UNESCO within the system of international cooperation
In: International affairs: a Russian journal of world politics, diplomacy and international relations, Heft 10, S. 109-117
ISSN: 0130-9641
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In: International affairs: a Russian journal of world politics, diplomacy and international relations, Heft 10, S. 109-117
ISSN: 0130-9641
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In: Vereinte Nationen: Zeitschrift für die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, Band 33, Heft 5-6, S. 154-157
ISSN: 0042-384X
Aus Sicht der Bundesrepublik
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Dieser Beitrag hat zum Zweck, die aktuellen Entwicklungen im japanischen internationalen Familienrecht am Beispiel der folgenden drei Themen aufzuzeigen.Als erstes wird die geplante Gesetzgebung über die internationale Zuständigkeit in Personen- und Familiensachen unter besonderer Berücksichtigung der Scheidungssachen untersucht. Um den Hintergrund dieses Reformvorhabens zu erhellen, wird auf die bisherige Rechtsprechung bezüglich der internationalen Zuständigkeit in Scheidungssachen eingegangen, die bisher in der Praxis erhebliche Rechtsunsicherheiten verursachte.Zweitens wird berichtet, dass Japan nach langen Überlegungen und Beratungen schließlich im Jahre 2014 das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 (HKÜ) angenommen hat. Hierzu werden die Hintergründe für die Annahme und einige Charakteristika des japanischen Umsetzungsgesetzes des HKÜ erläutert.Drittens wird auf die Problematik der internationalen Leihmutterschaft und eine darauf beruhende Elternschaft eingegangen. Während die Diskussion in Japan noch in den Anfängen steht, ist die Entwicklung in Europa bereits bemerkenswert fortgeschritten. So hat sich der BGH am 10.12.2014 für die Anerkennung einer im Ausland zustande gekommenen Elternschaft der zwei männlichen Wunscheltern ausgesprochen, wobei er dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2014 folgte, in dem der EGMR Frankreich wegen Verletzung der Rechtes des Kindes aufgrund einer fehlenden Anerkennung verurteilt wurde. Allerdings sind die genauen Voraussetzungen für eine Feststellung der Elternschaft sowie die Reichweite dieser Rechtsprechung noch nicht klar definiert. Diese Problematik wird mit Blick auf ein geplantes Projekt der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zu diesem Thema analysiert. ; The underlying article aims to describe and analyze recent developments in Japanese international family law in light of the following three topics.First, this paper examines the envisaged legislation on international jurisdiction regarding status and family matters with a particular focus on divorce. With a view to clarifying the background of the reform, the article discusses two major Japanese Supreme Court decisions that have thus far caused considerable uncertainties in Japanese legal practice.Second, this paper reports on Japan's acceptance of the 1980 Hague Child Abduction Convention. In particular it seeks to clarify the reasoning and background of Japan's acceptance and to detail some characteristics of Japan's Implementation Act on the Child Abduction Convention.Third, this contribution deals with issues surrounding cross-border surrogacy and the parentage resulting from it. While the state of the discussion has not yet advanced in Japan, recent developments in European countries have been remarkable. The German Supreme Court (Bundesgerichtshof) decided on 10 December 2014 to recognize a Californian court decree that granted parentage to two German male intended parents living in a registered partnership. This German Supreme Court decision largely followed the reasoning of the judgment rendered by the European Court of Human Rights on 26 June 2014, which ruled that France's denying the intended father all manner of paternity violated the children's right to respect for their private life. Among European countries, however, the precise conditions of recognition and the scope of case law have not yet been clearly defined. This paper tackles this problem in light of the on-going project of the Hague Conference on Private International Law on this subject.
BASE
ISSN: 2191-6888
In: Kindheit in Gesellschaft und Politik : eine multidisziplinäre Analyse am Beispiel Österreichs., S. 425-431
Der strukturellen Rücksichtlosigkeit gegenüber Kindern in den entwickelten Industriestaaten stehen internationale Projekte und Diskussionen gegenüber, die die Entwicklung der Kindheitspolitik vorantreiben. Drei Entwicklungslinien auf internationaler und europäischer Ebene werden vorgestellt: (1) Das UN-Abkommen von 1990 über die Rechte des Kindes; (2) die vom Europarat 1996 verabschiedete "Europäische Strategie für Kinder"; (3) der Bericht des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte des Europaparlaments, der sich speziell mit Bürgerrechten von Kindern befaßt. Es wird wiedergegeben, wie die Prinzipien des Schutzes des Kindes und der Bereitstellung von Ressourcen durch den Gedanken der Partizipation von unter 18-Jährigen ergänzt werden. Insgesamt zeigt sich, daß die Europäischen Parlamente mit ihren Entschließungen ein Signal setzen für eine proaktive Interpretation des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Kontext europäischer Länder. (prf).
In: Kindheit in Gesellschaft und Politik: eine multidisziplinäre Analyse am Beispiel Österreichs, S. 425-431
Der strukturellen Rücksichtlosigkeit gegenüber Kindern in den entwickelten Industriestaaten stehen internationale Projekte und Diskussionen gegenüber, die die Entwicklung der Kindheitspolitik vorantreiben. Drei Entwicklungslinien auf internationaler und europäischer Ebene werden vorgestellt: (1) Das UN-Abkommen von 1990 über die Rechte des Kindes; (2) die vom Europarat 1996 verabschiedete "Europäische Strategie für Kinder"; (3) der Bericht des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte des Europaparlaments, der sich speziell mit Bürgerrechten von Kindern befaßt. Es wird wiedergegeben, wie die Prinzipien des Schutzes des Kindes und der Bereitstellung von Ressourcen durch den Gedanken der Partizipation von unter 18-Jährigen ergänzt werden. Insgesamt zeigt sich, daß die Europäischen Parlamente mit ihren Entschließungen ein Signal setzen für eine proaktive Interpretation des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Kontext europäischer Länder. (prf)
In: Berufsbildung: Zeitschrift für Theorie, Praxis, Dialog, Band 69, Heft 154, S. 3-6
ISSN: 0005-9536
In: Internationale Politik und Gesellschaft: IPG = International politics and society, S. 70-84
ISSN: 0945-2419
Drogenangebot und -nachfrage definieren sich ausschließlich über den Markt, der interventionistisch und dereguliert zugleich ist:interventionistisch wegen der weltweiten Repression gegenüber Produzenten, Händlern und Konsumenten; dereguliert, weil es deswegen weder Qualitätskontrollen in der Produktion noch Handelsnormen im Vertrieb gibt. Der Markt reagiert flexibel auf neue Abnehmerländer (China, GUS-Staaten) und Nachfrageänderungen (Designer drugs). Organische Drogen herstellende Entwicklungsländer haben auf dem Drogenmarkt bisher "Vorteile" gegenüber den Industrieländern, doch kann sich das durch die vollsynthetischen Drogen und den Nachfragesog in den "Naturdrogen" produzierenden Entwicklungsländern umkehren. Peru, Bolivien, Kolumben, Marokko, Myanmar, Belutschistan, Yunan oder andere Regionen des weltwirtschaftlichen "Südens" erhöhen mithilfe des Drogensektors bisher noch ihr BSP, stabilisieren den Außenwert ihrer Währung, verringern oder begrenzen ihre Außenverschuldung. Allein in Lateinamerika schafft die Drogenökonomie Einkommen für 10 bis 12 Millionen Menschen. Den positiven Wachstums-, Investitions-, Beschäftigungs- und Vermögensbildungseffekten stehen in ihrem Umfang kaum quantifizierbare soziale Kosten gegenüber. Die Legalisierung des Drogengebrauchs und -handels würde diese erheblich reduzieren, aber auch einige Entwicklungsländer ins noch größere wirtschaftliche Chaos stürzen. Die übrigen volkswirtschaftlichen Parameter würden sich nur dann positiv entwickeln, wenn das freiwerdende Kapital sinnvoll und legal reinvestiert würde. (IntPolGes/SWP)
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In: Bochumer Schriften zur Friedenssicherung und zum humanitären Völkerrecht 35
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Steht eine globale Revolution von Photovoltaik-Prosumern bevor? Noch nicht – zumindest nicht ohne politische Unterstützung. Aber die politischen Entscheidungsträger sollten die Erfolgsfaktoren kennen und Strategien entwickeln, um nicht von den Entwicklungen überrascht zu werden.
BASE
In: Global governance: a review of multilateralism and international organizations, Band 15, Heft 2, S. 179-185
ISSN: 2468-0958, 1075-2846
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In: Zeitschrift für Parlamentsfragen: ZParl, Band 9, Heft 2, S. 215-232
ISSN: 0340-1758
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