329-348
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In: L' Afrique des grands lacs: annuaire, Band 19, S. 329-348
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In: Europarecht, Band 49, Heft 4, S. 369-399
ISSN: 0531-2485
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In: European law review, Band 38, Heft 3, S. 360-375
ISSN: 0307-5400
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In: International affairs, Band 79, Heft 2, S. 369-387
ISSN: 0020-5850
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In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, S. 324-334
ISSN: 0006-4416
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In: Politique étrangère: PE ; revue trimestrielle publiée par l'Institut Français des Relations Internationales, Band 66, Heft 3, S. 603-618
ISSN: 0032-342X
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In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 1, S. 66-78
ISSN: 0945-2419
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In: The Washington quarterly, Band 22, Heft 4, S. 21-25
ISSN: 0163-660X, 0147-1465
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In: Internationale Politik: das Magazin für globales Denken, Band 53, Heft 7, S. 53-58
ISSN: 1430-175X
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In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, Heft 4, S. 423-438
ISSN: 0945-2419
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In: International affairs, Band 72, Heft 3, S. 439-491
ISSN: 0020-5850
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In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 39, Heft 35, S. 3-11
ISSN: 0479-611X
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Die zentrale Frage der Arbeit lautet: steht ein naturrechtliches Gedankensystem hinter den Begriffen der Würde in den vorgrundgesetzlichen Länderverfassungen und des GG? Nachgewiesen wird, dass die aus verschiedenen Philosophien und Theorien zusammengesetzte, in Vergessenheit geratene Staatsphilosophie des Sozialdemokraten Carlo Schmid, sowie dessen Rechtsidee nicht nur für die Länderverfassung Württemberg-Badens, sondern auch für das GG den Hintergrund bildet. Der Rechtsphilosoph und ehemaliger Reichstagsabgeordneter der SPD Gustav Radbruch kritisierte in der unmittelbaren Nachkriegszeit das positivistische Rechtsdenken wirkmächtig. Dessen gesetzespositivistische Prinzip 'Gesetz ist Gesetz' habe den Missbrauch von Gesetz und Recht in der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland erst ermöglich. Künftig müsse ein fester Bestand von Rechtsgrundsätzen des Rechts stärker als jede positive Setzung sein. Für diese käme es nicht darauf an, wie sie früher philosophisch oder theologisch begründet wurden. Wichtig sei, dass sie im Laufe der Weltgeschichte von vielen Seiten übernommen wurden. Diese Rechtsgrundsätze seien die Menschen-, respektive Bürgerrechte. Man könne auch Natur- oder Vernunftrecht zu ihnen sagen. Durch das Bekenntnis zum Natur- oder Vernunftrecht für die Grundsätze des Rechts bewirkte Gustav Radbruch absichtlich, dass das positivistische Rechtsdenken diskreditiert wurde und unbeabsichtigt, dass sämtliche hinter dem Natur- und Vernunftrecht stehenden philosophischen oder theologischen Lehren in den Mittelpunkt der wissenschaftlichen Diskussion gerückt wurden. Zudem waren die Nationalsozialisten keine Positivisten oder Rechtspositivisten. Sie ließen die offen begründbare, nationalsozialistische Rechtsidee zu dem deutschen völkischen Wesen durch Interpretation in die von ihnen übernommenen, positiven Gesetze der Weimarer Republik hineinwirken. Die Richtigkeit ihrer neuen Sinndeutung der positiven Gesetze begründeten einige ihrer Autoren philosophisch anhand des Hegelianismus, mit der Wertlehre, der Methode der dialektischen Synthese oder übernahmen die Methode der Phänomenologie des Erschauens. Rechtsphilosophisch kam die nationalsozialistische Weltanschauung durch den juristischen Neuhegelianismus oder durch das institutionelle Rechtsdenken u.a. zu Worte. Gemeinsames Ziel war es, die Rechtsgrundsätze des nationalsozialistischen Rechts Führer, Volk, Rasse und Antisemitismus in die apriorische Wirklichkeit zu setzen. Einige nannten diesen Bereich oberhalb von Recht und Gesetz plakativ Neues Naturrecht. Der vormalige Reichstagsabgeordnete der SPD und spätere Ministerpräsident von Bayern, Wilhelm Hoegner, verbrachte im Schweizer Exil seine Zeit auch mit dem Austromarxisten Rudolf Hilferding. Dieser war der Ansicht, dass der historische Materialismus um ein Naturrecht aus Kulturwerten des Abendlandes ergänzt werden müsste. An dessen Gedanken knüpfte Wilhelm Hoegner am 26.11.1945 auf einer Kundgebung der SPD Bayern in München an. Künftig müsse wider den Erfurter Parteitagsbeschlüssen der Mensch zum Maß aller Dinge werden; d.h. der Mensch müsse wieder zu seinem gemeinschaftlichen Wert und zu seiner persönlichen Würde, seinem Selbstzweck, erhöht werden. Am 10.02.1946 entwickelte Carlo Schmid während einer gehaltenen Rede in Südwürttemberg-Hohenzollern vor Parteifreunden den Ansatz weiter. Er verlangte nach einer neuen wissenschaftlichen Methodik für das politische Wollen der Sozialdemokratie. Wilhelm Hoegner habe erklärt, dass ihm der letzte große Theoretiker des Marxismus, Rudolf Hilferding, vermacht habe, dass der historische Materialismus um die Anerkennung von idealistischen und ethischen Willenskräften ergänzt werden müsste. Während der 3. Sitzung des Verfassungsausschusses der Vorläufigen Volksvertretung für Württemberg-Baden am 05.04.1946 erklärte Carlo Schmid, dass als volonté générale ein zeitgenössischer Gemeinwille durch die Verfassung zu Worte kommen müsse, um diese zu legitimieren. Der lebendige Gemeinwille bilde eine Wertordnung ab, welche sich im Volk manifestiert habe und zu der sich das Volk bekennen würde. Als Wertfundament hätten die Werte der Wertordnung in die Verfassung zu fließen. Aufgabe der Repräsentanten des Volkes sei es, das Wertgefühl des Volkes, dessen Selbstverständnis in einer bestimmten Epoche zu ermitteln, um eine Wertordnung für die Zukunft aufstellen zu können. Mit der Wertordnung und der Verfassung könne der Mensch als freiwollendes Wesen zum Staat ins Verhältnis gebracht werden. Dies könne methodisch dadurch erreicht werden, indem die höchste Reflexionsstütze der praktischen Vernunft, die Freiheit a priori, auf die neu zu schaffende Wertordnung des Volkes und durch diese hindurch auf die künftige Verfassung gerichtet wird. Halten die Grundrechte und die weiteren Verfassungsregeln einer solchen Überprüfung stand, könne mit ihnen als Maßstab dem Menschen ein Leben in der Würde der freien Entscheidung ermöglicht werden. Dann könne der Mensch seine Gaben in Freiheit und in Erfüllung des Sittengesetzes entfalten. Dabei ging Carlo Schmid davon aus, dass nichts von dem christlichen Sittengesetz aufgehoben wird, wenn sich die Verfassungsgesetzgeber auf den kategorischen Imperativ einigen würden. Kant hätte gezeigt, dass über den Menschen und dem Volk der kategorische Imperativ und die kategorische Vernunft stehen würden. Angelehnt an die phänomenologische Wertethik nach Max Scheler erschaute Carlo Schmid das Wertgefühl des Volkes; es seien 7 Werte auszumachen: die Würde des Menschen nebst Menschenrechten, soziale Gerechtigkeit, Demokratie, Ablehnung der Staatsallmacht, Völkerrecht und Verzicht auf Krieg. Als höchste Wertregel erschaute er die Würde des Menschen. Der heutige Mensch wolle künftig nicht mehr als Objekt, als ein Zweckding, eines Staates ein Leben führen müssen. Vielmehr zeichne sich der Mensch durch die Würde der Person und deren Selbstzweckhaftigkeit aus. Der zweite Wert der Wert- und Kulturordnung umfasse die Menschenrechte, wobei die Würde des Menschen ihren Niederschlag in den Menschenrechten findet. Die Menschenrechte sind dem Menschen nicht durch den Staat, sondern ob ihrer eigenen Existenz gegeben. Sie müssen als geschlossenes System von Menschen - oder Bürgerrechten als geltendes Recht am Anfang der Verfassung stehen. Dabei darf das Menschenrecht der Freiheit keine schrankenlose Anwendung auf die Wirtschaftsordnung finden, weil sich ansonsten ein wirtschaftlicher Liberalismus einstellen würde. Nach den Werten Demokratie und Ablehnung der Staatsallmacht nahm Carlo Schmid das Völkerrecht als letzten Wert in die Wertordnung auf. Er begründete dies mit einem Verweis auf die Kantschrift zum ewigen Frieden, wonach ein Individuum nur in einem Rechtsstaat zur Entfaltung seiner sittlichen Freiheit kommen kann, wenn dieser auch in das Völkerrecht eingebettet ist. Während der 2. Sitzung der Beratenden Landesversammlung des Volksstaates Württemberg-Hohenzollern am 02.12.1946 wies Carlo Schmid darauf hin, dass sich der Verfassungsgesetzgeber theoretisch in ein zoon politikon zu versetzen habe, wenn er nach den Legitimationsgrundsätzen der Verfassung sucht. Beim Erfühlen der Grundwerte muss sich der Verfassungsgesetzgeber vorstellen, als künftiges Wesen durch den Staat bestimmt zu werden. Der Verfassungsgesetzgeber muss sich dabei bewusst sein, dass eine Verfassung durch ein Volk dann nicht legitimiert wird, wenn sie theokratische oder theologische Grundzüge trägt, wenn sie durch ein Gottesgnadentum, das christliche Naturrecht, die lutherische Staatstheologie oder die Staatsmetaphysik Calvins legitimiert wird. Der Verfassungsgesetzgeber erreicht eine Legitimation durch das Volk nur dann, wenn er den Konsens aller findet, an die sich die Verfassung wendet. Diesen sah Carlo Schmid erreicht, wenn der künftige Staat den Menschen nicht mehr verstaatlicht, vielmehr müsse dessen Aufgabe die Vermenschlichung des Staatsbürgers sein. Dies könne dadurch erreicht werden, wenn man zu einer alten Auffassung zurückfinden würde, nämlich zu der, dass dem Menschen die Attribute Würde und Freiheit ob seines Menschseins und nicht von Staat wegen anhaften. Die von Carlo Schmid formulierte Rechtsidee floss unzweifelhaft in den Wortlaut der Präambel und des Art. 1 WBV hinein. Durch diesen wird dem künftigen Gesetzgeber erklärt, von welchem Leitbild das württemberg-badische Volk ausgeht. Danach gilt, dass der Mensch in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des ewigen Sittengesetzes zu seinem und das andere Wohl zu entfalten hat. Diesem Menschenbild hat der künftige Staat bei all seinen Entscheidungen aus Pflicht zu dienen, da dem Menschen, ausgedrückt durch den Vorspruch der Verfassung, Würde zukommt. Die durch Art. 1 WBV zu Worte kommende Staatsphilosophie von Carlo Schmid wurde durch die Verfassung von Hessen übernommen, jedoch nicht dessen Rechtsidee. In Übereinstimmung mit der Verfassung von Württemberg-Baden stehen die Grundrechte in der Verfassung von Hessen an dem Anfang des Verfassungstextes. Die Präambel wurde jedoch neu gefasst und Art. 1 WBV ersatzlos gestrichen. Die hessische Verfassung übernimmt mit ihrem Wortlaut des Art. 1 HV den Wortlaut aus Art. 2 WBV, der wiederum an Art. 109 WV erinnert. Zwar erscheint der Würdebegriff bereits in Art. 3 HV, jedoch nachrangig gesetzt nach den Gütern Leben, Gesundheit und Ehre. Die Staatsphilosophie und die Rechtsidee von Carlo Schmid kommt in der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in Art. 1 BremV ansatzweise zu Worte. Der Verfassungstext beginnt mit den Grundrechten, jedoch werden sie, wie in der bayerischen Verfassung und der Weimarer Verfassung, um Grundpflichte ergänzt. Zudem besagt Art. 1 BremV lediglich, dass Bremen an die Gebote der Sittlichkeit und Menschlichkeit gebunden ist. Das Vorbild zu Art. 5 BremV, wodurch die Würde der menschlichen Persönlichkeit anerkannt wird, ist hingegen Art. 100 BV a. F. Eine Einwirkung der Staatsphilosophie nach Carlo Schmid auf die Verfassung von Bayern kann von vornherein ausgeschlossen werden, weil diese den Aufbau der Verfassung der Weimarer Republik übernimmt. Außerdem kommt in dem Grundrechtsteil in dem ersten Artikel nur die Sittlichkeit und nicht die Menschlichkeit zu Worte. Außerdem schützt Art. 100 BV a.F. nicht die Würde des Menschen, sondern die Würde der menschlichen Persönlichkeit. Dem gemäßigten Gesetzespositivismus ihres Verfassers folgend, ist der Begriff von der Würde der menschlichen Persönlichkeit durch die positive Setzung von sämtlichen Begründungsphilosophien befreit worden. Durch Umdeutung des Art. 100 BV a.F. kam später nicht menschliche Persönlichkeiten, sondern Personen Würde zu; seit 2003 ist der Wortlaut des Art. 100 BV mit dem des Art. 1 Abs. 1 GG identisch. Einwirkungen der Staatsphilosophie von Carlo Schmid auf die Verfassung des Landes Baden und auf die Verfassung von Rheinland-Pfalz können nur anhand des Aufbaus ausgemacht werden. Beide Verfassungen beginnen mit der Grundrechtsordnung, die Verfassung des Landes Baden sogar nur mit den Grundrechten, während die Verfassung von Rheinland-Pfalz, wie die Weimarer Verfassung, noch Grundrechte und Grundpflichte kennt. Wie die WBV setzt die BadV ein Menschenbild dem Verfassungstext voran, jedoch handelt es sich um das eines Christen. Die Verfassung von Rheinland-Pfalz geht noch einen Schritt weiter, für diese ist das katholische Naturrecht maßgebend. In der Verfassung des Saarlandes, die wie die Weimarer Verfassung mit den Grundrechten und Grundpflichten beginnt, ist kein Menschenbild mit genauen Konturen dem Verfassungstext vorausgestellt worden, vielmehr wird der Mensch als Einzelperson anerkannt. Welches Gedankensystem hinter Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG steht, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Nicht überliefert wurde, was der geistige Urheber, nämlich der damalige Redaktionsausschuss, ursprünglich unter der These, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, verstanden hat. Nur eine wörtliche und systematische Auslegung des gesamten Art. 1 GG liefert Hinweise, um die in Frage kommende, vorbildgebende Konstruktion bestimmen zu können. Zweifellos deutet der Aufbau des Grundgesetzes auf die Staatsphilosophie von Carlo Schmid hin. Zudem übernimmt die in dem deutschen Grundgesetz niedergeschriebene Rechtsidee meiner Ansicht Vorgaben aus den von Carlo Schmid Anfang 1946 in Süd-Württemberg-Hohenzollern und in Württemberg-Baden gehaltenen Referaten 'Grundgedanken zur Schaffung einer neuen Verfassung für Nordwürttemberg-Nordbaden' und 'Die Grundzüge für den organisatorischen Teil der neuen Verfassung für Nordwürttemberg-Baden'. Beide wurden in Schriftform auf einer Länderkonferenz der amerikanischen Zone, bei der über die künftigen Länderverfassungen beraten wurde, den Teilnehmern im April 1946 übergeben. Dem folgend ist die Wertordnung des Grundgesetzes und mit ihr die Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG im Lichte der apriorischen Freiheit zu verstehen. Zwar ist die Würde des Menschen die oberste Wertregel, jedoch steht hinter ihr die Freiheit. Ein Rückgriff auf das Naturrecht und das unkritische Vernunftrecht, somit auch auf die Theologie, mit ihr auf die Gottebenbildlichkeit oder auf die Metaphysik schließt sich dadurch aus. Dies gilt auch für das kritische Vernunftrecht, es sei denn, dass es neukantianisch angewandt wird. Da weder der Ausgangspunkt des zusammengesetzten neukantianischen Konzepts von Carlo Schmid (SPD), nämlich die Freiheit apriori, noch sozialistische Werte als Zielvorstellungen in Art. 1 GG aufgenommen wurden, wurde im Ergebnis nur Teile des Schmidschen Urkonzepts übernommen. Dies hatte zur Folge, dass die, insbesondere um die Freiheit, entkleidete Würde des Menschen zur isolierten, inhaltslosen Supernorm des deutschen Grundgesetzes wurde, nach Manfred Baldus eine "Norm aller Normen und zugleich eine große Unbekannte" blieb. Da auch noch der Neukantianer Gustav Radbruch (SPD) zum Natur- oder Vernunftrecht aufrief und sich anschließend eine naturrechtliche Renaissance im Kampf gegen den Gesetzespostivismus einstellte, entbrannte der Kampf um die Deutungshoheit über den Satz von der unantastbaren Würde des Menschen auf dem grundgesetzlichen Schlachtfeld des Art. 1 Abs. 1 GG. Damit ist auch die Frage beantwortet, ob die Würde des Menschen ursprünglich ein Grundrecht verkörperte. Da der Neukantianer Carlo Schmid der Marburger Rechtsschule zuzuordnen ist, diese Form und Inhalt voneinander trennt, hat die gesamte in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG stehende theoretische Rechtsidee nach Carlo Schmid lediglich einen formalen Charakter. Sie dient als Leitbild für den deutschen staatlichen Gesetzgeber, damit dieser durch einen an der Freiheit reflektieren Blick in das Grundgesetz erkennen kann, welches Menschenbild durch die mit Art. 1 Abs. 3 GG angekündigten und Art. 1 GG folgenden Grundrechte zum Ausdruck kommt. Aus Sicht der Rechtsidee handelt es sich bei den Werten konsequenterweise nicht um ewige Werte, sondern um wandlungsfähige, objektiv richtige Werte. Demgemäß ist die Würde des Menschen kein Grundrecht des wirklichen Menschen, sondern höchster Wert der Wertordnung. Im Übrigen kann deren Inhalt mit dem Anspruch der universellen Richtigkeit niemals definiert werden; wie Carlo Schmid richtig erkannte, kann nur die Intuition wirklich weiterhelfen. Dies ist das sakrale Geheimnis der Würde des Menschen in Art. 1 Abs. 1 GG, weil durch dieses Gefühl die Verfassung nicht nur von den Vertretern des deutschen Volkes und des deutschen Volkes selbst, sondern durch dieses hindurch durch jeden Menschen auf deutschen Boden legitimiert wird.
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Die Untersuchung setzt sich auseinander mit der Tatsache, dass die an sich mögliche und vom Gesetzgeber zum Zwecke der Resozialisierung in das StGB eingefügte Weisung : Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse von den für die Strafaussetzung zur Bewährung zuständigen Strafrichtern in den letzten 3 ½ Jahrzehnten nur äußerst sporadisch erteilt wurde. Diese Weisung steht im Kontext der Strafrechtsreform in den 50er und 60er Jahre des 20. Jahrhunderts und hier vorzugsweise unter Beachtung des Rechtsinstituts Bewährung / Bewährungshilfe . Im Rahmen der Normen der Art. 20 und 28 GG sowie der Vorschriften des (Jugend-) Strafrechtes sollte u. a. auch die theoretische Vorarbeit geleistet werden. Es wurden die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sanierung stehenden Rechtsinstitute, wiebearbeitet. Als Grundlage der Schulden bedingten Resozialisierung wird u. a. § 56 c I, II Nr. 1 StGB gesehen. Warum diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit nur in so geringem Maße eingesetzt wird, ist so weit ersichtlich, bisher nicht bearbeitet worden. Aus verschiedensten Quellen und Untersuchungen wurde versucht, die Ursache herauszuarbeiten. Dazu wurde auch eine Fragebogenaktion durchgeführt. Alle dazu gefundenen Angaben gehen davon aus, dass die allgemein als notwendig angesehenen Sanierungsmaßnahmen sehr arbeitsintensiv sind und dass normalerweise die dafür erforderlichen Arbeitskapazitäten nicht vorhanden sind. Alle Aussagen gehen dahin, dass die für die Durchführung solcher Weisungen erforderlichen Mittel von der Politik nicht bereitgestellt werden und aus diesem Grunde die Spruchkörper Abstand nehmen, solche Weisungen zu verhängen. Alle zu diesem Thema erschienene Literatur, die vorzugsweise bis vor etwa zwei Jahrzehnten erschienen ist (in den letzten fünf Jahren sind nur soweit ersichtlich vier Monographien erschienen), lässt erkennen, dass der Einsatz der fraglichen Weisungen ein multidimensionales Problem darstellt. Aus der Thematik dieser Studie lassen sich bewährungsrelevante Bereiche der Probanden ableiten, wie: Die erfolgte Sozialisation, einschließlich schulischer und beruflicher Bildung, die körperlich seelische Verfassung, die wirtschaftlichen, arbeitsmäßigen und wohnungsmäßigen Verhältnisse sowie die sozialen Beziehungen (Partnerschaften) und Delinquenz, einschließlich deren Aufsicht und der sozialpädagogischen Betreuung. Der Weisungseinsatz ist von Richtern auf der kleinsten Einsatzquote festgelegt, so dass folgerichtig nur ein geringer Erfolg zu erwarten ist. Dieser Misserfolg überrascht daher wenig, eher schon die Tatsache, dass Führungsaufsichtsprobanden dabei nochmals unterrepräsentiert sind und dass die Bewährungserfolge aufgrund der einschlägigen Weisungen immer mehr absinken. In dem Zusammenhang fällt auf, dass das Verhältnis zwischen Probanden und Bewährungshelfer, obwohl ambivalent, sich doch als relativ stabil, vertrauensvoll und resistent gegen die Widerrufskriterien zeigt. Obwohl das Vertrauen der Probanden zum Bewährungshelfer Grenzen zeigt, stellt sich das Verhältnis unter Berücksichtigung der insgesamt extrem schwierigen Situation doch als günstig dar und die Probanden, die teilweise zu Beginn der Bewährungszeit über die Beiordnung eines Bewährungshelfers recht verärgert waren, dann doch erkannten, dass der Bewährungshelfer seinen Beitrag dazu leistete, sie vor einem Widerruf zu bewahren. Auch scheinen die Probanden ihre Autoritätskonflikte im Verhältnis zum Bewährungshelfer im Laufe der Zusammenarbeit abzubauen. Die in den vergangenen Jahrzehnten propagierten Thesen über den Einfluss der Schulden auf die Straffälligkeit haben sich nicht nachweisen lassen. Weder haben die bisher vorliegenden Studien ergeben, dass die Anhäufung von Schulden zwangsläufig zu (erneuten) Straftaten führen, noch ist das Gegenteil der Fall gewesen. Die vorliegenden empirischen Ergebnisse fremder und eigener Arbeiten verdeutlichen, dass die Nichtanwendung der Weisungen über die Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus kritisch zu betrachten sind und über ihren Ausbau einschließlich dem tatsächlichen Veränderungsbedarf zu diskutieren sein wird. Dieser Ausarbeitung war es angelegen, die Möglichkeiten der Praxis zum Schuldenabbau zu erörtern und eine Lanze dafür zu brechen, dass die Weisungsmöglichkeit in § 56 c I, II Nr. 1 StGB in Zukunft nicht weiterhin als Stiefkind der Strafrechtspflege behandelt und trotz angeblicher Prioritätseinräumung durch die Politik in Wirklichkeit vernachlässigt und bewusst ungenutzt in der Kodifizierung versteckt gehalten wird. In diesem Zusammenhang ist es bisher nicht gelungen, die Kriminalitätsprobleme von verurteilten Straftätern einzuschränken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die erkannte Ahndung mit oder ohne Freiheitsentzug erfolgt. Beide Reaktionen wirken offensichtlich kaum prophylaktisch und werden von der Strafrechtspflege deshalb auch bei der Bestrafung in der Regel schon mehrfach deviant auffällig gewordener Täter eingesetzt, wobei nach der Statistik in der großen Mehrheit der Verurteilungen eine Geldstrafe verhängt wird. Die Bewährungshilfe wird selten, abgesehen von Jugendlichen, Heranwachsenden und Jungerwachsenen, bei Ersttätern bzw. bestraften eingesetzt. Nach der Justizwirklichkeit erfolgt bei zu Geldstrafen Verurteilten keine über einen Minimalbereich der Sozialarbeit hinausgehende Betreuung. Dabei könnte die Verknüpfung von Freiheitsentzug und betreuender Aufsicht bei rechtzeitigem und personalmäßig ausreichendem Einsatz so manche kriminelle Karriere aushebeln und neue Delikte verhindern. ; The research deals with the fact that the Order for the purpose of rehabilitation and settlement integrated into the StGB and which is possible as such: Order of the economic relations was granted only very sporadically by the judges responsible for the suspension of sentence on probation within the last three and a half decades. This Order is to see in context of the reform of the penal code in the 50ies and 60ies of the 20th century and here preferably while respecting the legal institutes probation / probation service . Within the scope of the norms of the article 20 and 28 GG (German Basic Law) as well as in the regulations of the (Youth) Penal Code a theoretical pre-Work should be done among others. The legal institutes standing in connection with the economic renovation, such aswere worked on. Among others the § 56 c I, II No. 1 StGB is seen as a basis of the debts conditional rehabilitation. The reason why this legally granted possibility is applied only to that minor extent, as far as this is evident, has not been worked on up to now. The attempt was made from various sources and researches to find out the cause. For this purpose a questionnaire survey was carried out. All indications found emanate from the fact that the sanitation measures, in general assessed as required, are very work-intensive and normally the necessary processing capacities are not available. All statements indicate that necessary means for the realization of such Orders are not provided by the politics and for that reason the administrative bodies refrain from imposing such Orders. Any literature published regarding this issue, which was especially published until two decades ago (within the last five years as far as evident four monographs were published), lets recognize that application of the aforesaid Orders represent a multi-dimensional problem. From the themes of this study probation-relevant area of the probationers can be deduced, such as: the socialisation carried out, including school-related and professional education, the physical mental state, the economic, work-related and resident-related conditions as well as the relationships (partnerships) and the delinquency, including their monitoring and the social-pedagogic counselling. The application of the Orders has been determined to the lowest application quota by the judges, so that as a consequence only small successes can be anticipated. This failure therefore does not actually surprise, rather than the fact, that the leading surveying probationers are by the way again under-represented, and therefore the successes of probation continues to sink because of the relevant Orders. In this context it attracts attention that the ratio between the probationers and probation officer, though ambivalent, turns out to be relatively stable, trustful and resistant against criteria of revocation. Although the confidence of the probationers to the probation officer comes to its limits, the relationship is still favourable while considering under extremely difficult situation and the probationers who were quite annoyed by the appointment of a probation officer at their side at the beginning of the probation time, have then recognized, that the probation officer ma! de his contribution to avoid a revocation. Also it seems that the probationers reduce their clash with authority in their relationship to the probation officer in the course of the cooperation. The theses propagated in the past decades regarding the influence of debts on the liability to punishment could not be proved. Nor the studies presented up to date gave the result that the accumulation of debts necessarily leads to (new) offences, nor has the contrary been the case. The current empirical results of foreign and own studies make clear that the non-application of the Orders regarding the regulation of the economic conditions can be though considered critically and about their extension including the actual need for change has to be discussed. It was the goal of this study to discuss the possibilities in practice for a redemption of debts and to take up the cudgels for someone, that the possibility of Order in § 56 c I, II No. 1 StGB in future will no longer be treated as a stepchild of the penal judicature and despite of the alleged grant of priority it is in realty neglected by the politics and consciously hidden unused in the codification. It this context there has been no success to restrict the criminality problems of the convicted offenders. Here it is not important, whether the given punishment is carried out with or without imprisonment. Both reactions do obviously not have a prophylactic effect and are therefore it is applied by the administrative judicature also for the punishment of offenders normally who were noticed repeatedly deviant, whereas according to statistics the large majority of the judgments are punished with fines. The probation service is seldom applied, apart from juveniles, teenagers an! d young adults, for first offenders respectively for the persons already punished. According to the reality in justice there is no counselling of offenders sentenced to a fine which exceeds a minimum of social work. However, the combination of detention and counselling supervision with timely and sufficient staffed application could be taken off some criminal career and prevent new offences.
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