Die Besitzstandsgarantie bezweckt den Schutz altrechtlicher Positionen vor Rechtsänderungen. Sie ist eine schillernde Rechtsfigur, die sich in den einzelnen Verwaltungsrechtsbereichen - namentlich dem Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, dem Sozialversicherungsrecht sowie dem Personalrecht - auf unterschiedliche Weise etabliert hat. Die Dissertation untersucht die Besitzstandsgarantie aus einer umfassenden Perspektive. Im Diskurs mit bestehenden dogmatischen Ansätzen werden das Wesen und die Rechtsnatur der Besitzstandsgarantie herausgeschält. Die grundlegende Themenbearbeitung lässt die Besitzstandsgarantie in mancher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen. Indessen soll nicht nur die Doktrin angesprochen werden. Die kompakte Form ermöglicht insbesondere auch der Praxis einen niederschwelligen Zugang zur Materie
Verlagsinfo: Wo muß die Ordnung nachgeben, wann darf - und muß sie sich gegenüber dem Einzelnen durchsetzen? Ausgehend von einer Kritik der von Hobbes bis Sartre zwischen Anarchismus und Etatismus schillernden Gehorsamsdiskussion und der Rechtsprechung zu Grenzfällen zeigt der Verfasser, daß diese Grundfrage des Öffentlichen Rechts oft nicht lösbar ist. Als Belege dienen ihm markante Beispiele wie die Unterdrückung ehrkränkender oder pornographischer Kunst, die Berufung auf ein abweichendes Gewissen, der Umgang mit "Verfassungsfeinden" oder die Behandlung von Partisanen im Krieg. Als fiktiv und im Grenzfall ebenfalls unmöglich werden auch Wortlaut-Bindung und folglich die Festlegung der richterlichen Kontrolldichte belegt. Hochhuth zeigt nun, daß die Reaktion des Staates auf solche "Sollbruchstellen" seine Legitimität meist nicht mindert, sondern erhöht. Grundsätze wie "Verhältnismäßigkeit" und "Im Zweifel fur die Freiheit", von der autoritären Theorie stets bekämpft, schieben den hier aufbrechenden Konflikt von Subjekt und objektiver Ordnung weit hinaus und machen ihn - meist - handhabbar. In diesen Nachgiebigkeits-Instituten "lernt" das System: es vervollständigt sich, indem es die begründeten subjektiven Anliegen in sich aufnimmt.
Die Rechtsfigur des subjektiven öffentlichen Rechts ist weitgehend aus der Diskussion verschwunden. Greift man jedoch die Existenz solcher Rechte wieder auf, zeichnen sich wichtige Konsequenzen für die Dogmatik des öffentlichen Rechts ab, wobei unterschiedliche inhaltliche Variationen denkbar erscheinen. Sie könnte die längst überfällige Neuorientierung, insbesondere bei den Drittrechten, einleiten und damit der bereits konzeptionell im Verfassungsrecht vorgegebenen veränderten Stellung des einzelnen im heutigen öffentlichen Recht Rechnung tragen. (GMH)
Vom legislativen Sozialexperiment bis zur Polizeiverfügung: Hoheitsträger treffen ständig Entscheidungen auf der Basis von Annahmen über die Zukunft. Die darin liegende Ungewissheit belastet, schafft aber auch Raum für Gestaltung und Innovation. Mit dieser Ambivalenz umzugehen, ist Aufgabe des Öffentlichen Rechts. Es soll zukunftsgerichtete Entscheidungen ermöglichen und zugleich die Maßstäbe der Akzeptanz sichern. Wie dies gelingt, analysiert Michael Goldhammer in seiner Untersuchung. Er begreift die Prognoseentscheidung als Querschnittsthema des Öffentlichen Rechts und zeigt anhand ausgewählter Referenzgebiete, wie sich die Logik hoheitlicher Prognosen abhängig von Sachbereich und Rechtsbindung ändert. Auf dieser Basis plädiert der Autor für ein Verständnis von Interdisziplinarität, das offen für fachwissenschaftliche Angebote ist, zugleich aber die Hoheitsträger als aktive und intervenierende Faktoren der Prognostik ernst nimmt.
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Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, ob dem einzelnen ein Recht auf Erlaß eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung zustehen kann. Da die Annahme eines subjektiven Rechts des einzelnen nach Auffassung der Verfasserin nicht zwingend voraussetzt, daß das Recht auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf der Ermittlung der Voraussetzungen und des Inhalts eines Rechts auf Normerlaß. -- Einer kurzen Einführung, die die Themenstellung und den Aufbau der Untersuchung beschreibt, schließen sich grundsätzliche Ausführungen zum subjektiven öffentlichen Recht an. Nach einem Abriß seiner historischen Entwicklung folgt die Darstellung des Begriffs und der Voraussetzungen eines subjektiven öffentlichen Rechts im Verwaltungsrecht. Die Verfasserin setzt sich hier mit der Schutznormtheorie der herrschenden Meinung auseinander. Der letzte Abschnitt dieses Grundlagenteils befaßt sich mit den Grundrechten als subjektiven öffentlichen Rechten und als möglicher Grundlage von Rechten auf Normerlaß. -- Im Hauptteil der Dissertation wird dann zunächst die Rechtsprechung zu Normerlaßansprüchen ausgewertet. Dabei werden Rechte auf Normerlaß, Normergänzung und Nachbesserung unterschieden, um am Ende zu einer systematisierenden Zusammenfassung der Anspruchsvoraussetzungen zu gelangen. Die Untersuchung der Rechtsprechung ergibt, daß die Gerichte in einigen Fällen Berechtigungen einzelner auf Normerlaß bejaht haben. Der Schwerpunkt liegt auf Rechten auf Normergänzung. Nach der Auswertung der Rechtsprechung folgt eine Darstellung der Ansichten in der Literatur. Da die Literatur Rechte auf Normerlaß überwiegend befürwortet, vertiefende Untersuchungen zu deren Voraussetzungen und Inhalt aber nicht vorhanden sind, werden hier bei den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen überwiegend eigene Ergebnisse referiert. -- Abschließend kommt die Autorin zu dem Ergebnis, daß es zahlreiche Normsetzungspflichten im Interesse des einzelnen und damit Rechte auf Normerlaß gibt. Nicht die Seltenheit derartiger Ansprüche, sondern die Schwierigkeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung, die auf der Gestaltungsfreiheit des Normgebers beruht, lassen Rechte auf Normerlaß als exotischen Ausnahmefall erscheinen.
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