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Aus der Einleitung: Diese Arbeit untersucht die von 1961 bis 1971 rechtskräftig wegen Mordes oder Totschlags verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden im OLG-Bezirk Stuttgart. Der Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung der sozialen, familiären und außerfamiliären Determinanten des Sozialisationsprozesses dieser Jugendlichen.
In: Dresdner Schriften zum Brgerentscheid (DSB) Band 4
In: Dresdner Schriften zum Bürgerentscheid (DSB) 4
In: Nomos eLibrary
In: Politikwissenschaft
Seit 1956 in Baden-Württemberg erstmals Bürgerbegehren eingeführt wurden, kam es in Stuttgart zu 17 Anwendungsfällen von Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid.Die Themen waren dabei so vielfältig wie die Diskussionen im Gemeinderat: Sie reichen von Verkehrsprojekten über das Stadion, die Schließung einer Kinderklinik und die Erklärung Stuttgarts zum "Atomwaffenfreien Bezirk" bis hin zur (Re-)Kommunalisierung der Energie- und Wasserversorgung, zu "Stuttgart 21", der Erhöhung des Stammkapitals bei der LBBW und der "Autofreien Innenstadt".Ebenso vielfältig wie die Themen waren die Initiatoren: Sie reichten von Parteien und Interessenverbänden bis hin zu Bürgerinitiativen und Aktionsbündnissen. Teilweise waren es einfache Bürger, teilweise aber auch Kommunalpolitiker, die zum Mittel des Bürgerbegehrens griffen.Nun haben Studierende der Hochschule Esslingen unter Anleitung von Professor Christopher Schmidt dieses spannende Kapitel Stuttgarter Geschichte unter die Lupe genommen.Mit Beiträgen vonChristopher A. Schmidt (Hrsg.), Carsten Beneke, Sven Claussen, Judith Häring, Paulina Miliczek, Birgit Jutta Schmid, Christina Wegener und Gesine Thiessen.
In: WSI-Mitteilungen: Zeitschrift des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung, Band 35, Heft 9, S. 561-570
ISSN: 0342-300X
"Im April dieses Jahres hat die IG Metall (Bezirk Stuttgart) den zuständigen Arbeitgeberverbänden die Forderungen für einen Lohnrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Metallindustrie Südwürttemberg/Hohenzollerns und Südbadens übermittelt, über die bereits in Kürze verhandelt werden soll. Der Tarifvertragsentwurf, der Forderungen zu den Bereichen "Menschengerechte Arbeitsgestaltung" und "Entlohnungsverfahren" enthält, steht in der Tradition des Lohnrahmen II 1973 für Nordwürttemberg/Nordbaden und berücksichtigt darüber hinaus Ergebnisse der neueren Diskussion und Forschung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und zur Humanisierung der Arbeit insgesamt. Aufbau und Inhalte der Tarifforderungen werden vorgestellt und analysiert." (Autorenreferat)
Seit 1956 in Baden-Württemberg erstmals Bürgerbegehren eingeführt wurden, kam es in Stuttgart zu 17 Anwendungsfällen von Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid.Die Themen waren dabei so vielfältig wie die Diskussionen im Gemeinderat: Sie reichen von Verkehrsprojekten über das Stadion, die Schließung einer Kinderklinik und die Erklärung Stuttgarts zum "Atomwaffenfreien Bezirk" bis hin zur (Re-)Kommunalisierung der Energie- und Wasserversorgung, zu "Stuttgart 21", der Erhöhung des Stammkapitals bei der LBBW und der "Autofreien Innenstadt".Ebenso vielfältig wie die Themen waren die Initiatoren: Sie reichten von Parteien und Interessenverbänden bis hin zu Bürgerinitiativen und Aktionsbündnissen. Teilweise waren es einfache Bürger, teilweise aber auch Kommunalpolitiker, die zum Mittel des Bürgerbegehrens griffen.Nun haben Studierende der Hochschule Esslingen unter Anleitung von Professor Christopher Schmidt dieses spannende Kapitel Stuttgarter Geschichte unter die Lupe genommen.Mit Beiträgen vonChristopher A. Schmidt (Hrsg.), Carsten Beneke, Sven Claussen, Judith Häring, Paulina Miliczek, Birgit Jutta Schmid, Christina Wegener und Gesine Thiessen.
In: Geographie kompakt 53
In: Schriften zum Völkerrecht, 226
Gegenstand der Arbeit ist das Vergewaltigungsverbot im bewaffneten Konflikt. Anke Biehler behandelt die historische Entwicklung des Verbots im Hinblick auf dessen völkerrechtliche Bedeutung und Definition sowie im Hinblick auf das Problem der Durchsetzung des Verbots. Dazu wird zunächst die historische Entwicklung des Vergewaltigungsverbots im bewaffneten Konflikt nachvollzogen. Anschließend wird untersucht, was es völker- und völkerstrafrechtlich im Detail umfasst und welche rechtlichen Möglichkeiten es zu seiner Durchsetzung gibt. Hierbei ist zwischen Durchsetzungsmöglichkeiten auf individual-strafrechtlicher Ebene und auf zwischenstaatlicher Ebene – etwa durch Staatenverantwortlichkeit – zu unterscheiden. Abschließend werden Überlegungen angestellt, ob das Vergewaltigungsverbot im bewaffneten Konflikt heute nicht nur als Völkergewohnheitsrecht, sondern auch als jus cogens anzusehen ist. »The Prohibition of Rape in Armed Conflict« Rape in armed conflict is a phenomenon as old as war and armed conflict itself. Nevertheless, in many armed conflicts throughout the world rape is still a common, daily practice with devastating consequences for the victims and their societies. This book examines the prohibition of rape in armed conflict as it exists today and which conduct it covers exactly. To this end, the historic development of the prohibition of rape in armed conflict is examined before looking at its significance and definition in international and international criminal law. It is also analysed whether the prohibition of rape in armed conflict is part of customary international humanitarian law and whether it constitutes a peremptory norm of international law (jus cogens). Finally, the book looks on how the prohibition of rape is enforced today. Gegenstand der Arbeit ist das Vergewaltigungsverbot im bewaffneten Konflikt. Anke Biehler behandelt die historische Entwicklung des Verbots im Hinblick auf dessen völkerrechtliche Bedeutung und Definition sowie im Hinblick auf das Problem der Durchsetzung des Verbots. Abschließend werden Überlegungen angestellt, ob das Vergewaltigungsverbot im bewaffneten Konflikt heute nicht nur als Völkergewohnheitsrecht, sondern auch als jus cogens anzusehen ist. Anke Biehler ist Rechtsberaterin beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Konstanz und Genf und dem Referendariat im OLG Bezirk Stuttgart war sie am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg/Brsg. Referentin für das Sachgebiet Europa. Für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz arbeitete sie als Delegierte und Rechtsberaterin auf den Philippinen, in der Demokratischen Republik Kongo, in Pakistan und am Hauptsitz in Genf.
In: Springer eBook Collection
Die Entwicklung von Gesetzen und Regelungen im Informationsverwaltungsrecht in Deutschland schreitet seit den neunziger Jahren stetig voran und dauert bis heute an. Das Buch bildet das IFG, VIG, UIG des Bundes sowie die dreizehn vorhandenen Informationsfreiheitsgesetze der Länder im Hinblick auf die gerichtliche Rechtsdurchsetzung des Informationszugangsanspruchs ab. Es ergibt sich eine Grundsystematik der Rechtsschutzorganisation. Auch im Rahmen der Anspruchsverpflichteten und deren Handlungsformbefugnis lassen sich Regelungstypen finden. Für die Bestimmung des Rechtswegs und der statthaften Klageart zur Durchsetzung des Informationszugangsanspruchs spielen aber auch gesetzliche Handlungsformgebote sowie die generelle Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen für das Verwaltungsprozessrecht zwischen Bund und Ländern eine bedeutende Rolle. Das Zusammenwirken dieser verschiedenen Aspekte führt im Ergebnis zu unterschiedlichen Einzellösungen für die gerichtliche Durchsetzung des Informationsanspruchs. Stellenweise ergeben sich Anwendungsprobleme bei der Bestimmung des Rechtswegs und der staathaften Klageart. Das Buch zeigt diese auf und gibt Empfehlungen für zukünftige gesetzliche Ausgestaltungen Die Autorin Dr. Claudia Bendisch ist Diplom-Rechtspflegerin (FH) und hat an der Universität Bielefeld Rechtswissenschaft studiert. Nach einer Assistenzzeit an der Universität Tübingen ist sie derzeit Rechtsreferendarin im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart.
In: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb11137115-6
Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 J.publ.g. 1278 l-12#Beibd.182
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